Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.12.2016 – 17 U 52/16
Gesamtschuldnerische Haftung weiterer Tierhalter bei bloßer Anwesenheit eines verletzten Tieres auf gemeinsamem Gelände
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (11 O 271/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend.
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Die Parteien sind Pferdehalterinnen, deren Pferde in dem Stall A. in H. eingestellt waren. Der Stallbetreiber brachte wie an anderen Tagen am 13. April 2013 insgesamt 14 Pferde, darunter auch die Pferde der Parteien, auf das unbeobachtete Paddock, einen eingezäunten Sand- und Grasplatz, auf dem sich die Pferde üblicherweise bis gegen 17.00 Uhr aufhielten (…). Um diese Zeit wurden nacheinander jeweils 2 Pferde von Helfern des Stallbetreibers durch das etwa 10 m breite Tor (…) zu den Boxen geführt, Z-Felicitas, die Stute der Klägerin, zum blau markierten Eingang des Boxengebäudes.
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Als die Pferde am Abend wie gewöhnlich in den Stall geholt wurden, lahmte Z-Felicitas; die später hinzukommende Klägerin stellte eine etwa 3 cm lange, leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte, ohne sich jedoch zunächst weitere Gedanken zu machen. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine tierärztliche Untersuchung am 14. April 2013 ergab erhebliche Verletzungen am rechten hinteren Bein der Stute der Klägerin.
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Ein Attest der „Tierärztlichen Klinik für Pferde Dr. B.“ vom 17. Juni 2015 (…) weist aus, dass die Stute der Klägerin dort aufgrund einer Schlagverletzung an der Innenseite des rechten Hinterbeines am 14. April 2013 vorgestellt wurde. Eine röntgenologisch und sonographische Untersuchung habe eine Griffelbeinfraktur des medialen Griffelbeins hinten rechts ergeben. Mit Hilfe der Bildgebung konnten mehrere dislozierte Frakturfragmente sowie eine Längsfissur des proximalen Griffelbeins ohne Dislokation dargestellt werden. Es folgen Beschreibungen der ärztlichen Behandlungen sowie aufgetretene Schwierigkeiten im Heilungsverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Attestes Bezug genommen.
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Die Klägerin macht als Schadensersatz im Wesentlichen Kosten in Höhe von 4.118,23 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 7.000,00 € geltend. Hinsichtlich der Bezifferung des Schadens wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 09. Oktober 2015 (…) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat behauptet, ihre Stute sei am Unfalltag zwischen 16:00 und 18:00 Uhr von einem der 13 anderen Pferde auf der Weide getreten worden. Die Herde sei kurz vor dem Reinholen gegen 17:00 Uhr in Unruhe geraten. Um diese Uhrzeit sei die Fütterung regelmäßig erfolgt, während es in der Außenanlage keine Futtermöglichkeiten gab. Dementsprechend hätten sich die Tiere in einem festen Herdenverband bewegt, so dass theoretisch die Tiergefahr, die von jedem Tier ausging, den Schaden des klägerischen Pferdes hätte verursachen können.
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Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag damit begründet, dass ihrer Ansicht nach das bloße „Dabeisein“ ihres Pferdes eine mitschuldnerische Haftung aus § 830 BGB nicht begründen könne. Vielmehr müsse das Pferd des haftenden Tierhalters sich im Sinne „eines von mehreren beteiligten Tätern“ verhalten haben. Dazu habe die Klägerin aber nichts vorgetragen.
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Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es fehle bereits an einem anspruchsbegründenden Verhalten des Pferdes der Beklagten. Dieses komme zwar als potenzieller Schädiger in Betracht. Das reiche für eine Anspruchsbegründung nicht aus, vielmehr sei der Nachweis eines konkreten Verhaltens erforderlich, das zumindest geeignet sein müsse, den geltend gemachten Schaden zu verursachen. Beteiligt im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB seien – unter Menschen – nur Personen, deren Gefährdungshandlungen räumlich und zeitlich mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensvorgang bildeten. Demgegenüber scheide eine Anwendung dieser Beweiserleichterung aus, wenn zweifelhaft sei, ob der in Anspruch Genommene unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Sie behauptet, die 14 Pferde hätten eine Herde gebildet. Komme es auf so beengtem Raum zu Auseinandersetzungen, reagiere die Herde insgesamt als Einheit. Entscheidend sei, dass die Pferde für eine Verletzung untereinander nicht immer durchgehen müssten, sondern bei einem Zusammensein auf engem Raum ohne Ablenkung durch Futter in Form von Gras auch andere Arten der Auseinandersetzungen entstehen können, die in Tritte und Schläge enden.
