OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2018 – 14 U 22/17
1. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen.
2. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese – die Eltern als Haftungseinheit – zu je einem Drittel für den Schaden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.01.2017 (1 O 343/14) wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) geleistet hat; hiervon ausgenommen sind solche Zahlungen, die die Klägerin zu 2 auf Ansprüche geleistet hat, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen; hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat oder erbringen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8; ein weiteres Achtel trägt die Klägerin zu 2 allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 3/4 und ein weiteres Achtel die Klägerin zu 2 allein; im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4; im Übrigen trägt die Klägerin zu 1 ihre Kosten selbst. Die Klägerin zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich.
Die Kosten des Streithelfers der Klägerinnen – des Reitverein A e.V. – tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Die Kosten des Streithelfers der Beklagten – RA B – tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 3/4; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 593.448,54 €.
Tatbestand
A.
1
Die Klägerinnen begehren mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs den dem Kind L zu leistenden und geleisteten Schadensersatz im Verhältnis zu den Klägerinnen in voller Höhe zu tragen haben.
2
Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3
Dies ist wie folgt zu ergänzen:
4
In dem Verfahren 1 O 86/13 des Landgerichts Freiburg (L / C und Reitverein A e.V.) wurde die Klage des Kindes gegen den veranstaltenden Reitverein abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Gegen die jetzige Klägerin zu 1 erging am 14.05.2014 ein Teil-Grund- und Endurteil, mit dem ihre Verpflichtung, wegen der durch den Unfall vom 12.06.2011 erlittenen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dem Grunde nach ausgesprochen wurde. Die Klägerin zu 1 wurde außerdem verurteilt, an das klagende Kind Schadensersatz in Höhe von 11.116,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und es wurde festgestellt, dass sie verpflichtet ist, alle zukünftigen materiellen sowie diejenigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung weder vorhersehbar noch beurteilbar gewesen sind, soweit sie dem Kind infolge des Unfalls vom 12.06.2011 entstanden sind oder entstehen werden und weder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Wegen eines Teils des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes wurde die Klage abgewiesen. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2015 (4 U 97/14) wurde das Urteil des Landgerichts bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgeändert, die weitergehende Berufung der Beklagten und jetzigen Klägerin zu 1 wurde zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2017 (VI ZR 163/15) zurückgewiesen. Das vom Landgericht wegen der Höhe des Schmerzensgeldes fortgesetzte Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Kindes eingeholt.
5
Die Klägerinnen haben den veranstaltenden Reitverein A e.V. in dem Verfahren des Landgerichts Freiburg 1 O 209/15 unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Regress genommen. Das Landgericht hat dieses Verfahren mit dem Verfahren gegen die hier Beklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme am 25.07.2016 verbunden. Mit Urteil vom 14.10.2016 hat das Landgericht die Klage gegen den Reitverein abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der beklagte Verein sei verpflichtet gewesen, als Veranstalter einer großen, auf den Besuch von vielen hundert Personen gerichteten Reitsportveranstaltung Maßnahmen zur Sicherung der Turnierteilnehmer und -besucher zu ergreifen. Sicherungsmaßnahmen seien eher geboten, wenn ein Zusammentreffen von Besuchern und Pferden vorgesehen sei und weniger für den Fall, dass sich ein Besucher unter Vernachlässigung der erkennbar nötigen Eigensicherung in Gefahr begebe. Das Landgericht ging davon aus, dass nach den Vorstellungen des veranstaltenden Vereins die Besucher zwar die Bereiche betreten sollten, in denen Landmaschinen und ein M-PKW abgestellt waren; es sei jedoch jedem Erwachsenen klar erkennbar gewesen, dass der normale Turnierbesucher auf dem (unmittelbar angrenzenden) Teil der Wiese, auf dem das Gespann mit dem Pferd der Klägerin zu 1 abgestellt war, nichts zu suchen hatte. Aus dem Umstand, dass das Unfallopfer minderjährig sei, ergebe sich keine andere Beurteilung. Zwar habe das Kind die Gefahr, in die es sich begab, nicht ansatzweise einschätzen können, und hätte der Veranstalter zweifellos gewusst, dass auch Kinder das Reitturnier besuchen würden. Der Veranstalter habe aber auch davon ausgehen dürfen, dass Kleinkinder, die von Zuschauern mitgebracht würden, nicht unbeaufsichtigt blieben. Da der Sicherungspflichtige auf die gebotene Beaufsichtigung vertrauen könne, reduzierten sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen. Das verletzte Kind habe ständiger Aufsicht bedurft. Wenn diese Aufsicht ausgeübt worden wäre, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Gegen das Urteil vom 14.10.2016 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; diese ist Gegenstand des Verfahrens des Senats 14 U 173/16.
