LAG Köln, Urteil vom 08.02.2000 – 13 Sa 1050/99
1. Der Zeugnisberechtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlußzeugnis gelten.
2. Ein Untätigkeitszeitraum von 12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.
3. Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Anlehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1999 – 20 Ca 7161/98 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses.
2
Die am 08.10.1949 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1980 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung tätig. Sie wurde als Arzthelferin eingestellt und im Labor der Sanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W auf der Stelle einer medizinisch-technischen Assistentin beschäftigt. Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung im November 1984 wurden ihre Leistungen mit insgesamt über dem Durchschnitt liegend bewertet.
3
Am 06.11.1996 erteilte die Beklagte der Klägerin auf ihren Wunsch ein Zwischenzeugnis. Das Zeugnis hat folgenden Wortlaut:
4
“Frau U S, geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W eingestellt.
5
Sie wurde im Labor eingesetzt und war mit folgenden Aufgaben beauftragt:
6
Laborchemische Untersuchungen des Blutes und des Urins, grob qualitative und quantitative Begutachtung von Exprimaten, Abstriche der Harnröhre sowie infizierter Wunden, photometrische (halbmikromatische Methoden) Analysen der Serumbestandteile des Blutes.
7
Mit Wirkung vom 04.12.1984 wurden Frau S die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten übertragen:
8
– die von den Truppenärzten dem Labor in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen durchzuführen,
9
– Pflege und Wartung des von ihr benutzten Laborgerätes verantwortlich durchzuführen,
10
– in Bezug auf die Arbeitsteilung den Weisungen des Sanitätsunteroffiziers Laborant zu folgen,
11
– bei Abwesenheit des Sanitätsunteroffiziers Laborant verantwortlich Chemikalien und Reagenzien rechtzeitig nachzubestellen und sachgerecht zu lagern,
12
– auf Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu achten und für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen zu sorgen.
13
Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt und nach Aufbrauch der Reagenzien zum Photometer E wurde der Betrieb dieses Gerätes eingestellt.
14
Das verbleibende Spektrum umfasste:
15
– Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor,
16
– Notfalldiagnostik und Einzelwertbestimmung mit Reflotron,
17
– Gerinnungsuntersuchung mit Koagulometer nach Hepatoquick-Methode aus Kapillarblut oder Citrat,
18
– Blutbilder und Differentialblutbilder
19
– Urinuntersuchungen einschließlich Uricult
20
– Serologie (ASL, Rheumafaktoren usw.).
21
Am 03.09.1996 wurde der Arbeitsbereich von Frau S aufgrund des neuen MTA-Gesetzes vom 02.08.1993 geändert. Da sie nicht den Berufsabschluss einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin hat, durfte sie folgende Tätigkeiten nicht mehr ausüben:
22
a. Technische Aufarbeitung des histologischen und
23
zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
24
b. Durchführung von Untersuchungsgängen in der
25
morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostasiologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
26
c. Durchführung von Untersuchungsgängen in der
27
Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
28
d. Durchführung von Untersuchungsgängen in der
29
Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
30
Ausgenommen von den unter den Buchstaben b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
31
Frau S hat die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt.
32
Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch der Angestellten gefertigt.”
33
Mit Schreiben vom 03.12.1996 wandte sich die Klägerin gegen dieses Zeugnis. Sie machte geltend, die Tätigkeitsdarstellung sei unvollständig, da gravierende Tätigkeiten nicht aufgeführt seien. Außerdem stellte sie verschiedene Textpassagen in rechtlicher Hinsicht in Frage. Die Beklagte lehnte durch den Leiter der Standortverwaltung am 24.02.1997 eine Änderung des Zwischenzeugnisses ab. Daraufhin wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.1997 an die Beklagte und legten einen geänderten, den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden, umfangreichen Zeugnisentwurf vor, der in der Leistungsbewertung mit dem erteilten Zwischenzeugnis identisch war. Gleichzeitig setzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten eine Frist zur Abänderung des Zwischenzeugnisses bis zum 02.04.1997 und kündigten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an, den Zeugnisanspruch ohne weitere Nachricht im Klagewege zu verfolgen. Nach Rücksprache mit dem Fachvorgesetzten der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.1997 nochmals eine Änderung des Zwischenzeugnisses ab.
