OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 1 U 4297/05
Zur Aufklärungspflicht des Kassenpatienten und den Voraussetzungen, nur durch den Chefarzt behandelt zu werden
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung im Zusammenhang mit einer Papillotomie (ERCP) im Kreiskrankenhaus P.
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Das Landgericht Traunstein hat die Klage mit Urteil vom 20.7.2005 nach Erholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
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Der Kläger verfolgt in der Berufung seinen Klageantrag weiter. In erster Instanz hatte er ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro als angemessen angesehen.
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Er beantragt:
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1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.07.2005, Az. 3 O 682/03, wird aufgehoben.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger aufgrund von Behandlungsfehlern am 25./26.1.2002 im Kreiskrankenhaus P., Medizinische Abteilung R. verurteilt, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Auf den Urteilsbetrag sind 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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Zurückweisung der Berufung.
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Der Senat hat im Termin vom 19.1.2006 den Kläger und den Beklagten zu 2) informatorisch angehört und den Sachverständigen H. vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls vom 19.1.2006 wird Bezug genommen.
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Von einem ausführlichen Tatbestand wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht Traunstein hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch zu (§§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB a. F). Die am 25./26.1.2002 im Kreiskrankenhaus P. durchgeführte ärztliche Behandlung des Klägers war weder deshalb fehlerhaft, weil der Kläger nur in eine Operation durch den Beklagten zu 1) eingewilligt hätte, noch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger nicht fachgerecht operiert und behandelt wurde. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils vom 20.7.2005 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und die im Termin vom 19.1.2006 durchgeführte Beweisaufnahme auf folgendes hinzuweisen:
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1) Im Zuge der stationären Aufnahme des Klägers, eines Kassenpatienten, hat dieser mit dem Träger des Krankenhauses – vorliegend dem Beklagten zu 3) – einen so genannten totalen Krankenhausvertrag abgeschlossen mit der Folge, dass sich dieser zur Erbringung der für die Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten ärztlichen Versorgung verpflichtet hat. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag konnte sich der Beklagte zu 3) seines angestellten Personals, also auch des Beklagten zu 2), bedienen. Daneben hat der Kläger weder bei der Aufnahme im Krankenhaus noch im Vorfeld des stationären Aufenthalts eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1), dem Chefarzt der Medizinischen Abteilung des Kreiskrankenhauses P., getroffen, mit der sich dieser zur eigenhändigen Durchführung der Operation verpflichtet hätte.
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Hinsichtlich der bei Aufnahme im Krankenhaus abgeschlossenen Vereinbarungen ist dies unstreitig. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt weder mündlich noch schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass er ausschließlich vom Beklagten zu 1) operiert werden will. Er hat insbesondere auch nicht das Formular für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen unterzeichnet.
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Aber auch aus dem vom Kläger geschilderten (im einzelnen strittigen) Telefonat zwischen dem Hausarzt Dr. R. und dem Beklagten zu 1) vor der stationären Aufnahme kann der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine höchstpersönliche Operation durch den Beklagten zu 1) herleiten. