Kein Auskunftsanspruch bei bloßer Hoffnung auf Informationen für Schadenersatzansprüche

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2017 – 4 U 280/16

Kein Auskunftsanspruch bei bloßer Hoffnung auf Informationen für Schadenersatzansprüche

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe
I.

Der Kläger verlangt in der vorliegenden Klage von der Beklagten zu 1), mit welcher er über den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 06.12.2010 verbunden war, sowie dem Beklagten zu 2), der bis August 2014 Alleingesellschafter und bis Januar 2016 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und zugleich bis August 2014 Mitglied des Vorstands des Klägers war, im Wege der Stufenklage Auskunft und anschließend Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages, ferner zuletzt zudem Zahlung eines Mindestbetrages von je 100.000,– €.

Wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Der Mietvertrag vom 06.10.2010 zwischen der Stadt O1 und der Beklagten zu 1) über das Rennbahngelände enthält in § 4 folgende Regelung:

1. Der Mieter ist verpflichtet, jährlich mindestens 5 Renntage mit jeweils 6 Pferderennen (…) zu veranstalten. …

2. …

1. …

2. Der Mieter kann mit dem D2 e.V. einen Durchführungsvertrag schließen um seine Verpflichtung nach § 4 Nr. 1 S. 2 zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Mieters gegenüber der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Der Mieter hat Überschüsse, die er aus der Nutzung des Mietgegenstandes – gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage – zum Zweck des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden, soweit hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht des Mieters nicht gefährdet wird. Zur Prüfung dieser Überschüsse und der entsprechenden Zahlungsverpflichtung hat der Mieter einmal jährlich seine beim zuständigen Finanzamt vorzulegende Bilanz gleichzeitig bei der Vermieterin/Liegenschaftsamt einzureichen. …

Der Beklagte zu 2) gründete die Beklagte zu 1) mit Gesellschaftsvertrag vom 26.01.2010. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1) lautet: „Der Betrieb und die Entwicklung der als Galopprennbahn O1 bekannten Liegenschaft. Die Gesellschaft kann weitere Unternehmen, auch solche der Gastronomie, gründen und betreiben.“ Der Beklagte zu 2) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Am 05.08.2014 schloss er mit der Stadt O1 in einer notariellen Urkunde des Notars I (UR 2/14, Anlage K5 zur Klageschrift im Anlagenband) einen Kauf- und Abtretungsvertrag über seine Geschäftsanteile und eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrags vom 06.09.2010. In Ziffer I. des Vertrags verkaufte der Beklagte zu 2) sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH im Nennbetrag von 100.000 € sowie 1.900.000 € vollständig an die Stadt O1 und übertrug sie im Wege der Abtretung an diese. In Ziffer II. hoben die Stadt O1 und die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), den Mietvertrag vom 06.09.2010 mit sofortiger Wirkung auf. In Ziffer II.4. verpflichtete sich die Stadt O1, an den Beklagten zu 2) persönlich einen Betrag von 2.980.000 € zu zahlen. Die Zahlung sollte für die Übernahme aller Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) und zugleich zum Ausgleich aller getätigten Investitionen in das Rennbahngelände (Pferde -, Golf – und Freizeitsportfläche) und zugleich zur Verlustabdeckung aller für den Rennbetrieb seit 2009 in Vergangenheit und Zukunft aufgetretenen Defizite ungeachtet des Betreibers der Rennbahn erfolgen, soweit sich die Stadt O1 an diesen Kosten bislang nicht durch einen Zuschuss beteiligt habe. Über die vorgenannten Investitionen und Defizite hatte der Beklagte zu 2) der Stadt O1 nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen. Ein nicht belegter Betrag war von dem Beklagten zu 2) persönlich zurückzuzahlen.

Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 16.09.2010 bis zum 13.12.2012 als Vizepräsident und in der Zeit vom 13.12.2012 bis zum 29.08.2014 als Präsident Mitglied des Vorstands des Klägers, welcher satzungsgemäß aus drei Personen besteht.

Der Beklagte zu 2) ist ferner Mitgeschäftsführer der G & Partner GmbH …gesellschaft, welche für den Kläger bis zum 31.08.2014 die Buchhaltungsarbeiten durchführte.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Vorstandsmitglied des Klägers sämtliche Einzeltransaktionen und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag in eigener Regie durchgeführt. Dabei seien auch Geschäfte über seine Privatkonten und die G2-Stiftung abgewickelt worden. Dabei sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen, wobei sich der Kläger auf einen von ihm in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y (Anl. K2 zur Klageschrift im Anlagenband) bezogen hat. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte zu 1) sei nur zu dem Zweck gegründet worden, um dem Kläger die Durchführung von Rennveranstaltungen zu ermöglichen. Der Beklagte zu 2) habe sich die Konstruktion mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag und der Gründung der Beklagten zu 1) ausgedacht und vollzogen. Dabei habe er gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern des Klägers bereits vor Gründung der Beklagten zu 1) mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Gründung der Beklagten zu 1) ausschließlich im Interesse des Klägers erfolge (Beweis Zeugen Bl. 94 d.A.). Er ist der Auffassung, dass damit der Beklagte zu 2) eine Treuhandstellung für den Kläger im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten zu 1) begründet habe. Dem Kläger stünde aufgrund der Regelung in § 4 Z. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages jeglicher Überschuss zu, den die Beklagte zu 1) erwirtschaftet habe. Indem der Beklagte zu 2) seine Geschäftsanteile mit notariellem Vertrag vom 05.08.2014 an die Stadt O1 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 2,9 Millionen € übertragen habe und im gleichen Vertrag eine Aufhebungsvereinbarung betreffend den Mietvertrag zwischen der Stadt O1 und der Beklagten zu 1) geschlossen worden sei, habe er die Gewinnerwartungen der Beklagten zu 1) nachhaltig beeinträchtigt und den Gegenwert hierfür persönlich vereinnahmt.

Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte zu 2) habe im August 2014 die Buchhaltungsunterlagen nicht komplett an die anderen Vorstandsmitglieder übergeben.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dass er am 25.09.2014 an die Vorstandsmitglieder M, C und A sämtliche Geschäftsunterlagen, die ihm in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Klägers zugegangen sind, insbesondere Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Kassenbelege, Totalisatorenabrechnungen, Spendenbescheinigungen, Bilanzen und Steuererklärungen, Protokolle etc., übergeben habe. Weitere Unterlagen hätten sich jedenfalls während seiner Amtszeit in den Geschäftsräumen des Klägers befunden. Es könne sein, dass die Beklagte zu 1) Sponsorengelder eingenommen habe. Zur genauen Höhe könne er derzeit nichts mehr vortragen. Die Zahlenangaben des Klägers bestreite er aber. Er hat ferner bestritten, dass er Geschäfte nicht nur zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) abgewickelt habe, sondern auch über seine Familienstiftung oder Privatkonten.