34
In der Folgezeit stritten die Parteien außergerichtlich über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin. In diesem Zusammenhang forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.04.1998 erneut zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses über die Tätigkeit der Klägerin als medizinisch-technische Assistentin auf und bekräftigten diese Forderung in einem persönlichen Gespräch am 02.06.1998. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.06.1998 ab und verwies auf den aus ihrer Sicht seit April 1997 abgeschlossenen Vorgang.
35
Mit ihrer am 01.09.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Korrektur des Zwischenzeugnisses vom 06.11.1996 entsprechend dem im Klageantrag zu 1) ausformulierten Wortlaut. Ferner machte sie im Wege der Klageerweiterung die Unwirksamkeit einer im September 1998 erfolgten Versetzung geltend und begehrte die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
36
Die Klägerin hat bezüglich des Zeugnisberichtigungsanspruchs behauptet, das Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 sei unvollständig und in der Leistungsbewertung unzutreffend. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben mit weit überdurchschnittlichem Engagement und Erfolg durchgeführt, so dass ihre Leistungen mit der Note “sehr gut” zu bewerten seien. Im Übrigen sei die Beklagte jedenfalls an die Bewertung aus der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 1984 gebunden.
37
Die Klägerin hat beantragt,
38
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein
39
Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
40
Frau U S, geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch-chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.
41
Sie wurde im Labor mit der Erfüllung folgender Aufgaben beauftragt:
42
– Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen
43
– Morphologische und photometrische Untersuchungen
44
– Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen
45
– Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse
46
Bereits nach ihrer Einstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau er führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.
47
Im Einzelnen hatte Frau S folgende Aufgaben zu erfüllen:
48
– Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung
49
– Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten
50
– Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung
51
– Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen
52
– Durchführung von rheumatologischen Agglutinationstesten
53
– Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall
54
– Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen
55
– Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals
56
– Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen
57
– Durchführung von internen Statistiken
58
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
59
Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:
60
Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten
61
Enzymdiagnostik: *4 SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure
62
Phosphatase, LDL, CK Amylasen – alfa -/i.U., Lipase
63
Substratdiagnostik: *9 Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin – ges./dir.
64
Rheumaserologie: *9 ASL, RF – Latex, CRP, Mononukleose Test
65
Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine /
66
Tagesprofil / Belastungsprofil / postprandial
67
Urinuntersuchung: *4 Urin-Status / Sediment / Kulturen
68
Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt. Nach der Einstellung der Arbeiten mit dem Eppendorfphotometer umfasste das Laborspektrum:
69
– Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor
70
– Notfalldiagnostik und Einzelbewertung mit dem Reflotron
71
– Blutbilder und Differenzialblutbilder
72
– Urinuntersuchungen einschließlich Uricult
73
– Serologie – Rheumafaktoren
74
– ASL, RF, CRP
75
– Mononukleose Test
76
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
77
Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.
78
Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.
79
Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.
80
Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.
81
Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.”
82
2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 23.09.1998
83
angeordnete Versetzung der Klägerin von ihrer Arbeitsstelle in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zum Personalamt der Bundeswehr auf den Dienstposten “Arzthelferin B”, Vergütungsgruppe VI b BAT, TE/ZE 047/600 rechtswidrig ist.
84
3. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 29.09.1998
85
angeordnete Versetzung der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zum Personalamt der Bundeswehr auf den Dienstposten “Arzthelferin B” TE/ZE 047/600 rechtswidrig ist.
86
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit den
87
Aufgaben einer medizinisch-technischen Assistentin B in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zu beschäftigen.
88
Die Beklagte hat beantragt,
89
die Klage abzuweisen.
90
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das der Klägerin erteilte Zwischenzeugnis sei inhaltlich zutreffend und gebe die Leistung der Klägerin korrekt wieder. Davon unabhängig sei ein möglicher Berichtigungsanspruch der Klägerin jedenfalls zwischenzeitlich verwirkt. Die Beklagte habe aufgrund der konkreten Umstände des Falles davon ausgehen müssen, dass die Klägerin ihr früheres Berichtigungsbegehren nicht mehr weiter verfolge.
91
Mit Urteil vom 17.03.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Entscheidung hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsanspruches auf zwei Gründe gestützt. Zum einen könne die Klägerin allenfalls Berichtigung einzelner Teile des Zeugnisses verlangen, keinesfalls aber der Beklagten ihre eigene Zeugnisformulierung vorgeben. Zum anderen sei der Berichtigungsanspruch gem. § 242 BGB verwirkt.
92
Gegen dieses ihr am 23.07.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.1999 bezüglich des Zeugnisberichtigungsbegehrens teilweise Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 25.10.1999 begründet.
