Zu den an einen Tierarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bei der Behandlung eines Fohlens

Oberlandesgericht  Hamm, Urteil vom 19.12.2016 – 6 U 104/15

Zu den an einen Tierarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bei der Behandlung eines Fohlens

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.4.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von ¼ und – soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet – ¾ des materiellen Schadens zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.054,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte ¾ und der Kläger ¼.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1
A.
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Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 13.4.2013 auf dem Hof des Beklagten in T geltend. Der Kläger ist selbstständiger Tierarzt. Der Beklagte ist – wie in zweier Instanz unstreitig geworden ist – Hobbypferdezüchter und unter anderem Halter sowie Eigentümer einer bisher ungerittenen Zuchtstute und ihres – zum Unfallzeitpunkt ca. drei Wochen alten – Fohlens.
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Am Unfalltag rief der Beklagte den Kläger wegen eines Notfalls zur Hilfe. Der Kläger sollte das Fohlen, welches an Durchfall erkrankt war, im Reitstall des Beklagten in T ärztlich behandeln. Vor dem Eintreffen des Klägers hatte der Beklagte die Stute in einer von mehreren Pferdeboxen mit einer Größe von 3,18 × 3,15 m parallel zur rückwärtigen Außenwand mit dem Kopf zur hinteren rechten Ecke gerichtet mit Halfter und Führstrick an den Gitterstäben angebunden. Das Fohlen befand sich zu diesem Zeitpunkt in der vorderen linken Ecke der Box, parallel zur Stute mit dem Kopf in Richtung Boxentür gerichtet. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass es erforderlich war, das Fohlen zum Zwecke der Untersuchung und Behandlung von der Stute zu trennen, wobei beide Parteien mit einem wahrscheinlichen Widerstand der Stute rechneten. Der Beklagte begab sich zuerst in die Box und versuchte, seitlich neben dem Fohlen stehend, diesem ein Halfter über den Kopf zu streifen, um es aus der Box führen zu können. Nachdem entsprechende Versuche des Beklagten, das Fohlen zu halftern gescheitert waren, begab sich der Kläger ca. 1 m weit in den vorderen Teil der Box, um das Fohlen von vorne am Kopf des Tieres zu fixieren. In diesem Moment drehte sich die angebundene Stute mit der Kruppe in Richtung Boxentür um und trat aus, wobei sie den Kläger am Oberschenkel traf.
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Im Anschluss an den Unfall wurden folgende Verletzungen des Klägers attestiert: Zweitgradig offene komplexe Mehrfragmentfraktur des linken Oberschenkels mit Teilruptur der distalen Oberschenkelmuskulatur, Überdehnung des vorderen und hinteren Kreuzbandes mit Verdacht auf partielle Ruptur der Gelenkkapsel, horizontaler Riss des Innenmeniskus, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger wurde stationär und operativ behandelt.