Der Rechtstreit Az.: 9 Landgericht O1 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat anhängig (Az.: 10) und noch nicht entschieden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Stufenklage gegen die Beklagte zu 1) vermeintliche Ansprüche des Klägers aus § 4 Ziff. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages zu Grunde lägen, deren Umfang zunächst im Wege der Auskunft ermittelt werden solle. Solche Ansprüche bestünden jedoch von vornherein nicht, weil die Bestimmung im Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechend §§ 54 Abs. 3 GmbHG, 294 Abs. 2 AktG als Gewinnabführungsvertrag mangels Eintragung in das Handelsregister unwirksam sei. Die Ersetzungsklausel in § 5 Ziff. 4 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages führe zu keinem anderen Ergebnis, weil das Problem der fehlenden Registereintragung auch durch keine andere Gestaltung der Bestimmung beseitigt werden könne. Im vorliegenden Fall könne eine einheitliche Entscheidung hinsichtlich der gesamten Stufenklage ergehen, weil schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass vorliegend hinsichtlich der Auskunft für die Jahre 2014 und 2015 doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf das früher rechtshängig gewordene Verfahren Az.: 9 bestehe und diese infolgedessen insoweit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig sei.

Die Stufenklage gegen den Beklagten zu 2) sei unzulässig, weil es an der nötigen Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Leistungsanspruch fehle. Vorliegend gehe es dem Kläger mit der Auskunftsklage ersichtlich nicht darum, einen bestehenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) der Höhe nach zu beziffern. Vielmehr sei gänzlich unklar, was dies für ein Schadensersatzanspruch sein solle. Der Kläger trage hierzu auch in keiner Weise vor. Dies belege, dass die Auskunftsklage zunächst allgemein auf Beschaffung von Informationen ziele, aus denen sich nach Hoffnung des Klägers erst Ansatzpunkte für einen wie auch immer gearteten Schadensersatzanspruch ergeben solle. Dies sei jedoch nicht Sinn einer Stufenklage. Diese solle es dem Kläger lediglich ermöglichen, entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen unbestimmten Antrag zu stellen, weil sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf denjenigen Umständen beruht, über die er auf der 1. Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren müsse gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe der Höhe seiner vermeintlichen Forderung dienen.

Die als solche unzulässige Stufenklage sei zwar in eine zulässige Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO umzudeuten. Auch insoweit habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein isolierter Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2) zu, soweit sich dieser auf Transaktionen der Beklagten zu 1) richte. Zwar habe der Kläger gemäß §§ 666, 27 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vorstand, wobei es hier keiner Entscheidung bedürfe, ob ein solcher Anspruch auch gegen ein einzelnes Vorstandsmitglied bestehe. Jedenfalls beschränke sich der Anspruch grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins. Der Kläger verlange vorliegend aber nicht Auskunft über sich, sondern über die Beklagte zu 1). Zwar könne sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch auf eine dritte Gesellschaft erstrecken, wenn es sich dabei um eine Tochtergesellschaft des Vereins handle und diese zur Gewinnabführung an den Verein verpflichtet sei. Eine Gewinnabführungspflicht bestehe hier jedoch nicht, weil der im Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene Gewinnabführungsvertrag, wie bereits ausgeführt, nichtig sei.

Soweit Auskunft über und Herausgabe von Unterlagen des Klägers von dem Beklagten zu 2) verlangt werde, seien sowohl die Auskunfts- als auch die Hauptanspruchsklage unzulässig, weil die Anträge nicht hinreichend bestimmt seien. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag müsse so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lasse, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen hat. Daran fehle es hier. Mit dem Begriff „Unterlagen“ würden Gegenstand, Art und Umfang der begehrten Auskunft nicht hinreichend genau umschrieben. Wie der Kläger selbst vorbringt, könne letztlich nur der Beklagte zu 2) wissen, um was es sich dabei handle. Bleibe die Entscheidung, wie das Auskunftsbegehren auszulegen sei, aber allein dem Beklagten vorbehalten, so konnte schon das Vollstreckungsgericht nicht mehr erkennen, worüber der Beklagte Auskunft erteilen solle. Entsprechendes gelte für den Herausgabeanspruch.

Gegen das dem Kläger am 19.09.2016 zugestellte Urteil hat er am 07.10.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.12.2016 an diesem Tag begründet. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die Regelung in § 4 Ziff. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages zu Unrecht als Gewinnabführungsvertrag angesehen. Vielmehr handle es sich um eine Formel, um eine variable Vergütung für die Klägerin zu berechnen. Die Klausel beziehe sich nicht auf den Bilanzgewinn oder den Gewinn, welchen die Beklagte zu 1) erwirtschaftete. Gegen die Annahme eines Gewinnabführungsvertrages im Sinne von § 291 AktG spreche zudem, dass die Klägerin ein gemeinnütziger Verein und kein Unternehmen sei. Das Landgericht sei ferner zu Unrecht von einer doppelten Rechtshängigkeit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für die Jahre 2014 und 2015 ausgegangen. Der in dem Rechtsstreit Az.: 9 Landgericht O1 (= Az. 10 OLG O1) verfolgte Anspruch auf Rechenschaftslegung beziehe sich nur auf die dort seitens des Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen für Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Klägers. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass dem Kläger eine genauere Substantiierung der begehrten Auskünfte nicht möglich sei, weil der Beklagte zu 2) die Geschäfte sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 1) im Wesentlichen allein geführt habe. Sie bezieht sich wie schon in 1. Instanz auf das als Anlage K2 vorgelegte Sondergutachten der Y Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, aus welchem hervorgehe, dass ihm Buchhaltungsunterlagen nicht vorlägen und die Geldflüsse zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) in erheblichem Umfang nicht nachvollziehbar seien. So stünden den Spenden- und Sponsoringeinnahmen gemäß den Renntagsabrechnungen i.H.v. 1.384.812,– € in den der Klägerin vorhandenen Unterlagen lediglich verbuchte Einnahmen i.H.v. 511.792 € gegenüber. Ausweislich des Gutachtens der Y habe die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 16.09.2010, jedenfalls aber ab Anfang 2012, bis zum 29.08.2014 Sponsorengelder und Spenden jedenfalls in Höhe von ca. 873.029 € nicht an den Kläger weitergeleitet. Abzüglich anderer Überweisungen der Beklagten zu 1) an den Kläger sei ihm dadurch jedenfalls ein Schaden in Höhe von ca. 466.763,44 € entstanden. Des Weiteren bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vertragliche Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) jedenfalls i.H.v. 648.000 € nicht erfüllt bzw. entsprechende Forderungen seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass dem Kläger dadurch insgesamt jedenfalls ein Schaden in Höhe von ca. 1,1 Millionen € entstanden sei. Seit Beginn des Geschäftsbesorgungsvertrages sei nicht bekannt, wie die Beklagte zu 1) ihren Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nachgekommen sei. Es sei für den Kläger weder nachvollziehbar, inwieweit die Festvergütung gezahlt worden sei, noch inwieweit Überschüsse gezahlt worden seien. Der Beklagte zu 2) habe in Alleinregie sämtliche Vorgänge abgewickelt. Die Beklagte zu 1) habe hinsichtlich der Festvergütung für das Jahr 2014 und 2015 Verrechnungseinwände erhoben. Gleiches erfolge auch für die Festvergütung in den Vorjahren. Teilweise seien bei dem Kläger Zahlungen mit dem Verwendungszweck „Überschusszahlung“ eingegangen. Der Kläger könne anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht zuordnen, welche Verpflichtungen die Beklagte zu 1) aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag erfüllt habe bzw. inwieweit die Beklagte zu 1) die von dem Beklagten zu 2) behaupteten Verpflichtungen des Klägers erfüllt haben will. Darüber hinaus sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, welche Transaktionen der Beklagte zu 2) sowohl selbst als auch über die Beklagte zu 1) im Hinblick auf Sponsorengelder vorgenommen habe. Diese seien zum Teil über die Familienstiftung des Beklagten zu 2), namentlich der G2-Stiftung, transferiert worden.