93
Die Klägerin hält das ihr erteilte Zeugnis weiterhin für inhaltlich unrichtig und meint, die Beklagte sei bei der Bewertung der von ihr ausgeübten Tätigkeit an die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1984 gebunden. Ihr Klagebegehren sei auch nicht verwirkt. Im gesamten Sommer 1997 seien bis zur Klageerhebung im September 1998 zwischen der Klägerin und der Beklagten Gespräche geführt worden, da es Probleme bezüglich der Tätigkeitszuweisung der Klägerin gegeben habe. Hinter diesem Problem sei der Streit um die Erteilung eines korrekten Zwischenzeugnisses zurückgestellt worden. Aus dem zeitlichen Ablauf der Gespräche sei zu entnehmen, dass sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf ein Einverständnis der Klägerin mit dem erteilten Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 habe verlassen können. Es fehle daher an dem erforderlichen Umstandsmoment für eine Verwirkung.
94
Die Klägerin beantragt,
95
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1999 – 20 Ca 7161/98 – teilweise wie folgt abzuändern:
96
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein ordnungsgemäßes Zwischenzeugnis für die Zeit vom 01.04.1980 bis zum 03.09.1996 zu erteilen;
97
hilfsweise
98
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
99
Frau U S, geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.
100
Sie wurde im Labor mit der Erfüllung folgender Aufgaben beauftragt:
101
– Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen
102
– Morphologische und photometrische Untersuchungen
103
– Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen
104
– Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse
105
Bereits nach ihrer Einstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau S führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.
106
Im Einzelnen hatte Frau S folgende Aufgaben zu erfüllen:
107
– Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung
108
– Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten
109
– Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung
110
– Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen
111
– Durchführung von rheumatologischen Agglutinationstesten
112
– Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall
113
– Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen
114
– Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals
115
– Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen
116
– Durchführung von internen Statistiken
117
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
118
Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:
119
Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten
120
Enzymdiagnostik: *4 SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure
121
Phosphatase, LDL, CK Amylasen – alfa -/i.U., Lipase
122
Substratdiagnostik: *9 Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin – ges./dir.
123
Rheumaserologie: *9 ASL, RF – Latex, CRP, Mononukleose Test
124
Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine /
125
Tagesprofil / Belastungsprofil / postprandial
126
Urinuntersuchung: *4 Urin-Status / Sediment / Kulturen
127
Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt. Nach der Einstellung der Arbeiten mit dem Eppendorfphotometer umfasste das Laborspektrum:
128
– Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor
129
– Notfalldiagnostik und Einzelbewertung mit dem Reflotron
130
– Blutbilder und Differenzialblutbilder
131
– Urinuntersuchungen einschließlich Uricult
132
– Serologie – Rheumafaktoren
133
– ASL, RF, CRP
134
– Mononukleose Test
135
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
136
Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.
137
Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.
138
Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.
139
Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.
140
Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.”
141
hilfsweise
142
die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin unter dem 06.11.1996 erteilte Zeugnis mit folgenden Änderungen zu erteilen:
143
1. Seite 1, Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
144
“Frau U S, geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch-chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.”
145
2. Seite 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
146
– Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen
147
– Morphologische und photometrische Untersuchungen
148
– Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen
149
– Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse
150
3. *4 Auf Seite 1 wird vor Abs. 4 folgender Absatz eingefügt:
151
“Bereits nach ihrer Erstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau er führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.”
152
4. Auf Seite 1 wird der bisherige Abs. 4 wie folgt gefasst:
153
“Im Einzelnen wurden Frau S die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten übertragen:”
154
5. Auf Seite 1 wird die Spiegelstrichaufzählung wie folgt gefasst:
155
– Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung
156
– Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten
157
– Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung
158
– Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen
159
– Durchführung von rheumatologischen Agglutinationstesten
160
– Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall
161
– Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen
162
– Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals
163
– Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen
164
– Durchführung von internen Statistiken
165
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
166
6. Auf Seite 2 wird vor Abs. 1 folgender Satz eingefügt:
167
“Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:
168
Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten
169
Enzymdiagnostik: *4 SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure
170
Phosphatase, LDL, CK Amylasen – alfa -/i.U., Lipase
171
Substratdiagnostik: *9 Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin – ges./dir.
