Zur Verkehrssicherungspflichten eines Bootsführers gegenüber an Bord befindlichen Kindern

OLG München, Urteil vom 26.06.2013 – 3 U 479/13

Ein Bootsführer,  der vor einer 180-Grad-Wende  an Bord befindlichen Kindern lediglich die Anweisung erteilt, sich gut festzuhalten, hat nicht die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen veranlasst und daher fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Rn. 8, 9).

Der Bootsführer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein durchschnittliches 11 – jähriges Kind der Anweisung, sich festzuhalten, ausreichend nachkommen würde. Vielmehr muss er damit rechnen, dass sich das Kind an diese Anweisung – aus Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit – nicht oder nur unzureichend halten wird (Rn. 11).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.12.2012, Az.: 7 O 205/10, in Bezug auf den Beklagten zu 2) wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) auch für die weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aufgrund des Bootsunfalls vom 08.08.2009 um 10:00 Uhr auf der S. bei Flusskilometer 3,200 haftet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen der Kläger 7/9 und der Beklagte zu 2) 2/9. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in 1. Instanz trägt der Beklagte zu 2) 2/9. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in 1. Instanz trägt der Kläger in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in 1. Instanz trägt der Kläger zu 1/3. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Teilurteils vom 29.11.2010, Az.: 7 O 205/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte zu 2) 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000,00 € nicht übersteigenden Wertes der Beschwer des Berufungsführers gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 313 a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 313 a Rn. 2).

II.

2

Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und zum großen Teil begründet, so dass das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 2) abzuändern war.

3

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden aufgrund des Bootsunfalls vom 08.08.2009. Nicht zuzusprechen waren jedoch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten für die Akteneinsichtsgebühr.

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1. Schmerzensgeld

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Eine Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

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Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 2008, 3775 mit zahlreichen Nachweisen) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrssauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

7

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der den Beklagten zu 2) – als Bootsführer des Motorboots – treffenden Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte zu 2) war für die sichere Benutzungsmöglichkeit des Motorboots verkehrssicherungspflichtig.

8

Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) geeignete Sicherungsmaßnahmen unterlassen und damit eine fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB begangen hat.

9

Der Beklagte zu 2) war mit großer Geschwindigkeit stromaufwärts gefahren (Beschluss des Landgerichts vom 29.11.2010, Ziffer IV. = Bl. 87 d.A.; Sachverständigengutachten vom 29.05.2012, Seite 2), vor der Linkskurve vom Gas gegangen, um dann die 180-Grad-Wende durchzuführen. Aufgrund der bei einer 180-Grad-Linkswende auftretenden Fliehkräfte – wovon der Senat aus eigener Sachkunde ausgeht, mag auch das Boot “verhältnismäßig gutmütig” reagieren und mögen auch “die Manöver zum Unfallzeitpunkt nicht mit voller Leistung gefahren” worden sein, wie der Sachverständige auf Seite 4 seines Gutachtens vom 29.05.2012 feststellt – war die Anweisung an ein 11-jähriges Kind, sich gut festzuhalten, nicht geeignet, um das Kind vor Schäden zu bewahren.

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Entscheidend war, dass der Beklagte zu 2) Kinder im Alter von 11 Jahren befördert hatte. Zugunsten von Kindern ist wegen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen (Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rn. 46).

11

Demzufolge durfte sich der Beklagte zu 2) auch nicht darauf verlassen, dass ein 11 – jähriges Kind – wobei hier von einem durchschnittlichen 11-jährigen auszugehen ist – der Anweisung, sich festzuhalten, ausreichend nachkommen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass sich das Kind an diese Anweisung – aus Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit – nicht oder nur unzureichend halten würde.

12

Hinzukommt, dass die Fliehkraft proportional mitwächst mit der Masse, weshalb schwerere und größere Menschen einer höheren Fliehkraft ausgesetzt sind als leichtere und kleinere Menschen. Der übergewichtige Kläger (vgl. die E-Mail des Klägervertreters vom 29.06.2011 in Anlage zum Schriftsatz vom 29.06.2011 = Bl.128 d.A. und den neurologischen Befundbericht vom 14.01.2010 in Anlage zum Schriftsatz vom 12.02.2013 = Bl. 11 d.A.) war damit einer höheren Fliehkraft ausgesetzt als ein leichtes Kind. Die auf seine Arme wirkenden Belastungen waren höher als bei einem dünnerem Kind.