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers handelte es sich bei dem vom Kläger bei seiner Anhörung im Termin vom 19.1.2006 geschilderten Gespräch lediglich um die unverbindliche Abklärung einzelner Fragen im Vorfeld eines Vertragsschlusses, nämlich ob der Beklagte zu 1) derzeit am Kreiskrankenhaus P. tätig ist, ob dort die beabsichtigte Papillotomie durchgeführt werden kann und ob der Beklagte zu 1) als erfahrener Operateur – grundsätzlich – zur Durchführung des Eingriffs bereit wäre. Gegen eine vertragliche Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt spricht insbesondere, dass im Gespräch wesentliche Punkte, wie etwa der Status des Klägers (Kassen- oder Privatpatient), die Vergütungsfrage sowie die Frage eines Auftrags oder einer Befugnis des Hausarztes zum Abschluss eines Vertrages für den Kläger nicht thematisiert wurden. Dem vom Kläger geschilderten Gesprächsinhalt kann auch nicht entnommen werden, dass der Hausarzt im Gespräch ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hätte, er wolle einen Behandlungsvertrag im Namen des Klägers mit dem Beklagten zu 1) schließen. Der Kläger hat zudem nicht vorgetragen, dass er den Hausarzt zum Abschluss eines solchen Behandlungsvertrages beauftragt und bevollmächtigt hatte. Darüber hinaus hat der Kläger erklärt, der Hausarzt habe ihn über das Gespräch mit dem Beklagten zu 1) informiert. Danach habe er – der Kläger – sich entschlossen, in das Krankenhaus P. und nicht nach G. zu gehen. Auch dies belegt, dass der Hausarzt nicht etwa das Krankenhaus und den Operateur für den Kläger auswählen durfte, sondern dass das Gespräch mit dem Beklagten zu 1) lediglich der Vorinformation dienen sollte und der Kläger sich eine eigene abschließende Entscheidung über die Wahl des Krankenhauses vorbehalten hatte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) im Gespräch signalisiert hätte, er wolle sich abweichend von der üblichen Vorgehensweise als Chefarzt zur Erbringung von Leistungen ohne wirksame schriftliche Honorarvereinbarung zu den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichten. Zwar kommt es vor, dass ein Chefarzt im Zuge des Klinikbetriebs auch Kassenpatienten behandelt und hierfür nur die gesetzlichen Gebühren liquidiert werden können, will ein Patient jedoch exklusiv nur vom Chefarzt behandelt werden, verlangt dieser regelmäßig die Unterzeichnung einer Wahlleistungsvereinbarung, mit der er höhere Gebühren abrechnen kann. Besondere Umstände, aufgrund derer ein verständiger Gesprächspartner den Schluss gezogen hätte, dass der Beklagte zu 1) auf diese Möglichkeit in einem Telefonat mit dem Hausarzt des Klägers verzichtet, sind nicht ersichtlich.
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Es mag sein, dass der Kläger subjektiv die Vorstellung hatte, er werde vom Beklagten zu 1) operiert, wenn er sich in das Kreiskrankenhaus P. begibt, wobei allerdings unklar bleibt, weshalb er dies weder bei der Aufnahme noch unmittelbar vor der Operation beim Aufklärungsgespräch noch zu irgend einem anderen Zeitpunkt im Krankenhauses deutlich gemacht hat. Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine bloß subjektive Erwartung des Klägers, die nicht auf einer rechtsverbindlichen Zusage oder Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) beruht. Dies folgt bereits aus dem vom Kläger geschilderten Gesprächsinhalt. Eine Vernehmung des Zeugen R. war damit entbehrlich.
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Die vom Kläger anlässlich des Aufklärungsgesprächs unterzeichnete schriftliche Einwilligungserklärung war damit nicht auf den Beklagten zu 1) beschränkt, sondern galt auch für die Durchführung der Operation durch den Beklagten zu 2).
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2) Im Übrigen konnte der Kläger einen Behandlungsfehler nicht nachweisen.
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte zu 2) hinreichend fachkundig zur Durchführung der Papillotomie gewesen. Eine so genannte „Anfängeroperation“, wie sie der Kläger im Hinblick auf die damit verbundenen Beweiserleichterungen unterstellen will, liegt nicht vor. Der Beklagte zu 2), seit 1997 Facharzt für Innere Medizin, hat bei der Anhörung im Termin vom 19.1.2006 detailliert seine praktischen Erfahrungen mit ERCP-Untersuchungen dargelegt. Anders als der Kläger, der keinen Beleg für seine Anforderungen an die Qualifikation des Operateurs vorgelegt hat, kann sich der Beklagte zu 2) diesbezüglich auf die Richtlinien der Bayerischen Landesärztekammer stützen. Ergänzend hierzu hat der Sachverständige H. überzeugend erläutert, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) nicht nur um einen für die streitgegenständige Operation ausreichend qualifizierten, sondern sogar um einen erfahrenen Arzt handelt. Die vom Kläger geforderte Praxis von durchschnittlich drei Eingriffen pro Woche hält der Sachverständige (und ihm folgend der Senat) nicht für erforderlich.