172
Rheumaserologie: *9 ASL, RF – Latex, CRP, Mononukleose Test
173
Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine /
174
Tagesprofil / Belastungsprofil / postprandial
175
Urinuntersuchung: *4 Urin-Status / Sediment / Kulturen”
176
7. Auf Seite 2 wird die in Abs. 3 enthaltende Spiegelstrichaufzählung um folgende Punkte ergänzt:
177
– ASL, RF, CRP
178
– Mononukleose Test
179
– Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen
180
8. Auf Seite 2 wird Abs. 4 sowie die nachfolgende Aufzählung in lit. a bis lit. d ersatzlos gestrichen.
181
9. Auf Seite 2 wird der Schlussabsatz ersatzlos gestrichen.
182
10.Auf Seite 3 wird vor Abs. 1 folgende Passage eingefügt:
183
“Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.
184
Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.
185
Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.
186
Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.”
187
11. Auf Seite 11 wird Abs. 2 wie folgt gefasst:
188
“Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.”
189
Die Beklagte beantragt,
190
die Berufung zurückzuweisen.
191
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
192
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
193
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
194
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das
195
Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich des in der Berufungsinstanz allein noch anhängigen Zeugnisberichtigungsbegehrens der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin ist auch in der zweitinstanzlich geänderten Formulierung abzuweisen.
196
1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin begehrt hiermit die
197
Erteilung eines Zwischenzeugnisses für die Zeit vom 01.04.1980 bis 03.09.1996. Dieser Anspruch der Klägerin ist gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, denn die Beklagte hat der Klägerin am 06.11.1996 ein Zwischenzeugnis erteilt. Von daher bleibt der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 01.12.1994 – 4 Sa 1631/94 – LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Hamm, Urt. v. 17.12.1998 – 4 Sa 1337/98 -, NZA-RR 1999, 455, 456; RGRK-Eisemann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz. 97; Küttner-Reinecke, Personalbuch, 7. Aufl., Zeugnis Rz. 40).
198
2. Doch auch ein solcher Zeugnisberichtigungsanspruch, wie er in den
199
Hilfsanträgen der Klägerin zum Ausdruck kommt, besteht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden Hilfsanträge im Streitfall aus formellen Gründen einschlägig ist (vgl. hierzu Wessel, in: Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Teil 3 I Rz. 53; Küttner-Reinecke, a.a.O.), denn ein mögliches Berichtigungsbegehren der Klägerin ist jedenfalls verwirkt.
200
a) Wie jeder schuldrechtliche Anspruch unterliegt auch der
201
Zeugnisberichtigungsanspruch ebenso wie der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses der Verwirkung (BAG, Urt. v. 17.02.1988 – 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1994 – 17 Sa 1158/94 -, DB 1995, 1135; LAG Saarland, Urt. v. 28.02.1990 – 1 Sa 209/89 -, LAGE § 630 BGB Nr. 9). Dabei gelten für das Zwischenzeugnis insgesamt dieselben Grundsätze wie für das Schlusszeugnis (LAG Hamm, Urt. v. 01.12.1994 – 4 Sa 1540/94 -, LAGE § 630 BGB Nr. 25; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 146 Rz. 5).
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Eine Anspruchsverwirkung ist nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen von mehreren Voraussetzungen abhängig. Erforderlich ist zunächst, dass der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (BAG, Urt. v. 17.02.1988 – 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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aa) Das gilt zunächst für das sog. Zeitmoment. Die Klägerin hat, nachdem
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sie innerhalb eines Monats zunächst persönlich “Einspruch” gegen das erteilte Zwischenzeugnis erhoben und diesen dann durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten nochmals bekräftigt hat, zwischen April 1997 und April 1998 genau ein Jahr lang ihren Anspruch nicht weiter verfolgt. Ein solcher Zeitraum von zwölf Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.02.1988 für den Anspruch auf Zeugniserteilung einen Zeitraum von zehn Monaten als verwirkungsrelevant angesehen (BAG, Urt. v. 17.02.1988 – 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB). Für den Berichtigungsanspruch hat es in einer früheren Entscheidung das Zeitmoment bereits bei einer lediglich fünfmonatigen Untätigkeit bejaht (BAG, Urt. v. 17.10.1972 – 1 AZR 86/72 -; AP Nr. 8 zu § 630 BGB). Auch im Schrifttum werden für eine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs bereits wenige Monate als erheblich angesehen (Staudinger-Preis, BGB, 13. Aufl., § 630 Rz. 66; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 15. Aufl., S. 99: sechs Monate; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 630 Rz. 55: fünf bis acht Monate). Zuletzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.11.1994 (- 17 Sa 1158/94 -; DB 1995, 1135) eine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs nach elfmonatiger Untätigkeit bei vorheriger anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung angenommen. Nach alledem ist das erforderliche Zeitmoment im Streitfall erfüllt.
