Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Flurfußbodens

AG Ludwigshafen, Urteil vom 30.08.2012 – 2k C 39/12

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, VersR 1997, 249, 250; VersR 2003, 1319). Der Verkehrssicherungspflichtige ist dabei nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, VersR 2003, 1319; NJW 2006, 2326). Die Maßnahmen müssen nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sein, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629) (Rn. 21).

Danach sind Unebenheiten im für Fußgänger vorgesehenen Belag, bis zu einem Höhenunterschied von etwa 2 cm, grundsätzlich nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, zu zählen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; OLG Hamm, ZfSch 1995, 324; OLG Köln, VersR 1992, 355). Selbst ein unerheblicher Höhenunterschied kann jedoch durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen (BGH, VersR 1967, 281) (Rn. 22).

Für Geschäftsräume, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strengere Sicherheitsstandards (vgl. Wagner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 464, 482; BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 2001, 596). Selbst kleine Niveauunterschiede zwischen den Platten des Fußbodenbelags sind dort zu vermeiden (OLG Koblenz, VersR 2011, 362; OLG Celle, VersR 2008, 1553). Diese Pflichten zur Gefahrenvermeidung sind in Arztpraxen nochmals gesteigert und intensiviert, weil sich dort Menschen aufhalten, die sich nicht in gleicher Weise wie Gesunde selbst vor Gefahren schützen können (Wagner, a.a.O., § 823, Rn. 492) (Rn. 23).

Im Ergebnis ist daher nach den dargestellten Grundsätzen die Unebenheit der streitgegenständlichen Türschwelle, bei der das Gericht im Rahmen des Ortstermins einen Höhenunterschied von 1-2 cm und eine Breite von 30 cm gemessen hat, in einem Ärztehaus nicht mehr hinnehmbar, insbesondere wenn es sich um einen Behinderteneingang handelt (Rn. 24).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit 12.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
1

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

2

In der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten befanden sich mehrere Teileigentumseinheiten, die an Ärzte vermietet waren und in ihrer Gesamtheit als Ärztehaus bezeichnet wurden. Am Hintereingang „C… Straße 1“ befand sich eine Rampe für Rollstuhlfahrer. An der Eingangstür war die Schwelle über eine Breite von ca. 30 cm ausgebrochen (vgl. Lichtbild, Anlage 1, Bl. 7 d.A.).

3

Die Klägerin erlitt Ende September 2011 einen Unterschenkelbruch, der 8 Tage stationär behandelt werden musste. Im Rahmen einer Operation wurde der Unterschenkelknochen mit einer Metallschiene versorgt. Sie litt erhebliche Schmerzen. Eine große Operationsnarbe wird an ihrem Schienbein zurückbleiben.

4

Die Klägerin trägt vor,

sie sei an Multipler Sklerose erkrankt und zur Fortbewegung daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 27.09.2011 habe sie einen Zahnarzt aufgesucht, dessen Praxisräume sich in der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten befanden. Die Zeugin G. habe sie geschoben. Am Behinderteneingang sei der Rollstuhl abrupt abgebremst worden, da die Vorderräder an der Ausbruchstelle der Schwelle blockiert hätten. Der Höhenunterschied an der Ausbruchstelle von 2,5 cm sei für die Zeugin G. nicht erkennbar gewesen. In der Folge sei die Klägerin aus dem Rollstuhl herausgerutscht und habe sich dabei den Unterschenkelbruch zugezogen

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Sie ist der Ansicht,

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das ein Schmerzensgeld in einer vorgestellten Größenordnung von 5.000,00 € abgemessen sei.

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Sie beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

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2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor,

der Höhenunterschied an der Ausbruchstelle sei nur wenige Millimeter groß.

13

Sie ist der Ansicht,

nicht die WEG, sondern die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer seien Adressaten der Verkehrssicherungspflichten.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. und Inaugenscheinnahme der Verhältnisse am Behinderteneingang im Rahmen des Ortstermins vom 09.08.2012. Die Klägerin ist gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird weiterhin Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
15

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Für das Gericht steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin G. fest, dass die Klägerin am 27.09.2011 bei der Einfahrt durch den Behinderteneingang der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten mit ihrem Rollstuhl an einer Ausbruchstelle der Schwelle hängengeblieben und gestürzt ist. Bei der Schwelle handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Gefahrenlage im Verantwortungsbereich der Beklagten, die durch zumutbare Maßnahmen und Vorkehrungen von der Beklagten hätte beseitigt werden können.

I.

17

Die Beklagte ist Adressatin der Verkehrssicherungspflicht bezogen auf die hier streitgegenständliche Eingangstür.

