OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2017 – 9 U 120/15
1.
Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffnetenTank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widerspricht jeglichen Sicherheitsvorschriften.
2.
Die hierzu bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar unmittelbar nur an Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben. Sie können aber auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.05.2015 verkündete Grund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die klagende Versicherung vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe
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I.
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1.Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 218 R ff. = 233 R ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Örtlichkeit und der Verhältnisse nach dem Brand wird auf die Skizzen und polizeilichen Lichtbilder verweisen, welche sich bei den Akten des beigezogenen Strafverfahrens (411 Js 87/13 Staatsanwaltschaft Arnsberg, dort Bl. 16 ff., 25 ff., 40 ff.) befinden. In diesem Verfahren wurden die Beklagten zu 1) und 2) nach Einlassung zur Sache und der Vernehmung mehrerer Zeugen (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung v. 04.12.2013, Bl. 134 ff. der vorgenannten Beiakten) – ein Sachverständigengutachten wurde damals nicht eingeholt – durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts- Schöffengerichts – Meschede vom 12.12.2013 auf allseitigen Antrag vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung nach §§ 306, 306 d StGB aus tatsächlichen Gründen, nämlich mangels Nachweises des Tatvorwurfes, freigesprochen (vgl. Bl. 147 f. der BeiA). Das Landgericht, dem auch die o.g. Strafakten vorgelegen haben, hat die Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 123 R ff. = 1278 ff. GA) und – zum Schaden und zu den geleisteten Zahlungen der klagenden Versicherung – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L (vgl. Bl. 192 R f. GA) und S U (vgl. Bl. 213 R = 215 R GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil den Klageantrag zu a) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsantrag (Klageantrag zu b) stattgegeben und ausgesprochen, dass die Entscheidung im Übrigen dem Betragsverfahren bzw. dem Schlussurteil vorbehalten bleibe. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die insgesamt zulässige Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner für die gem. § 86 VVG auf die klagende Versicherung übergegangenen Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer nach Regulierung des streitgegenständlichen Brandschadens.
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Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung – Reinhold U, L und U GmbH & D KG – seien auf die klagende Versicherung gem. § 86 VVG übergegangen. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die klagende Versicherung sowohl an ihren Versicherungsnehmer S U aufgrund des Gebäudeschadens, als auch an die U GmbH & D KG als Begünstigte der Inventarversicherung und Kaskoversicherungsnehmerin sowie an den Kaskoversicherungsnehmer L brandbedingte Zahlungen geleistet habe, und zwar 367.000,- € an den Zeugen U, 37.000,- € und – für den beschädigten Q – 662,50 € sowie 2.809,20 € (richtig die vom Kläger insoweit vorgetragenen 2.146,70 €; vgl. den Tatbestand auf S. 5 des angefochtenen Urteil; das Landgericht hat hier ersichtlich versehentlich die 662,50 € für den o.g. Q miteingerechnet) an den Zeugen L für die zerstörten Reifensätze.
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Die auf die klagende Versicherung übergegangenen Ersatzansprüche gegen die Beklagten 1), 2) und 4) ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der unstreitigen Zerstörung des gesamten Gebäudes samt Inventars, der Reifensätze sowie der Beschädigung des Q seien Eigentumsverletzungen i.S. des § 823 Abs. 1 BGB eingetreten.
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Die Schäden seien von den Beklagten zu 1), 2) und 4) zurechenbar und schuldhaft verursacht worden. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) komme es nicht entscheidend darauf an, wie genau das Feuer letztlich entstanden sei. Der schuldhafte Verursachungsbetrag ergebe sich aus Sicht der Kammer bereits daraus, dass der Beklagte zu 1) gemeinsam und einvernehmlich mit den Beklagten zu 2) und 4) das Benzin aus einer Höhe von ca. 1,5 m durch ein in den Tank gebohrtes Loch in Eimer abgelassen habe. Dies stehe aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 1), 2) und 4) fest. Durch ihr gemeinsames Vorgehen hätten die vorgenannten Beklagten (für sie jeweils erkennbar) eine erhebliche Brandgefahrenquelle in Form des in die Eimer gelangten Benzins und entstehende Benzindämpfe geschaffen, die sich sodann auch – unabhängig von der genauen Brandentstehung – realisiert habe. Ohne das vorgenannte, auch für Laien erkennbar unsachgemäße Vorgehen der Beklagten zu 1), 2) und 4) hätten sich weder das Benzin in den Eimern, noch der aus dem Tank laufende Benzinstrahl, noch auf dem Boden befindliches Benzin entzünden können. Der schuldhafte Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) bestehe ebenfalls in der Mitwirkung an dem o.g. Ablassen des Benzins in Eimer. Zwar habe der Beklagte zu 2) sich daran nicht unmittelbar aktiv durch eigene Handlungen beteiligt; er habe es indes als derjenige, der den P D in seiner tatsächlichen Gewalt gehabt habe und damit insoweit Sachwalter gewesen sei, pflichtwidrig unterlassen, die gefahrenträchtige Art und Weise des Ablassens des Benzins aus dem Tank dieses Fahrzeugs zu verhindern, habe vielmehr letztlich dieses unsachgemäße Vorgehen bewusst geschehen lassen.
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Der schuldhafte Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 4) liege darin, dass dieser im Einvernehmen mit den Beklagten zu 1) und 2) das zunächst kleinere Ablassloch in den noch mindestens zur Hälfte gefüllten Tank geschlagen und es sodann pflichtwidrig (im Hinblick auf die bereits von ihm geschaffene Gefahrenquelle) zugelassen habe, dass der Beklagte zu 1) das Loch noch vergrößert habe und das Benzin aus ca. 1,5 m Höhe in Eimer abgelassen worden sei. Dementsprechend könne es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob der Beklagte zu 4) auch noch den Eimer mit Benzin umgestoßen und dadurch eine weitere Schadensursache schuldhaft gesetzt habe. Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten zu 1), 2) und 4) sei indiziert; Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die vorgenannten Beklagten hätten aus Sicht der Kammer auch mindestens fahrlässig, also schuldhaft, gehandelt. Durch ihre genannten Tatbeiträge hätten sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und – für sie vorhersehbar – eine Brandgefahrenquelle geschaffen. Eine verständige Person hätte niemals das Benzin auf die geschehene Art und Weise in offene Eimer abgelassen, erst recht nicht, wenn dabei (wie hier) die Gefahr bestehe, dass sich das Benzin unkontrolliert auf Boden und Kleidung bzw. Körperteilen der beteiligten Personen ausbreite. Die Gefahr eines Brandes hätte durch sachgerechten Ausbau des Tanks ohne Einschlagen eines Lochs und ohne Auffangen des Benzins in offenen Behältern vermieden werden können. Gegen den Beklagten zu 3) stehe der klagenden Versicherung zunächst ein auf sie gem. § 86 VVG übergegangener Ersatzanspruch aus §§ 275 Abs. 1, 280, 283, 241 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Werkstatt zu. Dem Zeugen U als Eigentümer des abgebrannten Gebäudes habe gegen den Beklagten zu 3) wegen der infolge des Brandes eingetretenen Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Werkstatt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB zugestanden. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit ein Mietvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag vorgelegen habe; in jedem Fall habe eine Pflicht des Beklagten zu 3) – aus § 546 Abs. 1 oder § 604 Abs. 1 BGB – zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Werkstatträume bestanden. Aus Sicht der Kammer sei hier zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung von einem konkludenten Regressverzicht des Gebäudeversicherers (hier der klagenden Versicherung) für den Fall auszugehen, dass dem Beklagte zu 3) hinsichtlich des Brandschadens nur einfache Fahrlässigkeit – sei es eine eigene oder eine ihm über die Repräsentantenhaftung zurechenbare einfache Fahrlässigkeit der übrigen Beklagten – anzulasten sei. Jedoch sei nach Auffassung der Kammer hier ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3) gegeben. Denn dieser habe jedenfalls gewusst, dass die übrigen Beklagten aus dem Tank des auf der Hebebühne befindlichen Wagens Benzin in von ihm selbst zur Verfügung gestellte Eimer abgelassen hätten. Allein durch das Dulden dieses Vorgehens habe der Beklagte zu 3) die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen, und zwar schon unabhängig davon, ob er auch von dem Schlagen des Loches in den Tank gewusst habe. Spätestens als er den zweiten Eimer gebracht habe und den Beklagten zu 1) den ersten Eimer habe hochhalten sehen, hätten ihm die durch dieses Vorgehen begründete erhebliche Brandgefahr bewusst sein und hätte er als Vermieter der „Mietwerkstatt“ das gefährliche Handeln der übrigen Beklagten unterbinden müssen, zumal er auch nicht habe wissen können, ob die übrigen Beklagten überhaupt hinreichend sachkundig gewesen seien. Dass der Beklagte zu 3) die übrigen Beklagten unstreitig im Hinblick auf die Brandgefahr zur Wahrung äußerster Vorsicht ermahnt und dem Beklagten zu 4) das Rauchen untersagt habe, ändere an dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nichts. Ein allgemeiner Hinweis befreie den Beklagten zu 3) nicht von der Pflicht, konkrete Gefahren auszuräumen, wenn er – wie hier – miterlebe, dass Kunden bei ihren Arbeiten potentielle Brandquellen schafften. Aufgrund der schon aus den vorgenannten Gründen anzunehmenden groben Fahrlässigkeit könne offen bleiben, ob der vom Beklagten zu 3) benutzte Feuerlöscher sachgerecht gewesen sei oder nicht; dies gelte auch deshalb, weil sich die grobe Fahrlässigkeit auf die die Unmöglichkeit der Rückgabe der Räume bedingende Pflichtverletzung beziehen müsse, was bezüglich des Feuerlöschers nicht der Fall sei.
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Auf die Frage, ob etwa erforderliche Hinweistafeln in der Werkstatt gefehlt hätten, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Da auch die unstreitig erfolgten Ermahnungen die übrigen Beklagten nicht zu der angemahnten äußersten Vorsicht hinsichtlich der Brandgefahr veranlasst hätten, sei davon auszugehen, dass sie auch durch Warn- und Hinweistafeln nicht von ihrem gefährlichen Handeln abge- halten worden wären.
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Der Beklagte zu 3) hafte allerdings nur für das genannte eigene grob fahrlässige Verhalten und nicht auch für das schuldhafte Verhalten der übrigen Beklagten selbst. Denn der Beklagte zu 3) könne hier nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers (U) angesehen werden; die bloße Obhutsüberlassung der vericherten Sache reiche insoweit nicht aus.
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Hinsichtlich der Zerstörung der übrigen Gebäudeteile stünden der klagenden Versicherung gegen den Beklagten zu 3) aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht Ersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Aus dem zwischen dem Beklagten zu 3) und dem Zeugen U bestehenden Schuldverhältnis habe sich auch die Pflicht des Beklagten zu 3) ergeben, Rücksicht auf die sonstigen Rechtsgüter des Zeugen y nehmen. Diese Pflicht habe der Beklagte zu 3) durch sein – wie ausgeführt – grob fahrlässiges Verhalten verletzt, was letztlich zur brandbedingten Zerstörung auch der übrigen Gebäudeteile geführt habe. Ob auch in Ansehung dieser Gebäudeteile von einem konkludenten Regressverzicht im o.g. Sinne auszugehen sei, könne angesichts der hier gegebenen groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 3) offen bleiben. Schließlich ergebe sich die Ersatzpflicht des Beklagten zu 3) gegenüber der aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht berechtigten klagenden Versicherung insgesamt auch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der Beklagte zu 3) habe – wie ausgeführt – bereits durch das Dulden und Nichtverhindern des Ablassens des Benzins aus dem Tank eines auf der Hebebühne in ca. 1,5 m Höhe befindlichen Fahrzeugs in von ihm zur Verfügung gestellte Eimer den Brand grob fahrlässig verursacht, so dass er sich auch hier nicht mit Erfolg auf einen Regressverzicht im o.g. Sinne berufen könne. Durch das Verhalten des Beklagten zu 3) sei die Brandgefahr erkennbar ganz erheblich erhöht worden. Diese erheblich erhöhte Brandgefahr habe sich dann letztlich auch in dem schadensursächlichen Brand verwirklicht. Alle Beklagten hafteten gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner. Denn bei jedem der Beklagten sei – wie ausgeführt – ein haftungsbegründendes Verhalten zu bejahen. Aufgrund ihrer wechselseitigen Angaben stehe auch fest, dass jedenfalls einer der Beklagten die Entstehung des Brandes verursacht habe. Der Brand sei nämlich entweder verursacht worden durch einen von der vom Beklagten zu 2) angezündeten Hand des Beklagten zu 1) zu Boden fallenden Funken oder durch Funken aufgrund von Hammer- und Flexarbeiten des Beklagten zu 3). Welcher der Beteiligten den Schaden letztlich tatsächlich verursacht habe, sei angesichts der unterschiedlichen Angaben indes ungewiss und könne aus Sicht der Kammer auch durch einen Sachverständigen nicht mehr aufgeklärt werden.
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Da die Schadenshöhe – insbesondere die Höhe des Gebäudeschadens – streitig (und aufklärungsbedürftig) sei, sei im Wege des Grund- und Teilurteils zu entscheiden gewesen. Die Entscheidung über die Höhe des mit dem Klageantrag zu a) geltend gemachten Zahlungsanspruchs und auch diejenige über die mit dem Klageantrag zu c) geltend gemachte Forderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bleibe – ebenso wie die Kostenentscheidung – dem Betragsverfahren vorbehalten. Da der klagenden Versicherung gegen die Beklagten aus den genannten Gründen auch ein Anspruch auf Ersatz künftiger brandbedingter Schäden zustehe, sei dem Feststellungsantrag bereits jetzt stattzugeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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2.
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Gegen diese landgerichtliche Entscheidung haben alle Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Grund- und Teilurteils begehren.
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a.Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen vor :
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Entgegen der Annahme des Landgerichts stehe keineswegs fest, dass das Verhalten des Beklagten zu 1), der lediglich das Ablassloch in dem Tank vergrößert habe, kausal für den Brand gewesen sei, dieses Verhalten also nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der Schadenseintritt durch den Brand entfiele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Öl (gemeint offenbar Benzin) aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 4) geflossen sei. Ferner sei hinreichend unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass in dem Raum geflext worden sei und auch dadurch die Brandursache gesetzt worden sein könne. Das unter Beweis gestellte Vorbringen zu alternativ aufgeführten Entflammungsmöglichkeiten sei vom Landgericht ohne eigene Sachkunde schlicht übergangen worden; eine gebotene weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Sachverständigen sei verfahrensfehlerhaft unterblieben. Es könne auch nicht dahinstehen, weshalb es letztlich zur Entflammung gekommen sei. Es seien hier unterschiedliche Risiken gesetzt worden. Das Ablaufen von Öl (auch hier offenbar Benzin gemeint) setze kein Entflammungsrisiko, wohl aber der parallele Betrieb eines Flexgerätes. Wenn das Entflammen der Hand des Beklagten zu 1) nicht die Brandursache gesetzt habe, sei auch kein schadensursächlicher Handlungsbeitrag des Beklagten zu 1) festzustellen. Die hier angewandte Methode des Benzinablassens als solche sei auch nicht als grob fahrlässig anzusehen. Sie sei vielmehr üblich; auch in Fachwerkstätten werde so vorgegangen. Dementsprechend könne dem Beklagten zu 1) auch insoweit kein Vorwurf gemacht werden, zumal man sich ja extra noch in eine Mietwerkstatt als professionelles Umfeld begeben und sich einer fachkundigen dritten Person bedient habe, die entsprechende Hilfestellungen habe leisten können.