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Persönlich angehört, hat die Klägerin vor dem Senat ausgeführt, sie habe ihr Pferd am Unfalltag gegen 18:00 Uhr besucht und wohl als erste die Verletzung, eine kleine Risswunde, die noch frisch blutete, gesehen. Sie habe sich zunächst keine Gedanken gemacht. Aber nachdem es über Nacht zu einer groben Schwellung gekommen sei, habe sie den Tierarzt geholt. Nach Rückfrage habe dieser geschätzt, dass die von ihr geschilderte Wunde etwa 15 bis 20 Minuten lang geblutet haben könne, was sie zu der Annahme veranlasse, dass der Tritt nur kurze Zeit zuvor geschehen sein könne.
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Ihr Pferd habe sich zum Unfallzeitpunkt schon etwa zwei Jahre lang in dem Reitstall befunden, die Stute der Beklagten hingegen erst kurze Zeit. Allerdings sei die Eingewöhnungsphase bereits abgeschlossen gewesen. Auf dem Paddock sei ihr kein auffälliges Verhalten beider Pferde untereinander bekannt. Wenn sie ihr Pferd an der Box der gegnerischen Stute vorbeigeführt habe, sei diese allerdings etwas „auffällig“ gewesen.
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Aus der Schwere der Verletzung habe sie geschlossen, dass der Tritt von einem mit Hufeisen beschlagenen Pferd verübt worden sei, weshalb man die Beklagte in Anspruch genommen habe. Neben der Stute der Klägerin sei aber nur ein weiteres Pferd mit Hufeisen beschlagen gewesen. Andere Einsteller, nämlich die Zeugen R. und B. S., hätten ihr nachträglich berichtet, dass es unter den Pferden gewisse Schwierigkeiten gegeben habe, in deren Verlauf auch ein Pony zu Boden gegangen sei. Von Verletzungen des Ponys sei ihr, der Klägerin, allerdings nichts bekannt.
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Die Klägerin beantragt,
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das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.118,23 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 11. November 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet, dass es sich bei den Pferden um eine „Herde“ gehandelt habe. Die Pferde seien auch nicht etwa gemeinsam durchgegangen und hätten dabei Schaden verursacht. Die Pferde hätten sich vielmehr friedlich im Außenbereich befunden. Die Verletzung des klägerischen Pferdes hätte ebenso gut durch jedes der anderen Tiere verursacht sein können.
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. November 2016 (…) und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort beigefügten Anlagen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Hierbei ist schon nicht gesichert, dass die Verletzungen der klägerischen Stute tatsächlich durch einen Pferdetritt verursacht worden sind (1.). Hiervon wie aber auch vom Unfallhergang, der zu einer Verletzung des Pferdes geführt hat, selbst hat sich der Senat keine klaren Vorstellungen bilden können, insbesondere nicht mit der notwendigen Sicherheit dahin, dass gerade das Pferd der Beklagten an einer Auseinandersetzung mit anderen Pferden oder bloß einem unfallträchtigen Geschehen beteiligt war (2.). Der demnach verbleibende Umstand der bloßen Anwesenheit unter einer Mehrheit von Pferden, unter denen es zu nicht näher zu beschreibenden Schwierigkeiten gekommen ist, reicht als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Haftung aber nicht aus (3.). Insoweit hat sich vielmehr zugleich das Beweisrisiko verwirklicht, dass die Klägerin durch die unbeaufsichtigte gemeinsame Haltung der Tiere eingegangen ist, so dass eine Haftung auch unter dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen erscheint (4).