13

Darüber hinaus stellten das an der Bootsaußenseite befindliche Seil – gerade wegen seines lockeren Zustands – und die sogenannten um 180 Grad beweglichen Griffe – gerade wegen ihrer Beweglichkeit – keine geeigneten Haltevorrichtungen für ein 11-jähriges Kind dar. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 erteilten Hinweis des Senats (Protokoll vom 05.06.2013, Seite 2 = Bl. 231 d.A.) wird Bezug genommen.

14

Dass die anderen Kinder ins Bootsinnere auf den Boden gerutscht waren, vermag den Beklagten zu 2) nicht zu entlasten, denn eine Anweisung, sich auf den Boden ins Bootsinnere zu setzen, hatte es unstreitig nicht gegeben.

15

Eine derartige Anweisung wäre jedoch geeignet gewesen, ein Überbordgehen des Klägers zu verhindern.

16

Auch steht das – durch das Landgericht – erholte Sachverständigengutachten vom 29.05.2012 der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht entgegen.

17

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.05.2012 auf Seite 4 festgestellt, dass für eine Person, welche in Längsrichtung des Bootes auf dem Schlauch sitze, jedoch innerhalb der Schlauchwulstmitte, nur geringe Gefahren des Außerbordfallens bestünden. Wenn sich die mitfahrende Person zusätzlich auch noch an den in Rede stehenden Griffen oder/und Seilen festhalte, bestehe zu keiner Zeit die Gefahr des Überbordgehens.

18

Dass der Kläger innerhalb der Schlauchwulstmitte saß, steht jedoch vorliegend gerade nicht fest. Folglich kann hier auch nicht von einer nur geringen Gefahr des Überbordgehens ausgegangen werden.

19

Darüber hinaus war die Anweisung, sich festzuhalten, nach der Überzeugung des Senats gerade nicht geeignet, ein durchschnittliches 11 – jähriges Kind vor Schäden zu bewahren. Auf das Sachverständigengutachten kam es demzufolge nicht an.

20

Auch war dem in der Sitzung vom 05.06.2013 gestellten Antrag des Beklagtenvertreters auf Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei dem streitgegenständlichen Boot die vorhandenen Haltevorrichtungen, Seile und Griffe, für ein 11-jähriges Kind geeignet seien, sich während des streitgegenständlichen Bootsmanövers festzuhalten und ein Außer-Bordgehen zu verhindern, (Protokoll vom 05.06.2013, Seite 2 = Bl. 231 d.A.) – nicht nachzugehen. Da die Anweisung an ein durchschnittliches 11-jähriges Kind, sich gut festzuhalten, nach der Überzeugung des Senats gerade nicht geeignet war, um das Kind vor Schäden zu bewahren, kommt es auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht an.

21

Soweit der Beklagte zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.06.2013 (Seite 2 = Bl. 234 d.A.) u.a. vorbringt, es sei auf den konkreten Fall abzustellen und die Erstellung eines weiteren Gutachtens beantragt, sei auf §§ 525, 296 a ZPO hingewiesen. Im Übrigen kann es bei der Frage des Beachtens von Belehrungen und Sicherheitshinweisen gerade nicht konkret auf den Kläger ankommen. Um konkret auf den Kläger abstellen zu können, hätte es einer vorherigen genauen Testung des Klägers bedurft. Eine solche wurde jedoch nicht – die 180-Grad-Linkswende sollte das erste Mal gefahren werden – vorgenommen.

22

Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 13.06.2013 (Seite 2 = Bl. 234 d.A.) weiter vorbringt, seine 11-jährige Tochter sei in der Lage, sich so zu verhalten, dass bei entsprechender Belehrung eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne, ist dies nicht entscheidend, denn abzustellen ist auf ein durchschnittliches 11-jähriges Kind.