Der Mindestanspruch i.H.v. 100.000 € gegen die Beklagte zu 1) begründe sich aus § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages, da unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagten zu 1) für die Aufhebung des Mietvertrags über das Rennbahngelände der Gegenwert von 2,98 Millionen € seitens der Stadt O1 hätte zufließen müssen, mindestens in dieser Höhe ein Überschuss entstanden sei. Darüber hinaus begründe sich der Betrag auch auf Basis der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1), nicht weitergeleitete Sponsoreneinnahmen und Spenden an den Kläger abzuführen.

Der Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2) folge aus seiner früheren Stellung als Vorstandsvorsitzender des Klägers. Der Beklagte zu 2) habe diverse Zahlungsströme über seine Familienstiftung bzw. Unternehmungen laufen lassen, die ihm nahe stehen. Aus diesem Grund benötige der Kläger auch Auskünfte von dem Beklagten zu 2), welcher in eigener Regie und quasi allmächtig in seiner Doppelfunktion als Vorstandsvorsitzender der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sämtliche Geschäfte und Transaktionen durchgeführt habe. Darüber hinaus ergebe sich ein Auskunftsanspruch jedoch auch daraus, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) ein Entschädigungsanspruch aufgrund des Kaufvertrags über den Erwerb der Anteile an der Beklagten zu 1) durch die Stadt O1 zustehe, weil durch den an den Beklagten zu 2) persönlich gezahlten Kaufpreis nach dem Wortlaut des notariellen Kaufvertrages auch Investitionen hinsichtlich des Mietobjekts hätten abgegolten werden sollen, die jedoch nicht der Beklagte zu 2) aus seinem Privatvermögen, sondern aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) und damit mittelbar auf Kosten des Klägers erbracht habe.

Der Mindestanspruch i.H.v. 100.000 € gegen den Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 826 BGB. Der Beklagte zu 2) habe bei der Aufhebung des Mietvertrags über das Rennbahngelände sittenwidrig zum Nachteil des Klägers gehandelt. In Kenntnis des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Tatsache, dass eine Kompensation für die Aufhebung des Mietvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und der Stadt O1 bei der Beklagten zu 1) zu einem Überschuss geführt hätte, der an den Kläger hätte gezahlt werden müssen, habe der Beklagte zu 2) keinerlei Kompensation für die Aufhebung des Mietvertrags vereinbart und stattdessen den Gegenwert als Kaufpreis für eine dann wertlose Gesellschaft in die eigene Tasche gesteckt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt vom 08.09.2016 aufzuheben und

I.
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche geschäftlichen Transaktionen sie in den Jahren 2011 bis 2013 vorgenommen hat und sämtliche Vorgänge durch Vorlage der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Konten und sämtlicher diesbezüglicher Belege offenzulegen und dem Kläger Einsicht in diese Unterlagen durch Übergabe von Kopien der vorgenannten Dokumente zu geben.
2.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sämtliche Transaktionen zu erteilen, die die Beklagte zu 1) in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommen hat und sämtliche Vorgänge durch Vorlage der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Konten sowie sämtlicher diesbezüglicher Belege offenzulegen und dem Kläger Einsicht in diese Unterlagen durch Übergabe von Kopien der vorgenannten Dokumente zu geben und Auskunft darüber zu geben, welche den Kläger und die Beklagte zu 1) betreffenden Transaktionen nicht über Konten der Beklagten zu 1) abgewickelt wurden, sondern über Konten des Beklagten zu 2) und sonstiger Dritter und entsprechende Belege offenzulegen und dem Kläger durch Übergabe von Kopien diesem Einsicht zu geben, sowie Auskunft darüber zu geben, ob er noch in Besitz von Unterlagen des Klägers ist und diese Unterlagen an den Kläger herauszugeben,
3.
die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der von ihnen gegebenen Auskünfte an Eides statt zu versichern,
4.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Geldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, mindestens 100.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 100.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
hilfsweise
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
a)
welche Zahlungsflüsse in den Jahren 2011-2015 zwischen ihr und der G2-Stiftung stattgefunden haben,
b)
welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen sie vereinnahmt hat, welche Zahlungen und in welcher Höhe sie an den Beklagten zu 2) vorgenommen hat,
c)
sämtliche Kontoauszüge ihrer Bankkonten, insbesondere bei der Bank1 und bei der Bank2 dem Kläger vorzulegen,
d)
sämtliche Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einzelkonten und sämtliche diesbezüglichen Belege offenzulegen und dem Kläger Einsicht in diese Unterlagen durch Übergabe von Kopien der vorgenannten Dokumente zu geben,
2.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 2011-2015 Auskunft über sämtliche Transaktionen zu erteilen,
a)
insbesondere, welche Zahlungsflüsse zwischen der Beklagten zu 1) und der G2-Stiftung vorgenommen wurden,
b)
welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen von der G2- Stiftung eingenommen wurden,
c)
welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen erzielt wurden und welche Personen, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften diese vereinnahmt haben,
d)
welche Einlagen er bei der Beklagten zu 1) geleistet hat,
e)
welche Entnahmen er bei der Beklagten zu 1) vorgenommen hat,
3.
die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern,
4.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Geldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass § 4 Ziff. 1 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages als Gewinnabführungsvertrag zu qualifizieren sei. Die in der Berufungsinstanz neu gestellten Hilfsanträge hält sie für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskünfte über von ihm vermutete Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der G2-Stiftung oder weiteren, nicht genauer bezeichneten natürlichen und juristischen Personen. Soweit die Beklagte zu 1) versehentlich für den Kläger gedachte Spendengelder erhalten habe, bestünde allenfalls ein Bereicherungsanspruch des jeweiligen Spenders gegen sie, nicht jedoch des Klägers. Das Gutachten von Y beruhe ersichtlich auf unvollständigen Informationen und Unterlagen und werde inhaltlich insgesamt bestritten. Dem Kläger stehe auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von der Stadt O1 an den Beklagten zu 2) gezahlte Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) ganz oder teilweise zu.

