OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2016 – 11 W 41/16
§ 35 FamFG gibt dem Gericht nicht die Befugnis, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen und diese durch Zwangsmittel zu erzwingen.(Rn.16)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Notariats 7 Karlsruhe vom 23. Februar 2016, Az. 7 NG 213/2015, aufgehoben.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn vom Nachlassgericht verhängten Zwangsgelds.
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Er ist der Sohn der Erblasserin und ihr testamentarischer Alleinerbe. Durch Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde er vom Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner Geschwister K. und T. mitzuteilen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 erinnerte das Nachlassgericht an die Mitteilung der Anschriften und drohte die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 35 FamFG an. Durch Beschluss vom 23. Februar 2016 verhängte das Nachlassgericht gemäß § 35 FamFG ein Zwangsgeld von 250 Euro gegen den Beschwerdeführer und begründete dies mit der unterlassenen Adressenmitteilung. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses enthält hinsichtlich der Beschwerdefrist folgende Formulierung:
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„Die Frist zur Einlegung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.“
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Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2016 zugestellt.
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Mit beim Nachlassgericht am 17. März 2016 eingegangenem Schreiben legte der Beschwerdeführer „Widerspruch“ gegen den Zwangsgeldbescheid ein, entschuldigte seine bislang unterbliebene Antwort mit gesundheitlichen Problemen und gab an, dass seine Mutter und er schon teilweise 20-30 Jahre keinen Kontakt zu seinen Schwestern gehabt hätten. Er nannte zwei Adressen als Ergebnis seiner Recherchen und bat um Aufhebung des Zwangsgelds.
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Durch Beschluss vom 27. April 2016 erklärte das Nachlassgericht ohne weitere Begründung, der sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuhelfen.
II.
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Der am 17. März 2016 beim Nachlassgericht eingegangene „Widerspruch“ des Beschwerdeführers ist als Beschwerde auszulegen und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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a) Die unzureichende Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Nachlassgericht hindert das Beschwerdegericht nicht an einer Sachentscheidung.
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Ist wie hier die Beschwerde mit einer Begründung eingereicht worden, hat das Ausgangsgericht zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte neuen Tatsachen zu prüfen (Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 11). Die Abhilfeentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen (BGH, NVwZ 2011, 127 Rn. 18; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG § 68 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 12), wobei Beschlüsse nach § 38 Absatz 3 Satz 1 FamFG zu begründen sind. Daraus folgt, dass sich die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses konkret mit den neu vorgebrachten Tatsachen und der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und erkennen lassen muss, warum das Gericht gleichwohl bei seiner Entscheidung bleibt (OLG Hamm, FGPrax 2010, 323; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Beschwerdegericht kann dennoch in der Sache entscheiden, da Mängel des Abhilfeverfahrens der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10, juris Rn. 11; OLGR Celle 2009, 626; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 34).
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b) Die mangelnde Einhaltung der Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 35 Absatz 5 FamFG, § 569 Absatz 1 ZPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Nachlassgericht fehlerhaft erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §§ 17, 18 Absatz 3 Satz 3 FamFG ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
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Ein förmlicher Wiedereinsetzungsantrag ist entbehrlich, wenn die Wiedereinsetzungsgründe nach dem Akteninhalt offenkundig sind (KGR Berlin 1993, 154). Die – wie hier erfolgte – verspätete Einreichung einer Rechtsmittelschrift ist zugleich als Wiedereinsetzungsantrag zu betrachten (BGHZ 63, 389, 392 f.). Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die vom Nachlassgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist, weil sie statt der Zwei-Wochen-Frist des § 35 Absatz 5 FamFG, 569 Absatz 1 ZPO die Beschwerdefrist des § 63 Absatz 1 FamFG nennt, und das Rechtsmittel binnen der unzutreffend mitgeteilten Frist von einem Monat beim Nachlassgericht eingegangen ist. Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass nach § 17 Absatz 2 FamFG vermutet wird, dass der Adressat ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war (BGH, FamRZ 2010, 1425 Rn. 10 ff.). Ist wie hier der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten und gibt es – insbesondere mit Blick auf die terminologisch unrichtige Bezeichnung des zulässigen Rechtsbehelfs als „Widerspruch“ statt Beschwerde – keine Anhaltspunkte für eigene juristische Sachkenntnis, bestehen an der Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (hierzu Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 17 Rn. 37) keine vernünftigen Zweifel.
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2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Der Zwangsgeldbeschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, dem Beschwerdeführer die Adressenermittlung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Weise aufzugeben.
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a) Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.
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Das Nachlassgericht scheint es hierfür als ausreichend zu erachten, dass es dem Beschwerdeführer durch vorherige gerichtliche Verfügung die Adressmitteilung seiner Schwestern aufgegeben hat. Dies deutet darauf hin, dass das Nachlassgericht die von ihm erteilten Auflagen generell als mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG erzwingbar betrachtet. Eine solche Sichtweise verkennt, dass § 35 FamFG dem Gericht nicht die unbeschränkte Befugnis einräumt, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen; vielmehr muss eine andere Vorschrift des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung geben (OLG Hamm, FGPrax 2011, 322; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01, juris Rn. 13 und OLG Stuttgart, NJW 1978, 547 zu § 33 FGG). Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung des FGG-Reformgesetzes, die als Beispiele für mit Zwangsmitteln nach § 35 FamG erzwingbare Anordnungen nur solche auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung wie z.B. die Ablieferung von Testamenten nach § 358 FamFG oder die Zwangsberichtigung des Grundbuchs nach § 82 GBO nennt (BT-Drs. 16/6308, Seite 192).
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b) Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist keine gesetzliche Ermächtigung im vorgenannten Sinn. § 26 FamFG statuiert die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen (Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 1). Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen, lassen sich hieraus nicht ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01, juris Rn. 13; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 282; OLG Stuttgart, NJW 1978, 547 zu § 12 FGG).
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c) Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stellt auch nicht § 27 FamFG dar, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Bestimmung begründet zwar Verfahrenspflichten, ist aber keine konkrete Ermächtigungsnorm, um eine nach § 35 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen (Jacoby in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 27 Rn. 11; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 27 Rn. 8; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 27 Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO 31. Aufl. FamFG § 27 Rn. 4).
III.
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Gerichtskosten fallen wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht an.
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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.