LG Hannover, Urteil vom 29.08.2012 – 14 O 341/06
1. Zum Verdienstausfall eines am Berufsanfang stehenden selbständigen Architekten oder Ingenieurs.
2. Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Architekten oder Ingenieurs sind die Leistungsbilder der HOAI ohne weiteres kein Maßstab, um feststellen zu können, welche beruflichen Tätigkeiten der betroffene Bauingenieur tatsächlich zu erfüllen hat. Denn was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet und damit als Auftragnehmer jeweils zu leisten hat, ergibt sich aus den geschlossenen Verträgen, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrags. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.
3. Für die Berechnung des Verdienstausfalls eines Architekten oder Ingenieurs kommt es nicht darauf an, wie hoch der durchschnittliche Verdienst in der betr. Berufsgruppe in Deutschland war. Maßgeblich ist der konkrete Verdienstausfall in dem Büro des verletzen Architekten oder Ingenieurs.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 1.428.500,00 €.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls.
2
Der am … 1950 geborene Kläger wurde am 25.02.1989 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist, schwer verletzt. Sie erbrachte in den folgenden Jahren erhebliche Zahlungen von zumindest – so die Berechnung des Klägers – 668.803,18 € (Bl. 278 d.A. – gem. Bl. 283 ff., 288 d.A. waren es 681.365,83 €). Der Kläger arbeitete vor dem Unfall als Bauingenieur. Nach dem Unfall versuchte er sich zunächst wiederum als selbständiger Bauingenieur (Bl. 5/6 d.A.) und nahm ab 1993 eine Tätigkeit als angestellter Prüfingenieur bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover auf, die er bis 2001 ausübte, ab 1995 in Teilzeit. Hier verdiente er netto etwa 40.000,- DM und ab 1995 noch 24.000 DM (Bl. 6 d.A.). Der Kläger erlitt durch den Unfall – der zunächst lebensbedrohlich verlief und zweimal wiederbelebende Maßnahmen erforderte, die Behandlung im Krankenhaus erstreckte sich insgesamt über 11 Wochen – u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Milz- und Gallenblasenruptur, einen Leberriss, Becken- und Rippenfrakturen, eine Hüftkopfnekrose links als Folge einer Hüftgelenksluxationsfraktur (Bl. 108/109 d.A.); das linke Hüftgelenk ist versteift (Bl. 583, 645 d.A). Dazu kommen eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im linken Kniegelenk mit Muskelatrophie dort (Bl. 109/110 d.A.) sowie im Bereich des rechten Sprunggelenks deutliche Bewegungseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenks als Folge einer articulären Calcaneusfraktur rechts bei dem Unfall. Im fachchirurgischen Gutachten der Prof. T./Dr. S. wurde dem Kläger eine MdE ab 1990 von 60 % attestiert (Bl. 115 d.A.), auf psychosomatischem Gebiet von 30 % (Bl. 126 d.A.). Es wurde eine Gesamt-MdE von 70 % angenommen (Gutachten Prof. L./Dr. Sa., Bl. 126 d.A.). Im Jahr 2004 wurde eine Gesamt-MdE von 80 % geschätzt (Stellungnahme Prof. K./Prof. W. an den Kläger vom 24.06.2004, Bl. 128 d.A.). In den im Verlauf dieses Rechtsstreits eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Dö. und Prof. Dr. Kr. wird seit dem Unfall eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen (Bl. 647, 671 d.A.).
3
Der Kläger hält die von der Beklagten erhaltenen Zahlungen einschließlich der weiter gezahlten vierteljährlichen Entschädigung von 11.004,00 € (Bl. 4 sowie Bl. 235 d.A.) für ungenügend. Er meint, auch die erhaltenen Zahlungen von 303.083,81 € auf den Verdienstausfall, 71.580,86 € auf das Schmerzensgeld, 108.300,00 € auf unfallbedingten Mehraufwand, 84.709,32 € für Hausumbau, Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. und darüber hinaus 101.129,19 € zur freien Verrechnung (vgl. Bl. 278 d.A.) seien unzureichend. Sein Gesamtschaden liege im Bereich von 2,1 Millionen Euro (Bl. 4 d.A.). Er behauptet, infolge des Unfalls sei er vollständig erwerbsunfähig geworden. Dass er – unstreitig – nach dem Unfall wieder in seinem früheren Beruf als Bauingenieur gearbeitet hat, sei überobligatorisch gewesen (Bl. 7 d.A.). Diese Tätigkeit sei spätestens ab dem 01.01.2001 unzumutbar gewesen (Bl. 7 d.A.). Er habe im Jahr 1988 Nettoeinkünfte von 52.599 DM – also in Höhe von etwa 27.000 € – gehabt (Bl. 10 d.A.). Damals habe es aber Angebote anderer Ingenieurbüros gegeben, wie z.B. von der Sozietät „Konstruktiv“ Dr.