Ein Anspruch auf Zahlung von mindestens 100.000 € stehe dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Die Argumentation des Klägers sei bereits in sich unschlüssig, weil der Beklagten zu 1 gerade keine Zahlung i.H.v. 2.980.000 € seitens der Stadt O1 zugeflossen sei, so dass bei ihr auch kein entsprechender Überschuss entstanden sei. Zur Auskehr eines tatsächlich nicht vereinnahmten Überschusses sei sie keinesfalls verpflichtet. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf angeblich von der Beklagten zu 1) vereinnahmter Spendenzahlungen und Sponsorengelder stütze, welche tatsächlich dem Kläger zustünden, habe er weder entsprechende Zahlungszusagen an sich noch konkrete Zahlungsflüsse dargelegt oder gar unter Beweis gestellt. Bei seinem Vortrag handle es sich vielmehr um Behauptungen „ins Blaue hinein“. Vorsorglich erklärt die Beklagte zu 1 die Hilfsaufrechnung mit eigenen Ansprüchen i.H.v. 131.481,28 €. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums O1 ergeben sich Mehrleistungen über die jährliche Zahlungsverpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag i.H.v. 260.000 € hinaus in den Jahren 2011-2014 in dieser Höhe. Darüber hinaus erfolge die Hilfsaufrechnung vorsorglich auch mit den nach Aufrechnung verbliebenen Forderungen der Beklagten zu 1) gegen den Kläger in dem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren Az. 10.

Auch der Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet nach wie vor, dass er den Kläger im Alleingang geführt habe und verweist darauf, dass dieser stets über einen mehrgliedrigen Vorstand verfügte. Er habe nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand den übrigen Vorstandsmitgliedern alle bei ihm vorhanden gewesenen Unterlagen übergeben und nichts zurückbehalten. Die von ihm während seiner Amtszeit als Mitglied des Vorstands des Klägers geführte Buchhaltung sei geordnet gewesen. Er verweist darauf, dass bei dem Kläger zumindest in dem Zeitraum, in dem er Mitglied des Vorstands gewesen sei, auch gewählte Kassenprüfer installiert gewesen sind, welche die Buchhaltung des Klägers geprüft, als ordnungsgemäß bestätigt, ihren Prüfungsbericht den jeweiligen Mitgliederversammlungen des Klägers vorgestellt und keine Beanstandungen gehabt haben, so dass auch die Mitgliederversammlung des Klägers die Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung und übrigen Finanzen des Klägers bestätigt haben. Er bestreitet wie schon in 1. Instanz sämtliche Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten sowie die Behauptungen des Klägers zur Höhe der bei ihm verbuchten und tatsächlich eingegangenen Spenden und Sponsorengelder. Er selbst sei in Buchhaltungsarbeiten der …gesellschaft G und Partner GmbH für den Kläger nicht involviert gewesen.

Der nunmehr von dem Kläger bezifferte Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 100.000 € sei unbegründet. Es sei falsch, dass der vereinbarte Kaufpreis für die zuvor von ihm an der Beklagten zu 1) gehaltene Beteiligung eine Kompensation für die Aufhebung eines Mietvertrags dargestellt habe und dieser tatsächlich dem Kläger zugestanden habe.

Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 19.04.2017 die aus Bl. 334-335 der Akte ersichtlichen Hinweise erteilt. Hierzu haben die Parteien anschließend wie folgt Stellung genommen:

Der Kläger trägt vor, er habe die Pferderennen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchgeführt.

Er behauptet, ihm lägen lediglich folgende Buchhaltungsunterlagen vor:

– Kontoauszüge für das Konto Nr. 1 des Klägers bei der Bank2 für den Zeitraum vom 02.01.2013 bis 23.10.2014

– Auszüge für sein Konto Nr. 2 bei dem E e.V. für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

– Jahresabschlüsse für die Jahre 2010-2013 sowie ein Zwischenabschluss vom 12.09.2014.

Aus der GuV des Jahresabschlusses 2011 ergebe sich, dass der Kläger Sponsoreneinnahmen i.H.v. 168.850 € erhalten haben soll. Aus den Kontoauszügen gehe keinerlei Eingang hervor.

Nach der GuV 2012 sollen angeblich Sponsorengelder i.H.v. 135.865 € vereinnahmt worden sein. Ein entsprechender Betrag sei den Kontoauszügen nicht zu entnehmen.

Im Jahr 2013 weise die GuV Sponsoreneinnahmen i.H.v. 253.716 € aus, auf den Konten sei nur ein Eingang i.H.v. 89.458 € festzustellen.

Für das Jahr 2014 weise der Zwischenabschluss per 12.09.2014 Sponsoreneinnahmen von 85.070 € aus, den Kontoauszügen bis zu diesem Datum könne lediglich ein Betrag i.H.v. 50.000 € als tatsächlicher Eingang entnommen werden.

Er legt den Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums O1 in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen dem Beklagten zu 2) (Az.: 6) vor (Bl.609 ff. d.A.), aus welchem sich ergeben soll, dass in dem Ermittlungsverfahren nicht geklärt werden könne, wie die Zahlungsläufe zwischen den Parteien untereinander zu bewerten seien. Der Beklagte zu 2) habe danach einen höheren Betrag von dem Kläger erhalten, als er selbst zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte zu 2) habe als damaliger Präsident des Klägers eine Zahlung i.H.v. 410.569,40 € an die ihm gehörende K GmbH veranlasst, ohne dass erkennbar sei, welcher Rechtsgrund hierfür gegeben gewesen sei.

Auch die Beklagte zu 1) trägt vor, dass die Veranstaltung der Renntage ausschließlich auf Kosten des Klägers habe durchgeführt werden sollen, welcher sowohl die Überschüsse vereinnahmen als auch die möglichen Defizite hieraus habe tragen sollen. Die von der Beklagten zu 1) zu zahlende Vergütung i.H.v. 216.000 € pro Jahr sei lediglich als Entlohnung des Klägers für die Erfüllung der gegenüber der Stadt O1 bestehenden Verpflichtung zur Veranstaltung der seitens der Beklagten zu 1) mietvertraglich geschuldeten Renntage gedacht gewesen.