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b.Der Beklagte zu 2) trägt zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen vor:Entgegen der ohne Darlegung eigener Sachkunde erfolgten und – mangels vorherigen Hinweises – auch überraschenden Annahme des Landgerichts sei die hier praktizierte Art und Weise des Ablassens des Benzins aus dem Tank des zu reparierenden Fahrzeugs und des Auffangens/Sammelns des Kraftstoffes in – so heißt es nunmehr erstmals – „geschlossenen“ Eimern als solche bei derartigen Reparaturen durchaus üblich und auch keineswegs gefahrerhöhend. Aufgrund des „geschlossenen“ Eimers seien grundsätzlich Einwirkungen von außen ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen hätten die hier in Rede stehenden Arbeiten in einem professionellen Umfeld einer geeigneten Werkstatt stattgefunden, so dass der Beklagte zu 2) darauf habe vertrauen dürfen, dass übliche Handlungen im Rahmen der Fahrzeugreparatur auch hätten vorgenommen werden können.
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Das Landgericht sei ferner dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Brandursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten zu 2) verfahrensfehlerhaft – ebenfalls ohne Darlegung eigener Sachkunde – nicht nachgekommen. Es sei nachhaltig dargetan worden und insgesamt als unstreitig anzusehen, dass der Beklagte zu 3) unmittelbar vor der Inbrandsetzung mit der Flex gearbeitet habe. Aufgrund dieser Tätigkeit des Beklagten zu 3) sei ein erheblicher Funkenflug zu erkennen gewesen, der aus Sicht des Beklagten zu 2) brandursächlich gewesen sei. Dem diesbezüglichen Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, dass selbst das Ablassen des Benzins ohne weitere Öffnung des Tanks bereits dazu geführt hätte, dass es durch den vom Beklagten zu 3) schuldhaft verursachten Funkenflug zur Inbrandsetzung gekommen wäre.
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c.
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Der Beklagte zu 3) trägt zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend im Wesentlichen vor:
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Entgegen der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften Annahme des Landgerichts habe der Beklagte zu 3) keineswegs grob fahrlässig zur Schadensentstehung beigetragen. Dementsprechend könne er sich (hinsichtlich einer etwaigen Fahrlässigkeit) sehr wohl mit Erfolg auf den von der Rechtsprechung in derartigen Fällen bestätigten Regressverzicht berufen.
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Dass der Beklagte zu 3) überhaupt während des Benzinablassens funkenverursachende Arbeiten ausgeführt habe, sei erstinstanzlich (Bl. 79 GA) ausdrücklich bestritten worden und sei dementsprechend zu Unrecht vom Landgericht (auf S. 23 des Urteils) zugrunde gelegt worden, zumal die klagende Versicherung Entsprechendes nicht behauptet habe, der Beklagte zu 1) zu diesem Punkt widersprüchlich vorgetragen und ausgesagt habe und auch der Beklagte zu 2) zur (unmittelbaren) Ursache des Feuers unterschiedliche Darstellungen abgegeben habe. Soweit auf S. 16 des Urteils davon die Rede sei, der Beklagte zu 3) habe das Loch in dem Tank noch vergrößert, sei dies von keiner Seite vorgetragen worden und werde dies vorsorglich ausdrücklich bestritten.Schließlich hätte dem Beklagten zu 3) entgegen der landgerichtlichen Annahme auf S. 23 des angefochtenen Urteils auch keineswegs die Gefahr von herunterfallenden Tropfen klar sein müssen, wenn man unter ein Loch im Tank in einer Höhe von 1,5 m einen Eimer halte. Eine solche Gefahr bestehe vielmehr grundsätzlich nicht, wenn man den Eimer sorgfältig unter das Loch halte und habe dementsprechend vom Beklagten zu 3) auch nicht erkannt werden müssen.Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne dem Beklagten zu 3) keine grobe Fahrlässigkeit als schadensursächliches Verschulden angelastet werden.
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Der Beklagte zu 3) habe zunächst keine eigene Ursache für die Brandentstehung gesetzt, insbesondere weder ein Feuerzeug entflammt noch Funkenflug verursacht. Die eigentliche Brandursache hätten vielmehr die nicht vorhersehbaren weiteren Handlungen der übrigen Beklagten gesetzt, die der Beklagte zu 3) nicht zu vertreten habe. Der Beklagte zu 3) habe weder Kenntnis davon gehabt, dass ein zusätzliches Loch in den Tank geschlagen und das auslaufende Benzin in einem darunter aufgestellten Eimer aufgefangen worden sei. Er habe lediglich gewusst, dass die übrigen Beklagten das auslaufende Benzin in einem direkt unter den Tank gehaltenen Eimer auffingen. Die gefährliche Benzindampfbildung sei indes erst dadurch entstanden, dass das Benzin über eine Höhen-Distanz von 1,5 m abgelassen worden sei, wovon der Beklagte zu 3) ebenso wenig Kenntnis gehabt habe, wie davon, dass die Ärmel der Jacke des Beklagten zu 1) oder der Boden bei den Arbeiten mit Benzin verunreinigt worden seien. Auch habe er die Werkstatt mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Warntafeln) versehen.
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Letztlich reduziere sich der gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Vorwurf darauf, dass er es zugelassen habe, dass die übrigen Beklagten das ausgelaufene Benzin kurzzeitig in offenen Eimern zwischengelagert hätten. Dieses Verhalten des Beklagten zu 3) sei indes nicht als grob fahrlässig anzusehen. Denn die hier kurzzeitig für die Reparatur erfolgte Zwischenlagerung abgelassenen Benzins in offenen Eimern sei bei Vermeidung von Zündquellen eben nicht als grob fahrlässig anzusehen. Aus Sicht des Beklagten zu 3) habe keine Gefahr der Entzündung des Benzins in den Eimern bestanden. Er habe insbesondere das Rauchen deutlich untersagt und selbst keinen Funkenflug verursacht. Auch ansonsten könne ihm kein weiteres Verhalten angelastet werden, welches zur Verwirklichung der Brandgefahr geführt habe. Mit dem zur Entzündung des Benzins führenden – in dem bewussten Anzünden benzingetränkter Kleidung liegenden – kindischen und gefährlichen Verhalten der weiteren Beklagten habe der Beklagte zu 3) nicht rechnen können und müssen, zumal er zuvor auf die Gefahren hingewiesen und das Rauchen ausdrücklich untersagt hätte. Hinsichtlich des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes sei auch zu berücksichtigen, dass zum einen der Beklagte zu 3) keine besonderen Fachkenntnisse gehabt und Arbeiten an Kraftfahrzeugen lediglich als Hobby ausgeführt habe, und es zum anderen auch keine Vorschriften gebe, welche eine Lagerung in geschlossenen und zertifizierten Behältern vorschrieben (vgl. dazu die von der Berufsgenossenschaft Gartenbau herausgegebene Mustervorlage für eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Ottokraftstoffen, Bl. 311 GA).
