Zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Einreichung einer Strafanzeige

Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 02.02.2018 – 2 AGH 12/17

Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreicht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Rechtsanwalt T hat sich einer rechtsanwaltlichen Pflichtverletzung schuldig gemacht.

Gegen ihn wird eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro verhängt.

Im Übrigen wird seine Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 28. Juni 2017 verworfen.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 2, 113, 197 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gründe
I.

1
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat Rechtsanwalt T mit Anschuldigungsschrift vom 5. Januar 2017 angeschuldigt, sich in H am 17. März 2014 innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart hat, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

2
Die Generalstaatsanwaltschaft legte dem angeschuldigten Rechtsanwalt folgendes zur Last:

3
„Der Angeschuldigte erstattete unter dem 17. März 2014 unter dem Zeichen … Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Essen gegen I2 wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Hintergrund der Strafanzeige war die Abberufung des Angeschuldigten als Betreuer Betreuung der Zeugin M in H und die Übernahme der Betreuung durch den Zeugen I2. Seiner Strafanzeige fügte der Angeschuldigte ein Schreiben seinerseits vom 7. November 2011 an das Amtsgericht Essen in dem Betreuungsverfahren T4 unter seinem Zeichen … bei und nahm hierauf wie folgt Bezug: „Anliegend überreiche ich Kopie meiner Beschwerdeschrift in einer Sache T2, die den Hintergrund erhellt.“ Der beigefügte Schriftsatz enthielt umfangreiche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und der Vermögenssituation seines Mandanten T2 sowie der Betreuung T4 und stand in keinerlei erkennbarem Zusammenhang zu der Strafanzeige gegen den Zeugen I2; insbesondere bestand keine Identität hinsichtlich der bestellten Betreuer.“ (Bl. 39 ff. GA).

4
2. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm (Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 AnwG 03/2017 (EV 579/16)) hat in dem angefochtenen Urteil Folgendes für Recht erkannt:

5
Gegen Rechtsanwalt T wird eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR verhängt.

6
Rechtsanwalt T werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

7
Vorschriften: §§ 43, 43 a Abs. 2, 113, 197 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

8
3. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 hat Rechtsanwalt T Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 (Bl. 67 ff. GA) näher begründete.

9
Die zulässige Berufung des Angeschuldigten hatte nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg.

II.

10
1. [ … ]

11
2. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung vom 2. Februar 2018 zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

12
Der Angeschuldigte ist berufsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten:

13
(a) Am 9. Januar 2009 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem angeschuldigten Rechtsanwalt eine Rüge wegen irreführender Angaben gemäß §§ 43, 43 b BRAO erteilt.

14
(b) Am 10. April 2013 hat die Rechtsanwaltskammer dem Angeschuldigten eine weitere Rüge wegen erneuter Verwendung der Angabe auf dem Briefbogen „vertretungsberechtigt bei allen Oberlandesgerichten und bei allen Amts- und Landegerichten“ erteilt, die vom Anwaltsgericht Hamm (Beschluss vom 18. November 2013 – AR 4/13) bestätigt wurde.

15
(c) Am 15. Mai 2013 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verstoß gegen den Sachlichkeitsgrundsatz eine weitere Rüge erteilt. Der Angeschuldigte hatte in einer für den Mandanten T2 erhobenen Klage im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 dem OLG Hamm Rechtsbeugung oder Unfähigkeit vorgeworfen.

16
(d) Ebenfalls am 15. Mai 2013 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem Angeschuldigten eine Rüge wegen Unsachlichkeit erteilt, da der Angeschuldigte Frau Richterin I mit Schriftsatz vom 20. November 2012 vorgeworfen hatte, sie betreibe ein „verfassungswidriges Ausnahmegericht“.

17
(e) Am 7. Mai 2014 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem Angeschuldigten eine weitere Rüge erteilt, da Rechtsanwalt T wiederum irreführende Angaben auf dem Briefbogen gemäß §§ 43, 43 b BRAO, § 10 BORA geführt hat. Der Angeschuldigte hatte den Eindruck erweckt, Rechtsanwalt T3 sei noch in seiner Kanzlei tätig. Das Anwaltsgericht Hamm (Beschluss vom 20. Februar 2015 – AR 6/14) hat den Antrag des Rechtsanwalts T auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

18
(f) Am 5. November 2014 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem Angeschuldigten erneut wegen Verstoßes gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA eine Rüge erteilt, da der Rechtsanwalt erneut Angaben auf dem Briefbogen „vertretungsberechtigt bei allen Oberlandesgerichten und allen Amts- und Landgerichten“ und „zugelassen bei allen Oberlandesgerichten seit dem Jahre 2000“ geführt hatte.