Gleichwohl besteht nach seiner Auffassung kein Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich angeblich von der Beklagten zu 1) vereinnahmter Sponsoring- und Spendeneinnahmen. Die Beklagte zu 1) sei rechtlich schon nicht in der Lage, Spenden zu vereinnahmen, da ihr die Gemeinnützigkeit fehle. Zudem habe der Kläger nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) Sponsoring- und Spendenzahlungen erhalten habe, die zu einem wie auch immer gearteten Anspruch des Klägers führen könnten. Tatsächlich müsse der Kläger anhand der von ihm ausgestellten Rechnungen für Sponsorenleistungen und Spendenquittungen einerseits sowie seiner Kontoauszüge andererseits ermitteln können, ob er Sponsoringzahlungen mit Dritten vereinbart bzw. Spendenzusagen erhalten habe, die letztlich nicht an ihn geleistet wurden. Wie die Beklagte zu 1) diese Aufgabe erfüllen solle, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte zu 1) Zahlungen erhalten habe, denen Spendenzusagen Dritter an den Kläger bzw. Zahlungsverpflichtungen aus Sponsoringverträgen des Klägers mit Dritten zugrundegelegen hätten, bestünde kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Auskehr. Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), wonach diese für den Kläger Spenden und Sponsoringszahlungen entgegennehmen und hiernach an den Kläger weiterleiten sollte, habe es nicht gegeben. Sollte tatsächlich ein Spender oder Sponsoringpartner eine dem Kläger zugesagte Spendenzahlung versehentlich an die Beklagte zu 1) geleistet haben, ergebe sich auch hieraus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1), vielmehr bestünde allenfalls ein Bereicherungsanspruch des jeweils Leistenden gegen sie. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch unbestimmt, weil er sich auf keinen bestimmten Zeitraum beziehe und der Beklagten zu 1) keinen Anhaltspunkt zur Identifikation der vom Kläger gemeinten Zahlungen gebe. Die Beklagte zu 1) sei gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht zur Offenlegung sämtlicher bei ihr eingegangenen Zahlungen verpflichtet, deren Rechtsgrund sie möglicherweise nicht bzw. nicht mehr nachvollziehen könne.

Im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 2) gestellten Anträge weist sie darauf hin, dass deren Erfolg nach ihrer Auffassung zum größten Teil eine Umgehung der Beklagten zu 1) zur Folge hätte, wodurch der Beklagte zu 2) zum Bruch der ihm gegenüber ihr obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit veranlasst werde. Dieser sei als vormaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) grundsätzlich verpflichtet, über deren wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse Stillschweigen zu wahren.

Sie bestreitet, dass dem Kläger nur die von ihm genannten Kontoauszüge vorliegen und weist auf Widersprüche in deren Vortrag hin. Ferner bestreitet sie die von dem Kläger vorgetragenen Beträge der verbuchten und tatsächlich eingegangenen Sponsoren- und Spendenzahlungen. Sie verweist zudem darauf, dass der Kläger in dem Rechtsstreit gegen die Stadt O1 vor dem 2. Zivilsenat (Az.: 2 U 174/16) zur Darlegung seiner vermeintlichen Ansprüche aus der Vereinnahmung von Sponsorengeldern in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 eine von der Beklagten zu 1) bestrittene Aufstellung über Sponsorengelder vorgelegt habe, welche eigentlich dem D1 zugestanden haben sollen, die aber der Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) umgeleitet haben soll (Seite 16 des Protokolls vom 26.06.2017, Bl. 528 f. d. A.). Aus diesem Grund bedürfe es keiner Auskunft der Beklagten zu 1) mehr.

Der Beklagte zu 2) meint, dass die Hilfsanträge zu Ziff. II. 2b) und c) unzulässig seien, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Auch sei kein Rechtsanspruch für die Auskunftserteilung ersichtlich. Wenn überhaupt, könne ein Auskunftsanspruch nur solche Sponsoring- und Spendenzahlungen zum Gegenstand haben, die gegenüber dem Kläger zugesagt worden seien. Soweit Sponsoring- und/oder Spendeneinnahmen, die dem Kläger zustehen sollten, tatsächlich aber nicht an diesen, sondern an Dritte gezahlt worden sein sollen, wären die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen der Sponsoren und Spender gegenüber dem Kläger nicht erfüllt worden, so dass er diese Ansprüche gegenüber den jeweiligen Spendern und Sponsoren geltend machen müsse. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 c) sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage er Auskünfte erteilen sollte, weil ihm keine entsprechenden Belege und Unterlagen zur Verfügung stünden.

Der Beklagte zu 2) verweist zudem darauf, dass der von dem Kläger zitierte Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft der Auskunftsklage nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil der Kläger somit offensichtlich über Erkenntnisse hinsichtlich der Zahlungsflüsse verfüge.

Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 20.09.2017 weiterhin die aus Bl. 604 f. d.A. ersichtlichen rechtlichen Hinweise erteilt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist gegen beide Beklagte insgesamt unbegründet.

1) Klage gegen die Beklagte zu 1):

a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem Kläger geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch bezüglich aller von ihr in den Jahren 2011-2015 vorgenommenen Transaktionen gegen die Beklagte zu 1) zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Auszahlung sämtlicher von ihr erwirtschafteter Überschüsse gemäß § 4 Ziffer 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 06.12.2010 unbegründet ist, weil die Regelung unwirksam ist. Dies gilt entsprechend für die in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche.

Nach ihrem Wortlaut und dem von dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Verständnis führt die Regelung in § 4 Ziffer 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihren gesamten Gewinn an den Kläger abzuführen, soweit dieser nicht für Rückstellungen benötigt wird, unabhängig davon, aufgrund welcher wirtschaftlicher Betätigung sie diesen erwirtschaftet, sei es im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Renntagen, sei es aufgrund von Mietverträgen, Betreibung eines gastronomischen Betriebes o.ä.. Damit entfaltet die Vertragsbestimmung die gleichen Wirkungen wie ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 AktG. Ein solcher liegt vor, wenn eine Gesellschaft sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Nach der eindeutigen Formulierung handelt es sich bei der Abführungsverpflichtung weder um eine variable Vergütung neben dem in § 4 Ziff. 1 S.1 geschuldeten festen jährlichen Entgelt von 216.000 € für die von dem Kläger zu erbringende Leistung der Durchführung von mindestens fünf Pferderenntagen pro Jahr, noch um eine Miet- oder Pachtzahlung. Vielmehr wird durch die Regelung das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) vollständig aufgehoben und auf den Kläger übertragen.

Die Regelung, dass lediglich der Gewinn, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist, abzuführen ist, hindert die Annahme eines Gewinnabführungsvertrages nicht, weil auch nach § 301 AktG eine Gesellschaft, gleichgültig welche Vereinbarung über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden ist, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen kann.

