Zur Haftung einer Spielbank für Spielverluste nach – wunschgemäßer – Spielsperrenverhängung

BGH, Urteil vom 31.10.1995 – XI ZR 6/95

1.1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre begründet grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

1.2. Eine Spielbank hat auch bei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind.

2. In der Übergabe von Münzgeld durch Spielbankenkassen gegen Hingabe von Euroschecks liegt keine Kreditgewährung zu Spielzwecken.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 1994 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der beklagten Spielbank Erstattung erlittener Spielverluste.

2
Der Kläger ist Ende der achtziger Jahre bei verschiedenen Spielbanken insbesondere im norddeutschen Raum mit dem Wunsch vorstellig geworden, gegen ihn eine Spielsperre zu verhängen. Dieser Bitte wurde regelmäßig entsprochen. Unter dem 16. Oktober 1988 wandte er sich in derselben Weise an die Beklagte, die ihn am 19. Oktober 1988 vom Spielbetrieb ausschloß, wobei sie darauf hinwies, daß in ihren Automatenspielsälen keine Kontrolle stattfinde und er sich insoweit selbst die nötige Zurückhaltung auferlegen müsse.

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Trotz dieser Spielsperren suchte er in der Folgezeit die Automatenspielsäle dieser Spielbanken auf, kassierte kleinere Gewinne (bis zu 5.000 DM), machte mit Hilfe seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gegenüber der W. Spielbanken GmbH & Co. KG erfolgreich einen Gewinn von rund 25.000 DM geltend, dessen Auszahlung zunächst wegen der Spielsperre verweigert worden war, und versuchte, im Falle von Verlusten eingelöste Schecks unter Bezug auf die Spielsperre zurückzuerhalten bzw. Schadensersatz in Höhe des Verlustes zu erlangen.

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Die vorliegende Klage auf Ersatz eines am 23. November 1991 im Automatenspielsaal der Beklagten in B. erlittenen Verlustes in Höhe von 9.200 DM, die das Landgericht abgewiesen hat, hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe
5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des im Ergebnis zutreffenden Urteils des Landgerichts.

I.

6
Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Ersatzanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen „Spielsperrvertrages“, durch den die Beklagte sich zu einer „Spielsperre“ des Klägers verpflichtet habe: Die Beklagte habe zwar in bezug auf die Automatenspielsäle keine generelle Kontrollpflicht, sei vorliegend aber verpflichtet gewesen, das Spiel des Klägers zu unterbinden, weil sie von dessen Anwesenheit in diesen Sälen hätte Kenntnis erlangen können, als dieser an der Spielkasse insgesamt 23 Euroschecks gegen Münzen eintauschte. Diese Pflicht habe sie grob fahrlässig verletzt.

II.

7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger durch die wunschgemäß verhängte Spielsperre verpflichtet, den Kläger – bei Vermeidung von Ersatzansprüchen im Verlustfall – vom Spielen abzuhalten, ist rechtsirrig. Dabei kann dahinstehen, ob wegen der Divergenz in den ausgetauschten Erklärungen – der Kläger wünschte eine lebenslange Spielsperre, die Beklagte war nur zur Verhängung einer siebenjährigen Sperre bereit – von einer vertraglichen Einigung die Rede sein kann. Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Einigung jedenfalls nicht interessengerecht ausgelegt.

8
1. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 – VII ZR 116/94 = WM 1995, 1545 f.; Urteil vom 5. Januar 1995 – IX ZR 101/94 = NJW 1995, 959). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 aaO und Senatsurteil vom 26. April 1994 – XI ZR 114/93 = ZIP 1994, 857, 858, jeweils m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1979 – VIII ZR 281/78 = MDR 1980, 50 f.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verletzt.

9
2. Die Beklagte betreibt Spielbanken als privatwirtschaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtlicher Grundlage in rechtliche Beziehungen. Sie unterliegt in bezug auf den eröffneten Spielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, ist also frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie Spielverträge abschließen will. Sie kann deshalb auch den Zutritt zu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – III ZR 137/93 = ZIP 1994, 1274, 1275 f.) und bestimmten Personen eine Spielsperre erteilen. Diese – einseitige – Spielsperre erklärt eine Spielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder auch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Dagegen erwachsen dem Betroffenen aus einer Spielsperre keinerlei Rechte.