-Ing. K.L. F. in Hannover oder dem Büro M. (Bl. 10 d.A.). Es habe „die Möglichkeit“ bestanden, „mit dem Zeugen K.“ (einem „voraussichtlichen Büropartner“, Bl. 11 d.A.) „zu überlegen, ob sie zusammen das Büro übernehmen“ (Bl. 441 d.A.). Auch die „geschäftlichen Kontakte“ zur Sozietät Konstruktiv Dr.-Ing. F. seien bereits „so intensiv“ gewesen, „dass ein Einstieg des Klägers zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre“ (Bl. 442 d.A.). Dies hätte ihm Verdienstmöglichkeiten eröffnet, die „weit über denen eines durchschnittlich verdienenden Bauingenieurs gelegen hätten“ (Bl. 11 d.A.). Allerdings könne er insoweit „aus naheliegenden Gründen“ keine näheren Unterlagen beibringen, „da die Planungen zur Übernahme des Büros M. natürlich mit äußerster Diskretion durchgeführt werden mussten“ (Bl. 439 d.A.). Es sei aber „ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Partnerschaft von 1993 an von einem Jahresnettoeinkommen vor Steuer in Höhe von ca. 100.000 bis 120.000 € auszugehen“; unter Berücksichtigung steuerlicher Abzüge von ca. 38 % sei der Verdienstausfall ausgehend von einem „Jahresnettoeinkommen von 68.000 €“ zu berechnen (Bl. 11/12 d.A.). Diesen Wert bestätige auch ein Gutachten des Dipl.-Ing. J. vom 23.07.2001 (Bl. 13, 131 ff. d.A.), das auf der Grundlage „des fiktiven durchschnittlichen Nettoeinkommens eines Bauingenieurs nach allgemein gültigen Statistiken“ das Einkommen des Klägers ohne den Unfall berechne (Bl. 13 d.A.). Dieses Gutachten werde als Berechnungsgrundlage bis zum Jahr 1993 herangezogen (Bl. 14 d.A.). Es sei „aussagekräftiger“ für die Berechnung des Verdienstausfalls als ein „22 Jahre alter Steuerbescheid“ (Bl. 610 d.A.). Ab dem Jahr 1994 komme der „hypothetische Verlauf einer Berufskarriere im Ingenieurbüro M. zum Tragen, so dass ab diesem Jahr von einem Jahresverdienst von 68.000 € auszugehen sei“ (Bl. 14 d.A.). Demnach sei ihm ein Verdienstausfall von 1.011.210,00 € entstanden (Bl. 14 d.A.), abzüglich der Zahlungen der Beklagten von 353.155,37 € verblieben allein hier 658.055,00 € (Bl. 16 d.A.).
4
Seinen Verdienstausfall entwickelt der Kläger überdies graphisch (Ausklapptafeln Bl. 472, 473 d.A.) unter Ansatz von „Anzeigen und Fachbeiträgen aus Immobilienfachzeitschriften und Beiträgen aus Fachbüchern“ wie der „Immobilien-Times vom Januar 2010, HAZ vom 30.10.2010“ (Bl. 473 links d.A.). Er hätte mit seinen Einkünften Immobilien erworben, deren Wert dann erheblich gestiegen wäre von 500.000,- € auf – nach Abzug sämtlicher Erwerbs- und Finanzierungskosten – einen Gewinn von 554.593,- € (s. Bl. 465 ff., 473 d.A.). Es sei ihm „ein zusätzlicher Vermögensschaden entstanden, da er nicht dazu in der Lage war, in der Zeit in eine für die Baubranche übliche Anlage in Immobilien zu investieren“ (Bl. 684 d.A.). Es seien ihm so „Immobilienanlagemöglichkeiten, die auch heute noch gute und steigende Renditen bringen“, entgangen (Bl. 684 d.A.). Sein Einkommen hätte sich von 26.500,- € im Jahre 1988 auf 1.594.000,- € bis 2018 summiert (Bl. 465 ff., 472 d.A.).
5
Dazu kämen anteilige Verzugszinsen von 83.903,00 € (Bl. 17 d.A.), zu erstattende Altersvorsorgebeiträge von 82.992,00 € (Bl. 18 d.A.) sowie Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zur Klageerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden seien, von weiteren 2.520,00 € (Bl. 19 d.A.).
6
Der Kläger begehrt außerdem ein Schmerzensgeld von 150.000,- €. Abzüglich der seitens der Beklagten gezahlten 71.580,87 € (= 140.000,- DM) habe er damit Anspruch auf weitere 78.420,00 € (Bl. 22 d.A.). Für die Bemessung seien die jeweiligen Verletzungen und Verletzungsfolgen unter Ansatz der dafür jeweils von der Rechtsprechung zugebilligten Schmerzensgelder zu addieren (Bl. 247 d.A.). Schmerzensgelderhöhend müssten dabei die Verletzungen der andern Kfz-Insassen, nämlich seiner Lebensgefährtin und des damals 3-jährigen Sohnes des Klägers, ins Gewicht fallen (Bl. 247/248 d.A.). Denn für den Kläger sei es „umso schlimmer“ gewesen, „mit ansehen zu müssen, dass seine ganze Familie auch persönlich unter den Unfallverletzungen aufgrund eigener Verletzungen zu leiden hatte“ (Bl. 248 d.A.). Ferner sei das Verhalten der Beklagten „nicht mehr allein mit branchentypischem Gewinnstreben des Versicherungsgeschäfts entschuldbar“, sondern entfalte „ schon eine eigene Qualität der Entmenschlichung“, was „eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes“ rechtfertige (Bl. 684 d.A.).
