Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch jahrelang unterlassene Instandsetzung eines mangelhaften Fußgängerüberweges

Kammergericht, Urteil vom 30.09.2011 – 9 U 11/11

1. Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen in einem desolaten und „vor sich selbst warnenden“ Zustand befindlichen, für den öffentlichen Verkehr aber freigegebenen Fußgängerüberweg auf einem Mittelstreifen einer Straße über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht instand setzt.

2. Ein Überweg in einem solchen Zustand entspricht nicht einem „regelmäßigen Verkehrsbedürfnis“, wobei dem nicht entgegensteht, dass dieser von einem sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann (entgegen OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2007, 2 U 9/07 -).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 112/10 – vom 08.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlicher Verletzung einer den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht.

2

Am Vormittag des 24.09.2009 stürzte die Klägerin auf dem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N… Straße an der Kreuzung A… -Z… -Straße in B…. Dieser bereits vor dem 03.10.1990 angelegte Überweg bestand am Tag des Sturzes wie auch am Tag der letzten turnusmäßigen Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamtes am 04.09.2009 wie auch seit Jahren zuvor aus bereits stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Dabei blieb die festes Schuhwerk tragende Klägerin mit ihrem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, einschließlich des Verlustes von vier Zähnen, eine starke Prellung am rechten Arm und im Bereich der rechten Brust zuzog und sich das rechte Handgelenk verstauchte, weswegen sie sich in langwierige ärztliche und zahnärztliche Behandlung begeben musste.

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Wegen des Zustandes des Überweges wird im Übrigen Bezug genommen auf die von beiden Parteien eingereichten Fotos (Anlagen K1 – K3b = Bl.15 ff. d. A., B1, B6).

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 112/10 – vom 08.12.2010 Bezug genommen.

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Mit diesem Urteil hat das Landgericht Berlin den Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin 3.474,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.963,28 EUR seit dem 10.06.2010 und aus 1.510,81 EUR seit dem 01.07.2010 zu zahlen; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 90% sämtlicher künftiger materieller Schäden aus dem am 24.09.2009 stattgefundenen Sturz auf dem Straßenübergang N… Straße Kreuzung A… -Z… -Straße in B… zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Gegen dieses dem Beklagten am 13.12.2010 zugestellte Urteil hat er am 12.01.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, eine Sperrung oder Beschilderung des Weges sei nicht erforderlich gewesen, da die Gefahren des Überweges vor sich selbst gewarnt hätten, wonach ein normale Sorgfalt beachtender Fußgänger sich auf die Gefahr habe einstellen und sich so vor ihr schützen können. Eine Haftung scheide aus, wenn – wie vorliegend – das Vorhandensein von Unebenheiten sich nach dem Gesamtbild des Gehwegbereichs bereits bei flüchtigem Hinsehen aufgedrängt habe. Die Grunderneuerung des Überweges habe im Übrigen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen sollen.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und wiederholt und vertieft hierzu ihren Vortrag aus erster Instanz.

II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

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1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, der Klägerin jedenfalls 90 % ihrer Schäden aus dem Sturz vom 24.09.2009 zu ersetzen.

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a. Das schädigende Ereignis – der Sturz der im Jahre 1939 geborenen Klägerin am 24.09.2009 – ist Folge einer von dem Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Lande Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der Senat stimmt den Ausführungen des Landgerichts zu der schuldhaften Amtspflichtverletzung in vollem Umfang zu.

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(1) Der Beklagte hat schuldhaft seine Amtspflichten gemäß § 7 BerlStrG verletzt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Beklagten als Träger der Straßenbaulast u.a. so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Gemäß § 7 Abs.2 Satz 4 und 5 BerlStrG hat der Beklagte im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands der Straße zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; er hat ferner für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er es unterlassen hat, den sich unstreitig seit Jahren und zuletzt auch bei der turnusmäßigen Begehung am 04.09.2009 insgesamt in einem sich aus den eingereichten Fotos (Anlagen K1 – K3b = Bl.15 ff. d. A., B1, B6) ergebenden „desolaten“ Zustand befindlichen Überweg auf dem Mittelstreifen der N… straße auf Höhe der Kreuzung mit der A… -Z… -Straße in einen regelmäßigem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu versetzen.