19
3. Rechtsanwalt T erstattete unter dem 17. März 2014 in einem gegen ihn selbst gerichteten Ermittlungsverfahren 29 Js 183/14 unter dem Zeichen … Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Essen gegen I2 wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Hintergrund der Strafanzeige war die Abberufung des Angeschuldigten als Betreuer der Frau M in H und die Übernahme der Betreuung durch den Zeugen I2, mit dem es zu Streitigkeiten kam. Seiner Strafanzeige fügte der Angeschuldigte ein Schreiben seinerseits vom 7. November 2011 an das Amtsgericht Gelsenkirchen in dem Betreuungsverfahren T4, in dem er sich für den Ehemann T2 bestellt hatte, unter seinem Zeichen … bei und nahm hierauf wie folgt Bezug: „Anliegend überreiche ich Kopie meiner Beschwerdeschrift in einer Sache T2, die den Hintergrund erhellt.“. Unmittelbar auf diesen Satz folgte die Unterschrift des angeschuldigten Rechtsanwalts.

20
Der beigefügte Schriftsatz enthielt umfangreiche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten T2, einschließlich konkreter Kontostände, den Streitigkeiten zwischen den Eheleuten T2, einer anhängigen Klage des Mandanten T2 gegen seine Ehefrau sowie der Betreuung T4. Der Schriftsatz stand in keinerlei erkennbarem Zusammenhang zu der Strafanzeige gegen den Zeugen I2; insbesondere bestand keine Identität hinsichtlich der bestellten Betreuer (Bl. 39 ff. GA).

III.

21
Die Feststellungen unter II. beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeschuldigten sowie den in der Berufungshauptverhandlung erörterten Schriftstücken. Der Schriftsatz des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 17. März 2014 im Ermittlungsverfahren 29 Js 183/14 an die Staatsanwaltschaft Essen (Bl. 8 f. GA) wurde auszugsweise verlesen. Die Anlage zu dieser Strafanzeige, nämlich die Beschwerdeschrift vom 7. November 2011 (Bl. 10 ff. GA), wurde verlesen.

22
Zu den genannten Schriftsätzen hat der Angeschuldigte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, diese Schreiben diktiert und unterschrieben zu haben. Er habe aber grundsätzlich in seiner Kanzlei angeordnet, dass in Anlagen aus anderen Verfahren die Namen durch die Mitarbeiterinnen zu schwärzen seien. Dies sei hinsichtlich der Anlage zur Strafanzeige vom 17. März 2014 versehentlich nicht erfolgt. Er haben auch nicht kontrolliert, ob die Schwärzung durchgeführt worden sei. Dies sei Sache der Mitarbeiterinnen. Dies prüfe er als Anwalt nicht selbst.

23
Im Übrigen hat der Angeschuldigte ausgeführt, er habe den Schriftsatz bei der Staatsanwaltschaft eingereicht; diese sei nicht „Dritter“. Weiterhin hat der Angeschuldigte gemeint, der Schriftsatz habe nur Rechtsausführungen enthalten, aber keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen.

24
Schließlich fehle es an dem erforderlichen Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB. Daher sei eine Ahndung unzulässig. Es liege kein strafwürdiges Unrecht vor. Letztlich hätte T4 auch einer Beifügung zugestimmt, wenn sie gefragt worden wäre.

IV.

25
1. Das Anwaltsgericht hat zutreffend die Erklärungen des Angeschuldigten als Berufspflichtverletzung gewertet sowie zurecht eine Geldbuße als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, die allerdings aufgrund der in der Berufungsverhandlung erstmals bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse des angeschuldigten Rechtsanwalts, die das Anwaltsgericht nicht kennen konnte, herabzusetzen war.