Ein solcher Vertrag kann auch mit einer GmbH als beherrschtem Unternehmen abgeschlossen werden und ist nur wirksam, wenn der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft notariell beurkundet worden ist und die Tatsache des Abschlusses des Vertrages in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wurde. Er setzt für die Dauer seiner Gültigkeit teilweise die gesetzlichen Regelungen, die kraft Gesetzes für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung gleichermaßen gelten, und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages außer Kraft. Er bewirkt einen Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht und ändert satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der beherrschten GmbH (BGH Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88 – „Supermarkt-Entscheidung“, BGHZ 105, 324 ff. – Juris).

Der Kläger weist in der Berufungsbegründung allerdings zu Recht darauf hin, dass bei einem Unternehmensvertrag nach § 291 AktG beide Vertragsteile Unternehmen sein müssen. Lediglich die unter § 292 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG fallenden Unternehmensverträge (Teil-Gewinnabführungsverträge und Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge) können auch mit Nichtunternehmern geschlossen werden (Altmeppen in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., Vorbemerkung § 291 AktG, Rn. 3). Allein die Tatsache, dass der Kläger in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist, spricht aber noch nicht gegen eine analoge Anwendung der §§ 291 ff. AktG. Auch ein Verein kann unternehmerisch tätig ist. Hierfür ist jedoch die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Der Kläger beruft sich im vorliegenden Fall allerdings darauf, dass er ein gemeinnütziger Verein sei, also gerade keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Dies führt indes letztlich zu keinem anderen Ergebnis, weil in dem Fall, dass einem der Vertragspartner eines Unternehmensvertrages die Unternehmenseigenschaft fehlt, der Vertrag schon deswegen nichtig ist. Die Rechtsfolgen des Gewinnabführungsvertrages (Aufhebung der Kapitalbindung in der abhängigen Gesellschaft) sind nach dem Gesetz nur für den Fall vorgesehen, dass die Vertragspartner Unternehmen sind. Nur dann kann die vom Gesetzgeber zugelassene wirtschaftliche Fusion verwirklicht werden. Ein mit einem Nichtunternehmer geschlossener Vertrag kann die Rechtsfolgen eines Gewinnabführungsvertrages dagegen nicht auslösen (vgl. Altmeppen, a.a.O., zu § 291 AktG, Rn. 13,15).

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Auskunftserteilung darüber, ob und gegebenenfalls welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen sie vereinnahmt hat, welche nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung der im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Renntage erzielten Einnahmen dem Kläger zustehen sollten, weshalb er dem Fall, dass entsprechende Zahlungen vereinnahmt wurden, gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auszahlung der Beträge an sich hätte. Soweit der Senat in diesem Punkt zunächst eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht mehr fest, worauf die Parteien im Verhandlungstermin vom 20.09.2017 hingewiesen wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Dabei genügt es bei vertraglichen Ansprüchen, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 -, Rn. 20, juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl, zu § 260, Rz. 4 und 6 m.w.N). Der Auskunftsanspruch ist aber nur dann begründet, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen befindet und sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Der Anspruch ist daher ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (Palandt, a.a.O., Rn. 7).

Aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beklagten zu 1) und des Klägers auf den Hinweis des Senats ist zwar unstreitig, dass der Kläger die Renntage für eigene Rechnung und auf eigene Kosten durchführen sollte. Dies hat zur Folge, dass etwaige Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen grundsätzlich dem Kläger zustehen. Der Kläger hat ferner behauptet, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen eine Diskrepanz in den Jahren 2012-2014 zwischen den auf seinen Bankkonten eingegangenen Spendenzahlungen und Zahlungen von Sponsoren und den in den Renntagsabrechnungen gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt angegebenen Beträgen bestehe. Demnach könnten also Zahlungen von Spendern oder Sponsoren, die eigentlich für den Kläger bestimmt waren, bei Dritten eingegangen sein. Einer der denkbaren Empfänger ist grundsätzlich auch die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, es könne sein, dass die Beklagte zu 1) Sponsorengelder eingenommen habe.

Der Kläger hat aber schon nichts dazu vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angeboten, dass mit Spendern oder Sponsoren vereinbart gewesen wäre, Zahlungen, die dem Kläger zustanden, statt an diesen an die Beklagte zu 1) zu zahlen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wer für ihn die Verhandlungen mit Spendern und Sponsoren geführt hat und welche Vereinbarungen im Einzelnen mit diesen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten getroffen wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Vorstand stets aus mehreren Personen bestand und darüber hinaus noch ein Schatzmeister bestellt war, der nicht mit dem Beklagten zu 2) personenidentisch war, kann sich der Kläger nicht allein auf seine von den Beklagten bestrittene Behauptung zurückziehen, der Beklagte zu 2) habe in eigener Regie und quasi allmächtig in seiner Doppelfunktion als Vorstandsvorsitzender des Klägers und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sämtliche Geschäfte und Transaktionen durchgeführt. Aus den Kopien der von dem Kläger in 1. Instanz als Anlage zum Schriftsatz vom 06.07.2016 (Bl. 112 ff. der Akte) vorgelegten Protokolle von Vorstandssitzungen des Klägers ergibt sich jedenfalls, dass bei den Vorstandssitzungen unter Anwesenheit des Gesamtvorstandes das Spendenaufkommen und die Sponsorenakquise besprochen worden sind. Dies folgt insbesondere aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 18.08.2011 (Anlage K6, Bl.116 ff. d.A.). Auch in dem Protokoll vom 10.10.2013 ist unter Tagesordnungspunkt 4 (Seite 3, Bl. 125) eine Sponsorenliste erwähnt. Ferner wurden in der Vorstandssitzung vom 12.07.2012 (Bl. 127 ff. d.A.) die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz für das Jahr 2011 mit allen Vorstandsmitgliedern erörtert. Auch dort geht es um Zusagen von Sponsoren für die restlichen, in 2012 geplanten Renntage i.H.v. 180.000 €. Dies alles spricht gegen den Vortrag des Klägers, dass der Beklagte zu 2) sämtliche Geschäfte quasi im Alleingang geführt habe und die übrigen Vorstandsmitglieder keine Kenntnisse von den maßgeblichen Vorgängen hätten.