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bb) Auch das Umstandsmoment liegt vor. Die Klägerin hat durch ihr
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Verhalten bei der Beklagten die Überzeugung begründet, sie werde den Zeugnisberichtigungsanspruch nicht mehr geltend machen. Dies ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles.
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Die Klägerin hat zunächst Anfang Dezember 1996 zeitnah zu der Erteilung des Zwischenzeugnisses ihre Einwände gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach ablehnendem Bescheid durch die Beklagte hat sie ihr Begehren sodann mit anwaltlicher Hilfe weiter verfolgt und die Beklagte unter Fristsetzung mit ausdrücklicher Klageandrohung (“ohne weitere Nachricht…”) zur Erteilung eines berichtigten Zeugnisses aufgefordert. Nachdem die Beklagte auch das anwaltlich mit Nachdruck vorgetragene Berichtigungsbegehren der Klägerin mit Schreiben vom 14.04.1997 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin das Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 erstmals wieder mit einem weiteren Rechtsanwaltsschreiben vom 16.04.1998 thematisiert. Vor dem Hintergrund dieser intensiven und zunächst mit Nachdruck (Klageandrohung) verfolgten Bemühungen der Klägerin musste die Beklagte nach ihrer zweiten definitiven Ablehnung mit Schreiben vom 14.04.1997 davon ausgehen, dass nach Unterbleiben einer zeitnahen Klageerhebung die Angelegenheit erledigt sei.
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Hinzukommt, dass die Klägerin andere, ihr Arbeitsverhältnis betreffende Umstände mit derselben Intensität gegenüber der Beklagten weiter verfolgt hat. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat es in der Folgezeit nach April 1997 einen umfangreichen Schriftwechsel und Gespräche über die Tätigkeitszuweisung der Klägerin gegeben. Auch dies musste für die Beklagte den Eindruck erwecken, dass allein die Frage der zu erbringenden Tätigkeit noch zwischen den Parteien im Streit stand.
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Auch eine ausdrückliche Zurückstellung der Zeugnisangelegenheit ist nicht erfolgt. Die Auseinandersetzungen der Parteien endeten in Bezug auf das Zwischenzeugnis vielmehr mit dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.04.1997. Eine Information der Beklagten dahingehend, dass das Zeugnisberichtigungsbegehren zunächst zurückgestellt und später wieder aufgegriffen werde, ist nicht geschehen. Lediglich am Rande soll insoweit auf den zutreffend bereits im erstinstanzlichen Urteil gewürdigten Umstand hingewiesen werden, dass die nunmehr von der Klägerin begehrte Leistungsbewertung im Gegensatz zu der von ihr selbst mit anwaltlichem Zeugnisentwurf vom 07.03.1997 übernommenen Leistungsbewertung der Beklagten im Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 steht. Die Beklagte hat sich auch auf eine unterbleibende weitere Geltendmachung des Zeugnisberichtigungsanspruchs eingerichtet, wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Standortverwaltung vom 09.06.1998 ergibt. Danach ist die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Klägerin nach dem Ablehnungsschreiben vom 14.04.1997 davon ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei.
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cc) Schließlich ist der Beklagten unter den vorliegenden Umständen auch
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nicht mehr zuzumuten, einen eventuellen Zeugnisberichtigungsanspruch der Klägerin zu erfüllen. Oberster Grundsatz im Zeugnisrecht ist der der Zeugniswahrheit (ErfK -Müller-Glöge, § 630 BGB Rz. 52 mit umfassenden weiteren Nachweisen). Die erste neuerliche Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs durch die Klägerin Mitte April 1998 erfolgte über 1 1/2 Jahre nach Erteilung des Zwischenzeugnisses Anfang November 1996. Wenn Zeugnisse nach einer derart langen Zeit ausgestellt werden, ist in aller Regel nicht mehr gewährleistet, dass sie inhaltlich zutreffend sind, denn das menschliche Erinnerungsvermögen und damit auch das Beurteilungsvermögen lässt im Laufe der Zeit nach (BAG, Urt. v. 17.02.1988 – 5 AZR 638/96 -; AP Nr. 17 zu § 630 BGB). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Berichtigungsbegehren der Klägerin auf die Erteilung eines ungewöhnlich detaillierten Zwischenzeugnisses gerichtet ist.
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III. Da nach alledem die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt
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hat, muss sie nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.