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1. Es steht bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder sonstige Einwirkungen eines anderen Pferdes verursacht worden sind. Zwar spricht das aus dem in Bezug genommenen Attest ersichtliche Verletzungsbild mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Tritt. Und auch die Überlegung der Klägerin, dass es sich dabei um ein beschlagenes Pferd hätte handeln können, so dass von den 14 anwesenden Pferden nur ernsthaft zwei in Betracht kämen, entbehrt nicht einer gewissen Logik. Allerdings ist bereits hier festzuhalten, dass – was unmittelbar einleuchtet – je nach Intensität auch der Tritt eines nicht beschlagenen Pferdes die Verletzung hätte verursachen können. Darüber hinaus haben weder die Parteien noch sonstige Zeugen ein schädigendes Verhalten des Pferdes der Klägerin oder eines anderen Pferdes wahrnehmen können, so dass auch die Möglichkeit offen bleibt, dass sich das Pferd der Klägerin selbst verletzt hat. Der Umstand einer etwa 3 cm langen Riss- oder Schnittwunde trägt zu einer näheren Aufklärung nichts bei. Der Senat muss die Frage nach den Ursachen der Verletzung auch allerdings nicht abschließend beantworten, weil schon aus den nachfolgenden Gründen eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.
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2. So kann sich der Senat nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch kein Vorstellungsbild vom – einer denkbaren Verletzung vorangegangenen – Unfallhergang machen. Die klägerische Darstellung, dass es gegen Ende des Nachmittages und kurz vor dem Zurückbringen in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zur Unruhe innerhalb der Menge von 14 Pferden gekommen ist, entbehrt zwar wiederum nicht einer gewissen Plausibilität. Wie allerdings diese Unruhe ausgesehen haben mag und vor allem, ob das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befand oder sich möglicherweise abseits aufhielt, ist weder erkennbar, noch können die Parteien dazu Angaben machen, weil das eigentliche Geschehen nicht beobachtet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugen R. und B. S., ebenfalls Einsteller im Pferdestall, ihr mitgeteilt haben, dass es vor dem Eintreffen der Klägerin Schwierigkeiten unter den Pferden („einen gewissen Trouble“) gegeben habe, infolge dessen auch ein Pony zu Boden gegangen sein soll. Denn auch danach kann die Klägerin nicht behaupten, was sie redlicherweise allerdings auch nicht tut, dass diese Zeugen eine Beteiligung oder auch nur die Nähe des Pferdes der Beklagten zu diesen Schwierigkeiten beobachtet hätten. Demnach bleibt nicht nur die unmittelbare Beteiligung des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch bereits, wo sich dieses zum Zeitpunkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pferden befunden haben könnte. Nicht ausgeschlossen werden kann damit auch die Möglichkeit, dass sich das klägerische Pferd seine Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt haben könnte.
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3. Bleibt mithin als tatsächlicher Anknüpfungspunkt einer Haftung der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Menge von insgesamt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf, reicht dies zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Vielmehr muss und mit Blick auf den Wortlaut letztgenannter Norm „einer von mehreren beteiligten Tätern“ bzw. „..wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“ ein näher zu beschreibendes tatsächliches und gefahrerhöhendes Verhalten verlangt werden.
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a) Der Pferdehalter, ebenso wie der Kraftfahrzeughalter, kann Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69, Rn. 7, Juris). Ausdrücklich gilt dies auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB (BGH a.a.O., Rn. 8).
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Die Vorschrift dient der Überwindung der Beweisschwierigkeiten des Geschädigten, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten („Täter“), deren Handlung jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist.
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Auch wenn es sich der Sache nach um eine unerlaubte Handlung handeln muss, ist Anknüpfungspunkt nicht unbedingt menschliches Verhalten als solches; vielmehr kann auch das Halten eines Tieres die den Schaden verursachende Handlung sein (BGH a.a.O., Rn. 9). Demnach scheint eine Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
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Zu beachten ist aber, dass das „Beteiligtsein“ im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Mitwirkung bei der Tätigkeit bedeutet, welche zunächst nur eine Gefährdung hervor ruft, aber in ihrer weiteren Entwicklung zu der den Schaden unmittelbar bewirkenden Handlung geführt hat. Es muss eine objektiv gemeinsame Gefährdung vorliegen (BGH a.a.O. Rn. 10). In welcher Weise das Pferd der Beklagten vorliegend – und wenn auch nur im Sinne einer natürlichen, artgemäßen Handlung – mitgewirkt haben soll, bleibt unklar. Auch bleibt offen, in welcher über die bloße Anwesenheit hinausgehenden Weise alle anderen Tiere das Pferd der Klägerin gefährdet haben könnten.