Ferner hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, nicht selbst über hinreichende Unterlagen zu verfügen, um einen möglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) beziffern und näher darlegen zu können. Die Beklagte zu 1) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der eigene Vortrag des Klägers in sich widersprüchlich ist. Er behauptet zwar, ihm lägen an Buchhaltungsunterlagen lediglich Kontoauszüge für das Konto Nr. 1des Klägers bei der Bank2 für den Zeitraum vom 02.01.2013 bis 23.10.2014, Auszüge für sein Konto Nr. 1 bei dem E e.V. für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 und Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 – 2013 sowie ein Zwischenabschluss vom 12.09.2014 vor. Auf Seite 1 f. des von dem Kläger als Anlage K2 vorgelegten Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y ist dagegen im Widerspruch dazu ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) im April 2015 dem Schatzmeister des Klägers Unterlagen von 2012 – 2014 und teilweise für 2011 übergeben hat. Welche Unterlagen für das Jahr 2011 vorhanden sind und welche im Einzelnen konkret fehlen sollen, ist nicht ersichtlich. Die vorhandenen Unterlagen hat Y nach dem Inhalt des Berichts auch zum Gegenstand ihrer Prüfungen gemacht.

Der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch, welche Zahlungen und in welcher Höhe die Beklagte zu 1) an den Beklagten zu 2) vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht begründet. Da dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung sämtlicher Überschüsse der Beklagten zu 1) zusteht, kann er nicht verlangen, über Zahlungen der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) unterrichtet zu werden. Selbst wenn der Antrag so zu verstehen sein sollte, dass der Kläger Auskunft darüber begehrt, ob die Beklagte zu 1) von den von ihr eventuell vereinnahmten Sponsoring- und Spendeneinnahmen, welche eigentlich dem Kläger zustehen, Zahlungen und wenn ja in welcher Höhe an den Beklagten zu 2) vorgenommen wurden, ist eine Anspruchsgrundlage für eine solche Auskunft nicht gegeben, weil ein Erstattungsanspruch für von der Beklagten zu 1) vereinnahmte, den Kläger zustehende Sponsoring- und Spendenzahlungen nur gegen die Beklagte zu 1) bestünde und nicht auch gegen den Beklagten zu 2), der möglicherweise ohne Rechtsgrund Zahlungen durch die Beklagte zu 1) erlangt hat. Ob eventuell zu Unrecht von der Beklagten zu 1) vereinnahmte Beträge noch in deren Betriebsvermögen vorhanden sind, ist für den Kläger ohne Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer Insolvenz der Beklagten zu 1), unerheblich.

c. Der von dem Kläger zuletzt geltend gemachte Zahlungsantrag, welcher auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung in Höhe von mindestens 100.000 € an den Kläger gerichtet ist, ist ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger stützt den vermeintlichen Anspruch zum einen auf den Geschäftsbesorgungsvertrag, da die für die Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände seitens der Stadt O1 geleistete Zahlung von 2,98 Mio. € der Beklagten zu 1) hätte zufließen und ihren Überschuss erhöhen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte zu 1) aber keine Zahlung seitens der Stadt O1 erhalten und der Kläger im übrigen – wie bereits dargelegt – auch keinen Anspruch auf Auskehrung sämtlichen erwirtschafteten Überschusses aus § 4 Ziff.1 S.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages, weil diese Regelung unwirksam ist.

Auch soweit der Kläger den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen angeblich nicht weitergeleitete Sponsoreneinnahmen und Spenden an den Kläger stützt, ist die Klage unbegründet, weil der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, welche Zahlungen in welcher Höhe von wem mit welcher Zweckbestimmung die Beklagte zu 1) erhalten haben soll, die in Wirklichkeit ihm zustehen.

2) Klage gegen den Beklagten zu 2):

a. Das Landgericht hat das Bestehen der in der 1. Instanz geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Geldbetrages und Schadensersatz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.

Der von dem Kläger verfolgte Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) vorgenommenen finanziellen Transaktionen folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufvertrags über den Erwerb der Anteile an der Beklagten zu 1) durch die Stadt O1 zustünde, weil durch den an den Beklagten zu 2) persönlich gezahlten Kaufpreis nach dem Wortlaut des notariellen Kaufvertrages auch Investitionen hinsichtlich des Mietobjekts hätten abgegolten werden sollen, die jedoch nicht der Beklagte zu 2) aus seinem Privatvermögen, sondern aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) und damit mittelbar auf Kosten des Klägers erbracht habe. Da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Auszahlung eines erwirtschafteten Überschusses wegen der Unwirksamkeit der Regelung in § 4 Ziff. 1 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages hat, hat er auch keinen Anspruch auf eine Beteiligung an dem zwischen dem Beklagten zu 2) und der Stadt O1 vereinbarten Kaufpreis für die Geschäftsanteile des Beklagten zu 2) an der Beklagten zu 1).

Soweit der Kläger von dem Beklagten zu 2) Auskunft verlangt, ob er noch im Besitz von Unterlagen des Klägers ist, und diese Unterlagen gegebenenfalls an ihn herauszugeben, hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – schon nicht schlüssig dargelegt, welche Unterlagen ihm nicht bereits vorliegen. Zudem hat der Beklagte zu 2) die begehrte Auskunft bereits erstinstanzlich durch Schriftsatz vom 18.05.2016 (Bl. 74 ff. der Akte) dahingehend erteilt, dass er keine Unterlagen mehr in Besitz habe, sondern diese am 25.09.2014 an die Vorstandsmitglieder M, C und A herausgegeben habe. Die Auskunft ist damit erledigt. Der Kläger kann nicht verlangen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft des Beklagten zu 2) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist (vgl. § 260 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat zwar den Vortrag des Beklagten zu 2) bestritten und behauptet, er habe keine Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2012. Das steht aber im Widerspruch zu den Ausführungen in dem von dem Kläger als Anlage K2 vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y, aus dem hervorgeht, dass im September 2014 der Beklagte zu 2) Buchhaltungsunterlagen des Klägers an Vertreter des neugewählten Vorstandes, nämlich Belege des Geschäftsjahres 2014, und im April 2015 dem Schatzmeister des Klägers Unterlagen betreffend die Jahre 2012 – 2014 und teilweise für 2011 übergeben hat. Diese Unterlagen hat Y zum Gegenstand ihrer Prüfung gemacht. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Unterlagen ihm im Einzelnen jetzt noch fehlen sollen. Diese müssten von ihm zunächst genau bezeichnet und zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass sich diese noch im Besitz des Beklagten zu 2) befinden sollen. Auch hierzu ist jedoch nichts dargelegt.

b. Auch die nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals hilfsweise gestellten Auskunftsanträge nebst der beantragten umfassenden Vorlage von Unterlagen sowie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind unbegründet.

aa. Hinsichtlich der von dem Kläger unter Ziff. 2 a) verlangten Auskunft, welche Zahlungsflüsse in den Jahren 2011-2015 zwischen der Beklagten zu 1) und der G2-Stiftung vorgenommen wurden, ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein möglicher Zahlungsanspruch des Klägers bestehen könnte, der mithilfe der zu erteilenden Auskunft beziffert werden könnte. Da der Kläger, wie bereits dargelegt, entgegen seiner Auffassung nicht am Überschuss der Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit zu beteiligen ist, sind etwaige Zahlungsflüsse zwischen der Beklagten zu 1) und der Stiftung für ihn ohne Belang.

bb. Weiterhin ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger daran haben sollte, von dem Beklagten zu 2) Auskunft darüber zu erlangen, welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen von der G2-Stiftung eingenommen wurden. Sollte die G2-Stiftung tatsächlich solche Einnahmen getätigt haben, könnte seitens des Klägers allenfalls ein Anspruch gegen diese auf Auskehr bestehen, nicht aber gegen den Beklagten zu 2) persönlich.

