Zur Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers

ArbG Berlin, Beschluss vom 13.02.2014 – 42 Ca 1022/14

Zur Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers

Tenor

Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit … an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt/Main.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Klägerin ist seit dem 30.10.1994 bei der Beklagten, die ihren Sitz in Frankfurt/Main hat, als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit dem 01.11.2012 wird die Klägerin vom Flughafen Berlin – Tegel aus tätig.

Mit Schreiben vom 31.12.2013 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2014 zum Stationierungsort Frankfurt/Main.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr die Verweisung der am Arbeitsgericht Berlin eingereichten, gegen die Wirksamkeit der Versetzung gerichteten Klage an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

II.

1.

Über die örtliche Zuständigkeit war gem. § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung gem. § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m § 17a Abs. 4 GVG. Beiden Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

2.

Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt weder aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m § 21 ZPO, aus § 48 Abs. 1a ArbGG noch aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m 29 ZPO. Der Rechtsstreit war daher an das zuständige Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten in Frankfurt/Main (§§ 12, 17 ZPO) zu verweisen.

2.1

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin folgt nicht aus § 21 ZPO. Anhaltspunkte für eine Niederlassung der Beklagten im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Berlin wurden in der erfolgten Anhörung nicht vorgetragen.

2.2

Berlin ist auch nicht der Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG.

Arbeitsort im Sinne der Vorschrift ist der Ort, der tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist.

Die Klägerin gehört als Flugbegleiterin zum fliegenden Personal. Die Mitarbeiter des fliegender Personals erfüllen ihre überwiegenden Arbeitsleistungen nicht etwa am Startpunkt des Flugzeuges, sondern während des Fluges ohne Bezug zu einem bestimmten Start- bzw. Gerichtsbezirk (BAG vom 13.11.2007 – 9 AZR 134/07, NZA 2008, 761). „Regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter ist nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur begründen bei ihnen keinen gewöhnlichen Arbeitsort“ (BAG vom 21.07.2009 – 9 AZR 404/08, A I 2 der Gründe, Juris, Rn 20).

Ob es sich bei der Vereinbarung des Einsatzortes in § 1 der Arbeitsvertrages der Klägerin um die Vereinbarung eines Dienstortes handelt, kann dahingestellt bleiben, da § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ausdrücklich auf die Frage der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung abstellt.

2.3

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin folgt auch nicht aus § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG, wonach dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, nicht den Arbeitsantritt, abzustellen. In der Gesetzesbegründung (BT – Drs. 820/07 v. 15.11.2007) heißt es hierzu: „Satz 2 regelt den Fall, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ermittelt werden kann, z. B. bei Tätigkeit vertragsgemäß in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind. Es ist dann auf den Ort abzustellen, von dem aus die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Wohnort kann Arbeitsort sein, wenn dort mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden, z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter zu Hause seine Reisetätigkeit für den ihm zugewiesenen Bezirk plant, Berichte selbst schreibt oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. Kein Arbeitsort ist gegeben, wenn sich z. B. ein Montagemitarbeiter oder Kraftfahrer im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.“

Damit hat der Gesetzgeber einen Gerichtsstand geschaffen, der an dem Beginn der konkretem Arbeitsleistung anknüpft und nicht lediglich auf den Wohnort und/oder den Ort des Arbeitsbeginns, so dass unbeachtlich ist, von wo aus der Kläger seinen Dienst beginnt. Auch etwaige Startvorbereitungen in Berlin fallen im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtarbeitszeit eines Flugbegleiters nicht nennenswert ins Gewicht. Damit scheidet für die im Flugverkehr tätigen Mitarbeiter regelmäßig ein bestimmter Arbeitsort aus, so dass sich die Zuständigkeit regelmäßig nur aus den §§ 12 ff. ZPO ergeben kann (Germelmann u. a., Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 48 Rn 36).

2.4

Schließlich ist Arbeitsgerichts Berlin auch nicht als Erfüllungsort i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO zuständig.

…… ein gewöhnlicher Arbeitsort wegen der Erbringung der Arbeitsleistung überwiegend an Bord eines Flugzeugs nicht feststellbar ist (s.o), fehlt es an einem einheitlichen Erfüllungsort in Berlin. Selbst, sollten die Parteien unter Pkt. 1 ihres Arbeitsvertrages einen Leistungsort nach § 269 BGB vereinbart haben, so begründet diese Vereinbarung keinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 2 ZPO, da der Kläger nicht Vollkaufmann im Sinne der Vorschrift ist.

III.

Der Rechtsstreit war daher an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main zu verweisen, wo nach den §§ 12, 17 ZPO der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten ist.

IV.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist den Parteien nicht gegeben, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

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