BGH, Urteil vom 20.01.1998 – VI ZR 59/97
Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus StVO § 21a Abs 1 im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach BGB § 254 Abs 1 von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als am 16. Mai 1992 um 23.00 Uhr sein PKW, den seine Freundin A. M. führte, mit dem entgegenkommenden, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten, den dieser fuhr, kollidierte. Der Erstbeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille hatte, hatte die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Er war mit hoher Geschwindigkeit zunächst rechts gegen den Bordstein geprallt, sodann in die Gegenfahrbahn geraten und dort frontal mit dem Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen.
2
Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Kläger, der sich, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben, in halb liegender Position auf der Rückbank seines Fahrzeugs befand, von hinten nach vorn und mit dem Kopf bis in die Windschutzscheibe geschleudert. Er erlitt dabei neben weiteren Verletzungen eine Halswirbelzerrung. Während die übrigen Verletzungen folgenlos verheilt sind, führte die Halswirbelzerrung zu einer fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigung mit der Folge, daß der Kläger, ein Polizeibeamter, für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr eingesetzt werden kann.
3
Die Beklagten haben deshalb, weil der Kläger den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, ihre Haftung für die materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers nur zu 2/3 anerkannt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte – über die anerkannte Haftungsquote hinaus alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts werden die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht gemäß § 254 BGB durch ein Mitverschulden gemindert. Zwar habe der Kläger gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen. Es könne auch unterstellt werden, daß das Versäumnis des Klägers, den Sicherheitsgurt anzulegen, für Art und Umfang seiner Unfallverletzungen mitursächlich gewesen sei. Dennoch müßten die Beklagten in diesem Sonderfall für die Unfallschäden des Klägers voll aufkommen, weil der Unfallbeitrag des Erstbeklagten den des Klägers an Bedeutung so überrage, daß letzterer bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge nicht ins Gewicht falle. Das Verschulden des Erstbeklagten wiege außerordentlich schwer und gehe erheblich über das des Schädigers in Durchschnittsfällen einfacher Fahrlässigkeit hinaus, in denen die Anspruchsminderung beim nicht angeschnallten Verletzten schon auf 20 bis 25% begrenzt sei. Der Erstbeklagte habe weit über die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus alkoholisiert sein Fahrzeug geführt und dabei einen der schwersten denkbaren Fahrfehler überhaupt begangen, indem er seinen PKW auf die Gegenfahrbahn und frontal mit beachtlicher Wucht in ein entgegenkommendes Fahrzeug gesteuert habe. Demgegenüber stehe allein das Versäumnis des Klägers, sich nicht selbst durch Angurten geschützt zu haben. Bei dieser Diskrepanz der beiderseitigen Schadensbeiträge sei es nach § 254 BGB nicht zu rechtfertigen, dem Kläger eine auch nur geringe Anspruchsminderung aufzuerlegen.
II.
6
Diese Abwägung der Schadensbeiträge läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB den Kläger von der Mithaftung für seine Unfallschäden freizustellen.
7
1. Es ist außer Streit, daß der Kläger gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a StVO verstoßen hat. Weiter ist zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß diese Pflichtverletzung bei der Entstehung des Schadens des Klägers, um dessen Ersatz es hier geht, mitgewirkt hat. Damit hängt nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
8
Der Bundesgerichtshof legt – der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGZ 156, 193, 202 m.w.N.) folgend – § 254 Abs. 1 BGB dahin aus, daß bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1968 – VI ZR 171/67 – VersR 1968, 1093 m.w.N.). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 – VI ZR 283/87 – VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, daß einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muß (vgl. hierzu im einzelnen Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 109 f.).
9
Danach ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht den Unfallbeitrag des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer Betracht gelassen hat. Der Umstand, daß der Kläger durch das Nichtangurten nicht nur seine eigenen Schutzinteressen vernachlässigt, sondern zugleich gegen eine Rechtspflicht verstoßen und ordnungswidrig gehandelt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO), läßt die Befugnis des Tatrichters, den Schadensbeitrag des Klägers bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer Ansatz zu lassen, grundsätzlich unberührt. Zwar gewinnt der Schadensbeitrag eines Geschädigten, der sich zugleich als Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, für die Abwägung ein erhöhtes Gewicht. Eine solche Rechtspflichtverletzung ist nämlich nicht etwa mit jedem Schadensbeitrag verbunden, der zur Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB führt. Allerdings ist die Abwägung der Schadensbeiträge nach dieser Vorschrift davon abhängig, daß bei der Entstehung des Schadens ein “Verschulden” des Beschädigten mitgewirkt hat. Dabei versteht § 254 Abs. 1 BGB unter dem Begriff des Verschuldens jedoch nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28). Dies bedeutet, daß in Fällen, in denen – wie hier – in der Vernachlässigung der eigenen Schutzinteressen zugleich ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht liegt, den Geschädigten ein gewichtigerer Vorwurf trifft. Damit ist für solche Fälle der Weg zu einer vollen Haftungsfreistellung des Geschädigten jedoch nicht etwa von vornherein versperrt. Eine Abwägung, bei der der Unfallbeitrag des Geschädigten zurücktritt, bedarf in solchen Fällen allerdings einer besonderen Rechtfertigung.
10
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß hier ein solcher rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt.
11
Das Gewicht, das der Verletzung der Anschnallpflicht bei der Abwägung der Schadensbeiträge zukommt, ist nicht für alle Fälle konstant (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1980 – VI ZR 213/79 – VersR 1981, 57, 59). Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers. Bei der Gewichtung dieser Beiträge ist das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr, die von einem mit voller Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Gegenfahrbahn fahrenden Kraftfahrzeug ausgeht, ungewöhnlich hoch ist. Hinzu tritt das gleichfalls als außergewöhnlich hoch zu bewertende Verschulden des Erstbeklagten, der sich mit einer Blutalkoholkonzentration von (etwa) 1,83 Promille mit seinem Fahrzeug in den Verkehr begeben hat. Gegenüber dem Gewicht dieser Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Erstbeklagten konnte das Berufungsgericht den Unfallbeitrag des Klägers trotz des Verstoßes gegen § 21 a Abs. 1 StVO ohne Rechtsfehler als vergleichsweise gering einstufen und bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer Ansatz lassen.
12
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der Senat habe in BGHZ 119, 268, 271 entschieden, daß einem Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch die Benutzung des Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, das Nichtangurten nur dann nicht nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden angelastet werden könne, wenn für ihn nach §§ 21 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO keine Gurtanlegepflicht bestanden habe bzw. wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach der letztgenannten Vorschrift auf Antrag hätte erteilt werden müssen. In dieser Entscheidung ging es darum, ob dem Geschädigten überhaupt eine Verletzung der Anschnallpflicht vorgeworfen werden kann. Zur Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hat der Senat dort zwar ausgeführt, daß einem Kraftfahrzeuginsassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, “grundsätzlich” ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall der Unfallbeitrag des nicht angeschnallten Geschädigten bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB nicht völlig zurücktreten darf.