26
Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

27
Bei der Regelung des § 43 BRAO handelt es sich um eine Generalklausel (so Prütting in: Henssler/Prütting, BRAO – Kommentar, 4. Aufl., München, 2014, § 43 Rn. 18). Zu Recht weist Prütting darauf hin, dass eine Generalklausel von der Weite und der Unbestimmtheit des § 43 BRAO nicht unmittelbar zur Subsumption geeignet sei. Vielmehr müsse sie entweder durch Spezialgesetze oder durch die Rechtsprechung konkretisiert werden (so Prütting in: Henssler/Prütting, § 43 BRAO Rn. 19).

28
2. Vorliegend hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeschuldigte konkret gegen zwei Normen verstoßen hat, nämlich (a) Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO sowie (b) Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

29
(a) Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO

30
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, § 43 a Abs. 2 Satz 2 BRAO. Dies gilt gemäß § 43 a Abs. 2 Satz 3 BRAO nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

31
Der Schriftsatz vom 7. November 2011 an das Amtsgericht Gelsenkirchen in dem Betreuungsverfahren T2 wurde vom Angeschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gefertigt. Er enthielt Tatsachen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Personen T2 und T4. Diese waren dem Angeschuldigten auch in Ausübung seines Berufes bekannt geworden, so dass er zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Herr T2 war Mandant des angeschuldigten Rechtsanwalts, was sich eindeutig aus der Formulierung des Schreibens vom 7. November 2011 ergibt.

32
Gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit hat er dadurch verstoßen, dass er diesen Schriftsatz vom 7. November 2011 im Rahmen der Strafanzeige vom 17. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Essen eingereicht hat.

33
Der Angeschuldigte wendet ein, dass die von ihm angeordnete Schwärzung versehentlich nicht vorgenommen worden sei. Ungeachtet dessen, ob man dieser Einlassung des Angeschuldigten rein tatsächlich folgt, so wäre er verpflichtet gewesen, vor Unterschrift unter die Strafanzeige und somit vor Einreichung bei der Staatsanwaltschaft zu überprüfen, ob sein Personal die behauptete Weisung, Schwärzungen in dem Schriftsatz vorzunehmen, tatsächlich ausgeführt hat. Es spricht aber einiges dafür, dass es sich nicht um ein Versehen handelt. In der Strafanzeige heißt es in den Zeilen vor der Unterschrift des angeschuldigten Rechtsanwalts ausdrücklich: „Anliegend überreiche ich Kopie meiner Beschwerdeschrift in der Sache T2, die den Hintergrund erhellt.“ Selbst wenn die Schwärzungen in der Anlage zur Strafanzeige vom 17. März 2014 vorgenommen worden wären, so wäre aus dem Text der Strafanzeige ersichtlich, auf wen sich der anliegende Schriftsatz bezog und welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Anlage dokumentiert werden.

34
Weiterhin hat der Senat berücksichtigt, dass eine Berufspflichtverletzung i.S. des § 43a Abs. 2 BRAO auch fahrlässig begangen werden kann (so Henssler in: Henssler/Prütting, § 43 a BRAO Rn. 61). Jedenfalls Fahrlässigkeit ist vorliegend gegeben, da der angeschuldigte Rechtsanwalt den Schriftsatz unterzeichnet hat, ohne die gebotene Überprüfung der Schwärzung durchgeführt zu haben.

35
Eine Anonymisierung lässt den Status als Geheimnis entfallen (so Henssler in: Henssler/Prütting, § 43 a BRAO Rn. 45; AnwG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 10 EV 330/07, AnwBl. 2009, 792, 793). Daran fehlte es hier aber gerade.

36
Der Tatbestand scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil es sich um offenkundige Tatsachen gehandelt hat oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Offenkundigkeit ist gegeben, wenn verständige und erfahrene Menschen die Tatsachen entweder in der Regel kennen oder sich über sie aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen unschwer unterrichten können (so Henssler in: Henssler/Prütting, § 43 a BRAO Rn. 54). Vorliegend ging es um den Inhalt von Gerichtsakten. Es handelt sich somit um nicht allgemein zugängliche Quellen.

37
Nach alledem ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gegeben.

38
(b) Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

39
Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Rechtsanwalt (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

40
Gegenstand des § 203 StGB unterfallenden Geheimnisses müssen Tatsachen sein, die sich auf die betreffende Person sowie ihre vergangenen und bestehenden Lebensverhältnisse beziehen (so Fischer, StGB – Kommentar, 65. Aufl., München, 2018, § 203 Rn. 4). Der der Strafanzeige vom 17. März 2014 beigefügte Schriftsatz vom 7. November 2011 an das Amtsgericht Gelsenkirchen in dem Betreuungsverfahren T4 enthielt umfangreiche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und der Vermögenssituation des Mandanten T2 sowie seiner Ehefrau T4. Es wurden konkrete Kontostände mitgeteilt sowie über die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten berichtet. Auch ein anhängiger Rechtsstreit wurde genannt. Es handelt sich somit beim dem Schriftsatz aus 2011 um ein fremdes Geheimnis.

