SG Darmstadt, Urteil vom 01.03.2018 – S 6 R 45/14
Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann zurückverlangt werden
Das SG Darmstadt hat entschieden, dass die Rentenversicherung die jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollmächtigten zurückverlangen kann.
Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder „wie eine Tante“. Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.
Das SG Darmstadt hat entschieden, dass die abgehobenen Beträge zurückerstattet werden müssen und die Entscheidung der Rentenversicherung damit bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts haben die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das Sozialgericht – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Darmstadt Nr. 1/2018 v. 01.03.2018