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Der Beklagte zu 3) erhebe schließlich die Einrede der Verjährung. Die hier maßgebliche kurze Verjährungsfrist der §§ 548 Abs. 1, 606 BGB sei nicht gewahrt, wobei in diesem Zusammenhang bestritten werde, dass die Klageschrift fristgerecht vorab per Fax ordnungsgemäß beim Landgericht eingereicht worden sei. Selbst bei vollständiger Übermittlung der Klage am 29.07.2013 sei jedenfalls die erst am 29.08.2013 erfolgte Zustellung der erst am 07.08.2013 im Original eingegangenen Klageschrift nicht mehr als „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO anzusehen.
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d.
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Der Beklagte zu 4) trägt zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen vor:
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Das Landgericht habe eine Haftung des Beklagten zu 4) zu Unrecht bejaht. Es habe dem Beklagten zu 4) verschiedene Tatbeiträge vorgeworfen, die für sich genommen als übliche Reparaturhandlungen nicht zu beanstanden seien. Zudem habe das Landgericht in unzulässiger Weise Handlungen durch Tun und Unterlassen der verschiedenen Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 4) vermengt; es werde nicht erkennbar, wofür der Beklagte zu 4) überhaupt einstehen solle. Die Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung seien fehlerhaft geprüft und zu Unrecht bejaht worden. Darüber hinaus habe sich das Landgericht einer in Wahrheit nicht vorhandenen eigenen Sachkunde berühmt, indem es ein alternatives verkehrsrichtiges Verhalten des Beklagten zu 4) zu wissen geglaubt habe, ohne hierzu Feststellungen zu treffen. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht die wahre Brandursache unberücksichtigt gelassen und verkannt, dass allein durch das unverantwortliche, dem Beklagten zu 4) nicht zurechenbare Handeln der Beklagten zu 1) und 2) der Brand verursacht worden sei, so dass auch für eine Mithaftung des Beklagten zu 4) nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum sei. Im Einzelnen:
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Bei richtiger Würdigung sei der Umstand, dass der Beklagte zu 4) zwecks Ablassens des Benzins ein kleines Loch in den Tank geschlagen habe, schon nicht als adäquat kausal für den Brand anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ablassen von Benzin durch ein kleines Loch für sich genommen und im Allgemeinen – insbesondere in einer vergleichsweise großen KFZ-Werkstatt ohne Gefahr der Konzentration von Benzindämpfen – gerade kein Umstand sei, der einen Brand herbeizuführen vermöge. Ferner stehe fest, dass sich zum Zeitpunkt des Ablassens des Benzins nicht etwa Funken oder sonstige Brandquellen in unmittelbarer Nähe befunden hätten, nachdem der Beklagte zu 3) Schweiß- und Flexarbeiten bereits zuvor eingestellt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe ein Brand auch nur durch besonders eigenartige und unwahrscheinliche weitere Umstände ausgelöst werden können, was für eine objektive Zurechnung zu Lasten des Beklagten zu 4) nicht ausreiche. Dass sich in der Werkstatt befindliche Personen mit einem Feuerzeug gegenseitig anzünden, also buchstäblich mit dem Feuer spielten, sei objektiv nicht zu erwarten gewesen.
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Das vom Beklagten zu 4) ausgelöste Umstoßen des mit Benzin gefüllten Eimers habe das Landgericht zu Recht nicht mehr als kausalen Beitrag des Beklagten zu 4) angesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Benzin nämlich unstreitig bereits Feuer gefangen und eine vom Beklagten zu 4) insoweit verursachte Schadensvergrößerung sei nicht feststellbar. Im Übrigen könne hinsichtlich der vorgenannten spontan und reflexartig erfolgten Handlung dem Beklagten zu 4) unter den gegebenen Umständen ohnehin kein Verschulden angelastet werden.
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Soweit das Landgericht dem Beklagten zu 4) auch das (angeblich willentliche) Geschehenlassen der (eigenständig vom Erstbeklagten vorgenommenen) Vergrößerung des Loches im Tank und das Ablaufenlassen des Benzins in größere Eimer als schuldhaften Verursachungsbeitrag anlasten wolle, sei dies schlechterdings nicht nachvollziehbar. Insoweit habe das Landgericht eine Handlung des Beklagten zu 4) durch positives Tun mit verschiedenen Unterlassungstatbeständen vermengt und letztlich ohne tragfähige Begründung das Vergrößern des Loches durch den Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 4) zugleich als Unterlassen zugeschrieben. Der Vorwurf, der Beklagte zu 4) habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie das Benzin habe aufgefangen werden sollen, erschließe sich vor dem Hintergrund, dass unstreitig insoweit Eimer verwendet worden seien, ebenfalls nicht. Das Landgericht habe hier letztlich ergebnisorientiert argumentiert, um die Haftung nach § 830 Abs. 1 BGB entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB habe es dabei zu Unrecht bejaht; denn die konkrete Brandursache sei offensichtlich allein und ohne jegliche Mitwirkung des Beklagten zu 4) von den Beklagten zu 1) und 2) durch das – bei Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) allenfalls wenige Sekunden zuvor erfolgte – einvernehmliche Anzünden der Hand des Beklagten zu 1) mit anschließendem Abschütteln der Flamme gesetzt worden; hierfür spreche unter den gegebenen Umständen schon der Anschein. Die Einlassungen der Beklagten zu 1) und 2) letztlich als reine Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere die widersprüchlichen Einlassungen des Beklagten zu 1) seien unglaubhaft.
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Das Landgericht habe ferner nicht für jeden Beklagten und jeden Beitrag separat das Vorliegen eines Verschuldens geprüft und stattdessen die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit erörtert und dann ohne (tragfähige) Begründung bejaht. So habe das Landgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde das Vorgehen beim Ablassen des Benzins als – entgegen der Darstellung aller Beklagten – unsachgemäß und brandursächlich angesehen; insoweit bleibe es dabei und werde vorsorglich erneut unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass das Vorgehen beim – bei einen Ausbau des Tanks ohnehin nicht zu vermeidende – Ablassen des Benzins in der geschehenen Weise üblich und fachlich nicht zu beanstanden sei. Dementsprechend stehe insoweit gerade keine objektive Pflichtwidrigkeit fest. Bei der fälschlich gemeinsam für die Beklagten zu 1), 2) und 4) erfolgten Verschuldensprüfung sei das Landgericht ferner zu Unrecht und ohne tragfähige Grundlage davon ausgegangen, dass für alle genannten Beklagten das Entstehen von Benzindämpfen und die Möglichkeit eines Funkenfluges erkennbar gewesen sei. Entsprechende Kenntnisse könnten indes nicht einfach unterstellt werden, und zwar insbesondere auch nicht beim Beklagten zu 4), der zwar technisch versiert sein möge, aber im Umgang mit Benzin keineswegs erfahren gewesen sei. Vielmehr habe der Beklagte zu 4) sehr wohl davon ausgehen können und dürfen, dass die hier in Rede stehende Vorgehensweise beim Ablassen des Benzins fachgerecht gewesen sei, zumal es seitens des Beklagten zu 3) als Werkstattinhaber nicht etwa untersagt, sondern durch Gestellung von Werkzeug und Eimern noch unterstützt worden sei. Die Gefahr eines Feuers oder Funkenfluges habe im Übrigen auch nicht bestanden und deshalb vom Beklagten zu 4) auch nicht bedacht werden müssen. Mit dem o.g. letztlich – wie ausgeführt – zum Brand führenden verantwortungslosen Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) habe der Beklagte zu 4) nicht rechnen können und müssen.
