AG München, Urteil vom 16.06.16 – 233 C 16357/14
Zur Haftung eines Grundstückseigentümer für Fahrzeugschaden durch Astbruch
Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der geschädigte Kläger.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks in 50389 Wesseling. Am 08.02.2014 fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 2850 Euro entstanden, den die Klägerin von der Beklagten ersetzt verlangt zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des PKW hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm am 06.02.2014 schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Deshalb erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin bekommt ihren Schaden nicht ersetzt.
Nach dem Urteil habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist.
In der Sitzung sagte eine Zeugin aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schiefstehender Baum stürzt nicht zwangsläufig um. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten lassen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage sind, so das Gericht. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt ( ) ergibt sich, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei dem Sturm am Vortag einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden kann, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben, so das Gericht weiter. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 96/16 des AG München vom 9. Dezember 2016