41
Dieses Geheimnis ist dem Angeschuldigten auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt geworden, da es sich bei Herrn T2 um seinen Mandanten handelte.

42
Das Geheimnis des Mandanten T2 war für den angeschuldigten Rechtsanwalt zu schützen. Es war für den Senat nicht im Ansatz erkennbar, dass Herr T2 in die Beifügung des Schriftsatzes aus dem Betreuungsverfahren aus dem Jahre 2011 im Jahre 2014 im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige gegen Herrn I2 eingewilligt hat. Dazu konnte der Senat nichts ermitteln, zumal schon nicht einmal feststeht, dass Herr T2 im Jahre 2014 überhaupt noch gelebt hat.

43
Die Einlassung des Angeschuldigten, Frau T4 habe kein Geheimnis mehr; sie sei im letzten Grade dement gewesen und drei Wochen später verstorben (Bl. 79 GA), ist unbehelflich. Zum einen war ihr Ehemann, Herr T2, der Mandant. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob Frau T4 dement war. Gerade eine hilflose Person muss sich auf die Loyalität und Verschwiegenheit eines Berufsträgers verlassen können. Auch der Umstand, dass Frau T4 drei Wochen später verstorben ist, ist unbeachtlich, da der Rechtsanwalt auch über den Tod des Betreffenden hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies ergibt sich schon aus § 203 Abs. 5 StGB.

44
Es liegt auch ein Offenbaren vor. Unter Offenbaren ist das Mitteilen eines zur Zeit der Tat noch bestehenden Geheimnisses oder einer Einzelangabe an einen Dritten zu verstehen, der diese nicht, nicht in dem Umfange, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt (so Fischer, StGB – Kommentar, 65. Auflage, München, 2018, § 203 StGB Rn. 30).

45
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat den Schriftsatz vom 7. November 2011 im Jahre bei der Staatsanwaltschaft Essen eingereicht. Damit erhielt die Staatsanwaltschaft Essen, jedenfalls aber der sachbearbeitende Staatsanwalt, Kenntnis der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Eheleute T2. Diese waren der Staatsanwaltschaft zuvor nicht bekannt. Das beabsichtigte Rechtsanwalt T auch, denn es war gerade sein Ziel, der Staatsanwaltschaft das Vorgehen des Betreuungsgerichtes Gelsenkirchen mitzuteilen. Zudem war damit zu rechnen, dass über die Staatsanwaltschaft Essen hinaus auch noch die Polizei, die mit der Vernehmung von Zeugen beauftragt wird, oder ein eventuell von Herrn I2 beauftragter Rechtsanwalt Kenntnis der Schrift vom 7. November 2011 erlangen.

46
Soweit der angeschuldigte Rechtsanwalt meint, dass weder Gericht noch Staatsanwalt Dritter seien, da sie ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, folgt der Senat dem nicht. Ziel der Geheimhaltungspflicht ist der Schutz des Mandatsverhältnisses. Auch die Mitteilung an schweigepflichtige Personen ist deshalb strafbar (so Fischer, § 203 StGB Rn. 30 b). Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht auch unter Angehörigen desselben Berufes (so BGH, BGHZ 116, 268; BayObLG, NJW 1995, 1623), es sei denn, dass der Mitteilungsempfänger dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört und die Mitteilung im Rahmen des Berufes geboten und mit Billigung des Geheimnisträgers zu rechnen ist (so Fischer, § 203 StGB Rn. 30 b).

47
Wenn schon die Geheimhaltungspflicht unter Angehörigen desselben Berufes besteht, so besteht sie erst recht bei verschiedenen Berufen. Selbstverständlich darf ein Rechtsanwalt einem Staatsanwalt keine Informationen aus einem Mandatsverhältnis zu seinem Mandanten mitteilen. Auch wenn Rechtsanwalt und Staatsanwalt über die gleiche rechtliche Qualifikation, nämlich die Befähigung zum Richteramt, verfügen, so ändert dies nichts daran, dass die Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwaltes auch ihnen gegenüber besteht.