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Auf eine entsprechende, mit Anwaltsschreiben vom 19.9.2013 an den Haftpflichtversicherer des Beklagten gerichtete, Aufforderung des Klägers mit der Bitte um Bestätigung der uneingeschränkten Haftung des Beklagten zur Vermeidung der Erhebung einer „Schadensfeststellungsklage“ und der Gewährung einer Fristverlängerung mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2013 bis zum 30.11.2013, unterbreitete der Haftpflichtversicherer des Beklagten dem Kläger vergeblich ein Vergleichsangebot auf der Basis einer Haftungsquote von 50%.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte für die ihm entstandenen Unfallfolgen zu 100%. Er sei in seiner Eigenschaft als Tierarzt aufgrund der Berufsordnung verpflichtet gewesen, dass erkrankte Fohlen zu behandeln und dem Beklagten beim Herausführen des Fohlens aus der Pferdebox zu helfen. Die dadurch begründete abstrakte Gefahrerhöhung reiche für ein Mitverschulden nicht aus, vor dem Hintergrund, dass ein solches sowohl einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung, als auch einen gewissen Grad des Verschuldens voraussetze. Ein eigenes Verschulden könne ihm mangels zur Verfügung stehender Handlungsalternativen zur Abwendung der Lebensgefahr für das Fohlen nicht angelastet werden. Die theoretisch vorhandene Alternative, Stute und Fohlen gemeinsam aus der Box heraus zu führen, um sie außerhalb der Box zu trennen, wäre nicht zielführend gewesen, weil die Stute nicht ohne Gegenwehr von der Seite des Fohlens gewichen wäre. Außerdem hätte man sich dann ebenfalls in den Gefahrenbereich in Reichweite der Stute begeben müssen. Im Übrigen behauptet er, er sei weiterhin in der Ausübung seiner Berufstätigkeit gesundheitlich eingeschränkt. Mit Dauerschäden infolge des Unfallereignisses sei zu rechnen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden und – soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet – den materiellen Schaden zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat und
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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Die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf einen Haftungsausschluss berufen und dazu in erster Instanz behauptet, der Beklagte betreibe die Pferdezucht erwerbsmäßig im Sinne des § 833 S. 2 BGB. Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne bereits aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr keinen Schadensersatz von ihm fordern. Jedenfalls läge ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor, welches sich aus der fehlerhaften Herangehensweise an die geplante Untersuchung ergäbe. Insbesondere hätten weitere Hilfspersonen für das beabsichtigte Trennen der beiden Pferde hinzugezogen werden müssen.
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Das Landgericht hat – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. vet. U aus E – der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50% des immateriellen und, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet, des materiellen Schadens zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat. Im Übrigen hat es die Klage – auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung – abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass wegen der bestehenden Möglichkeit langfristiger Verletzungsfolgen ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Beklagten aus der Tierhalterhaftung gem. § 833, S. 1 BGB bestehe. Dabei sei die Haftung des Beklagten nicht gem. § 833, S. 2 BGB ausgeschlossen, da nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte die Pferdezucht erwerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr scheide aus, zumal dies ein widersprüchliches Verhalten des Geschädigten voraussetze, welches bei einem Tierarzt, der aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Tierhalter tätig werde, nicht vorliege. Der Kläger müsse sich zu seinen Lasten aber ein haftungseinschränkendes Mitverschulden zurechnen lassen, weil er im Hinblick auf die Gestaltung der von ihm gewählten Untersuchungsmethode fehlerhaft vorgegangen sei. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts fest auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. vet. U vom 10.9.2014 und der mündlichen Ergänzung im Termin vom 10.4.2015. Danach hätte ein korrektes und erheblich weniger risikobehaftetes Vorgehen darin bestanden, zunächst beide Pferde – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Personen – aus der Box heraus in eine Nachbarbox zu führen und das Fohlen dabei von der Stute zu trennen. Auf eine davon abweichende Absprache mit dem Beklagten hinsichtlich der Vorgehensweise könne sich der Kläger kraft seines überlegenen Fachwissens nicht berufen. Im Hinblick darauf, dass ein gewisses Risiko auch im Falle des alternativen Vorgehens nicht hätte ausgeschlossen werden können, erscheine eine Mithaftungsquote des Klägers von 50% angemessen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht vom Beklagten erstattet verlangen, da infolge der erheblichen Zuvielforderung keine wirksame Mahnung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen.