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b) Wie der Sachverständige weiterhin überzeugend dargelegt hat, war die gesamte Behandlung des Klägers einschließlich der Operation im Kreiskrankenhaus P. fachgerecht und fehlerfrei. Die Papillotomie wurde erst durchgeführt, nachdem der Kläger den erforderlichen Quickwert von über 50 % erreicht hatte. Auch wurde bei der Medikation berücksichtigt, dass der Kläger eine künstliche Herzklappe hat. Vor der Operation wurde deshalb Marcumar abgesetzt und unterstützend besser steuerbares Heparin gegeben. Dass es während der Operation zu einer Blutung gekommen ist, lässt – so der Sachverständige – keine Rückschlüsse auf ein mangelndes Können des Operateurs, einen falschen Schnitt oder einen Behandlungsfehler zu. Angesichts der anatomischen Verhältnisse kann es auch bei sorgfältigster Vorgehensweise zu einer Verletzung eines Blutgefäßes kommen. Auch die weitere Vorgehensweise gab dem Sachverständigen keine Veranlassung zur Kritik. So entsprach die vom Beklagten zu 2) durchgeführte Unterspritzung, der bei der Operation festgestellten Blutung mit Supravenin den damaligen Empfehlungen der Fachgesellschaft. Selbst heute besteht nach Darlegung des Sachverständigen keine einhellige Meinung dahingehend, dass in dieser Situation zusätzlich Fibrinkleber gespritzt werden müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte zu 2) auch nicht gehalten, so genannte Stents zu setzen. Dass bei der Operation im Klinikum G. Stents verwendet wurden, hatte keinen Einfluss auf Blutstillung, sondern diente der Sicherung des Gallenabflusses. Es entsprach auch fachgerechter ärztlicher Vorgehensweise, dass der Beklagte zu 2) nochmals mit Supravenin und Fibrinkleber die am Abend des 25.1.2002 aufgetretene Nachblutung behandelte. Wie der Sachverständige überzeugend darlegte, kam es ausweislich der Hämoglobinwerte erst am Samstagmorgen (am 26.1.2002) zu einer erneuten Nachblutung. Dass sich der Beklagte zu 2) nunmehr angesichts der Blutwerte des Klägers und des Umstandes, dass eine Universitätsklinik am Wochenende personell besser ausgestattet ist, als eine Kreisklinik, zu einer Verlegung des Klägers in das Krankenhaus G. entschloss, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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c) Sämtliche sonstigen, grundsätzlichen Einwände, die der Kläger gegen das von H. erstellte Gutachten erhoben hat, greifen nicht durch. Die Gutachten des Sachverständigen H. einschließlich der ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Termin vom 19.1.2006 beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen; sie sind fachlich stichhaltig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Der Senat hat keine Veranlassung, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen von einem Behandlungsfehler seitens der Beklagten auszugehen oder ein Obergutachten zu dieser Frage zu erholen (§ 412 ZPO).
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Zu Recht hat der Sachverständige bei der Beurteilung die im Prozess von den Parteien vorgelegten ärztlichen Berichte und Behandlungsunterlagen herangezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Unterlagen niedergelegten Befunde, Werte oder Maßnahmen unzutreffend dokumentiert sind, liegen nicht vor. Soweit der Kläger rügt, die Dokumente könnten von den Beklagten manipuliert worden sein, bleibt sein Vortrag pauschal und spekulativ. Konkrete Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen wecken könnten, nennt der Kläger nicht. Weshalb der Kläger zudem meint, die vom Sachverständigen verwerteten Unterlagen seien ihm nicht zugänglich gewesen und dürften deshalb nicht herangezogen werden, ist unverständlich. Sämtliche Dokumente sind Teil der Akten; sie wurden zum größten Teil vom Kläger selbst vorgelegt. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, Einsicht in seine Krankenunterlagen zu nehmen.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige wesentliche Fakten außer Acht gelassen hätte. Zwar wirft der Kläger dem Sachverständigen vor, er habe sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachenbasis erstellt und verabsäumt, Erkundigungen bei den nachbehandelnden Münchner Ärzten zu erholen. Welche relevanten Tatsachen deshalb außer Betracht geblieben sein könnten, legt der Kläger jedoch nicht dar. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, eigenmächtig Dritte zu befragen, erschließt sich dem Senat nicht, weswegen und in welcher Hinsicht eine solche Vorgehensweise – wie der Kläger meint – „für einiges an Klarheit gesorgt hätte“.
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Auch besteht keine Veranlassung, an der Neutralität des Sachverständigen zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass der Sachverständiger den Beklagten zu 1) als Kollegen kennt, wie er im Schreiben vom 13.4.2004 mitgeteilt hat, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er seine Stellungnahmen im Verfahren nicht mit der notwendigen Unvoreingenommenheit erstellt hat. Abgesehen davon, dass nicht jede beruflich bedingte Bekanntschaft eines Sachverständigen mit einer Partei Zweifel an dessen Unbefangenheit rechtfertigt, hat der Kläger selbst davon abgesehen, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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4. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).