18

Die deliktischen Sicherungspflichten richten sich an denjenigen, der faktisch die Herrschaft über den in Rede stehenden Gegenstand ausübt (sog. Sachhalter), wenn diesem die Abwehr drohender Gefahren zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1972, 724, 726). Mithin trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum im Rahmen einer WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind (Palandt-BGB/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823, Rn. 259; Schmid, VersR 2009, 906, 908; LG Baden-Baden, ZfSch 2007, 375 – zitiert nach Juris). Dies folgt bereits aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

19

Bei der streitgegenständlichen Eingangstür handelt es sich unstreitig um Gemeineigentum.

II.

20

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht insofern verletzt, als sie die streitgegenständliche Türschwelle nicht an der Ausbruchstelle ausgebessert hat, bzw. nicht den Publikumsverkehr in geeigneter Form vor der Ausbruchstelle gewarnt hat.

21

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, VersR 1997, 249, 250; VersR 2003, 1319). Der Verkehrssicherungspflichtige ist dabei nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, VersR 2003, 1319; NJW 2006, 2326). Die Maßnahmen müssen nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sein, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629).

22

Danach sind Unebenheiten im für Fußgänger vorgesehenen Belag, bis zu einem Höhenunterschied von etwa 2 cm, grundsätzlich nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, zu zählen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; OLG Hamm, ZfSch 1995, 324; OLG Köln, VersR 1992, 355). Selbst ein unerheblicher Höhenunterschied kann jedoch durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen (BGH, VersR 1967, 281).

23

Für Geschäftsräume, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strengere Sicherheitsstandards (vgl. Wagner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 464, 482; BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 2001, 596). Selbst kleine Niveauunterschiede zwischen den Platten des Fußbodenbelags sind dort zu vermeiden (OLG Koblenz, VersR 2011, 362; OLG Celle, VersR 2008, 1553). Diese Pflichten zur Gefahrenvermeidung sind in Arztpraxen nochmals gesteigert und intensiviert, weil sich dort Menschen aufhalten, die sich nicht in gleicher Weise wie Gesunde selbst vor Gefahren schützen können (Wagner, a.a.O., § 823, Rn. 492).

24

Im Ergebnis ist daher nach den dargestellten Grundsätzen die Unebenheit der streitgegenständlichen Türschwelle, bei der das Gericht im Rahmen des Ortstermins einen Höhenunterschied von 1-2 cm und eine Breite von 30 cm gemessen hat, in einem Ärztehaus nicht mehr hinnehmbar, insbesondere wenn es sich um einen Behinderteneingang handelt. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung werden dabei auch nicht überspannt, da der geringe Schaden an der Türschwelle von der Beklagten nicht zwingend beseitigt werden muss, sondern der Gefahr bereits durch Anbringung eines Hinweisschildes begegnet werden kann.

III.

25

Die Beklagte handelte nach § 276 BGB zumindest fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht, also der objektive Pflichtverstoß, indiziert die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 861). Das Erschüttern des damit verbundenen Anscheinsbeweises ist der Beklagten nicht gelungen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, die Gefährlichkeit der Ausbruchstelle sei für sie nicht erkennbar gewesen. Dass die Ausbruchstelle als solche deutlich erkennbar ist, steht außer Streit. Ihre Gefährlichkeit ist zwar nicht in gleichem Maße evident, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es jedoch bei einem Behinderteneingang zu einem Ärztehaus in besonderem Maße eine Barrierefreiheit sicherzustellen, was auch der Beklagten hätte klar sein müssen. Insoweit hätte es ihr in der konkreten Situation oblegen, gegebenenfalls durch eigene Tests mit Rollstühlen, die Gefährdungslage zu prüfen, oder aber mindestens einen Warnhinweis in geeigneter Form anzubringen. Unterlässt sie diese Maßnahmen, ist bereits darin ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt zu sehen.

IV.

26

Durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen.

27

Das Gericht hat nach der Aussage der Zeugin G., der persönlichen Anhörung der Klägerin und vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente (Anlagen 9 – 13, Bl. 39- 44 d.A.) keinen Zweifel daran, dass die Klägerin krankheitsbedingt auf den Rollstuhl angewiesen ist und am 27.09.2011 bei der Einfahrt in das Haus der Beklagten aus dem Rollstuhl herausfiel, weil dieser an dem Ausbruch der Schwelle hängengeblieben war. Im Rahmen des durchgeführten Ortstermins hat das Gericht selbst wahrnehmen können, dass die Vorderräder des Rollstuhls der Klägerin beim Überfahren der Ausbruchstelle blockieren und zu einem Kippen des Rollstuhls führen, wenn der Rollstuhl nicht angehoben wird.

28

Ein Mitverschulden muss sie die Klägerin nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

29

Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass eine schadensmindernde Eigenverantwortlichkeit der Geschädigten in Betracht gezogen werden muss, wenn sie mit der gebotenen Aufmerksamkeit die Unebenheit der Schwelle hätte erkennen können, obwohl im Eingangsbereich zu einem Ärztehaus nicht mit besonderen Gefahrenstellen gerechnet werden muss (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 3144). Der Dritte ist nämlich vom Verkehrssicherungspflichtigen nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100).

