Zum Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Entfernung eines Wespennests bei konkreter Gefahr

AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014 – 13 C 2751/13

Zum Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Entfernung eines Wespennests bei konkreter Gefahr

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 160,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 102,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2013 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
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Aufgrund Mietvertrages vermietete der Beklagte an die Kläger eine Wohnung im Anwesen Giebelstadt/Sulzdorf, … Str..

2
Die Klägerseite trägt vor, dass am 31.08.2013 aufgrund einer besonderen Situation und aufgrund der Entdeckung eines Wespennestes an der Außenwand der Mietsache der Bedarf bestanden hätte, dieses Nest umgehend zu beseitigen, da ansonsten schwere Wespenstiche zu befürchten gewesen seien, auch für ein Kleinkind und unter Berücksichtigung eines allergischen Aspekts bei der Klägerin zu 2). Demzufolge sei ein Feuerwehreinsatz erforderlich gewesen, nachdem zuvor erfolglos versucht worden sei, den Beklagten zu erreichen. Dieser Einsatz sei erforderlich gewesen und auch kostenmäßig üblich und angemessen, weshalb dieser Einsatz von den Beklagten zu erstatten sei.

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Die Klägerseite beantragt daher, wie im Urteilstenor bezeichnet zu erkennen.

4
Der Beklagte beantragt

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kostenpflichtige Klageabweisung.

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Er trägt vor, dass der Einsatz auch in der Form nicht erforderlich gewesen sei und dass er zuvor hätte informiert werden können. Darüber hinaus hätte sich das Wespennest auch durchaus einige Zeit vorher angebahnt, weshalb aus diesem Aspekt vorher eine deutlichere Benachrichtigung und ein Zuwarten angemessen gewesen wäre; auch sei der Einsatz mit sechs Mann überhöht. Darüber hinaus sei die allergische Reaktion zu bestreiten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … .

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Auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Gericht gesteht gerne zu, dass es sich bei dem konkreten Fall sicherlich um einen ebensolchen im Grenzbereich und vom Ausgang der Entscheidung um einen im Millimeterbereich handelt. Letztlich neigt es jedoch dazu, der Klage zuzusprechen.

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Gem. § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann eine derartige Beseitigung verlangt werden zur Erhaltung und zur Wiederherstellung des Bestands der Mietsache. Damit ist gemeint zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses auch für die Mieter zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes. Diesen Bedarf sieht das Gericht durchaus auch angesichts der sehr anschaulichen Schilderungen des Zeugen … .

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Dieser hat ausgeführt, dass sich im Rollokasten ein größeres Wespennest (ca 1000 Stück) befunden habe. Er hat auch berichtet, dass Wespen in einer Großzahl auf dem Balkon gewesen seien („locker 200“ ). Er habe auch eine große Aufregung bei der Klägerin zu 2) festgestellt. Das Ganze war sachlich und ordnungsgemäß vorgetragen ebenso wie der Umstand, dass die Feuerwehr nur geschlossen ausrückt und daher die Kosten auch angemessen sind. In einem vergleichbaren Fall des Amtsgerichts Meppen vom 11.03.2003 (= WM 2003, S. 355 ff.) kostet ein derartiger Einsatz sogar 393,00 EUR. Für das Gericht einzig fraglicher Aspekt ist, ob die Kläger noch länger hätten zuwarten müssen, bis der Beklagte eine Beseitigung des Nestes veranlaßt und ob die Anrufe (Anlage K 1 = Bl. 5 d.A.) ausreichen. Dies insbesondere in dem Zusammenhang, dass das Nest durchaus eine Aufbaudauer von ca. 2 bis 3 Monaten gehabt haben dürfte gemessen an der Größe des Nestes. Aus einer Ex Post-Sicht wäre ein Zuwarten sicherlich zu bejahen, aber aus der für das Gericht maßgeblichen Ex -Ante Sicht der Person, die am konkreten Tag mit einem derartigen Schwarm Wespen konfrontiert wird, reicht das seitens der Klägerseite gezeigte Anrufverhalten situationsbedingt aus, um danach eine Beseitigung der Wespen zu veranlassen im Rahmen des § 536 a BGB. Denn es ist auch nicht auszuschließen, dass die Wespen gerade an diesem Tag besonders intensiv schwärmten.

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Demzufolge war die Klage begründet.

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Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

16
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

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Es bestand Anlass die Berufung zuzulassen-zumal obergerichtliche Entscheidungen nicht existieren-, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben kann und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern kann (vgl. §511 Abs. 2Nr. 2, Abs. 4 ZPO, BVerfG Beschluss vom 26.5.2004 in NJW 2004, S. 2584; BVerfG Beschluss vom 7.1.2004 in ZMR 2004, S. 732).

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