OLG Frankfurt, Urteil vom 04.04.2017 – 11 W 41/16
Setzt ein Unternehmen von seiner Webseite aus einen Link auf die Webseite einer Konzerngesellschaft mit demselben Namen und demselben Geschäftszweck, auf der die gemeinsamen Produkte beworben werden, ohne dass die Personenverschiedenheit deutlich erkennbar wird, macht sie sich aus Sicht des Nutzers die Inhalte dieser Webseite zu eigen und haftet daher auch für dort begangene Urheberrechtsverletzungen.(Rn.34)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2016 – 2-03 O 362/16 aufgehoben.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin das Filmwerk „Titel1“ des Regisseurs und Produzenten Herrn A, abrufbar unter https://1 und ferner durch die mit der Abmahnung vom 28.10.2016 überreichten Screenshots dokumentiert (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 8.11.2016), ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen und/ oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht durch öffentliches Zugänglichmachung von übernommenen Teilen des o.g. Filmwerks in anderen Filmwerke wie das auf der Plattform YouTube unter https://2 abrufbare Werbevideo mit dem Titel „Titel2“.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
1
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: Klägerin) macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
2
Die Parteien sind beide im Reiseveranstaltungsgewerbe tätig.
3
Die Klägerin ist aufgrund eines zwischen ihr und dem Filmproduzenten abgeschlossenen Vertrages Inhaberin von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Werbefilm „Titel1“.
4
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden nur: Beklagte) betreibt die Webseite httpl://www.X1.de. Dort findet sich deutlich wahrnehmbar folgende Textzeile in Großbuchstaben: „Titel3“. Am rechten Rand dieser Zeile sind nebeneinander die Logos der Portale Facebook, Twitter, Instagram, YouTube und Blog angebracht (Anlage Ast 9, Bl. 87 d.A.). Beim Anklicken des Icons „YouTube“ öffnet sich ein YouTube-Kanal „X2“. Unter „Kanalinfo“ wird dort der Name „X2“, ohne jede Rechtsform- oder Ortsangabe, genannt. Wird der auf dieser Seite neben Facebook, Google, Instagram und Twitter angegebene Link „X2“ (Anlage Ast 10, Bl. 89 d.A.) von Deutschland aus angeklickt, gelangt der Nutzer auf dem Umweg über die Webseite www.X1.com automatisch auf die Webseite der Beklagten www.X1de.
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Im Oktober 2016 war auf dem YouTube-Kanal von X2 der Werbefilm „Titel2“ abrufbar. Nach dem Vortrag der Klägerin waren in diesem Film einige Ausschnitte aus dem Film „Titel1“ unverändert übernommen worden.
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Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2016 abgemahnt und u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage Ast 5, Bl. 69 d.A.). Die Beklage erklärte mit Anwaltsschreiben vom 1.11.2016 (Anlage Ast 6, Bl. 79 d.A.), der YouTube Kanal werde von einem dritten, wenn auch verbundenen Unternehmen betrieben. Sie habe den Betreiber – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – von den erhobenen Ansprüchen der Klägerin informiert und angeregt, den Film bis auf Weiteres zu entfernen. Dem sei der Betreiber ihres Wissens nachgekommen.
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Die Klägerin hat daraufhin am 8.11.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass der Beklagten die Vervielfältigung, Öffentlich-Zugänglich-Machung und Bearbeitung des gegenständlichen Filmwerks untersagt werden solle.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht als Täterin/Teilnehmerin der streitgegenständlichen Veröffentlichung anzusehen. Sie mache sich den Inhalt nicht zu eigen. Die Beklagte halte auf ihrer eigenen Webseite werbende Inhalte bereit. Der Nutzer werde lediglich bei Klicken auf das nicht prominent hervorgehobene YouTube-Symbol auf den entsprechenden in englischer Sprache gehaltenen Kanal geleitet. Das Impressum weise nicht auf die Beklagte hin. Auch der Link „X2“ verweise auf die Webseite www.X1.com, nicht auf die Webseite der Beklagten. Der Durchschnittsnutzer gehe nicht davon aus, dass die Beklagte die Verantwortung für die Inhalte auf dem YouTube-Kanal übernehme.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend, zum einen sei bereits eine Täterhaftung der Beklagten nicht ausgeschlossen; die Klägerin könne hier lediglich infolge der Verletzung der Impressumspflichten auf dem YouTube-Kanal derzeit keinen entsprechenden Nachweis erbringen.
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Die Beklagte hafte aber jedenfalls als unmittelbare Störerin, weil sie sich die Drittinhalte des YouTube-Kanals zu eigen mache.