7
Dazu kommt nach Ansicht des Klägers ein Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschaden von monatlich 288,- € (Bl. 24 d.A.), insgesamt in Höhe von 198.450,00 € (Bl. 27 d.A.), wovon unter Absatz der Zahlungen der Beklagten von 106.800,00 € noch 91.650,00 € offen seien (Bl. 28 d.A.). Ein Nachweis dieses Schadens sei aber „nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich“, weshalb der Berechnung „ein durchschnittlicher jährlicher Mehrbedarf zu Grunde gelegt“ werde (Bl. 23 d.A.), im Übrigen würde „auf die Berechnungstabellen aus Schulz-Borck/Hofmann, 6. Aufl., Bezug genommen“. Die „konkreten Behinderungen“ ergäben sich „dort aus Tabelle 6“ (Bl. 24 d.A.). Die Wochenarbeitszeit folge „aus Tabelle 9 mit 39,7 Stunden“ (Bl. 26 d.A.).
8
Obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2006 (Bl. 235 d.A.) unstreitig erneut klar gestellt hat, dass sie die materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 25.02.1989 im Rahmen des zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisses auch zukünftig ersetzen wird (Bl. 235 d.A.), besteht nach Ansicht des Klägers ein Feststellungsinteresse, da „die bloße Ankündigung von Zahlungen nicht ausreichen kann, wenn die Ansprüche der Höhe nach nicht anerkannt werden“ (Bl. 249 d.A.).
9
Der Kläger beantragt,
10
1. die Beklagte zu verurteilen,
11
a) restlichen Verdienstausfallschaden für die Zeit seit dem 25.02.1989 bis zur Klageerhebung in Höhe von 658.055,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.03.2002 zu zahlen;
12
b) Verzugszinsen auf den bereits fälligen Teil des Verdienstausfallschadens in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.1989 bis zum 31.12.2001 auf den Betrag von vierteljährlich 6.723,00 €, mithin 83.903,00 € zu zahlen;
13
c) Brutto-Altersvorsorgebeiträge, die von der Beklagten bisher ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 82.992,00 € zu zahlen;
14
d) Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeits-rente, die bis zur Klageerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 2.520,00 € zu zahlen;
15
e) als Nebenforderung den nicht anrechenbaren Anteil der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 9.067,56 € zu zahlen;
16
2. die Beklagte zu verurteilen,
17
ein vom Gericht zu bestimmendes angemessenes restliches Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.02.1989 zu zahlen;
18
3. die Beklagte zu verurteilen,
19
einen restlichen Schadensersatz auf den Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschaden für die Zeit seit dem 25.02.1989 bis Klageerhebung in Höhe von 91.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.03.2002 zu zahlen;
20
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
21
a) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.02.1989 zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind;
22
b) die auf den Nettoentschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Sie tritt der Klage insgesamt entgegen (vgl. insbesondere Klageerwiderung vom 11.12.2006, Bl. 171 ff. d.A., Schriftsätze vom 06.03.2007, Bl. 253 ff. d.A., vom 13.08.2007, Bl. 281 ff. d.A., vom 16.06.2008, Bl. 308 ff. d.A., vom 14.09.2009, Bl. 425 ff. d.A., vom 29.03.2010, Bl. 481 ff. d.A., vom 23.02.1011, Bl. 602 ff. d.A., vom 08.02.2012, Bl. 698 ff. d.A.). Die Beklagte verweist durchgehend darauf, dass sie sämtliche unfallbedingten Einbußen des Klägers ausgleiche (zuletzt noch Schriftsatz vom 19.07.2012, Bl. 721 f. d.A.) und ausgeglichen habe. Allerdings habe es der Kläger für alle darüber hinausgehenden Ansprüche trotz vielfacher Aufforderung versäumt, belastbare Daten und Zahlen vorzulegen, die eine höhere Entschädigung als stets gezahlt rechtfertigten.
26
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 21.12.2010 (Bl. 508 ff. d.A.) durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Dr. J. Dö. vom 17.10.2011 (Bl. 631 ff. d.A.) und Prof. Dr. G. Kr. vom 17.11.2011 (Bl. 657 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Gutachten Bezug genommen.
27
Weiter wird Bezug genommen auf die Hinweisbeschlüsse der Kammer vom 19.06.2012 (Bl. 711 ff. d.A.) und 20.08.2012 (Bl. 726 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2012 (Bl. 709 ff. d.A.) nebst den darin enthaltenen Hinweisen.