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Beteiligt im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, bezogen auf menschliches Verhalten, nur Personen, deren Gefährdungshandlungen, sei es auch zeitlich aufeinander folgend, sachlich, räumlich und zeitlich mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, d. h. nach der Anschauung des täglichen Lebens aufgrund der Umstände des konkreten Falles als dessen Teil erscheinen; auch bei großzügiger Betrachtung überbrückt die Norm damit nicht Zweifel, ob der in Anspruch Genommene überhaupt unerlaubt und mit Verletzungsneigung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat. Vielmehr muss die Beteiligung des in Anspruch Genommenen feststehen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 830, Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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An einem derart zu beschreibenden sachlich, räumlich und zeitlich mit der Schädigung zusammenhängenden Vorgang fehlt es hier. Auch wenn man vorliegend als Anknüpfungspunkt das Halten eines Pferdes wählen will, müsste doch dessen natürliches Verhalten in Bezug auf das geschädigte Rechtsgut erkennbar sein. Selbst nach der Schilderung der Klägerin sind aber keine über die bloße Anwesenheit auf dem Paddock hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte für ein Verhalten des Pferdes der Beklagten, auch nicht die Beteiligung an der „Unruhesituation“, zu erkennen.
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Die bloße Anwesenheit von mehreren Tieren am Ort eines Verletzungsgeschehens allein vermag aber auch nach dem Sinn und Zweck der Haftungsnormen noch keine Haftung zu begründen:
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Die Zurechnungsnorm des § 830 Abs. S 2 BGB, über die allein hier eine Haftung der Beklagten zu begründen wäre, will nämlich die Beweislage desjenigen erleichtern, der als Dritter einen Schaden erlitten hat, für den mehrere, im Einzelnen aber nicht feststellbare Schädiger verantwortlich sein können. Hier hingegen stellt sich die Frage der Haftung mehrerer potenzieller Schädiger untereinander, das Pferd der Beklagten war gerade nicht unbeteiligter Dritter. Folgendes Beispiel mag die sich hieraus ergebenden Zweifel illustrieren:
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Befänden sich etwa 14 Kraftfahrzeuge auf einem abgeschlossenen Parkplatz und hätte am Ende des Tages ein Fahrzeug Beschädigungen, deren Ursache nicht zu ermitteln ist, wäre selbst unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung kaum hinnehmbar, dass sich der Kläger den Halter eines „herumstehenden“ Fahrzeuges als Schädiger herausnehmen könnte.
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Soweit ersichtlich, liegt dementsprechend auch allen Entscheidungen, in denen die Haftung des Tierhalters eines von mehreren denkbar schädigenden Tieren bejaht wurde, zugrunde, dass der Schaden einem unbeteiligten Dritten zugefügt wurde (vgl. BGH a.a.O., BGH Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 467/13 -, Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 (2 U 573/09) – Juris; OLG München, Urteil vom 19. April 2012 – 14 U 268/11 -, Juris). Zwar führt letztgenanntes Urteil aus (a.a.O. Rn.20), § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehöre, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (a.a.O.). Diese Überlegungen führen hier aber nicht weiter, denn auch diese Entscheidung geht ausdrücklich davon aus, das anspruchsbegründende Verhalten der Halter bestehe in der Haltung der Schafe in der konkreten Situation, mit der sie Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr aussetzten (OLG München a.a.O., Rn. 24).
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Selbstverständlich ist nach dem Wortlaut der Normen die Haftung eines Tierhalters für die Verletzung eines anderen Tieres nicht ausgeschlossen, sondern kommt vielmehr in der Praxis der Gerichte vielfach zur Anwendung. Voraussetzung ist jedoch immer ein feststellbares tierisches Verhalten im Sinne einer Handlung gegen das geschützte Rechtsgut oder zumindest ein mit dem Schadenseintritt tatsächlich in Zusammenhang stehender Vorgang, an dessen Feststellung es hier, wie dargestellt, fehlt.
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4. Über diese Erwägungen hinaus scheitert eine Haftung der Beklagten aber auch nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ zu Lasten der Klägerin.
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Denn wenn sich, wie hier, aus tatsächlichen Gründen kein schädigendes Verhalten des in Anspruch genommenen Pferdes bzw. seines Halters oder eines anderen Pferdes feststellen lässt, hat sich gerade eines derjenigen Risiken verwirklicht, welches die Klägerin durch die gemeinsame unbeaufsichtigte Unterbringung mit 13 anderen Pferden und die daraus folgende erschwerte Beweislage eingegangen ist.