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(2) Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine Gemeinde, die – was für die Unfallstelle im Streitfall unstreitig ist, – einen Gehweg jahrelang in einem insgesamt desolaten Zustand belässt, grundsätzlich keinen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht begeht, sofern der gefährliche Zustand derart gravierend ist, dass er von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann. Dabei kann sich der Beklagte auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte stützen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2007 – 2 U 9/07 -, juris Tz. 21 m.w.N.).

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(3) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Beklagte als Hoheitsträger trotz der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 7 BerlStrG und der Konkretisierung in den Ausführungsvorschriften nicht mehr verpflichtet wäre, Straßen und Gehwege in dem Umfang zu unterhalten, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen, wenn die Gefahrenstelle gerade wegen ihres Ausmaßes hinreichend erkennbar ist. Diese Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege hält der Senat jedenfalls für eine Fallgestaltung wie im Streitfall für unvertretbar.

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Der Überweg genügte tatsächlich regelmäßigem Verkehrsbedürfnis erkennbar nicht. Mit einem „regelmäßigen Verkehrsbedürfnis“ ist zwar nicht gemeint, dass die Straße bzw. der Gehweg praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13.07.1989, III ZR 122/88 = NJW 1989, 2808 f., juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 205/79 = VersR 1981, 482, juris Tz. 8 f.; BGH, Urteil vom 10.07.1980, III ZR 58/79 = NJW 1980, 2195 ff., Tz. 17; BGH, Urteil vom 12.07.1979, III ZR 102/78 = NJW 1979, 2043 ff., juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 27.10.1966, III ZR 132/65 = VersR 1967, 281 f., juris Tz. 18).

19

Bei Berücksichtigung dieser feststehenden Grundsätze hält der Senat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten hier für gegeben, obwohl sich der fragliche Überweg auf dem Mittelstreifen in einem ohne weiteres erkennbar desolaten und daher quasi vor sich selbst warnenden Zustand befand. Der tatsächliche Zustand des Überwegs beim Sturz der Klägerin am 04.09.2009 ist dabei unstreitig; er entspricht den von beiden Parteien zu den Akten gereichten, im Anschluss an den Sturz der Klägerin vom 24.09.2009 gefertigten bereits oben in Bezug genommenen Fotos. Darauf ist zu erkennen, dass die Oberfläche der Betonplatten rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen ist sowie Vertiefungen aufweist, die ausweislich eines von dem Beklagten als Anlage B1 eingereichten Fotos (Zollstock mit Wasserwaage) mitunter nicht nur den von der Klägerin für die konkrete Sturzstelle angegebene Niveauunterschied von 2 cm bis 2,5 cm sondern sogar ein solchen von 3,2 cm aufweist.

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Dieser insgesamt desolate Zustand des Überwegs stellte in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dar, die bei der von einem Fußgänger zu erwartender Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen ist. Völlig zutreffend stellt das Landgericht in diesem Zusammenhang fest, dass es lediglich eine Frage der Zeit sein konnte, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht aufgrund der Unebenheiten des Weges stürzen würde. Hier kann offen bleiben, ob ein einzelner – für sich genommen aber gefahrträchtiger – Gehwegschaden dann hinzunehmen ist, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar ist, indem der Fußgänger ihm einfach ausweicht (vgl. etwa OLG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2008, 4 U 403/08 = NZV 2008, 525 f., juris Tz. 6). Dies war aufgrund des Gesamtzustandes des zur Querung der N… Straße angelegten Überwegs hier jedenfalls nicht mehr möglich, denn er ist insgesamt schadhaft und ein einfaches Ausweichen auf einen schadlosen Abschnitt war nicht möglich. In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von der Benutzung des Überwegs auf dem Mittelstreifen der N… Straße doch gänzlich hätte absehen können. Der Beklagte hat den Verkehr dort eröffnet, den bestehenden, ihm bekannten Zustand aber nicht zum Anlass genommen den Überweg zu sperren, wonach sie sich nicht darauf berufen kann, dass die Klägerin den Weg nicht hätte benutzen dürfen.