28
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
29
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger ist es trotz der ausführlichen Hinweise der Kammer im Beschluss vom 19.06.2012 samt den mündlichen Erörterungen im Verhandlungstermin nicht gelungen, die Klage wenigstens soweit zu begründen, dass unter Ansatz seines Vorbingens eine weitere Beweisaufnahme gerechtfertigt wäre. Auch sein Vortrag auf die Hinweise der Kammer genügt nicht ansatzweise, um die von der Kammer im Einzelnen dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung zu erfüllen. Das gilt ebenfalls im Hinblick auf den – nach Ablauf des gewährten Schriftsatznachlasses (bis 20.08.2012) verfassten und damit zudem verspätet bei der Kammer eingegangenen – Schriftsatz vom 27.08.2012 (Bl. 731 ff. d.A.). Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, warum die bereits erhaltenen Zahlungen von (zumindest) 668.803,18 € – wovon nach Aufstellung des Klägers auf den Verdienstausfall 303.083,81 €, auf das Schmerzensgeld 71.580,86 €, auf unfallbedingten Mehraufwand 108.300,00 €, für Hausumbau, Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. weitere 84.709,32 € und darüber hinaus zur freien Verrechnung des Klägers 101.129,19 € entfielen (Bl. 278 d.A.) – nicht ausreichend sind, den eingetretenen Schaden abzugelten. Anlass für eine weitere Sachaufklärung besteht nicht, da es bereits an erheblichem Vortrag fehlt, der einer Beweisaufnahme in Bezug auf die streitigen Positionen zugänglich sein und – den Nachweis der Behauptungen unterstellt – auch nur einen Teil der Klageanträge rechtfertigen könnte. Die Klage ist demnach in allen Schadenspositionen nicht schlüssig und war mithin insgesamt abzuweisen.
I.
30
Zum Verdienstausfallschaden:
1.
31
Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08, VersR 2011, 229).
32
Ferner ist der Wegfall oder die Minderung der Arbeitsleistung für sich noch kein Schaden. Es kommt auf den konkreten Verdienstausfall aufgrund der Unfallverletzungen an (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 – 10 U 1748/07, juris; BGH – VI ZR 142/77, VersR 1978, 1170).
33
Bei selbständig Tätigen – wie dem Kläger – bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Ausfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 10 U 3255/10; juris). Dabei wird bei Selbständigen bei der Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfalls üblicherweise die Bruttolohnmethode angewendet (vgl. OLG München a. a. O.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend kommt es darauf an, die gewählte Methode einheitlich durchzuhalten (vgl. BGH – VI ZR 194/93, VersR 1995, 104).
34
Bei der Schadensschätzung kommt es zudem maßgeblich auf die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall – also zeitnah zu diesem – an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/08, NJW 2004, 1945; KG, Urteil vom 11.04.2011 – 22 U 1/10, NZV 2011, 442).
35
Zum Verdienstausfall eines am Berufsanfang stehenden selbständigen Architekten oder Ingenieurs, der trotz unfallbedingter vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Architekt in dem angestammten Berufsfeld teilweise weitergearbeitet hat, also in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, hat das OLG München (Urteil vom 20. Januar 2010 – 20 U 3013/09, BauR 2010, 1813) für den Zeitraum zwischen 1994 und 2006 unter Bezug auf die Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts, nach der die Umsätze in diesem Berufsfeld in dieser Zeit um 20 % gefallen sind, einen Abschlag von 25 % von dem ermittelten Nettojahreseinkommen vorgenommen, auch weil die Baukonjunktur seit 1995 – wie auch gerichtsbekannt ist – zurückgegangen ist. Darüber hinaus kam auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Architekt in jenem Fall seine Einkünfte vorrangig über einen Großkunden erzielte. Auch dies sah das OLG München im Rahmen der Prognoseentscheidung für den Geschädigten als nachteilig – d. h. einkommensmindernd – an, weil die Abhängigkeit von einem Großauftraggeber – auch das vom Kläger erwähnte Büro M. arbeitete vorwiegend nur für einen Großauftraggeber, VW (s. Bl. 10, 43 d.A.) – üblicherweise nicht ohne Einbußen kompensiert werden kann. Das OLG München hat auch die Auffassung vertreten, dass sich der Geschädigte dort die Einnahmen aus seiner freiberuflichen Architektentätigkeit – trotz 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit in diesem Berufsfeld infolge des Unfalls – schadensmindernd anrechnen lassen muss.
2.
36
Unter diesem Ansatz ist ersichtlich, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreicht ist, einen unfallbedingten Erwerbsschaden soweit zu begründen, dass er hinreichend klar geschätzt werden kann.
37
Nach den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Dö. und Prof. Kr. vom 17. Oktober 2011 (Bl. 631 ff. d.A.) und 17. November 2011 (Bl. 657 ff. d.A.) ist zwar eine unfallbedingte volle Erwerbsunfähigkeit des Klägers anzunehmen. Damit lässt sich indes der Klageanspruch zum Verdienstausfall noch nicht hinreichend begründen.