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Da danach das hier erfolgte Vorgehen beim Ablassen des Benzins eben nicht mit der naheliegenden Möglichkeit der Schädigung von Rechtsgütern Dritter einhergegangen sei, könne dem Beklagten zu 4) auch nicht eine durch Unterlassen bewirkte Pflichtverletzung bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden.
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Insgesamt liege mithin kein zurechenbarer Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 4) vor, weshalb die gegen diesen gerichtete Klage abzuweisen sei.
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3.
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Die klagende Versicherung tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus:
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Die landgerichtliche Entscheidung sei zutreffend und nicht zu beanstanden.
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Das Landgericht sei nach umfangreicher Sachaufklärung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Beklagten dem Grunde nach für die streitgegenständlichen Brandschäden hafteten und die klagende Versicherung dementsprechend aus – aufgrund der zutreffend festgestellten und nunmehr letztlich unstreitigen Erbringung von Entschädigungsleistungen an ihre Versicherungsnehmer – übergegangenem Recht von den Beklagten Schadensersatz verlangen könne.
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Der Beklagte zu 4) habe in der Tat eine Gefahrenquelle gesetzt, indem er gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) einvernehmlich das Benzin auf die geschehene Weise durch ein von ihm selbst in den Tank geschlagenes, sodann – von ihm pflichtwidrig nicht unterbunden sondern zugelassen – noch vergrößertes Loch in offene Eimer abgelassen und damit eklatant gegen die einfachsten Sicherheitsvorschriften verstoßen habe. Die Entscheidung, das Benzin so abzulassen, habe der Beklagte zu 4) unterstützt und aktiv mitumgesetzt. Im Übrigen habe der Beklagte zu 4) auch noch nach Entstehen des offenen Feuers den mit Benzin gefüllten Eimer umgestoßen. Auch der Beklagte zu 1) habe durch das gemeinsam und einvernehmlich mit den Beklagten zu 2) und 4) in der geschehenen Weise erfolgte Ablassen des Benzins durch ein von ihm selbst noch vergrößertes Loch im Tank in offene Eimer eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen. Jedem Laien müsse einleuchten, dass dieses Vorgehen sehr gefährlich sei und gegen jegliche Sicherheitsvorschriften verstoße.
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Soweit eingewendet werde, dass das hier erfolgte Vorgehen beim Ablassen des Benzins üblich (und fachgerecht) sei, werde dies bestritten und – bzgl. des Beklagten zu 2) – als verspätet gerügt. Es bleibe dabei, dass das Ablassen von Benzin durch ein Loch im Tank aus 1,5 m Höhe in einen Eimer jeglichen Unfallverhütungsvorschriften widerspreche und auch nicht üblich sei. Die vom Beklagten zu 3) eingereichte, von einer Berufsgenossenschaft herausgegebene Betriebsanweisung lasse keinen gegenteiligen Schluss zu, belege vielmehr noch die Explosionsfähigkeit von Dampf-/Luftgemischen; des gesonderten Hinweises der Berufsgenossenschaft auf die Gefahren bei der Lagerung von Kraftstoffen habe es nicht bedurft, weil diese jedem Laien bekannt sein sollten.
45
Der Beklagte zu 3) habe die – wie ausgeführt – unsachgemäße Vorgehensweise beim Ablassen des Benzins in seiner Werkstatt in von ihm selbst zur Verfügung gestellte Eimer geduldet und pflichtwidrig nicht unterbunden. Insoweit habe das Landgericht zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit bejaht.
46
Das Landgericht habe völlig zu Recht auch die Schadensursächlichkeit des vorgenannten unsachgemäßen und vom Beklagten zu 3) pflichtwidrig geduldeten Vorgehens der Beklagten zu 1), 2) und 4) beim Ablassen des Benzins bejaht. Bei einem allein sachgerechten Ausbau des Tanks ohne Schlagen eines Loches in diesen und ohne Ablassen des Kraftstoffes in offene Behälter wäre es in der Tat zu dem Brand nicht gekommen.
47
Soweit sich der Beklagte zu 3) auf Verjährung berufe, sei dies schwer verständlich. Zum einen sei die Klage rechtzeitig per Fax am 29.07.2013 eingereicht und sei der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt worden. Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) unter dem 16.07.2013 gerade auf die Verjährungseinrede verzichtet (vgl. die Kopie der Verzichtserklärung, Bl. 417 GA).
48
4.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens (bis zum Senatstermin) wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Der Senat, dem die Akten 411 Js 87/13 der Staatsanwaltschaft Arnsberg ebenfalls als Beiakten vorgelegen haben, hat die Beklagten ergänzend persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 14.02.2017 (Bl. 450 ff. = 455 ff. GA) i.V.m. den vom Sachverständigen überreichten Unterlagen (Anlagen 1 bis 3 zum Berichterstattervermerk, lose bei den Akten) verwiesen.Den Parteien ist nachgelassen worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und den im Senatstermin erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. Wegen des Inhalts der daraufhin noch eingegangenen Stellungnahmen aller Beklagten wird auf die anwaltlichen Schriftsätze des Beklagten zu 1) vom 03.03.2017 und 14.03.2017 (Bl. 467 f. und 469 f. GA), den anwaltlichen Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 23.03.2017 (Bl. 492 ff. GA), den anwaltlichen Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 29.03.2017 (Bl. 504 ff. GA) und die anwaltlichen Schriftsätze des Beklagten zu 4) vom 14.03.2017 und 31.03.2017 (Bl. 477 ff., 507 GA) Bezug genommen.
49
II.
50
Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist letztlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der – allerdings auch geboten gewesenen – weiteren Sachaufklärung folgt. 1.Soweit das Landgericht angenommen hat, dass Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer bzw. Versicherten gegen die Beklagten gem. § 86 VVG auf die klagende Versicherung übergegangen sind, wird dies von den Berufungen nicht angegriffen und sind die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts aus Sicht des Senats auch nicht zu beanstanden.2.Die aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht geltend gemachten Ersatzansprüche sind nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung durch den Senat gegenüber allen Beklagten als Gesamtschuldnern mit dem Landgericht dem Grunde nach zu bejahen. Sie ergeben sich gegenüber allen Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums der im angefochtenen Urteil genannten Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung. Gegenüber dem Beklagten zu 3) folgt die Ersatzpflicht zudem – aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen – auch aus den vom Landgericht genannten Vorschriften §§ 275 Abs. 1 und 4, 280, 283 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.a.
51
Für die jetzt vom Beklagten zu 3) eingewandte Verjährung ist – dies sei vorab erörtert – kein Raum.
52
Schon der unter dem 16.07.2013 bis zum 31.12.2014 erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede (vgl. die eingereichte Kopie dieser Erklärung, Bl. 417 GA) steht einer wirksamen Berufung auf die Verjährung entgegen, da jedenfalls innerhalb der Verzichtsfrist die Klage erhoben worden ist (vgl. dazu BGH, MDR 2009, 761 ff., dort Rn. 22 f. bei juris). Im Übrigen hat die Klägerin die Klage in der Tat per Fax bereits am 29.07.2013 eingereicht und sind die Voraussetzungen des § 167 ZPO hier zu bejahen; von der klagenden Versicherung zu verantwortende Verzögerungen von mehr als 14 Tagen – ggü. der Normaldauer – sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der unter dem 08.08.2013 angeforderte Gerichtsvorschuss innerhalb von deutlich unter 14 Tagen, nämlich am 20.08.2013 eingezahlt worden .