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Im Unterschied zu den vom Landgericht zitierten BGH-Urteilen gehe es hier nicht um eine Haftung von Plattform- und Portalbetreibern für verbreitete Inhalte außenstehender Dritter, sondern zwischen dem Portalbetreiber und der Anspruchsgegnerin bestehe eine enge Beziehung, da beide denselben Geschäftszweck verfolgten und die Klägerin zur Ergänzung ihres geschäftlichen Webauftritts auf den innerhalb des X2-Konzern betriebenen und von einer Vielzahl von Konzerngesellschaften genutzten YouTube-Kanal verlinke.
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Aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers bestehe Personenidentität zwischen Kanalbetreiber und Beklagter. Auch bestehe in Ansehung der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur eine enge Verbindung zwischen den verschiedenen Ländergesellschaften der X2-Gruppe.
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Das YouTube-Icon finde sich unmittelbar auf der Startseite, wie auch auf allen Unterseiten der Webseite der Beklagten; umgekehrt werde ein deutscher Nutzer, der den YouTube-Kanal von X2 besuche, von dort auf die deutsche Webseite der Beklagten geleitet.
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Die durch die Aufmachung des YouTube-Kanals suggerierte Personenidentität zwischen Beklagter und Kanalbetreiber werde auch durch die Beklagte gezielt zu Werbezwecken ausgenutzt; die Werbeeffekte der auf dem Kanal gezeigten Reisewerbefilme kämen unmittelbar der Beklagten zugute.
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Dass der YouTube-Kanal in englischer Sprache gehalten sei, stehe nicht entgegen, da Kerninhalt nicht Texte, sondern das bereit gehaltene Videomaterial sei. Im übrigen sei davon auszugehen, dass die von der Beklagten angesprochene Zielgruppe von Kunden, die sich für Fernreisen interessieren, der englischen Sprache mächtig sei.
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Die Rechtsprechung des Landgerichts würde faktisch dazu führen, dass bei Konzernen eine nicht näher in Erscheinung tretende Gesellschaft für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte sorgen könnte, von denen dann die anderen Konzerngesellschaften profitieren könnten, ohne sich noch um die Einholung von Nutzungs- und Verwertungsrechten kümmern zu müssen.
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Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.12.2016 nicht abgeholfen.
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Die Klägerin beantragt zu erkennen:
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Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ab sofort untersagt, das Filmwerk „Titel1“ des Regisseurs und Produzenten Herrn A, abrufbar unter https://1 und ferner durch die mit der Abmahnung vom 28.10.2016 überreichten Screenshots dokumentiert (Anlage Ast 2 zu dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung), ganz oder teilweise, unverändert oder verändert zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen / zugänglich machen zu lassen, zu bearbeiten / bearbeiten zu lassen und /oder das Filmwerk „Titel1“ in sonstiger Weise zu verwenden / verwenden zu lassen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies insbesondere, wenn die Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung geschieht durch Übernahme von Teilen des o.g. Filmwerks in anderen Filmwerke wie das auf der Plattform YouTube unter https://2 abrufbare Werbevideo mit dem Titel „Titel2“.
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Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, aus dem diesbezüglich vorgelegten Vertrag mit dem Produzenten A ergebe sich weder, dass die streitgegenständlichen Filmsequenzen tatsächlich von Herrn A und seinem Team stammten, noch dass es sich um solche handele, an denen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Im Übrigen habe der Produzent A teilweise auch das Recht zur Selbstnutzung, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um solche Filmsequenzen handele, an denen dieser vom Recht der Eigenverwertung Gebrauch gemacht habe.
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Im Übrigen sei aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht ersichtlich, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH „marions-kochbuch“ eine inhaltliche Verantwortung für den streitgegenständlichen Werbefilm übernommen habe.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Konzernverbundenheit. Eine konzernrechtliche Verbundenheit mehrerer Unternehmen rechtfertige nicht per se eine Wissenszurechnung, da jede Gesellschaft auch im Konzern im Grundsatz eine eigenständige rechtliche Einheit bilde. Dies gelte erst recht für das aktive Sich-zu-Eigen-machen von Inhalten. Ansonsten würden einem verletzten Anspruchsteller sämtliche Konzerngesellschaften als Haftungsadressaten zur Verfügung stehen.
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Ein Sich-zu-Eigen-machen liege vorliegend schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte – anders als bei marions-kochbuch – keine inhaltliche Kontrolle der auf dem YouTube-Kanal eingestellten Videos vornehme, wofür bei ihrem Geschäftsmodell auch kein Anlass bestehe.