38
Die Kammer hat in dem Hinweisbeschluss vom 19.06.2012 bereits im Einzelnen darauf hingewiesen, dass der in dem Gutachten Dö. für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit unter anderem herangezogene Maßstab der HOAI-Leistungsphasen (vgl. Bl. 643 d.A.) dafür, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger als Bauingenieur zu erfüllen hatte, weitgehend ungeeignet ist. Denn was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet und damit als Auftragnehmer jeweils zu leisten hat, ergibt sich aus den geschlossenen Verträgen, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrags. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach (so BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII ZR 283/95; ebenso Urteil vom 22. Oktober 1989 – VII ZR 91/97; s. auch OLG Celle, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 14 U 59/11, NJW-RR 2012, 402).
39
Darüber hinaus ist die Erwerbsunfähigkeit des Klägers an sich nicht die allein maßgebliche Frage dieses Rechtsstreits. Die Beklagte hat längst (Bl. 174 d.A.) unstreitig gestellt, dass der Kläger unfallbedingt erwerbsunfähig geworden ist. Es steht überdies auch nicht die Einstandspflicht der Beklagten im Streit. Ferner hat der Kläger – wiederum unstreitig – zwischen 1993 und 2001 als Prüfingenieur gearbeitet. Der Kläger hat selbst auch nicht in Abrede genommen, zu dieser Tätigkeit in der Lage gewesen zu sein. Er meint allerdings, hierzu nicht verpflichtet gewesen zu sein. Diese Arbeit sei überobligatorisch gewesen. Deshalb könnten die dadurch erzielten Einkünfte auch nicht schadensmindernd bei der Berechnung des Verdienstausfalls angesetzt werden. Das bestreitet die Beklagte. Sie hat zudem erhebliche Leistungen auf den Verdienstausfallschaden des Klägers erbracht. Der Rechtsstreit zum Verdienstausfall betrifft damit den Bereich der Schadensschätzung. Hier sind die dargelegten Anforderungen für die Schadensschätzung zu erfüllen, um die Höhe des geltend gemachten Schadens nachvollziehen zu können (so nun auch der Kläger im Schriftsatz vom 27.08.2012, Bl. 735 d.A.).
40
Der Vortrag des Klägers ist jedoch hinsichtlich der behaupteten konkreten (hypothetischen) Einkünfte ganz unzureichend. Denn als insoweit einzig maßgebliche und fixierte Zahl hat der Kläger vor dem Unfall Nettoeinkünfte in seinem Beruf als Ingenieur in Höhe von 52.599,00 DM im Jahr 1988 angegeben (Bl. 10 d.A.). Dies entspricht also etwa 27.000,00 €. Mit der Klage geltend gemacht werden jedoch Beträge ausgehend von 68.000,00 € netto (Bl. 11 ff. d.A.). Der „Einkommenssprung“ von nahezu 40.000 € ist nicht nachvollziehbar und wird auch in keiner Weise belegt. Der Vortrag des Klägers hierzu erschöpft sich in Hypothesen und Mutmaßungen, die – worauf es ankommt – durch keinen belastbaren tatsächlichen Vortrag gestützt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Privatgutachten J. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie der durchschnittliche Verdienst in der Berufsgruppe in Deutschland war (vgl. dazu auch OLG Celle, Urteil vom 10. Januar 2010 – 14 U 126/09, Schaden-Praxis 2010, 284). Maßgeblich ist der konkrete Verdienstausfall in dem Büro des Klägers. Dass im Gutachten des Dipl.-Ing. J. vom 23.07.2001 (Bl. 13, 131 ff. d.A.), auf der Grundlage „des fiktiven durchschnittlichen Nettoeinkommens eines Bauingenieurs nach allgemein gültigen Statistiken“ das Einkommen des Klägers ohne den Unfall berechnet wird, ist somit ohne Belang.
41
Dass der Kläger hier meint, er wolle und könne keine Bilanzen o. ä. vorlegen, weil die Planungen zur Übernahme des Büros M. „natürlich mit äußerster Diskretion durchgeführt“ worden seien, geht somit an der Sache vorbei. Denn er ist zunächst verpflichtet, die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzutragen.
42
Insoweit wären der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 und – allerdings nicht vorliegende – vorangehende Bilanzen z. B. seitens des Steuerberaters eine Berechnungsgrundlage. Der Vortrag des Klägers hierzu – zuletzt im Schriftsatz vom 27.08.2012 – erklärt den Einkommenssprung aber nicht ansatzweise. Nach den dort vorgelegten Steuerbescheiden sowie den weiteren Angaben dazu (Bl. 733 ff. d.A.) verfügte der Kläger vor dem Unfall im Jahr 1998 lediglich über zu versteuernde Einnahmen von 49.448 DM (Bl. 734 d.A.). Die in der Klage angesetzten 52.599,00 DM waren damit höher. Der Betrag beruht tatsächlich auf einer „Verdienstbescheinigung“ des Dipl.-Ing. M. vom 23.03.1989 (Bl. 146 d.A.). Der angenommene (unerklärliche) Einkommenssprung ist damit tatsächlich noch größer, als in der mündlichen Verhandlung sowie im Hinweisbeschluss der Kammer angesetzt. Dem Kläger standen im besten Jahr vor dem Unfall nur etwas über 25.000,- € Einkünfte zur Verfügung, im Jahr 1987 waren es sogar nur 38.466,- DM bzw. etwa 19.667,- €. Gemessen daran hat sich seine Einkommensentwicklung nach dem Unfall nicht wesentlich verschlechtert (bis 1995, als der Kläger in Teilzeit ging). Die Beklagte gleicht überdies einen höheren Betrag aus mit Zahlung von 39.840,- € jährlich (Bl. 738 d.A.), was knapp 78.000,- DM pro Jahr entspräche. Hier ist also schon eine erhebliche Einkommenssteigerung berücksichtigt.