14
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht und vertritt hierzu die Ansicht, das Landgericht habe bei der Feststellung des Mitverschuldens den Grad der Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung einer Rechtsgutverletzung unberücksichtigt gelassen. Zwar sei ihm beim Betreten der Pferdebox bewusst gewesen, dass er von dem Huf der Stute hätte getroffen werden können. Mit einer derart schnellen Reaktion, die sein Ausweichen nicht mehr zugelassen habe, habe er jedoch weder gerechnet noch rechnen müssen. Er behauptet, sein Verhalten habe vielmehr genau dem Vorgehen entsprochen, welches in Tierarztkreisen in Westfalen üblich sei. Das vom Sachverständigen Dr. U vorgeschlagene alternative Vorgehen hätte die Gefahrensituation lediglich räumlich verlagert, zumal das behandlungsbedürftige Fohlen unter keinen Umständen von der Seite der Stute gewichen wäre. Außerdem hätte das vom Sachverständigen empfohlene Leerräumen der Nachbarbox zur Unruhe im Stall und damit zu einer erhöhten Reizbarkeit der Mutterstute geführt. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe bei der Bewertung der Höhe des Mitverschuldens unberücksichtigt gelassen, dass es selbst dem hocherfahrenen Beklagten nicht gelungen sei, das Fohlen aus der Box heraus zu führen und dass er als Tierarzt zur Behandlung des Fohlens verpflichtet gewesen sei. Soweit der Senat seiner Auffassung nicht folge, sei die Revision zuzulassen, da eine grundlegende Strukturierung der Kriterien zur Gewichtung mitwirkender Ursächlichkeit von der Rechtsprechung zu erfolgen habe.
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Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern und den Beklagten nach den Schlussanträgen des Klägers aus erster Instanz zu verurteilen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Er macht sich die Feststellung des Landgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §§ 833 S. 2 BGB zu eigen und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Argumenten. Hierzu vertritt er die Ansicht, gerade unzureichende äußere Rahmenbedingungen für eine möglichst gefahrlose Untersuchung des Fohlens hätten dem Kläger besonderen Anlass zur Vorsicht geben müssen. Deswegen sei das vom Landgericht angenommene Mitverschulden des Klägers gerechtfertigt.
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Der Senat hat die Parteien erneut und den Sachverständigen Dr. med. vet. U, der die Unfallörtlichkeiten zu diesem Zweck in Augenschein genommen hat, zur Erläuterung seiner bisherigen Begutachtung im Verhandlungstermin vom 28.11.2016 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21
B.
22
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
23
I)
24
Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung nicht gehindert. Zwar ist das angefochtene Urteil entgegen § 315 I 1 ZPO von einer Richterin mitunterzeichnet worden, die – ausweislich des Sitzungsprotokolls – nicht an der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2015 teilgenommen hat. Gleichwohl stellt das erstinstanzliche Verfahren eine Grundlage für das Berufungsverfahren dar, denn das angefochtene Urteil ist infolge der Verkündung gem. § 310 ZPO – trotz der fehlerhaften Unterschrift – existent geworden und somit anfechtbar (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 310 Rn. 8, § 315 Rn. 3 m. w. N.). Die fehlerhafte Unterschrift begründet daher lediglich einen Verfahrensmangel i. S. d. § 538 II 1, Nr. 1 ZPO, der die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung rechtfertigen kann. Für eine solche Maßnahme fehlt es jedoch sowohl an einem hierfür erforderlichen Antrag als auch an der Notwendigkeit der Durchführung einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme in zweiter Instanz.
25
II)
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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsurteils sind gegeben. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
27
Der Beklagte haftet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 833, S. 1 BGB als Tierhalter für den Schaden, den die Stute an seiner Gesundheit verursacht hat, denn in der Verletzung des Klägers durch die Stute des Beklagten hat sich die typische Tiergefahr realisiert, die sich regelmäßig in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Tieres äußert (vgl. BGH NJW-RR 2006, 813 m. w. N.).
28
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht wegen Erwerbsmäßigkeit der Tierhaltung durch den Beklagten gem. § 833, S. 2 BGB ausgeschlossen. Das hat der Beklagte in zweiter Instanz ausdrücklich zugestanden.
29
Auch aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ergibt sich ein Haftungsausschluss nicht. Die Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr ist – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen sich der Geschädigte ohne triftigen Grund bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt und ungewöhnliche Risiken übernimmt, die über den normalen Umgang mit Tieren hinausgehen (vgl. BGH ZfS 2013, 499). Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr nur deswegen ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen, wie es beim Tierarzt der Fall ist (vgl. BGH VersR 2009, 693, 694).