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Einer Haftung der Beklagten im Konzernverbund stehe auch die gesetzliche Wertung des § 99 UrhG entgegen, wonach ein Unternehmen nur für „Arbeitnehmer und Beauftragte“ hafte. Voraussetzung sei, dass der in Anspruch genommene Betriebsinhaber sei und einen beherrschenden Einfluss auf die Verletzergesellschaft habe.
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Nachdem die Klägerin unter Berufung auf zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen die Aufhebung eines zunächst auf den 14.2.2017 angesetzten Senatstermins beantragt hatte, macht die Beklagte geltend, die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nunmehr entfallen. Sie habe am Vorabend des Terminstages ein letztes Vergleichsangebot unterbreitet und darin klargestellt, dass dieses Angebot vor einer mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgebessert werde. Gleichwohl habe die Klägerin den Termin verlegen lassen, und in der Folge auch nicht, wie angekündigt, noch am nächsten Tag inhaltlich zu dem letzten Angebot der Beklagten Stellung genommen, sondern einige Tage später. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Klägerin noch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert gewesen sei, habe sie durch dieses Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs so eilig nicht sei.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 576 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
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1) Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 97 Abs. 1 i.Vm. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 15, 19a UrhG verlangen, die Öffentlich-Zugänglich-Machung des Filmwerks „Titel1“ zu unterlassen.
30
a) Die Klägerin hat durch Vorlage von Screenshots (Anlagen AST 2 und AST 3) glaubhaft gemacht, dass in dem Video „Titel2“, welches auf dem mit der Website der Beklagten verlinkten YouTube-Kanal abrufbar war, eine Reihe von Sequenzen aus dem genannten Filmwerk übernommen waren.
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b) Sie hat weiter durch Vorlage des Vertrages mit dem Produzenten A vom 5./6.3.2016 (Anlage AST 1) glaubhaft gemacht, dass ihr von dem Produzenten ausschließliche Nutzungsrechte an diesem Filmwerk eingeräumt worden sind und sie damit zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktiv legitimiert ist (§ 11.1.a) des Vertrages).
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter substantiiert dazu vorgetragen, dass die übernommenen Filmausschnitte zu dem Filmmaterial gehören, an dem der Klägerin exklusive Rechte eingeräumt worden sind, und nicht zu dem unbearbeiteten Bildmaterial, für das der Klägerin nach Ziff. 11.2 des Vertrages lediglich ein einfaches Nutzungsrecht übertragen wurde; sie hat hierzu auf die bereits mit Anlage AST 4 vorgelegte e-mail des Produzenten verwiesen, in der er die Klägerin ausdrücklich als Rechteinhaberin darauf aufmerksam macht, dass auf dem YouTube-Kanal Aufnahmen „aus unserem (…) Video geklaut“ worden seien.
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Im Hinblick auf diesen substantiierten Vortrag ist es der Beklagten verwehrt, die Zugehörigkeit der ausweislich der Anlagen AST 2 und 3 übernommen Filmsequenzen zu dem von A produzierten und von der umfänglichen Rechteübertragung nach § 11.1. des Vertrages umfassten Material lediglich pauschal zu bestreiten.
34
c) Durch die Verlinkung ihrer Website mit dem YouTube-Kanal, auf dem das verletzende Video verfügbar war, hat die Beklagte die Filmsequenzen öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte hat sich durch die Gestaltung ihrer Website den Inhalt des YouTube-Kanals zu eigen gemacht, so dass sie auch für dort begangene Rechtsverletzungen haftet.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 2016, 855 Rdnr. 17 – jameda.de II; GRUR 2016, 209 Rdnr. 17 – Haftung für Hyperlink; GRUR 2010, 616, Rdnr. 23 ff – marions-kochbuch.de). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend zu bejahen.
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Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Unternehmen lediglich illustrierend auf eine fremde Webseite verlinkt, die weder wesentlicher Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells ist, noch der Vervollständigung des eigenen Angebotes gilt (vgl. BGH GRUR 2016, 209 Rdnr. 18 – Haftung für Hyperlink). Im Gegenteil besteht hier zwischen der Beklagten und der Kanalbetreiberin eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit. Beide betreiben dasselbe Geschäftsmodell und treten im Verkehr unter der Firma „X2“ auf. Dem ergänzenden Rechtsformzusatz „…“ bei der Beklagten wird der Verkehr erfahrungsgemäß im Verhältnis zur gemeinsamen Firma keine große Bedeutung beimessen. Dies gilt umso mehr, als aus dem Impressum des YouTube-Kanals gerade keine Rechtsform des dort nur mit „X2“ bezeichneten Betreibers hervorgeht. Es wird daher noch nicht einmal eindeutig erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt, zumal auch eine Ortsangabe fehlt. Dieser einheitliche Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Nutzer bei Anklicken des Links „X2“ im Impressum der YouTube-Seite von Deutschland aus automatisch wieder auf die Webseite der Beklagten www.X1.de geleitet wird.