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aa) Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 18 U 98/13 -, Juris) hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt – das Pferd der Klägerin war in einer Gruppe mit drei anderen Pferden in einem Paddock untergebracht und hatte Verletzungen offenbar durch einen Huftritt erlitten, dessen Verursacher sich nicht feststellen ließ – eine Haftung der Halterin ausgeschlossen und ausgeführt:
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„… Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Verletzung ihres Pferdes auf dem Tritt eines anderen, zur Gruppe gehörenden Tieres zurückgeht, kann die Klage keinen Erfolg haben.
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Zwar liegt ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr nicht schon immer dann vor, wenn der Geschädigte seine Rechtsgüter bewusst und freiwillig der gewöhnlichen Tiergefahr ausgesetzt hat. Jedoch scheidet eine Haftung aus, wenn das Verhalten des Geschädigten selbstwidersprüchlich erscheint, weil er dasjenige Risiko übernommen hat, das sich im Schaden verwirklicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1982 – VI ZR 188/80 -, juris Rn. 9).
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Eben das ist hier der Fall gewesen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin selbst …. nimmt derjenige Pferdehalter, der sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden in einer räumlich so begrenzten Offenstallanlage unterbringt, wie das hier der Fall gewesen ist, ständige Interaktionen der zur Gruppe gehörende Tiere in Kauf. Dazu gehören auch die in gewissem Umfang unvermeidlichen Auseinandersetzungen um die Rangordnung der Pferde in der Gruppe und die damit verbundenen Drohgebärden, Bisse und Tritte. Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so hält, gibt durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der für die Haltung zur Verfügung stehende Raum – wie hier – recht begrenzt ist und den Tieren nur wenig Ausweichmöglichkeit bietet (vgl. Lichtbilder und Skizze der Anlage, Bl. 89 f. GA). Klar ist ferner, dass ein räumlich eng begrenzter Paddock (ca. 250 qm) mit einem erhöhten Verletzungsrisiko nicht nur im Zuge von Auseinandersetzungen verbunden ist, sondern auch in Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Auslaufverhalten von Pferden. Denn auf eng begrenztem Raum ist es den Tieren nur schwer möglich, bei rascher Bewegung nicht in den Interaktionsbereich eines anderen Pferdes zu gelangen und in jeder Situation mehr oder weniger verletzungsträchtige Körperkontakte zu vermeiden. Eine Inanspruchnahme der Halter der übrigen zur Gruppe gehörenden Pferde wegen einer Verletzung des eigenen Pferdes, die auf kaum vermeidbaren Interaktionen und Auseinandersetzungen der Tiere oder auf einem als artgerecht grundsätzlich gewünschten Auslaufverhalten der Tiere beruht, setzt sich insbesondere dann mit der eigenen Entscheidung für eine Haltung des Pferdes in einer Gruppe von Tieren in Widerspruch, wenn die Haltung – wie hier in einer mit Rücksicht auf die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere räumlich eng begrenzten Anlage geschieht.
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So steht eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles der unter § 254 BGB zu subsumierende Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entgegen. … .“
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bb) Dem kann der Senat zwar nicht in vollem Umfang folgen, denn mit dieser Argumentation wäre eine Haftung des Pferdehalters selbst dann ausgeschlossen, wenn feststünde, dass sein Pferd den Schaden verursacht hätte. Die Inkaufnahme des Risikos eines derartig haftungsfreien Raumes dürfte aber mit dem Parteiwillen zumeist nicht mehr vereinbar sein.
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Näher liegt vielmehr, je nach Sachlage, eine Beschränkung der Risikoübernahme auf den Fall, dass alle Versuche erfolglos bleiben, den tatsächlichen Unfallverlauf aufzuklären: das Handeln auf eigenes Risiko, das in der wenigstens zeitweise unbeaufsichtigten gemeinsamen Unterbringung der Pferde besteht, richtet sich dann nicht allein auf das natürliche Verhalten der Tiere als Bezugspunkt. Es umfasst darüber hinaus vielmehr gerade die durch diese Art der Unterbringung naturgemäß entstehenden Beweisschwierigkeiten. Wer aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam unterbringt und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichtet, nimmt damit nach Ansicht des Senats das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.
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Angesichts der immer noch nicht abgeschlossenen Diskussion in der Rechtsprechung hat der Senat zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.