30
Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus der Möglichkeit weiterer Verletzungsfolgen und daraus, dass bei Erhebung der Klage die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen war. Insoweit wird auf die – von den Parteien nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen.
31
III)
32
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich der Kläger ein Mitverschulden i. S. d. § 254 I BGB zurechnen lassen muss. Dieses ist jedoch der Höhe nach nicht mit der vom Landgericht angenommenen Quote von 50%, sondern – unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls – lediglich mit einer Quote von ¼ zu bemessen.
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1)
34
Im Rahmen der – vom Beklagten zu beweisenden – Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen, erfolgt die Kürzung des Anspruchs des Klägers nach Billigkeitsgesichtspunkten. Dabei dürfen zu seinen Lasten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für den Eintritt des Schadens zumindest mitursächlich geworden sind (vgl. BGH VersR 2009, 693, 694), wobei darauf abzustellen ist, ob sie den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben (vgl. BGH VersR 1994, 322). Außerdem kann dem Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB nur vorwerfbares Verhalten vorgehalten werden. Vorwerfbar verhält sich ein Geschädigter insbesondere dann, wenn er sich aufgrund freier Willensentschließung – für ihn erkennbar – in eine zum Schaden führende Lage gebracht hat, die durch zumutbares alternatives Verhalten ebenso hätte vermieden werden können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 12.6.2015 – 17 U 103/14, abgedr. bei Juris, Rz. 37; OLG Hamm NZV 2003, 422). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Dabei geht es nicht um die Pflichten des Klägers als Tierarzt (vgl. BGH VersR 2009, a. a. O.), sondern darum, dass sein tatsächliches Verhalten Anlass gibt, die Haftung des Beklagten zu mindern.
35
a)
36
Dass die Gefährlichkeit der vom Kläger gewählten Vorgehensweise zur Untersuchung des Fohlens für ihn erkennbar war, steht zur Überzeugung des Senats außer Zweifel.
37
Nach seinem eigenen Sachvortrag war für den Kläger unschwer erkennbar, dass er in der für die beiden Pferde erheblich zu gering dimensionierten Pferdebox an jeder Stelle vom Huf der – sichtlich erregten – Stute getroffen werden konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. U, denen der Senat folgt, hätte die die rd. 10 qm große Box (mit ihren Ausmaßen von 3,18 x 3,15 m) bereits für ein Pferd mindestens 12 qm groß sein müssen. Für eine Stute mit Fohlen hätte sie entsprechend größer sein müssen, wobei der Sachverständige davon ausgeht, dass die beschriebene Gefahr bei einer ausreichenden Dimensionierung von 5 x 5 m nicht gegeben wäre. Hinzu kommt, dass beide Parteien übereinstimmend mit einem Widerstand der Stute im Falle der gebotenen Trennung von Muttertier und Fohlen rechneten und dass das Anbinden der – dem Kläger ohnehin als aggressiv bekannten – Stute durch den Beklagten mit dem Kopf vom Fohlen abgewandt zu einer Erhöhung ihres Erregungszustandes beigetragen hat.
38
Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, dass ihm für den Fall der Reaktion der Stute nach dem Betreten der Pferdebox noch hinreichende Möglichkeiten zum Ausweichen zur Verfügung gestanden hätten, entlastet ihn dies nicht. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. U, denen der Senat folgt, verlaufen reflexartige Reaktionen von Pferden – insbesondere im Zustand der Erregung – erfahrungsgemäß in so kurzer Zeitspanne, dass sie eine menschliche Abwehrhandlung nicht mehr zulassen. Das hätte dem Kläger als erfahrenem Tierarzt bewusst sein müssen. Unter diesen Umständen schließt sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen an, dass es sich bei der Überlegung des Klägers, das Betreten der Pferdebox sei mit einem kalkulierbaren Risiko für ihn verbunden, um eine Fehleinschätzung handelte, die im Hinblick auf das Maß der sich aus dem Umständen ergebenden Gefährdung durchaus als „krass“ zu bezeichnen war. Wäre er sich dieser Gefährdung bewusst gewesen, hätte er die erheblich zu kleine Pferdebox nicht betreten dürfen.