43
Dass der Kläger demgegenüber eine Prognose nach angenommenen Durchschnittsverdiensten in der Bauwirtschaft anstellt, ist für die hier entscheidende Frage des ihm konkret entgangenen Verdienstes unerheblich. Die Kammer sieht sich auch außerstande, anhand der Hypothesen und Skizzen des Klägers eine Schadensschätzung vorzunehmen (vgl. vor allem Bl. 465 ff., 472 f. d.A.), wie der Kläger aber weiterhin und entgegen dem Hinweis der Kammer meint (Schriftsatz vom 27.08.2012, Bl. 737 d.A.). Das gilt gerade in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger belastbaren Tatsachenvortrag halten müsste, warum die erhaltenen Ausgleichszahlungen von immerhin 303.083,81 € und fortlaufend 39.840 € p.a. (Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2012, Bl. 738 d.A.) allein auf den Verdienstausfall unzureichend sein sollen. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Einschätzungen des Klägers zu den gewinnbringenden Immobiliengeschäften, die ihm unfallbedingt entgangen sein sollen (vgl. Tafel Bl. 473 d.A.). Ebensowenig aussagekräftig und einer Beweisaufnahme zugänglich sind die Behauptungen zu der „Möglichkeit, zu überlegen“, ob der Kläger mit einem „voraussichtlichen Partner“ das Büro M. „übernehmen würde“ (Bl. 441 d.A.). Es mag auch sein, dass ein Einstieg des Klägers in dieses Büro „zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre“ (Bl. 442 d.A.). Diese Möglichkeit einer Überlegung oder eines Einstiegs kann bestanden haben. Für den unfallbedingt konkret entgangenen Gewinn besagt das aber nichts.
44
Der Vortrag des Klägers ist auch angesichts des Umstands, dass die Beklagte dem Kläger seine weitere berufliche Tätigkeit in den Jahren von 1993 bis 2001 durch Finanzierung der CAD-Anlage in Höhe von 35.000,00 DM mit ermöglicht hat, nicht verständlich. Es ist nicht recht nachvollziehbar, dass der Kläger die Ansicht vertritt, die mit Hilfe der Beklagten durchgeführte Tätigkeit samt der daraus erzielten Einkünfte könnte nicht schadensmindernd berücksichtigt werden; es dürfte „keinerlei von ihm nach dem Unfall erzieltes Einkommen weder konkret noch fiktiv schadensmindernd abgezogen werden“ (Bl. 736 d.A.). Dass der Sachverständige Dr. Dö. insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall annimmt (im Gegensatz zu den Vorgutachtern), ist dabei aus den dargelegten Gründen (angesetztes Berufsbild gem. HOAI, s. B. 643 d.A.) wenig überzeugend; zudem unterscheidet der Sachverständige wie auch der psychiatrische Gutachter Prof. K. nicht zwischen den Anforderungen in Bezug auf die erlernte und vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit einerseits und denen des allgemeinen Arbeitsmarkts andererseits. Diese Unzulänglichkeiten der Gutachten können jedoch dahinstehen, weil der Kläger selbst dann, wenn man mit den Gutachtern von einer durchgehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit dem Unfall ausgeht (obwohl er nach dem Unfall wieder acht Jahre als Bauingenieur gearbeitet hat), die seinem behaupteten Verdienstausfall zugrunde gelegte Einkommensentwicklung nicht ausreichend dargelegt hat.
45
Unabhängig davon müsste er sich ersparte Eigenaufwendungen – vor allem seit 2001 – anrechnen lassen. Sie dürften bei dem Beruf des Bauingenieurs erheblich gewesen sein. Dazu fehlt gleichfalls jeder Vortrag.
46
Mangels hinreichender Grundlagen zur Schätzung des behaupteten verbliebenen Schadens über die erhaltenen erheblichen Beträge hinaus konnte kein weiterer Verdienstausfall zuerkannt werden.
II.