48
Die Mitteilung war auch weder im Rahmen des Berufes geboten noch war damit zu rechnen, dass eine Billigung durch Herrn T2 vorliegt. Gegenstand der Strafanzeige ist ein angebliches Fehlverhalten des Betreuers I2 im Verfahren M. Der beigefügte Schriftsatz vom 7. November 2011 bezieht sich auf die Angelegenheit T2. Frau T4 – zumal sie angabegemäß längst verstorben war – hatte keinerlei Interesse an der Strafanzeige vom 17. März 2014 gegen den Betreuer I2. Es ging dem angeschuldigten Rechtsanwalt lediglich um seine eigenen Interessen, was sich u. a. daraus ergibt, dass er selbst vorträgt, dass in der Beschwerdeschrift T2 der Rechtspflegerin Q Rechtsbeugung vorgeworfen und begründet wurde (Bl. 76 GA).

49
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat auch unbefugt gehandelt. Nach herrschender Meinung wird die Befugnis als Rechtfertigungsgrund angesehen (so Fischer, StGB, § 203 Rn. 31).

50
Eine Einwilligung scheidet aus, da eine solche nicht bekannt geworden ist und darüber hinaus aufgrund des Gesundheitszustandes der Eheleute T2 auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Reichweite einer Einwilligung erkannt hätten.

51
Die Unbefugtheit ist auch nicht aufgrund rechtfertigenden Notstandes entfallen. Eine solche Konstellation wird z. B. angenommen, bei der Offenbarung im Rahmen der Durchsetzung von Honoraransprüchen, zur Verteidigung im Regressprozess oder zur Abwehr rechtfertigender Angriffe auf Vermögen oder Ehre (so Fischer, § 203 StGB Rn. 46). Im vorliegenden Fall ist weder die Durchsetzung von Honoraransprüchen gegeben noch handelt es sich um den Fall der eigenen Verteidigung. Nach der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2017 erfolgte die Beifügung um damit zu dokumentieren, dass die Rechtspflegerin Q in dem Verfahren T2 Rechtsbeugung begangen habe (Bl. 76 GA). Ungeachtet dessen, ob dieser Vorwurf eine sachliche Grundlage hat, steht er nicht im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Betreuer I2.

52
Weiterhin kommt noch der allgemeine Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht (so Fischer, § 203 StGB Rn. 45). Ein Zusammenhang zwischen der Betreuungssache T2 und der Strafanzeige gegen den Betreuer I2 besteht ersichtlich nicht, zumal die Strafanzeige gegen den Betreuer I2 am 17. März 2014 erstattet worden ist und sich auf Vorgänge aus den Jahren 2013/2014 bezieht, die Betreute T4 aber offenbar bereits im Jahre 2011/2012 verstorben ist.

53
Im Übrigen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt auch vorsätzlich gehandelt. Er hat angeordnet, dass der Strafanzeige vom 17. März 2014 der Schriftsatz vom 7. November 2011 aus der Sache T2 beigefügt wird. Der Name T2 wird in der Strafanzeige vom 17. März 2014 ausdrücklich erwähnt.

54
Auf den Umstand, dass Schwärzungen nicht vorgenommen worden sind, kommt es nicht mehr an, da in der vom angeschuldigten Rechtsanwalt unterschriebenen Strafanzeige vom 17. März 2014 der Name T2 erwähnt worden ist. Die unterlassene Schwärzung mag ein Büroversehen gewesen sein, die Anordnung, den Schriftsatz aus dem Verfahren T2 zu fotokopieren und beizufügen ist mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung durch den angeschuldigten Rechtsanwalt erfolgt.

55
Es steht einer Ahnung im anwaltsgerichtlichen Verfahren auch nicht entgegen, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen fehlenden Strafantrags nicht erfolgt ist (so Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, Köln, 2014, § 113 BRAO Rn. 47).

56
3. Letztlich ist die Ahndung der Pflichtverletzung auch erforderlich. Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltliche Maßnahme verhängt, § 113 Abs. 1 BRAO.

57
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist gemäß § 113 Abs. 2 BRAO eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist hier der Fall.