39
b)
40
Der Senat hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. U auch die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar war. Zwar ist dem Kläger im Ausgangspunkt Recht zu geben, dass in der gegebenen Situation eine Trennung von Stute und Fohlen und das Halftern des Fohlens notwendige Voraussetzungen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchung waren. Bei der Wahl der Mittel zur Trennung der beiden Tiere hätte dem Kläger jedoch eine wesentlich weniger risikobehaftete Methode zur Verfügung gestanden, bei der der tatsächlich entstandene Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Trennung nicht durch Brechen des Widerstandes der mit dem Kopf angebundenen Stute, sondern durch ein Losbinden der Stute und durch ein anschließendes Hinaus- und Wiederhineinführen beider Pferde aus der Pferdebox – gegebenfalls unter Benutzung einer zuvor zu räumenden Nachbarbox – hätte erfolgen müssen, wobei die Trennung durch Schließen der Boxentür zwischen der Stute und dem ihr folgenden Fohlen hätte vorgenommen werden müssen.
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Ein solches alternatives Vorgehen wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Der Zumutbarkeit steht nicht entgegen, dass für eine Trennung wahrscheinlich mehrere Versuche des Hinein- und Hinausführens beider Pferde aus der Pferdebox erforderlich gewesen wären und dass der dafür erforderliche Zeitaufwand nur unter Zuhilfenahme weiterer Personen hätte verringert werden können, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechendes Zeitfenster auch bei einer vom Kläger behaupteten lebensbedrohlichen Erkrankung des Fohlens oder aus anderen Gründen nicht vorhanden gewesen wäre.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das vom Sachverständigen empfohlene Vorgehen zum Zwecke der Trennung von Stute und Fohlen nicht geeignet gewesen wäre, weil das Fohlen nach Möglichkeit bestrebt ist, dem Muttertier zu folgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wären lediglich mehrere Versuche erforderlich gewesen, um die Trennung herbeizuführen. Damit wäre der Erfolg der Maßnahme zumindest ebenso gut erreichbar gewesen, wie auf der Grundlage des von den Parteien unternommenen Versuchs des Halfterns des Fohlens in der erheblich zu engen Pferdebox, wenn dieser erfolgreich gewesen wäre.
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Letztlich kann auch festgestellt werden, dass bei der vom Sachverständigen aufgezeigten alternativen Vorgehensweise zur Trennung der beiden Pferde eine Gefährdung für die Gesundheit des Klägers – anders als bei der von den Parteien tatsächlich gewählten Methode – zwar nicht gänzlich vermieden, aber zumindest in erheblichem Umfang verringert worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der maßgebliche Umstand, der zu der schadensstiftenden Reaktion der Stute geführt hat, in der Erhöhung ihres Erregungszustandes durch das den Sichtkontakt zwischen Muttertier und Fohlen behindernde Anbinden des Kopfes im Zeitpunkt des Trennungsversuchs begründet liegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der erkennbaren Erregung der Stute und der räumlichen Enge in der Box war abzusehen, dass der Versuch der Trennung der Pferde innerhalb der Box mit einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung der handelnden Personen verbunden war, die sich auch tatsächlich realisiert hat. Diese Art der Gefährdung wäre mit dem Versuch der Trennung der beiden Pferde außerhalb der Pferdebox unter Ausnutzung der Boxengasse und gegebenenfalls auch der Nachbarbox nicht verbunden gewesen, zumal eine Stute, die nicht angebunden ist, sondern lediglich am Kopf geführt wird, nicht zum Ausschlagen neigt und auch das Räumen der Nachbarbox – entgegen der Annahme des Klägers – nicht zu einer maßgeblichen Erhöhung des Erregungszustandes der Stute geführt hätte. Insoweit folgt der Senat – wie auch bei den übrigen Feststellung – den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen. Hinzu kommt, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagene alternative Vorgehensweise den handelnden Personen mehrfach Gelegenheit gegeben hätte, Pausen einzulegen, in denen die Stute Kontakt mit dem Fohlen hätte pflegen und aufgestaute Aggressionen hätte abbauen können.