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Zum Haushaltsführungsschaden:
48
Auch der vom Kläger begehrte Haushaltsführungsschaden ist unschlüssig. Insbesondere genügt es nicht – wie es aber der Kläger versucht – den Anspruch nur unter Verweis auf einen „Tabellenwert“ darzustellen (s. Bl. 23 ff. d.A.), erst recht nicht im Hinblick auf den erheblichen Forderungsbetrag. Insoweit sieht die Kammer keine Veranlassung, der grundlegenden Rechtsprechung des OLG Celle entgegenzutreten (vgl. insbesondere OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010 – 14 U 9/10, juris; OLG Celle, Urteil vom 10. Januar 2010, 14 U 126/09, Schaden-Praxis 2010, 284; zur gesamten Problematik ausführlich mit umfassenden Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur s. Wessel, ZfS 2010, 183-188 und 242-246 – abrufbar auch unter juris).
49
Um den Anspruch begründen zu können, hätte der Kläger – worauf die Kammer im Einzelnen hingewiesen hat – vortragen müssen, welche Tätigkeit er vor dem Unfall in seinem Privathaushalt tatsächlich ausgeübt hat, die auch nach dem Unfall noch auszuüben war, nun aber unfallbedingt erschwert ist oder nicht mehr möglich war, weshalb dem Kläger ein nicht mehr zumutbar ausgleichbarer vermögenswerter Schaden entstanden ist. Hier hätte der Kläger also die konkreten Beeinträchtigungen vorzutragen und auch die Möglichkeiten der Umorganisation zu berücksichtigen.
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Der Schriftsatz vom 27.08.2012 enthält demgegenüber nur pauschale Angaben ohne Bezug zum konkreten Verletzungsbild.
51
Soweit der Kläger im Übrigen Krankengeld, Verletzten- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten erhalten hat, dürfte aufgrund des damit verbundenen Rechtsübergangs die Aktivlegitimation hinsichtlich der betroffenen Beträge entfallen sein. Auch insoweit wäre noch einmal eine Kürzung der Ansprüche vorzunehmen. Ebenso wären auch bei der Schadensberechnung die Rentenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sowie ggf. die damit verbundenen Forderungsübergänge.
III.
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Schmerzensgeld:
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Auch hier hat die Klage keinen Erfolg:
54
Soweit der Kläger auf die erlittenen Verletzungen seiner Freundin und der anderen Pkw-Insassen abstellt, ist dies für die Schmerzensgeldbemessung unbeachtlich. Die Rechtsprechung lehnt nach wie vor ein Schmerzensgeld oder auch eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aus mittelbaren Sachverhalten ab (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 U 28/11, NZV 2012, 41). Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, das Regulierungsverhalten der Beklagten sei „entmenschlichend“ (s. Bl. 684 d.A.). In Anbetracht der unfallbedingten Verletzungen und der Zahlungen der Beklagten hierauf von 71.580,86 € Schmerzensgeld ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ohne weiteres nicht nachvollziehbar, dass dieses Schmerzensgeld noch wesentlich erhöht werden müsste. Insbesondere findet keine „Addition“ der verschiedenen Verletzungen und je darauf zuerkannter Schmerzensgelder statt (entgegen Bl. 247 d.A.).
55
Aus der „Vergleichsrechtsprechung“ lässt sich eine Erhöhung des Schmerzensgeldes ohne weiteres nicht rechtfertigen. Die vom Kläger hierzu angeführte (Bl. 739 d.A.) Entscheidung des LG München vom 23.08.2004 (17 O 1089/03, Nr. 2931 der 30. Aufl. der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker, Schaden-Praxis 2005, 52) bestätigt diese Wertung der Kammer. In jenem Fall waren durch das Schmerzensgeld vor allem eine komplette Tetraplegie – d.h. eine Lähmung aller vier Gliedmaßen – nach HWK 5/6-Fraktur auszugleichen sowie eine Beckenringfraktur rechts mit Symphysensprengung, knöchern vereint mit Diastase, weiter eine LWK 2-Deckplattenimpression geringen Ausmaßes mit Deckplattensenkung um 5 mm, Rippenserienfrakturen 5–9 links und 10–11 rechts, Hämatothorax links, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz, Innenmeniskusteilentfernung am linken Knie, wobei als Dauerschäden ein inkomplettes links betontes Querschnittssyndrom mit motorischen, sensiblen und vegetativen Ausfällen, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Gesäßes bzw. Beckens, ausstrahlend in das linke Bein und psychische Unfallfolgen im Sinne eines posttraumatischen Belastungs-Syndroms verblieben. Diese Unfallfolgen waren deutlich schwerwiegender als die bei dem Kläger auszugleichenden. Er ist jedenfalls nicht querschnittgelähmt, schon gar nicht an allen Gliedmaßen, was zu den schwersten Unfallfolgen überhaupt gehört.