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Im Übrigen dienen die auf dem YouTube-Kanal eingestellten Inhalte unmittelbar der Bewerbung der auch von der Beklagten angebotenen Reiseleistungen. Dass diese Bewerbung auf Englisch stattfindet, erscheint angesichts der Zielgruppe von Fernreisenden nur von untergeordneter Bedeutung.
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Soweit die Beklagte meint, eine Haftung für Handlungen anderer Konzernunternehmen widerspreche allgemeinen Grundsätzen, wonach jede Konzerngesellschaft eine eigenständige rechtliche Einheit darstelle und eine Haftung für Dritte nur unter den Voraussetzungen des § 99 UrhG in Betracht komme, verkennt sie, dass Anknüpfungspunkt hier ein eigenes Handeln der Beklagten ist: Sie hat durch die Verlinkung auf eine Webseite, die unter derselben Firma mit demselben Geschäftszweck betrieben wird, gegenüber dem Durchschnittsnutzer den Eindruck hervorgerufen, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu eigen macht.
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d) Die von § 97 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung indiziert.
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2) Soweit die Klägerin weiterhin beantragt, der Beklagten die Bearbeitung und Vervielfältigung des gegenständlichen Filmwerks zu untersagen, ist der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 UrhG nicht vorliegen.
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Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte selbst eine Vervielfältigungs- oder Bearbeitungshandlung getätigt oder eine solche in Auftrag gegeben hat. Darauf, ob ein anderes Konzernunternehmen entsprechend gehandelt hat, kommt es nicht an, da es sich bei der Beklagten um eine selbständige juristische Person handelt. Umstände, nach denen der Beklagten entsprechende Handlungen Dritter zugerechnet werden müssten, sind nicht ersichtlich. Auch nach dem Klägervortrag beschränkte sich die Verletzungshandlung der Beklagten auf die Öffentlich-Zugänglich-Machung des bereits von dritter Seite vervielfältigten und bearbeiteten Filmwerks.
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Fehlt es somit bereits an einer erstmaligen Rechtsverletzung, besteht auch keine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die einen Unterlassungsanspruch begründen würde.
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Auch eine Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist insoweit nicht ersichtlich.
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3) Soweit ein Unterlassungsanspruch besteht (s.o. 1), war die einstweilige Verfügung zu erlassen, da insoweit auch ein Verfügungsgrund besteht.
45
Zu Recht hat die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung zunächst das Bestehen einen Verfügungsgrundes nicht in Zweifel gezogen. Zwar wird bei Urheberrechtsverstößen die Dringlichkeit nicht vermutet, jedoch sind auch hier an die Darlegung der Eilbedürftigkeit keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, da ein wirksamer Schutz aus der Sicht des Rechtsinhabers regelmäßig nur durch ein kurzfristig erwirktes Unterlassungsgebot zu erzielen ist, während spätere Schadensersatzansprüche häufig nur eine eingeschränkte Kompensation ermöglichen (vgl. Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage, Vorbemerkung vor §§ 97 ff. Rn. 78 – 92).
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Die Klägerin hat den Unterlassungsanspruch auch zeitnah gegenüber der Beklagten verfolgt. So hat sie eine Woche nach Mitteilung des Produzenten über das verletzende Video ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt, welche zwei Wochen später die Beklagte abgemahnt und wenige Tage nach Eingang der Antwort der Beklagtenvertreter Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung eingereicht haben.
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Sie hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung so eilig nicht sei.
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Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien im Vorfeld des Termins geführten Vergleichsverhandlung einer abschließenden Regelung auch über etwaige Schadensersatzansprüche bzw. mögliche Lizenzvereinbarungen dienen sollten, lag es – sowohl aus Sach- als auch aus Kostengründen – im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, die Angelegenheit auf diesem Wege umfassend zu regeln, anstatt zunächst das einstweilige Verfügungsverfahren zu Ende zu bringen, das ohnehin nur eine vorläufige Entscheidung ermöglicht. Auch wenn die Klägerin noch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert war, so dauerte doch die konkrete Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen nicht an, da das verletzende Video nicht mehr auf dem YouTube-Kanal verfügbar war. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin zur Wahrung ihres Dringlichkeitsinteresses den Termin vom 14.2.2017 hätte wahrnehmen müssen. Eine Verzögerung der Vergleichsverhandlungen, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen würden, ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat bereits am 20.2.2017 das Scheitern der Vergleichsverhandlungen angezeigt und um einen zeitnahen neuen Termin gebeten.
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4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Im Hinblick auf die fehlende Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision entbehrlich.