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b.Alle Beklagten haben den hier in Rede stehenden Brand und damit die streitgegenständlichen Eigentumsverletzungen schuldhaft mitverursacht, und zwar nach Auffassung des Senats allesamt grob fahrlässig, so dass es auf die Frage des eventuellen Bestehens eines – vom Landgericht im angefochtenen Urteil (vgl. dort S. 21 f., 24, 26 mit Rechtsprechungshinweisen, insbes. BGH, NJW 2006, 3711 ff., dort Rn. 10 ff. bei juris) hinsichtlich des Beklagten zu 3) angenommenen – einen Regress bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit ausschließenden stillschweigenden Regressverzichts zugunsten der Beklagten letztlich nicht entscheidend ankommt.
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aa.Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht schon in Ansehung der hier vorgenommenen Art und Weise des Ablassens des Benzins aus dem auszutauschenden Tank des P D in – dies war in erster Instanz unstreitig und ein etwa tatsächlich ernsthaftes jetziges Bestreiten des Beklagten zu 2) wäre nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO) – offene Eimer eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch alle Beklagten gesehen.In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal in der Tat davon auszugehen, dass alle Beklagten das hier in Rede stehende Vorgehen gekannt, z.Tl aktiv unterstützt und/oder gebilligt bzw. geduldet haben. In Ansehung der Beklagten zu 1), 2) und 4) steht dies von vornherein, schon auf Basis ihrer eigenen Angaben i.V.m. den vorliegenden Fotos, die insbesondere den P D auf einer sicherlich mindestens mit 1,5 m anzusetzenden Höhe zeigen, außer Frage. Eine Aufspaltung und Differenzierung nach einzelnen Teilakten des gemeinsamen Vorgehens ist auch aus Sicht des Senats insoweit entbehrlich und keineswegs notwendig; es geht hier um einen einheitlichen Vorgang, an dem jeweils mitgewirkt wurde. Auch der Beklagte zu 3) hat persönlich schon im Strafverfahren (vgl. seine dortigen Angaben vom 21.02.2013, Bl. 77 der BeiA und im Hauptverhandlungstermin am 04.12.2013, Bl. 137 der BeiA, von denen er bei seinen persönlichen Anhörungen im vorliegenden Verfahren auch nicht etwa abgerückt ist) der Sache nach eingeräumt, das Vorgehen mitbekommen zu haben, und hat das Vorgehen unstreitig mit der Zurverfügungstellung von offenen Eimern, in die das Benzin abgelassen werden sollte, auch aktiv unterstützt; beim Ablassen von Benzin in offene Eimer bestand auch von vornherein erkennbar die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Benzin auf den Boden gelangen konnte. Als Inhaber der Werkstatt wäre er in der Tat verpflichtet gewesen, gegen ein erkennbar unsachgemäßes Vorgehen beim Ablassen des Benzins aus dem auszubauenden Tank einzuschreiten. Gleiches gilt auch für den Beklagten zu 2), der die tatsächliche Sachherrschaft über das am Tank zu reparierende Fahrzeug innehatte, also insoweit sicherungspflichtig war (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823, Rn. 48; vgl. dazu ferner auch Senat, Urteil v. 21.04.2009 – I-9 U 129/08, dort Rn. 13 ff. bei juris), zwar selbst (abgesehen evtl. vom Fahren des Fahrzeugs auf die Bühne) nicht aktiv bei der Ablassaktion mitgearbeitet hat, aber dabei war und nicht nur nicht eingeschritten ist, sondern die Entscheidung, das Benzin in der geschehenen Weise in offene Eimer abzulassen, letztlich mitgetragen hat. Insoweit könnte es auch weder den Beklagten zu 2) noch den Beklagten zu 1) entlasten, wenn tatsächlich der Beklagte zu 2) – worauf die Beklagten zu 1) und 2) in ihren letzten Stellungnahmen hinweisen – zunächst (ohne Erfolg) um ein anderes Vorgehen, nämlich den Ausbau des nicht entleerten Tanks, gebeten haben sollte.
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Die hier praktizierte Art und Weise des Ablassens des Benzins aus dem auszubauenden Tank in offene Eimer war – wie die insoweit allerdings auch gebotene weitere Sachaufklärung des Senats unter Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T bestätigt hat – grob unsachgemäß und widersprach jeglichen Sicherheitsvorschriften. Die hierdurch begründete Gefahrenlage hat auch fortgewirkt und sich letztlich in dem Brand auch realisiert. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend – im Wesentlichen zusammengefasst (vgl. i.e. den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 14.02.2017, Bl. 450 ff. = 455 ff. GA, i.V.m. den vom Sachverständigen überreichten Unterlagen, den lose bei den Akten befindlichen Anlagen 1 bis 3 zum Berichterstattervermerk) – ausgeführt:„Klar ist, dass hier in Form des Benzins eine leicht entflammbare Flüssigkeit vorhan-den gewesen ist. Schon ein leichtes Freisetzen von Benzindämpfen führt zu einer explosionsfähigen Atmosphäre. Schon bei 0,6 Vol.-%, die beim Ablassen in Eimer ganz schnell erreicht werden, besteht Explosionsgefahr. Da reicht dann schon ein Funken für einen Brand. Vor diesem Hintergrund ist, anders als in früherer Zeit, auch das Ablassen von Benzin in Gruben nicht mehr zulässig; in einer Grube genügen schon 30 cm² für eine Explosionsgefahr. Deshalb darf Benzin nur noch unter Ver-wendung einer Hebebühne abgelassen werden. Dabei muss dann, wie das der Herr Vorsitzende unter Hinweis auf die BGR 157 schon richtig vorgetragen hat, das – u.a. auch im Hinblick auf eine (vielen nicht bekannte) elektrostatische Aufladung des schlecht leitfähigen Benzins – mit besonderen Gefahren verbundene Ausfließen des Kraftstoffs im freien Flüssigkeitsstrahl vermieden und müssen ferner leitfähige Materialien (Behälter etc.) verwendet werden. Das hier praktizierte Ablassen über ein in den Tank geschlagenes Loch ist schon ungewöhnlich und liegt außerhalb jeglicher Sicherheitsvorschriften. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass in der Werkstatt eine gewisse Luftzirkulation herrschte. Bei dem Ablassen in Eimer und zum Teil auch auf den Boden gelangtem Benzin, das sofort hätte entsorgt werden müssen, bestand hier eine ganz erhebliche Brandgefahr.Wenn in dieser Situation im Nahbereich mit einer offenen Flamme hantiert und die angezündete Hand heruntergeschlagen wurde, war das natürlich extrem gefährlich und auch mit einer ganz erheblichen Gefährdung der beteiligten Personen verbunden. Das war letztlich ein Spiel mit Feuer und Tod. Dass hier nur Sachschaden entstanden ist und keine Person zu Schaden gekommen ist, kann man nur als großes Glück bezeichnen.