10
Daran ändert sich nichts dadurch, daß eine Spielbank auf Anregung oder auf ausdrücklichen Wunsch eines potentiellen Spielers eine Spielsperre ausspricht. In einem solchen Fall nimmt die Spielbank die Anregung, der grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt, zum Anlaß, eine Spielsperre zu erteilen, die sie ohne diesen Wunsch nicht ausgesprochen hätte. Auch damit ist nicht die Begründung von Rechten für den Betroffenen verbunden. Die Spielbank macht lediglich wunschgemäß von ihrem Hausrecht Gebrauch und baut zur Motivation des Betroffenen strafbewehrte Hürden gegen dessen Verweilen in den Spielsälen auf. Sie übernimmt keinerlei Pflicht zur Betreuung des Vermögens des Betroffenen und keinerlei Schadensersatzverpflichtung für den Fall, daß der Betroffene sich trotz Spielsperre Zugang zu den Spielsälen verschafft und beim Spiel Verluste erleidet, zumal es der Spielbank freisteht, jederzeit und ohne Grund die Spielsperre wieder aufzuheben.

11
Die sich danach ergebende Interessenlage verbietet somit grundsätzlich die Annahme, daß eine Spielbank durch wunschgemäßes Erteilen einer unentgeltlichen Spielsperre eine letztlich zum Ersatz von Spielverlusten führende Verpflichtung übernimmt.

12
Wenn aber die Spielsperre für die Beklagte keine Pflichten begründete und sie eine solche Sperre bei Zugangskontrollen lediglich im Eigeninteresse durchsetzt, kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall für Automatenspielsäle überhaupt eine Kontrollmöglichkeit bestand. Die Beklagte war auch dann, wenn sie Kenntnis von der Anwesenheit des Klägers erlangte, nicht zum Einschreiten verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Kläger im Laufe des 23. November 1991 an der Kasse eines Automatenspielsaals der Beklagten nach und nach 23 Euroschecks gegen Münzen eingetauscht und diese verspielt hat. Die Beklagte konnte, da dem Kläger eine solche Anzahl von Schecks zur Verfügung gestellt worden war, wie dessen Kreditinstitut von einer ausreichenden Solvenz des Klägers ausgehen, so daß auch allgemeine Schutzpflichten – wie die Revision sie annehmen will – nicht in Betracht kommen: Der Spielbank obliegt weder die Vermögensbetreuung noch hat sie überhaupt die tatsächliche Möglichkeit, die Vermögensverhältnisse ihrer Besucher zu prüfen und zu beurteilen.

III.

13
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar (§ 563 ZPO).

14
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den Spielverlust vom 23. November 1991 zurückfordern kann, „weil die Sittenwidrigkeit der Kreditgewährung (Kreditierung einer für den Kunden bedeutsamen Summe Geldes durch Auszahlung von Schecks zur Ermöglichung von Glücksspiel, dessen Nutznießer man selbst ist) sich auf die Spielverträge erstreckt“, insoweit also ein Bereicherungsanspruch in Betracht kommt. Daraus geht nicht eindeutig hervor, ob das Berufungsgericht einen sittenwidrigen Kredit für gegeben hält, wie vom erkennenden Senat bei Wechseln angenommen worden ist, denen zu Spielzwecken gewährte Kredite zugrunde lagen (Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 238/90 = ZIP 1991, 1477 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Januar 1995 – XI ZR 225/93 = NJW 1995, 1152, 1153).

15
Es fehlt indessen bereits an einer Kreditgewährung. Die Beklagte hat die innerhalb der Garantiegrenzen ausgestellten Euroschecks vom Kläger angekauft und dafür wunschgemäß Bargeld in Form von zum Spielen geeigneten Münzen als Entgelt eingetauscht. Die Schecks sind dabei nicht in einer ihre Zahlungsfunktion überschreitenden Weise als Kreditmittel eingesetzt worden.

IV.

16
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

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