Amtsgericht München, Urteil vom 30.06.16 – 133 C 952/16
Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel.
Der beklagte Münchner buchte bei der Klägerin, die als Reiseunternehmen Reisen anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte vom 31.03. bis 07.04.2015 stattfinden und mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine Glückskabine auf allen 3 Decks Haupt-/ Mittel oder Oberdeck 899,00 pro Person. Der Beklagte zahlte einen Zuschlag von 180,00 pro Person für eine 2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck. Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158,00 . Der Beklagte machte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431,00 . Am 14.03.2015 erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte am 18.03.2015 den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Münchner Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung abzüglich der geleisteten Anzahlung. Die Kündigung des Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, da dem Beklagten keine geringwertigere Kabine als die Gebuchte angeboten worden sei. Die ihm zugewiesene Mini-Suite stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei dem Beklagten nie zugesichert worden.
Der beklagte Münchner ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, die Reise zu kündigen. Dies ergäbe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Dass die Reise auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde, stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Das Ersatzschiff sei zudem schlechter gewesen. Nunmehr stelle dass Oberdeck das Hauptdeck mit den dem Publikum dienenden Einrichtungen dar. Die ihm zugewiesene Kabine 318 läge direkt neben der Bar und entspräche nicht der obersten Kategorie im Oberdeck. Er sei aufgrund der Bezeichnungen der im Katalog abgebildeten Kabinen davon ausgegangen, dass im unteren Deck des im Katalog benannten Schiffes das Hauptdeck mit dem Hauptteil des Publikumsverkehrs läge. Der Katalog enthalte damit irreführende Angaben.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht. Der Münchner muss die Stornogebühren zahlen. Seine Kündigung war nicht wirksam.
Hierfür fehlt es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stellt noch keinen solchen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes vermag das Gericht nicht zu erkennen, so das Urteil. Die Unterbringung in einer 19 m²-großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte 2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen. Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar lag, begründet keinen Mangel. Auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art liegen erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen, so die Urteilsgründe. Dem Katalog könne nicht entnommen werden, dass auf dem Oberdeck sich kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen des Beklagten vor Reisebuchung sind insoweit unbeachtlich, so das Urteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 14/17 des AG München vom 17. Februar 2017