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Brandauslösungsmöglichkeiten elektrischer Art sind hier wohl nicht von Bedeutung gewesen. Funkenflug aufgrund von Schleif- und Flexarbeiten kann grundsätzlich zu einer Entflammung führen. Ob das hier konkret der Fall war, ist aber letztlich Spekulation. Insoweit kommt es auf den räumlichen Abstand zu dem abgelassenen Benzin mit Benzindämpfen und auch auf die Schleif- bzw. Flexrichtung an. Das ist unklar. Sollten, wie es zum Teil geschildert wird, Minuten zwischen den Schleif-/Flexarbeiten und dem Brand gelegen haben, ist es schwer vorstellbar, dass diese Arbeiten den Brand ausgelöst haben. Soweit von einer Öllache die Rede ist, kann diese hier keine brandursächliche Rolle gespielt haben; denn ein Funke kann eine solche Öllache nicht entzünden. …Die durch das nicht sachgerechte Ablassen des Benzins begründete erhebliche Gefahrenlage hat vorliegend fortgewirkt. Es lag hier eine explosionsfähige Atmosphäre vor, bei der es durch jeden Funken – u.a. grundsätzlich sogar schon aufgrund einer elektrostatischen Aufladung frei (nicht nur tröpfchenweise) ausfließenden Benzins – zu einer Entzündung kommen konnte. Das Benzin-Luftgemisch war das Gefährliche.Die hier praktizierte Verfahrensweise beim Ablassen des Benzins war absolut unzulässig, verstieß gegen die genannten Sicherheitsvorschriften und war in höchstem Maße sorgfaltswidrig. …“Die vom Sachverständigen hierzu auszugsweise überreichten und zitierten berufsgenossenschaftlichen Informationen und Regeln (BG-Information 808, DGUV-Regeln 109-009 – bisher BGR 157 – und 2009-007) – bestätigen die Ausführungen des Sachverständigen. Sie weisen insbesondere nachdrücklich auf die erhebliche Gefahr der Bildung von explosionsfähigen Ottokraftstoff-Dampf-Luftgemischen – namentlich auch beim Aufbewahren von Ottokraftstoff in offenen Gefäßen – hin und sehen ausdrücklich (vgl. Ziff. 4.20.1. der DGUV-Regel 1009-009) die Verwendung von leitfähigen, unzerbrechlichen, nicht brennbaren und verschließbaren Sammelbehältern vor.Die vorgenannten berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar unmittelbar nur an Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandhaltungsbetrieben, hier also den Beklagten zu 3) als Inhaber und Betreiber der Mietwerkstatt. Sie können aber auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der übrigen Beklagten herangezogen werden (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276, Rn. 18 und auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 51, jeweils m. w. Nachw.). Das Ablassen des Benzins, letztlich vor allem durch ein in den Tank geschlagenes Loch in offene Eimer war danach in hohem Maße unsachgemäß und im Hinblick auf die dabei naturgemäß entstehende explosionsfähige Athmosphäre und auch auf den Boden gelangtes Benzin höchst gefährlich, was sich hier in dem Brand letztlich auch realisiert und ursächlich ausgewirkt hat. Insoweit ist allen Beklagten auch aus Sicht des Senats der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Jedenfalls im Falle des Beklagten zu 3) spricht dafür schon der Umstand, dass hier mit seiner Kenntnis und Unterstützung massiv gegen die vorgenannten – an ihn als Werkstattbetreiber gerichteten – eindeutigen berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsregeln verstoßen worden ist, die zumindest auch den Schutz vor tödlichen Gefahren bezwecken (so für den Verstoß gegen vor Todesgefahr schützende verbindliche Unfallverhütungsvorschriften BGH, NJW-RR 1989, 339, dort Rn.11; BGH, NJW 2001, 2092 ff., dort Rn. 14 ff. bei juris; OLG Dresden, Urteil v. 28.01.2014 – 5 U 1498/12, zitiert nach juris, dort Rn. 44; Senatsurteil, NJW-RR 2017, 345; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 277, Rn. 6). Aber auch unabhängig davon ist hinsichtlich der o.g. Art und Weise des Ablassens des Benzins von allen Beklagten auch subjektiv in besonders hohem Maße sorgfaltswidrig gehandelt worden. Zwar ist die – hier nach den Ausführungen des Sachverständigen ohnehin nicht realisierte – Gefahr einer Entzündung aufgrund elektrostatischer Aufladung vielen unbekannt. Dass aber bei einem Ablassen von Benzin in offene Eimer nicht nur leicht Benzin auf den Boden oder auch – wie hier letztlich geschehen – auf am Ablassen beteiligte Personen und deren Kleidung gelangen kann, sondern auch gefährliche Benzin-Dämpfe entstehen, die sich leicht entzünden können, liegt auch bei Betrachtung aus Sicht eines Laien auf der Hand, wie schon vom Landgericht ausgeführt. So wird etwa – dies ist gerichtsbekannt – an Tankstellen und auch in KFZ-Betriebsanleitungen auf die Gefahren durch leicht entzündliche Benzindämpfe und die Notwendigkeit der Vermeidung von Entzündungsquellen (z.B. Rauchen, Funkenbildung durch elektrische Geräte) beim Tanken hingewiesen. Dementsprechend hat der Sachverständige das hier praktizierte Vorgehen auch bei einem Laien als grob fahrlässig eingeordnet und dabei die Formulierung „Wie kann man nur“ verwendet. Der Senat sieht das nicht anders. Insoweit vermag es die Beklagten zu 1) und 2) nach Auffassung des Senats auch nicht zu entlasten, dass die „fachkundigeren“ Beklagten zu 3) und 4) die Verfahrensweise nicht nur nicht unterbunden, sondern sogar aktiv unterstützt haben. bb.
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Den Beklagten zu 1) und 2) ist im Übrigen auch noch in weiterer Hinsicht eine grob fahrlässig Verursachung des streitgegenständlichen Brandschadens anzulasten. Der Senat ist nämlich überzeugt davon, dass der Brand letztlich, entsprechend der Darstellung der klagenden Versicherung und auch der Beklagten zu 3) und 4), konkret durch das unverantwortliche – als solches unstreitige – einvernehmliches „Zündeln“ der Beklagten zu 1) und 2) durch Anzünden der im Rahmen des Ablassens des Benzins mit Benzin überschütteten Hand des Beklagten zu 1) seitens des Beklagten zu 2) ausgelöst worden ist.Der Sachverständige hat dieses Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) unter den gegebenen Umständen als extrem gefährlich erachtet und hat ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht – auf Basis der ihm (mangels weiterer Spuren- und Beweismittelsicherung und Begutachtung im Ermittlungsverfahren) als Erkenntnisquelle neben den Angaben der Beteiligten lediglich zur Verfügung stehenden Angaben und Fotos des polizeilichen Brandsachbearbeiters – mit höherer Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) das Hantieren mit der offenen Flamme und Abschlagen der entzündeten Hand konkret den Brand ausgelöst habe. Zu sonstigen Brandauslösungsmöglichkeiten hat der Sachverständige neben den bereits oben zitierten Ausführungen nach ergänzender Erörterung der Örtlichkeiten anhand der bei den beigezogenen Ermittlungsakten befindlichen Fotos und Planskizzen sowie unter Berücksichtigung der im o.g. Berichterstattervermerk niedergelegten ergänzenden Angaben des Beklagten zu 3) zu seinen Arbeiten , insbesondere zum näher beschriebenen Ortes dieser Arbeiten am Fenster hinter dem auf der anderen Hebebühne befindlichen P P1, im Bereich des roten Wagens, den man auf den polizeilichen Fotos sieht, noch ausgeführt:„Die beschriebenen 1-2 Hammerschläge können m.E. als mögliche Ursache der Entzündung vernachlässigt werden. Auch evtl. Schweißarbeiten sehe ich hier nicht als problematisch und als denkbare Ursache an. Allenfalls die Flexarbeiten kämen für mich noch als mögliche Ursache der Entzündung in Betracht. Voraussetzung wäre allerdings, dass diese Arbeiten während des Ablassens gemacht worden sind und die Funkenflugrichtung gestimmt hat.