44
2)
45
Bei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens des Klägers ist zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Klägers kein besonders grobes, sondern lediglich ein leichtes Eigenverschulden vorliegt, wobei der Schwerpunkt der Ursache für das zum Schaden führende Ereignis der durch ein Verhalten des Beklagten erhöhten Tiergefahr zuzuordnen ist. Deswegen scheidet ein zum Haftungsausschluss führendes Mitverschulden des Klägers von vornherein aus. Das nach einer Quote zu bestimmende Gewicht seines Beitrages bemisst sich vielmehr nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und nach dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 448 f.) unter Berücksichtigung der speziellen Tiergefahr und des Verhaltens des Beklagten.
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Dabei fällt einerseits zulasten des Klägers ins Gewicht, dass er kraft seines überlegenen Wissens und seiner Erfahrung als Tierarzt durchaus in der Lage war, die erhebliche Gefährdung, der er sich beim Betreten der Pferdebox ausgesetzt hat, zu erkennen und entsprechend zu bewerten. Hinzu kommt, dass eine weniger gefahrgeneigte alternative Maßnahme zur Trennung der beiden Pferde zur Verfügung gestanden hätte.
47
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte die erste Ursache für das zum Schadensereignis führende Entstehen der gefährlichen Situation gesetzt hat, indem er Stute und Fohlen in einer erheblich zu kleinen Box gehalten und zudem das Muttertier in einer für die erforderliche Trennung der Pferde unsachgemäßen Art und Weise mit dem Kopf vom Fohlen entfernt angebunden hatte. Dieses Verhalten des Beklagten muss sich der Kläger – trotz seines überlegenen Wissens als Tierarzt – nicht zurechnen lassen, denn es war alleinige Aufgabe des Beklagten als Tierhalter für die Herstellung der zur Behandlung des Fohlens erforderlichen Rahmenbedingungen zu sorgen. Dem Kläger kann insoweit lediglich zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen der unter Tierärzten üblichen Zielsetzung, dem Halter bei der Herstellung der erforderlichen Rahmenbedingungen für die Untersuchung und Behandlung helfend zur Seite zu stehen, keine Einwendungen gegen die Art und Weise der beabsichtigten Trennung der Pferde in der zu engen Pferdebox geltend gemacht zu haben, sondern sich in helfender Absicht angeboten zu haben, ohne das Ausmaß der Gefährdung der eigenen Gesundheit vollständig im Blick gehabt zu haben.
48
Hinzu kommt, dass der Kläger als Tierarzt zur Behandlung des Fohlens, jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren, beruflich und vertraglich verpflichtet war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U im Senatstermin – der von den Parteien unternommene Versuch des Halfterns des Fohlens in der Box dem unter Tierärzten üblichen Vorgehen zur Trennung von Fohlen und Muttertier entspricht, welches in aller Regel nicht zu Verletzungsfolgen führt. Dass sich die vom Kläger gewählte „übliche“ Vorgehensweise ausnahmsweise als so gefährlich darstellte, dass sie unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht mehr als hinnehmbar erschien, ergab sich lediglich aus der besonderen Situation heraus und nicht daraus, dass er sich unangemessener oder allgemein risikobehafteter Untersuchungsmethoden bedient hat.