23

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) (Schriftsatz vom 13.06.2013, Seite 3 = Bl. 235 d.A.) kann auch nicht die rechtliche Beurteilung der Haftung von 11- jährigen Kindern im Straßenverkehr herangezogen werden im Hinblick auf die Frage, welches Verhalten vom Kläger erwartet werden konnte. Hier fehlt es schon an der Vergleichbarkeit. Während 11-jährige Kinder regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen und in der Regel auch eine Fahrradprüfung abgelegt haben, kann von einer regelmäßigen Teilnahme 11-jähriger Kinder an Bootsfahrten gerade nicht die Rede sein.

24

Soweit der Beklagte zu 2) ferner meint, die Fliehkräfte bei Einleitung des Manövers seien sicher geringer gewesen als bei Beendigung des Wendemanövers (Schriftsatz vom 13.06.2013, Seite 3 = Bl. 235 d.A.) sei nochmals darauf hingewiesen, dass der übergewichtige Kläger einer höheren Fliehkraft ausgesetzt war als ein leichtes Kind. Im Übrigen erschließt sich nicht, welche Vorteile der Beklagte zu 2) aus diesem vagen Vortrag ableiten will.

25

Zuletzt sei klargestellt, dass der Senat nicht der Meinung ist, dass 11-jährige Kinder grundsätzlich nicht auf einem Boot wie dem streitgegenständlichen befördert werden dürfen (dazu der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 13.06.2013, Seite 4 = Bl. 236 d.A.), sondern dass der Beklagte zu 2) vorliegend geeignete Sicherungsmaßnahmen unterlassen hatte.

26

Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen, sind nicht ersichtlich. Dass sich der Kläger nicht festgehalten hatte, steht gerade nicht fest.

27

Der Kläger kann demnach Ersatz seines immateriellen Schadens verlangen, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Er hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Ausmaß und Schwere der Verletzung sind ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten des Schädigers. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen auch ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rn. 15).

28

Unter Beachtung dieser Grundsätze muss in die Bemessung einfließen, dass der Kläger sich vom 08.08. bis 18.08.2009 in stationärer Behandlung befand (Anlage K 1), er knapp vier Jahre nach dem Unfall in der Woche – je nach Wetterlage – drei bis vier Mal von Kopfschmerzen geplagt wird, die jedoch mit homöopathischen Mitteln behandelt werden können. Die Narbe am Kopf des Klägers ist verheilt. Allerdings ist sie bei entsprechend kurzem Haarschnitt sichtbar (Protokoll vom 05.06.2013, Seite 2 = Bl. 231 d.A.). Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der andauernden Beeinträchtigung und der Heftigkeit der Verletzungshandlung ist ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen. Ein annähernd gleiches Schmerzensgeld wurde auch in ähnlichen Fällen ausgeurteilt (OLG Köln vom 26.04.1989 -13 U 247/88; LG Augsburg vom 20.09.1985 -2 O 3103/84; LG Dortmund vom 10.04.1986 -15 O 451/84).

29

2. Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden

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Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ein Anspruch auf Feststellung der Haftung des Beklagten zu 2) für die weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers.

31

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr von Spätfolgen (BGH NZV 97, 476). Deren Möglichkeit ist durch den Arztbericht des Dr. med. F. N. vom 23.11.2009 (Anlage K 2), wonach sich die weitere Diagnostik und Behandlung – aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Wachstumsphase – noch über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, hinreichend belegt.

32

3. Rechtsanwaltskosten und Akteneinsichtsgebühr

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Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) erstreckt sich jedoch nicht auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und die Akteneinsichtsgebühr. So war vorgerichtlich nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen genommen worden (Klageschrift vom 18.01.2010, Seite 4 = Bl. 4 d. A.). Dementsprechend war mit Klageerweiterung vom 10.05.2010 auch nur beantragt worden, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € und Kosten für die Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 12,00 € zu verurteilen (Schriftsatz vom 10.05.2010, Seite 2 = Bl. 26 d.A.). Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Das geltend gemachte Rechtsanwaltshonorar einschließlich der verauslagten 12,00 € konnten demnach dem Beklagten zu 2) nicht zugerechnet werden.

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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