Kein Schadenersatzanspruch, wenn Schuldfrage für Fahrradzusammenstoß nicht aufklärbar

OLG Frankfurt am Main, 06.12.2017 – 13 U 230/16

Kein Schadenersatzanspruch, wenn Schuldfrage für Fahrradzusammenstoß nicht aufklärbar

1.
Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.
2.
Zum Beweiswert der Äußerung eines unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei „wohl sehr weit links gefahren“

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 10.610,- € festgesetzt.

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen, da er nicht beweisen kann, dass der Zusammenstoß auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger in der Hauptsache geforderten materiellen und immateriellen Schadenersatz kommt allein § 823 I BGB in Betracht. Dann müsste der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung verschuldet haben. Insoweit behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Rad in der Unterführung zur Meidung einer Kollision äußerst rechts gehalten. Der ihm entgegenkommende Beklagte sei auf seinem Rad – entgegen § 2 II StVO – aber zu weit links gefahren, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Weil der Beklagte dies bestreitet, muss der insoweit darlegungspflichtige Kläger seine Behauptung zu beweisen. Er kann jedoch kein Beweisangebot machten; von der denkbaren Parteivernehmung des Beklagten verspricht er sich zu Recht nichts.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, hilft dem Kläger auch die Aussage des Beklagten im Bußgeldverfahren nicht über die Beweisnot hinweg. Nach dem Vermerk des POK A hat der Beklagte am Folgetag nach dem Unfall eingeräumt, „dass er wohl sehr weit links gefahren sei, aber sein Unfallgegner (…) auch etwas zu schnell gewesen sei.“

Soweit das Landgericht hierdurch – wohl im Wege der urkundlichen Verwertung der Aussage des Beklagten – als bewiesen ansehen will, dass die Behauptung des Klägers zutrifft, kann dem nicht gefolgt werden.

Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte sich nicht ohnehin im vorliegenden Zivilprozess von seiner damaligen Aussage in zulässiger Weise distanzieren darf, um den Kläger zu veranlassen, seine Unfallschilderung zu beweisen, ist seine Äußerung derart unspezifisch, dass sie über die Frage, wer letztlich die Schuld an dem Zusammenstoß hat, keinen hinreichenden Aufschluss gibt. Auch wenn der Beklagte „sehr weit links gefahren“ wäre, heißt dies noch nicht, dass er in den Bereich der Gegenfahrspur geraten ist.

Legt man der Beurteilung zugrunde, dass der Kläger nicht beweisen kann, dass der Beklagte mit seinem Rad in die Gegenfahrspur geraten ist, bleibt für die rechtliche Beurteilung lediglich, dass die Parteien aus entgegengesetzten Richtungen kommend mit ihren Rädern in der Unterführung zusammengestoßen sind und sich der Beklagte dabei bedauerlicherweise ernsthaft verletzte. Das reicht nicht ansatzweise aus, um dem Beklagten ein – auch nur teilweises – Verschulden an dem Unfall zuzuweisen.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann kommen, wenn für den Zusammenstoß kein anderer Ablauf denkbar ist, als ein solcher, der auf eine (Mit-)Verschulden des Beklagten schließen lässt.

Dies ist indes nicht der Fall. Es erscheint vielmehr denkbar, dass auch das Verhalten des Klägers zum Zusammenstoß beigetragen hat, etwa, weil auch er seinen Bereich der Fahrbahn verlassen hat, als er beim Rechtseinschwenken von der Rampe in die Unterführung (90 Grad Winkel) einen zu weiten Bogen gefahren ist oder weil der Kläger – wie es unstreitig geblieben ist – ohne Licht fuhr und deshalb in der dunklen Unterführung beim Einbiegen in den Tunnel von der Rampe her nur schlecht wahrgenommen werden konnte.

Soweit das Landgericht bei der Beantwortung der Frage, wer den Unfall verschuldet hat, schließlich auch auf die Geschwindigkeit des Beklagten abgestellt hat, ist der Behauptung des Klägers nicht zu entnehmen, dass dies aus seiner Sicht für den Zusammenstoß überhaupt eine Rolle gespielt haben soll.

Obwohl es damit nicht mehr auf die Höhe des geltend gemachten Schadens ankommt, ist ergänzend anzuführen, dass das vom Landgericht für angemessen Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- € übersetzt sein dürfte. Angemessen erscheint im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm vom 6.6.2016, 6 U 203/15 – juris: 1.500,- € für Ellenbogenfraktur) ein Schmerzensgeld von allenfalls 3.000,- €, und dies auch nur wegen der mehrfachen Operationen und Krankenhausaufenthalte, die der Kläger über sich ergehen lassen musste.

Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten beider Instanzen nach § 91 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung entspricht dem Verurteilungsbetrag aus dem angefochtenen Urteil; Nebenforderungen bleiben außer Betracht.

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