Zur Verkehrssicherungspflichten einer Behinderteneinrichtung (hier: Verbrühung einer Betreuten durch heißen Tee aus einer umgefallenen Kanne)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2018 – 13 U 6/18

1. Wird heißer Tee in einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen in einer Stahlkanne serviert, die bei einem Umstürzen ausläuft, so muss diese ständig gegen ein solches abgesichert sein.

2. Die Zumutbarkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen kann nicht deswegen verneint werden, weil in der Einrichtung seit 25 Jahren der Tee in dieser Weise serviert wurde und noch nie etwas passiert ist. Typischen Gefahren muss vielmehr, auch wenn sie selten eintreten, jedenfalls dann begegnet werden, wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden führen können.

3. Das Ziel der Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Betreuten muss hinter dem Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit jedenfalls dann zurückstehen, wenn die Gefahr schwerwiegender Schäden im Raum steht.

4. Gegenüber Menschen mit einer erheblichen geistigen Behinderung bestehen gesteigerte Sorgfaltspflichten, weil sie in geringerem Maße zur selbständigen Gefahrsteuerung im Eigeninteresse befähigt sind.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe
1
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

2
Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben hat. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage. Die Beklagte hat eine Nebenpflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin aus dem Betreuungsvertrag vom 5.1.2016 (Anlage K 2, Anlagenband) sowie eine – inhaltsgleiche – allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der in ihrer Einrichtung betreuten Personen vor Schädigungen schuldhaft verletzt. Die deliktischen Sorgfaltspflichten finden über § 241 Abs. 2 als Schutzpflichten Eingang in das Vertragsrecht, so dass innerhalb von Vertragsverhältnissen für Rechtsgutsverletzungen nach denselben Maßstäben gehaftet wird wie nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB und §§ 823 Abs. 1, 831 BGB bestehen im Sinne einer Anspruchskonkurrenz nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2005, III ZR 399/04, juris Rn. 6; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 57, 396; Palandt/Sprau, BGB, Einf v § 823 Rn. 9, § 823 Rn. 49).

3
Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist im Rahmen der vorgenannten vertraglichen Schutz- bzw. deliktischen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 6; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 9 m.w.N.). Treten die Gefahren bei der Ausübung eines Berufes auf, sind diejenigen Schutzvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf (BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 8).

4
Die Beklagte hat im Streitfall durch das Bereitstellen des (zu) heißen Tees auf einem Servierwagen im Frühstücksraum eine Gefahrenquelle geschaffen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Tee in einer lediglich mit einem Klappdeckel versehenen Stahlkanne befand, die bei einem Umstürzen keinen Schutz gegen ein Auslaufen des Tees bot (vgl. Lichtbild Anlage K 4, Anlagenband). Dass der in der Stahlkanne befindliche Tee am Unfalltag zum Zeitpunkt des Servierens so heiß war, dass die Klägerin durch die umstürzende Kanne erhebliche Verbrühungen erlitten hat, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Warum er so heiß war, spielt für die Frage, ob die Beklagte eine Gefahrenlage geschaffen hat, keine Rolle. Unerheblich ist deswegen an dieser Stelle, ob die Mitarbeiter der Beklagten eine Weisung der Beklagten, den Tee 45 Minuten vor dem Servieren zuzubereiten, in die Kanne umzufüllen und dort abkühlen zu lassen, nicht beachtet haben, oder ob der Tee in der verwendeten Kanne in den vorgesehenen 45 Minuten nicht ausreichend abkühlt, um sein Gefahrpotential zu verlieren.

5
Hinsichtlich dieser von ihr geschaffenen Gefahrenlage hat die Beklagte nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich zur Absicherung der Teekannen zwei Mitarbeiter stets in unmittelbarer Nähe des Servierwagens befunden hätten. Sie hat aber auch eingeräumt, dass diese auch Tee serviert und mithin den Wagen „nicht ununterbrochen festgehalten“ hätten. Jedenfalls in der Kombination mit der verwendeten Kannenart entsprechen die von der Beklagten getroffenen Schutzvorkehrungen nicht denjenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf. Wenn heißer Tee in einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen in einer Stahlkanne serviert wird, die bei einem Umstürzen ausläuft, so muss diese ständig gegen ein solches abgesichert sein.

6
Der Beklagten war auch zumutbar, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ein Auslaufen des heißen Tees aus der Kanne verhindern. Freilich bestehen Verkehrssicherungspflichten immer nur im Rahmen der dem Sicherungspflichtigen in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten (MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 421). Der Sicherungspflichtige muss auch nicht alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um eine absolute Sicherheit herzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zumutbarkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Streitfall aber nicht deswegen verneint werden, weil in ihrer Einrichtung seit 25 Jahren der Tee in dieser Weise serviert wird und noch nie etwas passiert ist.