30

Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin G. haben glaubhaft angegeben, die Ausbruchstelle der Schwelle vor dem Unfall nicht gesehen zu haben.

31

Das Gericht hat sich von den Umständen des vorliegend zu entscheidenden Einzelfalls im Rahmen des Ortstermins vom 09.08.2012 einen eigenen Eindruck verschafft und ist zur Überzeugung gelangt, dass eine Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Schwelle nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Der Ausbruch ist als solcher zwar recht gut erkennbar, da der schwarz ausgeführte Übergang zum gefliesten Bereich an der Ausbruchstelle auf 30 cm weiß unterbrochen ist, gleichwohl wird die Erkennbarkeit beim Eintreten dadurch erschwert, dass sich die Eingangstür nach außen öffnet und die Ausbruchstelle direkt an der Drehachse der Tür beginnt. Gerade auch im Hinblick auf die geringe Tiefe des Ausbruchs ist dessen Gefährlichkeit nicht leicht erkennbar. Selbst wenn also die Zeugin G. oder die Klägerin den Ausbruch hätten erkennen können, folgt daraus nicht, dass eine besondere Vorsicht bei der Einfahrt geboten gewesen wäre. Normalerweise ist davon auszugehen, dass Rollstühle kleinere Unebenheiten sicher und gefahrlos überwinden können (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 2002, 249, 251).

V.

32

Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € für erforderlich aber auch ausreichend, um die immateriellen Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch den Unfall erlitten hat, angemessen auszugleichen.

33

Für das Gericht steht insoweit fest, dass die Klägerin durch den Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten hat und sich 8 Tage in stationäre Behandlung begeben musste. Auch litt sie in dieser Zeit unter erheblichen Schmerzen. Insoweit war der Vortrag der Klägerin auch hinreichend substantiiert. Soweit keine weiteren Faktoren zur Schmerzensgeldbemessung vorgetragen worden sind, führt dies – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu einer Unschlüssigkeit der Klage, sondern vielmehr dazu, dass nicht von weiteren Beeinträchtigungen ausgegangen werden kann. Insbesondere hat die Klägerin mithin keinen Dauerschaden erlitten.

34

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Sturz der Klägerin am Hintereingang des Anwesens der Beklagten die Ursache für den Unterschenkelbruch darstellt. Dies kann schon aus den glaubhaften Angaben der Zeugin G. und der Klägerin geschlossen werden. Diese passen auch zu den vorgelegten Attesten und den Daten der dort festgehaltenen Behandlungen. Dass die Klägerin erst am 29.09.2011 einen Arzt aufsuchte, lässt sich plausibel mit den Folgen der Erkrankung der Klägerin mit Multipler Sklerose erklären. Die Zeugin G. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass die Klägerin unter einer dauerhaften Schmerzmedikation steht und ihre Beine auch gewöhnlich nicht belastet.

35

In der Gesamtschau müssen die Beschwerden der Klägerin als nicht vernachlässigbar, gleichwohl aber auch als nur mäßig gravierend bewertet werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin ohnehin starke Schmerzmittel genommen hat und unabhängig von dem Unfall zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Mangels konkreter Angaben der Klägerin ist von einem problemlosen Heilungsverlauf auszugehen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungen orientiert und die Beeinträchtigungen der Klägerin in ein Verhältnis dazu gesetzt (vgl. OLG München, zitiert nach: Hacks/Böhm, Schmerzensgeld Beträge, 30. Aufl. 2012, Lfd. Nr. 22.818; LG München I, a.a.O., Lfd. Nr. 30.672; LG Saarbrücken, a.a.O., Lfd. Nr. 15.419; OLG Saarbrücken, a.a.O., Lfd. Nr. 30.875; LG Duisburg, a.a.O., Lfd. Nr. 23.1216; OLG Schleswig, a.a.O., Lfd. Nr. 14.487)

VI.

36

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stützt sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB. Da die Klägerin jedoch lediglich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € hat, waren die Rechtsanwaltskosten aus dem entsprechenden Gegenstandswert neu zu berechnen.

37

Die Begründetheit der Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet keine Anwendung, obgleich die Klägerin lediglich eine vorgestellte Größenordnung des Schmerzensgeldes angegeben hat. Da letztlich aber das berechtigte Schmerzensgeld lediglich 50 % der vorgestellten Größenordnung ausmacht, ist es unzulässig der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen. Im Regelfall wird man eine Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits nur bei einer Unterschreitung von bis zu 20 % annehmen können (vgl. Zöller-ZPO/Herget, § 91, Rn. 12).

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung der Klägerin aus § 709 ZPO und für die Vollstreckung der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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