Sofern der Kläger von dem Beklagten zu 2) Auskunft darüber begehrt, welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen die Beklagte zu 1) von der G2-Stiftung erhalten hat, hat dies ebenfalls keinen Erfolg, weil eine entsprechende Auskunft allenfalls von der Beklagten zu 1) verlangt werden könnte, der Beklagte zu 2) aber nicht mehr deren Geschäftsführer und daher nicht zur Auskunft befugt ist, selbst wenn ihm – was er bestreitet – die hierfür erforderlichen Informationen vorliegen sollten.

cc. Der Antrag zur Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Erteilung einer Auskunft darüber, welche Sponsoring- und Spendeneinnahmen zur Durchführung von Renntagen erzielt wurden und welche Personen, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften diese vereinnahmt haben, ist in dieser allgemeinen Form auch ohne Aussicht auf Erfolg. Eine entsprechende Auskunft könnte von dem Beklagten zu 2) nur in seiner Eigenschaft als ehemaliges Vorstandsmitglied des Klägers verlangt werden. Für seine von dem Beklagten zu 2) bestrittene Behauptung, dass dieser diverse Zahlungsströme über seine Familienstiftung bzw. Unternehmungen habe laufen lassen, die ihm nahe stehen, und in eigener Regie und quasi allmächtig in seiner Doppelfunktion als Vorstandsvorsitzender der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sämtliche Geschäfte und Transaktionen durchgeführt habe, weshalb der Kläger auch Auskünfte von dem Beklagten zu 2) dazu benötige, hat er keinen Beweis angeboten. Vielmehr ergibt sich, wie bereits oben bei der Prüfung der Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass auch die übrigen Vorstandsmitglieder in die Spenden- und Sponsorenaquise eingebunden waren und deshalb über entsprechende Kenntnisse verfügt haben müssen. Aus diesem Grund hätte es konkreter Darlegungen seitens des Klägers bedurft, welche Sponsoren oder Spender allein der Beklagte zu 2) betreut haben soll, über die die übrigen Vorstandsmitglieder des Klägers daher keine Erkenntnisse haben.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) ausgeführt hat, keinerlei Unterlagen des Klägers mehr in Besitz zu haben, so dass ihm eine Auskunft nicht mehr möglich ist. Da er auch nicht mehr Gesellschafter oder Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, kann er auch insofern keine Auskunft geben. Inwieweit er gegebenenfalls Zugriff auf Unterlagen der G2-Stiftung hat, welche ausweislich der vorgelegten Protokolle von Vorstandssitzungen Spenden in nicht unerheblicher Höhe an den Kläger geleistet hat, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Soweit der Senat die Erfolgsaussichten des Auskunftsantrags zu Ziff.2 b) und c) ursprünglich anders beurteilt hat, hält er hieran nicht mehr fest, worauf die Parteien im Verhandlungstermin vom 20.09.2017 hingewiesen wurden.

dd. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) auf Auskunftserteilung, welche Einlagen er bei der Beklagten zu 1) geleistet und welche Entnahmen er vorgenommen hat (Hilfsantrag 2d) und e)) ist ebenfalls unbegründet, weil der Kläger, wie bereits dargelegt, keinen Anspruch darauf hat, am wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten zu 1) insgesamt beteiligt zu werden.

ee. Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19.06 (07?) 2017 erwähnte Auswertungsbericht der Staatsanwaltschaft O1 im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) ist für die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche derzeit ohne Belang. Es fehlt bislang jeglicher substantiierter Vortrag dazu, dass der Beklagte zu 2) persönlich Beträge ohne Rechtsgrund von dem Kläger erhalten hat. Die erwähnte Veranlassung einer Zahlung i.H.v. 410.569,40 € durch den Beklagten zu 2) als damaligen Präsidenten des Klägers an die ihm gehörige K GmbH, für die kein Rechtsgrund erkennbar sei, ist dem Kläger offensichtlich bekannt und könnte allenfalls Gegenstand eines bezifferten Rückforderungsanspruchs sein; worüber der Kläger in diesem Zusammenhang noch Auskunft verlangen will, ist nicht ersichtlich. Sollte es tatsächlich hinsichtlich dieser Zahlung zu einer Unregelmäßigkeit seitens des Beklagten zu 2) gekommen seien, würde dies den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Auskunftsansprüchen gegen den Beklagten zu 2) nicht zum Erfolg verhelfen.

c. Schließlich steht dem Kläger auch nicht der zuletzt noch geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 € gegen den Beklagten zu 2) aus § 826 BGB zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2), wie der Kläger meint, bei der Aufhebung des Mietvertrags über das Rennbahngelände sittenwidrig zum Nachteil des Klägers gehandelt hat. Jedenfalls ist dem Kläger nicht dadurch ein Schaden entstanden, dass der Beklagte zu 2) mit der Stadt O1 keine Ausgleichszahlung für die Aufhebung des Mietvertrags an die Beklagte zu 1) vereinbart hat, welche bei dieser zu einem entsprechenden Überschuss geführt hätte, weil der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Überschusses der Gesellschaft hat. Darüber hinaus widerspricht der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe den Gegenwert für die Zustimmung zur Aufhebung des Mietvertrages als Kaufpreis für eine dann wertlose Gesellschaft in die eigene Tasche gesteckt, dem Inhalt der notariellen Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), und der Stadt O1 vom 05.08.2014. Danach verpflichtete sich die Stadt O1, an den Beklagten zu 2) persönlich einen Betrag von 2.980.000 € zu zahlen für die Übernahme aller Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) und zugleich zum Ausgleich aller getätigten Investitionen in das Rennbahngelände und zugleich zur Verlustabdeckung aller für den Rennbetrieb seit 2009 in Vergangenheit und Zukunft aufgetretenen Defizite. Über die Investitionen und Defizite hatte der Beklagte zu 2) der Stadt O1 nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen. Sollte der Zahlungsbetrag nicht in vorgenannter Höhe ohne Umsatzsteuer belegt werden, ist der Überschießende Betrag an die Stadt O1 zurückzuzahlen, wobei der Beklagte zu 2) diese Verpflichtung als persönliche Schuld übernimmt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

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