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Richtig ist allerdings, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Damit muss auch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es genügt vielmehr, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 7). Haftungsbegründend wird eine Gefahr mithin, wenn sich die nahe liegende – nicht nur rein theoretische – Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Demgegenüber müssen keine Schutzvorkehrungen vor Gefahrenlagen getroffen werden, die nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sind (BGH, Urt. v. 17.10.1989, VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 9; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 10 f.).

8
Aus der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Aktennotiz „Unterstützungsbedarf X“ vom 23.4.2014 (Bl. 30 ff. d. A.) geht allerdings hervor, dass die Klägerin im Rahmen eines Double-Cortex-Syndroms unter einer therapieresistenten Epilepsie leidet, die sich in einer hohen Zahl von Anfällen äußert, in denen die Klägerin verwirrt und desorientiert ist. Zur Sturzprävention trage die Klägerin dauerhaft einen Sturzhelm. Etwa eine Minute nach einem Anfall sei die Klägerin motorisch äußerst unruhig, was sich durch verwirrtes Herumlaufen, auf die Knie sinken, etc. äußere. Es könne auch vorkommen, dass die Klägerin fremdagressiv werde und u.a. gezielt mit Gegenständen (Messer, Tasse, Kanne, Vase etc.) werfe. Die Klägerin benötige im gesamten Alltag stets Ansprache und Hilfestellung. In einem Schreiben vom 16.3.2017 (Anlage K 12, Anlagenband) führt der Haftpflichtversicherer der Beklagten außerdem aus, dass in dem Zeitraum unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall, nämlich von Januar bis August 2016 zwölf epileptische Anfälle der Klägerin während der Betreuungszeiten dokumentiert seien. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit eines epileptischen Anfalls neben dem Servierwagen – auch wenn die Klägerin medikamentös gut eingestellt war – keineswegs eine nur rein theoretische Möglichkeit, sondern eine durchaus naheliegende Gefahr. Dabei spielt keine Rolle, dass sich die Gefahr des Umreißens des Servierwagens bei einem epileptischen Anfall nach den Angaben der Beklagten weder bei der Klägerin noch bei einem anderen Patienten in den letzten 25 Jahren realisiert hat. Denn typischen Gefahren muss, auch wenn sie selten eintreten, jedenfalls dann begegnet werden, wenn sie – wie hier – zu nicht unerheblichen Schäden führen können (BGH, Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 21).

9
Vorliegend sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie mit erheblichen Kosten verbunden sind. Steht – wie hier – die Gefahr schwerwiegender Schäden im Raum, rechtfertigt dies ohnehin einen höheren Vermeidungsaufwand, auch wenn ihr Eintritt nicht sehr wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 31.10.2006, VI ZR 223/05, juris Rn. 11; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn 424). Konkret sind – neben dem freilich kostenintensiveren Einsatz eines Mitarbeiters zur ständigen Überwachung der Kannen – auch zahlreiche ausreichende Sicherungsmaßnahmen denkbar, die mit keinen oder nur geringen Kosten verbunden sind, etwa das ausschließliche Servieren lauwarmer Getränke oder die Verwendung auslaufsicherer Kannen, so dass insgesamt eine Zumutbarkeit nicht an Kostengesichtspunkten scheitert.

10
Soweit die Beklagte vorträgt, der Tee werde bewusst aus therapeutischen Gründen in Stahlkannen serviert, um den Betreuten, die hierzu mit einer einfachen Stahlkanne – nicht aber mit einer verschraubbaren Isolierkanne – in der Lage seien, ein eigenständiges Einschenken zu ermöglichen, so vermag dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn dieses therapeutische Ziel kann auch uneingeschränkt auf andere – die übrigen Betreuten weniger gefährdende – Weise erreicht werden, etwa durch das Servieren lauwarmer Getränke, den Einsatz anderer, gleichermaßen unkompliziert zu bedienender, aber auslaufsicherer Kannen (etwa mit Druck- statt mit Schraubverschlüssen) oder den Einsatz eines Mitarbeiters, der durchgehend die Kannen überwacht. Festzuhalten ist aber auch, dass, falls es alternative Möglichkeiten nicht gäbe, das Ziel der Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Betreuten hinter dem Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit jedenfalls dann zurückstehen müsste, wenn – wie im Streitfall – die Gefahr schwerwiegender Schäden im Raum steht.