58
Im vorliegenden Fall könnte allenfalls fraglich sein, ob die Erstattung der Strafanzeige vom 17. März 2014 durch den angeschuldigten Rechtsanwalt überhaupt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erfolgte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat indes seinen Anwaltsbriefkopf verwandt und damit angezeigt, dass er als Anwalt tätig werde. Auch die Beifügung eines Schriftsatzes aus einer beruflichen anwaltlichen Tätigkeit lässt erkennen, dass der Rechtsanwalt nicht im Privatbereich handelte. Dafür spricht schließlich, dass auch offenbar ein eigenes Büroaktenzeichen angegeben ist sowie ein Diktatzeichen. Es ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass der Rechtsanwalt außerhalb seines Berufes, mithin im Privatbereich handeln wollte.

59
Im Ergebnis kommt ist sowohl ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO gegeben als auch eine Straftat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

60
Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines Geheimnisses, das dem angeschuldigten Rechtsanwalt in Ausübung des Berufes bekannt geworden ist. Es ist somit eine berufsrechtliche Ahndung erforderlich.

V.

61
1. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war die anwaltsgerichtliche Maßnahme einer Geldbuße zu verhängen, §§ 113, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO.

62
Der Rahmen der möglichen Maßnahmen ist § 114 Abs. 1 BRAO zu entnehmen. Danach sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR, Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, sowie Ausschließung aus der Anwaltschaft vorgesehen, wobei die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden können (§ 114 Abs. 2 BRAO).

63
2. Das Anwaltsgericht Hamm hat zuungunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass dieser durch mehrere nicht tilgungsreife, aber mit dem konkreten Tatvorwurf nicht unmittelbar zusammenhängende Rügen vorbelastet war; die Rügen stammten aber aus dem Kernbereich der anwaltlichen Berufspflichten. Weiterhin sei das Verhalten des Angeschuldigten unsachlich gewesen.

64
Zugunsten des Angeschuldigten hat das Anwaltsgericht berücksichtigt, dass die Verstöße durch einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren, somit also in einem „geschlossenen System“ begangen wurden.

65
3. Im Hinblick auf die Vorbelastungen des angeschuldigten Rechtsanwalts sind Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) oder Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) nicht mehr erfolgversprechend. Demgegenüber sind das Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) sowie die Ausschließung aus der Anwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) unverhältnismäßig.

66
Der Senat hat zugunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass die Strafanzeige vom 17. März 2014 an die Staatsanwaltschaft Essen gerichtet war und daher eine Kenntnisnahme nur durch Beamte der Staatsanwaltschaft (und die Polizei, soweit sie in die Ermittlungen einbezogen wird) bzw. später des Gerichts sowie Rechtsanwälte, die Akteneinsicht nehmen, möglich ist. Durch das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts ist auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht in der Öffentlichkeit geschädigt worden, da es sich um einen Verstoß gehandelt hat, der lediglich innerhalb der Justiz bekannt geworden ist.

67
Zuungunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts ist zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Rügen betrafen zum einen das Verhalten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Briefbögen und Werbung und zum anderen unsachliches Verhalten, insbesondere auch in der Erbschaftssache T2. Dies hätte dem angeschuldigten Rechtsanwalt zur Warnung gereichen müssen, was offensichtlich aber nicht geschehen ist.

68
Unter Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Angeschuldigten, seines Gesundheitszustands sowie seiner glaubhaft vorgebrachten Absicht, seine Kanzlei im Laufe des Jahres zu schließen, erscheint dem Senat eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro ausreichend, um dem Angeschuldigten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihn zugleich zur zukünftigen Beachtung der anwaltlichen Berufsgrundsätze anzuhalten.

VI.

69
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 BRAO.

70
Eine teilweise Auferlegung der Kosten auf die Rechtsanwaltskammer, weil die Berufung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße zum Teil erfolgt hatte, war nicht geboten, da die Herabsetzung im Wesentlichen auf den Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts beruhte, die dieser in der Berufungsverhandlung gemacht hat. In erster Instanz war Rechtsanwalt T nicht erschienen, so dass das Anwaltsgericht seine Einkommensverhältnisse nicht kennen konnte.

VII.

71
Die Revision war gemäß § 145 Abs. 2 BRAO nicht zuzulassen, da der Senat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Ebenso fehlt es an Zulassungsgründen aus § 145 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO.

Dieser Beitrag wurde unter Berufsrecht Rechtsanwälte abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.