21

Abgesehen davon handelt es sich bei dem Fußgängerüberweg auf dem Mittelstreifen der N… Straße um einen übergeordneten Verkehrsbereich. Bei der Kreuzung der N… Straße mit der A… -Z… -Straße handelt es sich um eine große Kreuzung zweier jeweils mit einem Mittelstreifen angelegten großen Straßen. Darüber hinaus trägt der Beklagte selbst vor, dass es sich bei der Umgebung der N… Straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern handelt und es die Möglichkeit des Überquerens der N… Straße in Höhe der A… -Z… -Straße gibt, um ein Einkaufscenter zu besuchen. Auch dies hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, den Überweg Instand zuhalten und ihn nicht über Jahre in einem Zustand zu belassen, der eine Gefahrenstelle ist. Dabei beurteilt sich das regelmäßige Verkehrsbedürfnis auch nicht nach einem durchschnittlichen Fußgänger, der Zustand der Gehwege hat auch (und gerade) den Belangen der schwächeren Verkehrsteilnehmer zu genügen. Daher ist bei dem anzulegenden und von dem Beklagten zu beachtenden Maßstab auch zu berücksichtigen, dass etwa in ihrer Bewegungs-, Seh- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und daher bezüglich der sich hier realisierten Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den Überweg benutzen werden.

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Sodann sind die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche ausweislich der eingereichten Fotos (insbesondere Anlage B1) auch nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derart abheben, so dass der aufmerksame Fußgänger – wenn auch die generelle Gefahr – jedoch nicht zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in seiner konkreten Ausgestaltung zu erkennen vermag.

23

Hinzu kommt hier, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich befand, bei dem damit gerechnet werden musste, dass sich der sorgfältige Fußgänger bereits im besonderen Maße auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentrieren wird. Das Maß der durch eine Gehwegunebenheit hervorgerufene Gefährdung sowie der für die Verkehrssicherungspflicht anzulegende Maßstab, beurteilt sich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls und muss stets im Zusammenhang mit den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit gesehen werden. Liegen hierbei Umstände vor, die erwarten lassen, dass die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers von der Bodenbeschaffenheit abgelenkt ist, so ist ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 205/79 = VersR 1981, 482, juris Tz. 9). Der aufmerksame Fußgänger wird bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten Richtungsfahrbahn der N… Straße richten.

24

(4) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass der Beklagten seine Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt habe, dass vorgesehen gewesen sei, die Grunderneuerung des Überweges zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfolgt der Unterhalt öffentlicher Straßen (auch) im Lande Berlin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Beklagten eine Instandsetzung des desolaten Überwegs jedoch aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre nicht möglich gewesen sei, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehlt jedweder Vortrag. Von daher kann offen bleiben, ob die Beschränktheit der öffentlichen Mittel ein – wenn auch nur zeitweiliges – völliges Untätigsein des Verkehrssicherungspflichtigen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1982, III ZR 174/81 = VersR 1983, 39 f., juris Tz. 13).

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b. Der von dem Beklagten zu vertretende desolate Zustand des Gehwegs ist auch ursächlich für den Sturz geworden, denn unstreitig ist die Klägerin mit ihrem Fuß in einer Vertiefung bzw. einem Loch hängen geblieben und deswegen gestützt.

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c. Die Schadenshöhe ist unstreitig, Einwendungen werden diesbezüglich auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. Ein weitergehendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB als die vom Landgericht angenommene Quote von 10%, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Klägerin die Schadhaftigkeit des Überwegs bekannt war, begründet bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsteile jedenfalls kein weitergehendes Mitverschulden. Die Klägerin durfte den Überweg zur Erreichung des Einkaufszentrums im N… Forum auf kürzesten Weg benutzen und es war allein Sache des Beklagten bezüglich des schadensursächlichen desolaten Zustandes für Abhilfe zu sorgen, was dieser aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen hat.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

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Die Revision war zuzulassen, da der Senat sich mit seiner Auffassung in Widerspruch zur Auffassung anderer Oberlandesgerichte befindet, die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Bezug nimmt, wonach der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen muss, die für den Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

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