11
Die Erforderlichkeit von Sicherheitsmaßnahmen entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die heiße Teekanne für die Klägerin als Gefahrenquelle erkenn- und vermeidbar war. Zwar ist der Verkehr in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst in der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.7. 2012, III ZR 240/11, juris Rn. 11; OLG München, Urt. v. 16.2.2012, 1 U 3409/11, juris Rn. 35, KG Berlin, Urt. v. 5.10.2009, 12 U 195/08, juris Rn. 8). Die Verkehrssicherungspflicht dient insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.10.2014, 4 U 168/13, juris Rn. 44, Senat, Beschluss v. 30.10.2017, 13 U 111/17, juris Rn. 7). Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann Einschränkungen, wenn der Sicherungspflichtige erkennen kann, dass die von ihm gefährdeten Personen nur eingeschränkt zur selbstverantwortlichen Gefahrsteuerung in der Lage sind (BGH, Urt. v. 12.11.1996, VI ZR 270/95, juris Rn. 12; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 433). Es ist deswegen anerkannt, dass gegenüber Kindern gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen, weil diese weniger als Erwachsene zur selbstständigen Gefahrsteuerung im Eigeninteresse befähigt sind (BGH, Urt. v. 12.11.1996, VI ZR 270/95, juris Rn. 12 m.w.N.). Gleiches gilt für Menschen mit einer erheblichen geistigen Behinderung. Aus den seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen geht insofern – von der Beklagten unbestritten – hervor, dass die Klägerin eine schwere Intelligenzminderung (Arztbrief des Klinik1 vom 9.6.2015, S. 1/Anlage K 1, Anlagenband) sowie ein kindliches Auffassungsvermögen (ausführlicher Krankheitsbericht der Klinik2 vom 4.10.2016 S. 2/Anlage K 6, Anlagenband) aufweist, so dass von einer eingeschränkten eigenverantwortlichen Gefahrsteuerungsfähigkeit der Klägerin und einer entsprechend gesteigerten Sorgfaltspflicht der Beklagten auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen eines – den Auslöser des streitgegenständlichen Unfalls bildenden – epileptischen Anfalls überhaupt nicht zur Gefahrsteuerung in der Lage ist. Dass eine Anfallsneigung der Klägerin bestand, war der Beklagten unstreitig ebenfalls bekannt. Wenn die Beklagte nun meint, es sei in einer Einrichtung der von ihr betriebenen Art, in der eine Mischung von Personen unterschiedlichster Einschränkungen pädagogisch erwünscht sei, unmöglich, individuell bezogen auf jeden Einzelfall Sicherungsmaßnahmen gegen jede denkbare krankheitsbedingte Komplikation zu treffen, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Vielmehr sind der Beklagten entsprechende Sicherungsmaßnahmen jedenfalls dann zumutbar, wenn – wie hier – die Gefahr schwerwiegender Schäden besteht. In diesem Fall hat die Beklagte ihre Schutzmaßnahmen, unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit der entsprechenden Schutzbedürftigkeit, grundsätzlich an der schutzbedürftigsten Person der Gruppe auszurichten, die mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1984, VI ZR 85/83, juris Rn. 16; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 433).

12
Eine Haftung der Beklagten scheitert schließlich auch nicht an einem fehlenden Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten, denn diese haben fahrlässig gehandelt. Nach § 276 Abs. 2 BGB. handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalt erforderlich ist, ist ohne Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelnden nach einem objektivierten Maßstab zu beurteilen. Denn im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Palandt/Grüneberg, BGB, 77.A: 2018, § 278 Rn. 15 m.w.N.). Im Streitfall ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten Verkehrssicherungspflichten verletzt und mithin die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt haben. Ist die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt, so kann sich der zu ihrer Einhaltung Verpflichtete nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Regelmäßig ist nämlich bei Nichteinhaltung der objektiven, äußeren Sorgfalt der Schluss auf eine Verletzung der inneren Sorgfalt gerechtfertigt. Ausnahmsweise kann das allerdings dann nicht der Fall sein, wenn der Handelnde nicht erkennen konnte, dass er eine Verkehrssicherungspflicht verletzt (BGH, Urt. v. 31.5.1994, VI ZR 233/93, juris Rn. 13). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor: Für die Mitarbeiter der Beklagten war erkennbar, dass bei einem Einsatz dieser konkreten Stahlkannen auf dem Servierwagen ohne ständige Absicherung durch einen Mitarbeiter jedenfalls sicherzustellen ist, dass der darin befindliche Tee ausreichend abgekühlt ist. Bei der gebotenen Kontrolle war für sie auch erkennbar, dass der am Unfalltag darin befindliche Tee zu heiß war. Ferner war nicht zu übersehen, dass sich die Klägerin, die zu epileptischen Anfällen neigt, in dem Frühstücksraum befand. An einem fahrlässigen Handeln der Mitarbeiter der Beklagten kann mithin kein Zweifel bestehen.

13
Im Rahmen der vertraglichen Haftung muss sich die Beklagte das Verschulden ihrer Mitarbeiter ohne weiteres gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Anweisung gegeben, den Tee 45 Minuten vor dem Servieren in der Kanne abkühlen zu lassen, vermag sie aber auch nicht im Rahmen der deliktischen Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese organisatorische Maßnahme tatsächlich ausreicht, um die Temperatur des Tees auf ein gefahrloses Maß zu reduzieren. Eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gelingt nämlich nur dann, wenn der Geschäftsherr darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er sowohl bei der Auswahl als auch bei der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt beobachtet hat. Vortrag der Beklagten hierzu fehlt gänzlich.

14
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

15
Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren in Anlehnung an den von den Parteien nicht angegriffenen Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 107.000,00 € festzusetzen.

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