49
Im Ergebnis stellte sich das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der beabsichtigten Untersuchung des Fohlens daher nicht als für alle Fälle der notwendigen Trennung von Stute und Fohlen fehlerhaft, sondern lediglich als erkennbar risikobehaftet dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Kläger nicht unter Verkennung der Gefahr an sich, sondern lediglich unter Verkennung des Ausmaßes der Gefahr gehandelt hat. Dabei hat er sich nicht aus eigennützigen Motiven, sondern „gutmütig“ – wie es der Sachverständige ausgedrückt hat – in der Absicht, dem Beklagten zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung als Tierarzt Hilfe zu leisten und in der Annahme, den besten Weg zur Trennung von Fohlen und Muttertier gewählt zu haben, in die gefährliche Situation begeben.
50
Unter diesen Umständen hält der Senat eine Mitverschuldensquote von ¼ zwar für angemessen, aber auch für ausreichend, um den Mitwirkungsanteil des Klägers am Zustandekommen des Schadens zu bewerten. Das führt zu einer Haftungsquote des Beklagten in Höhe von ¾ bezogen auf den dem Kläger entstandenen materiellen Schaden. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist beim Feststellungsausspruch zu berücksichtigen, dass sich dieser nicht nach Quote, sondern nach Angemessenheit bemisst. Deshalb stellt die Mithaftungsquote nur einen – von mehreren – Faktoren bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens dar.
51
IV)
52
Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Verzugszinsen zu.
53
1)
54
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten zählen zu den Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung i. S. d. § 249 I BGB, soweit der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH NJW 2012, 2194; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3, Rn. 115 m. w. N.). Dass der Kläger die vorgerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, folgt bereits daraus, dass die Haftung des Beklagten von vornherein nach Grund und Höhe zwischen den Parteien streitig war.
55
Daneben folgt der Anspruch des Klägers auch aus den §§ 280 I, II, 286 I BGB, nachdem der Beklagte durch das Anschreiben an seinen Haftpflichtversicherer vom 19.9.2013 mit der Anerkennung der Haftung dem Grunde nach in Verzug geraten war. Soweit das Landgericht die Mahnung wegen Zuvielforderung als unwirksam angesehen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Einer Zuvielforderung kommt nur dann Bedeutung für die Wirksamkeit der Mahnung zu, wenn sie den angemahnten Teil so sehr in den Hintergrund treten lässt, dass dem Schuldner – nach Treu und Glauben – kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (vgl. BGH NJW 1991, 1286, 1288). Muss der Schuldner die Erklärung des Gläubigers dagegen als Aufforderung verstehen, jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu leisten, auch wenn dieser geringer ist, als der angemahnte Betrag, erreicht ihn die Signalwirkung der Mahnung, mit der Folge, dass kein Grund besteht selbige als unwirksam anzusehen (vgl. BGH NJW 2006, 769, 771). So liegen die Dinge hier. Dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die begehrte Abgabe der Erklärung der uneingeschränkten Haftung dem Grunde nach nur dahin verstehen konnte, dass auch die Anerkennung einer Haftungsquote dem Interesse des Klägers entsprochen hätte, liegt auf der Hand.
56
Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch jedoch auf diejenigen Anwaltsgebühren begrenzt, die aus der Höhe des gegen den Schädiger bestehenden Anspruchs resultieren (vgl. Geigel-Knerr, a. a. O.). Dieser berechnet sich nach einem zum Gesamtstreitwert von 100.000 € ins Verhältnis zu setzenden Erfolgswert von 75.000 € auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr mit 866,45 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und einem Mehrwertsteueranteil von 19% in Höhe von 168,43. Er beträgt damit insgesamt 1.054,88 €.
57
2)
58
Verzugszinsen im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch kann der Kläger gem. den §§ 286 I, 288 I BGB erst ab dem Ablauf der dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gesetzten und bis zum 30.11.2013 verlängerten Erklärungsfrist beanspruchen.
59
V)
60
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61
Die Revision war – entgegen der Anregung des Klägers – nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere die Kriterien, anhand derer die Höhe des Mitverschuldens des Klägers zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.

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