“Der Senat nimmt den Beklagten zu 1) und 2) ihre Versuche, die Brandauslösung durch andere Umstände, als ihr (als Brandauslöser unter den gegebenen Umständen von vornherein mehr als nahe liegendes) eigenes Zündeln, namentlich durch nach den Ausführungen des Sachverständigen als unmittelbare Brandursache allenfalls noch denkbare Flexarbeiten des Beklagten zu 3) zu erklären, nicht ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten zu 1) und 2) zeitnah gegenüber der Polizei ausweislich des diesbezüglichen polizeilichen Berichtes (vgl. Bl. 11 ff., 14 GA) eingeräumt worden ist, dass beim Herunterschlagen der sich an der an der mittels Feuerzeugs angezündeten linken Hand des Beklagten zu 1) entstandenen kleinen Flamme eine Feuerperle auf den spritbedeckten Boden gefallen sei, dort sodann eine kleine Fläche gebrannt und die Flammen dann hochgeschlagen seien, als der Beklagte zu 4) ungewollt gegen den Eimer mit Sprit getreten habe; von anderen brandauslösenden Ursachen, insbesondere von brandauslösenden Arbeiten des Beklagten zu 3), war danach damals keine Rede. Ähnlich haben die Beklagten zu 1) und 2) sich schriftsätzlich in ihren Klageerwiderungen (vgl. Bl. 44 f. und 66 f. GA) zunächst auch im vorliegenden Verfahren eingelassen. Soweit sie im weiteren Verlauf von dieser Darstellung – sowohl im Ermittlungsverfahren als auch (ohne wirklich nachvollziehbare Begründung) im vorliegenden Verfahren abgerückt sind und andere Umstände, insbesondere Arbeiten des Beklagten zu 3), als unmittelbar brandauslösende Ursache ins Spiel gebracht haben, handelt es sich nach Überzeugung des Senats um nicht glaubhafte reine Schutzbehauptungen. Die Beklagten zu 3) und 4) – letzterer aus unmittelbar eigener Wahrnehmung – haben demgegenüber im Kern durchgängig und für den Senat glaubhaft die Zündelei der Beklagten zu 1) und 2) als brandauslösende Ursache dargestellt und beschrieben. Der Beklagte zu 3) hat ferner durchgängig und für den Senat glaubhaft angegeben, dass seine – nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls als sonstige brandauslösende Ursache in Betracht kommenden – Flexarbeiten gerade nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Brandentstehung, sondern einige Zeit (Minuten) vorher durchgeführt worden seien. Der Beklagte zu 4) hat ebenfalls zu keiner Zeit bestätigt, dass etwa im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Brandentstehung vom Beklagten zu 3) noch Flexarbeiten durchgeführt worden seien.Insgesamt ist der Senat danach davon überzeugt, dass der Brand letztlich durch das hier erörterte, angesichts der fortdauernden Gefahrenlage aufgrund der praktizierten Art und Weise des Benzinablassens – auch aus Laiensicht – vollkommen unverantwortliche und auch nicht nachvollziehbar erklärte einvernehmliche Zündeln der Beklagten zu 1) und 2) ausgelöst worden ist. Soweit ein – in der hier gegebenen, von den Beklagten zu 1) und 2) verursachten Not- und Paniksituation kaum vorwerfbares – Umstoßen eines Eimers mit Benzin durch den Beklagten zu 4) und/oder eine etwa von vornherein unzureichende Ausrüstung der Mietwerkstatt mit Feuerlöschgerät und/oder eine – in der hier gegebenen Situation ebenfalls kaum vorwerfbare – falsche Bedienung des vorhandenen Feuerlöschers, dessen Funktionsunfähigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen hierzu nicht feststellbar ist, durch den Beklagten zu 3) zur Ausbreitung des Brandes beigetragen haben, vermag dies die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu entlasten, unterbricht dies insbesondere nicht etwa den Kausal- und Zurechnungszusammenhang.c.Die danach zur Überzeugung des Senats feststehende grob fahrlässige unmittelbare Brandauslösung durch das vorgenannte unverantwortliche Zündeln der Beklagten zu 1) und 2) hat entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) auch für diese nicht etwa den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang unterbrochen, steht mithin einer Haftung der Beklagten zu 3) und 4) für ihr – wie oben ausgeführt – grob fahrlässiges und brandursächliches Verhalten im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Art und Weise des Benzinablassens nicht entgegen.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache – das Eingreifen des Dritten – den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. dazu BGH, MDR 2014, 216, dort Rn. 55 bei juris m. w. Rechtsprechungsnachweisen sowie Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn. 33 ff., insbes. Rn. 47 ff.).Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat hier bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nicht anzunehmen. Zwar war das unverantwortliche einvernehmliche Zündeln durch die Beklagten zu 1) und 2) sicherlich ungewöhnlich und musste mit einem derartigen Verhalten aus Sicht der Beklagten zu 3) und 4) kaum gerechnet werden. Auf der anderen Seite hat sich hier aber gerade – wie ausgeführt – die durch die auch von den Beklagten zu 3) und 4) zu verantwortende unsachgemäße Art und Weise des Ablassens des Benzins begründete und fortwirkende gesteigerte Gefahrenlage realisiert und maßgeblich ausgewirkt. Dies steht nach Auffassung des Senats der Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs entgegen. Alles Weitere ist eine Frage des – im vorliegenden Verfahren nicht relevanten und nicht zu entscheidenden – Innenausgleichs zwischen den Beklagten. d.Nach alledem ist eine gesamtschulderische Haftung aller Beklagten nach den eingangs genannten Vorschriften letztlich mit dem Landgericht zu bejahen. Da die Schadensursächlichkeit des grob fahrlässigen Verhaltens hinsichtlich aller Beklagten nach den obigen Ausführungen feststeht, ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hier von vornherein nicht einschlägig. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich schlicht aus § 840 Abs 1 BGB. 3.Die geltend gemachte Schadenshöhe ist streitig und vom Landgericht zu Recht – und unbeanstandet – auch noch als weiter aufklärungsbedürftig angesehen worden. Dementsprechend hat das Landgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Grund- und Teilurteils zu Recht bejahtDa – wie ausgeführt – im Ergebnis mit dem Landgericht der Haftungsgrund in Ansehung aller Beklagten zu bejahen ist, bestehen auch hinsichtlich des landgerichtlichen Feststellungsausspruchs keine Bedenken. Das Feststellungsinteresse, nämlich die Möglichkeit weiterer zu ersetzender Schäden, ist von Klägerseite hinreichend und letztlich ohne konkreten Widerspruch der Beklagten dargelegt worden, liegt im Übrigen aus Sicht des Senats unter den gegebenen Umständen auch auf der Hand.
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Allerdings war auch hinsichtlich des die – als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung grundsätzlich ersatzfähigen – vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) ausdrücklich eine Grundentscheidung zu treffen. Der Sache nach hat das Landgericht nach dem Verständnis des Senats – Auslegung des angefochtenen Urteils – eine solche Grundentscheidung auch getroffen (selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte der Senat die Entscheidung insoweit an sich ziehen). Die Tenorierung war deshalb entsprechend klarzustellen.4.
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Nach alledem waren die Berufungen aller Beklagten mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. dazu, dass ungeachtet des noch offenen Betragsverfahrens schon jetzt über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist, Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 304, Rn. 26 sowie Zöller/Herget, a.a.O., § 97, Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.