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Dass das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld demgegenüber vertretbar ist, zeigen Entscheidungen wie die des OLG Karlsruhe vom 20.09.1990 (4 U 50/89, Nr. 2438 der gen. Schmerzensgeldtabelle – auch abrufbar unter juris/Arbeitshilfen), mit der auf heutige Verhältnisse ungerechnet 45.000 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden für eine mediale Schenkelhalsfraktur links, nach 1 Jahr beginnende Hüftgelenksnekrose mit gänzlichem Absterben des Oberschenkelkopfes eines 13-jährigen Unfallopfers, Beinverkürzung um 2–3 cm; Schmerzen nach kürzerem Sitzen und Stehen, kein Beruf mit überwiegend stehender Tätigkeit möglich, frühzeitige Entwicklung einer schweren Arthrose im linken Hüftgelenk zu erwarten, die eine Versteifung des Hüftgelenks oder das Einsetzen einer Hüftgelenkprothese erforderlich machen wird), oder des OLG Koblenz vom 01.06.1981 (12 U 861/80, juris/Arbeitshilfen), mit der ein Schmerzensgeld von – nach heutigem Wert – knapp 32.000 € zuerkannt wurde für eine Hüftgelenksluxationsfraktur mit Aussprengung des linken Pfannendachs, olekranonnahe Ulnatrümmerfraktur links mit Luxation des Radiusköpfchens, Radialisparese links, flüchtiger sensibler Ausfall des tiefen Peronaeusastes mit Sensibilitätsstörungen Interdigitale 1/2, wobei 7 Wochen stationäre und anschließend ca. 1 Jahr lang täglich (!) ambulante Behandlung, dann weitere ärztliche Betreuung erforderlich waren, es verblieb eine MdE: 6 Wochen 100%, 6 Monate 80%, dann bis auf weiteres zu 60% mit Dauerschäden erheblicher Schmerzen und Behinderungen beim Gehen und beim Heben von Lasten bei Funktionseinschränkung des linken Armes und leichter Beugekontraktur im linken Hüftgelenk, zudem einer erheblichen Verminderung der Muskulatur der linken Gesäßhälfte.
57
Selbst wenn die Verletzungsfolgen beim Kläger – ggf. auch deutlich – schwerwiegender gewesen sein sollten, rechtfertigte das nicht ein Schmerzensgeld von weit mehr als 70.000 €, wie es aber den Vorstellungen des Klägers zugrunde liegt.
IV.
58
Feststellungsanträge
59
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu a) vermag die Kammer im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten vom 23.10.2006, die unstreitig auch eingehalten wird, schon kein Feststellungsinteresse des Klägers zu erkennen. Die Ansicht des Klägers, es bestände ein Feststellungsinteresse, da „die bloße Ankündigung von Zahlungen nicht ausreichen kann, wenn die Ansprüche der Höhe nach nicht anerkannt werden“ (Bl. 249 d.A.), ist daher nicht nachvollziehbar. Die Beklagte zahlt fortlaufend. Soweit der Kläger darüber hinaus Zahlungen begehrt, ist seine Klage indes aus den dargelegten Gründen unschlüssig. Deshalb war auch der Feststellungsantrag zu b) abzuweisen.
V.
60
Die Kammer hat den Kläger im Einzelnen mit dem Hinweisbeschluss vom 19.06.2012 (Bl. 711-718 d.A.) ausführlich auf die o.a. Punkte hingewiesen und auch darauf, dass mangels weiterführenden Vortrags die Klage abzuweisen wäre (vgl. Bl 715 Mitte, 716 oben, 716 Mitte d.A.). Das ist auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Der Kläger hat innerhalb der im Hinweisbeschluss gewährten Frist zur Stellungnahme von 1 Monat und – auf den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung – von insgesamt 2 Monaten keinen weiterführenden Vortrag gehalten oder mitgeteilt, auf welche konkreten Unterlagen, die für die Beurteilung der Klageforderung von Bedeutung sein könnten, die Kammer noch zu warten hätte. Er hat lediglich ohne nähere Ausführungen um eine erneute Fristverlängerung „von mindestens sechs Wochen“ ersucht. Die Kammer hat dies mit Beschluss vom 20.08.2012 abgelehnt. Dabei verkennt sie keineswegs die schweren Einbußen des Klägers infolge des Unfalls, der den Kläger unverschuldet aus seinem Leben gerissen hat. Die Kammer kann jedoch trotz dieser schweren Folgen nicht einfach die Vorstellungen des Klägers von dem seiner Ansicht nach gebotenen Schadensersatz übernehmen. Die Schadensbemessung hat sich in dem von Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Rahmen zu bewegen. Dass der Kläger die sich daraus ergebenden Anforderungen an den Klagevortrag – trotz ausführlicher Hinweise – nicht akzeptiert, wie in der mündlichen Verhandlung für die Kammer deutlich wurde und wohl auch, weil der Kläger die Beklagte in für die Kammer nicht verständlicher Weise als persönlichen Gegner zu betrachten scheint (s. auch Gutachten Prof. K., Bl. 665, 670 d.A.), bleibt ihm unbenommen. Es entbindet aber die Kammer nicht von der Einhaltung dieses Rahmens. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.08.2012 – wie das Schreiben des Klägers selbst, das im Übrigen auch gem. § 78 ZPO unbeachtlich ist – rechtfertigt demnach nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder eine weitere Beweiserhebung.
VI.
61
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.