6
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Klage als teilweise unzulässig abgewiesen und ihr im Übrigen zum Teil stattgegeben. Es führt zur Begründung aus, die Klage sei insoweit unzulässig, als die Klägerin zu 2 auch die Feststellung der Erstattungspflicht für zukünftige Leistungen begehrte. Des Weiteren sei die Klage der Klägerin zu 2 insoweit unzulässig, als sie beantragt habe, ihre Freistellung von allen Ansprüchen aufgrund der Verletzungen von L festzustellen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 in Höhe einer Quote von 2/3 sämtliche Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 geleistet hat, sowie die Klägerin zu 1 in Höhe dieser Quote von allen Ansprüchen aus dem Unfall freizustellen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab angesichts der Gegebenheiten bei dem Reitturnier gegenüber dem Kind eine lückenlose Aufsichtspflicht bestand. Es sei jedem Aufsichtspflichtigen klar gewesen, dass ein einmal entwischtes Kind möglicherweise nicht oder nur schwer würde gefunden werden können. Es sei vorhersehbar gewesen, dass ein ungeplantes Aufeinandertreffen des Kindes mit einem Pferd stattfinden könnte. Ein Kind im Alter von L habe sich unter diesen Umständen direkt bei einem Erwachsenen befinden müssen. Die tatsächliche Ausführung der Aufsicht der Beklagten über L habe diesen Anforderungen nicht genügt, wobei es dahinstehen könne, welche der in Betracht kommenden Sachverhaltsversionen den tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Den Beklagten könne auch keine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 1664 Abs. 1 BGB – nach dem Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten – zugestanden werden. Grundsätzlich komme die Anwendung dieses Haftungsprivilegs auch in Fällen der Aufsichtspflichtverletzung in Betracht; aus dem Vortrag der Beklagten zur eigenüblichen Sorgfalt und der diesbezüglichen Beweisaufnahme ergebe sich jedoch nicht, dass diese in eigenen Angelegenheiten einem geringeren als dem objektiven Maßstab genügten. Die Klägerin zu 1 selbst hafte nicht nur als Tierhalterin gemäß § 833 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen eine Sicherungspflicht. Angesichts dessen, dass die Klägerin zu 1 ihr Pferd – festgemacht im offenen Anhänger – im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt habe, sei sie verpflichtet gewesen, selbst die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor den von dem Pferd ausgehenden Gefahren zu schützen. Da der Klägerin zu 1 bewusst gewesen sei, dass der Veranstalter des Turniers weder eine Absperrung der Abstellwiese vorgenommen noch Personal bereitgestellt habe, das Besucher vom Betreten der Abstellwiesen abgehalten hätte, sei sie dafür verantwortlich gewesen, einen ungewollten, schadensträchtigen Kontakt von Turnierbesuchern mit dem Pferd zu verhindern. Die Klägerin zu 1 habe Veranlassung gehabt, sich nicht vollständig auf die lückenlose Beaufsichtigung von Kleinkindern zu verlassen. Es habe daher ihrer Sicherungspflicht entsprochen, dass sie selbst oder eine Aufsichtsperson beim Pferdeanhänger hätte verbleiben oder diesen in regelmäßigen Abständen von höchstens 10 bis 15 Minuten hätte aufsuchen müssen. Das Landgericht kommt aufgrund des Vortrags der Klägerin zu 1 sowie der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass selbst bei bestmöglicher Verteilung der Überwachungsgänge ein überwachungsfreies Intervall von mindestens 25 bis 30 Minuten entstanden sei. Zugleich geht das Landgericht davon aus, dass sich die Kinder mindestens 15 Minuten lang im Bereich des Pferdeanhängers aufgehalten und das Pferd durch die vordere Luke gefüttert hätten. Dies führe zu dem Schluss, dass eine Kontrollperson die Gefahr erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen hätte. Das Landgericht kommt bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Schluss, dass die Beklagten in Höhe einer Quote von 2/3 haften würden.
7
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
8
Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung ihre Anträge erster Instanz weiter. Sie sind der Ansicht, die gestellten Anträge seien in vollem Umfang zulässig. Soweit sich die Anträge auf zukünftige Ansprüche bezögen, seien diese als bedingte Ansprüche anzusehen; es seien bereits erhebliche Heilbehandlungskosten angefallen, wegen denen die Krankenversicherung des Kindes Regress angekündigt habe. Die Anträge seien auch in voller Höhe begründet, denn das Landgericht habe der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Verstoß gegen eine Sicherungspflicht vorgeworfen. Dabei habe das Landgericht die Anforderungen an die Klägerin zu 1 überspannt, während es die Pflichten der Eltern und des Reitsportvereins zu gering gewichtet habe. Im Hinblick auf Kinder unter einem Alter von 4 Jahren seien Sicherungspflichten nicht gegeben bzw. dadurch „neutralisiert“, dass sich der Pferdehalter auf die lückenlose Beaufsichtigung der Eltern verlassen könne. Daneben habe sich die Klägerin zu 1 darauf verlassen, dass auch der Reitsportverein für ordnungsgemäße Sicherheit sorgen würde. Außerdem habe sie sich darauf verlassen, dass auch andere Pferdehalter einen Blick auf ihr Gespann haben würden. Ferner sind die Klägerinnen der Auffassung, das Landgericht habe bezüglich der Zeiträume, in denen nach den Pferden gesehen wurde, die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Das Landgericht hätte deshalb unter Berücksichtigung der Beweislast nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass ein Verstoß gegen eine entsprechende Pflicht für den Unfall ursächlich geworden sei.
9
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung das Ziel, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe die Veranstaltung zu Unrecht als Erwachsenenveranstaltung angesehen. Es habe sich um eine Familienveranstaltung gehandelt, bei der ausdrücklich kinderspezifische Attraktionen angeboten worden seien. Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass den Beklagten die Haftungsprivilegierung der §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB zugutekomme; deren Verhalten habe ihrer eigenüblichen Sorgfalt entsprochen. Daraus ergebe sich, dass die Beklagten gemäß § 277 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit einzustehen hätten. Bei der Feststellung der Tatsachen habe das Landgericht verkannt, dass das übliche Verhalten der Beklagten im Vergleich zu einem objektiven Maßstab stets etwas sorgloser sei. Zum Verschulden der Klägerin zu 1 verweisen die Beklagten darauf, dass der geöffnete Pferdeanhänger nur wenige Meter von den ausgestellten Landmaschinen auf der gleichen Wiese abgestellt gewesen sei; auf den Landmaschinen hätten Kinder gespielt. Da Besucher innerhalb kürzester Zeit zu dem Hänger hätten gelangen können, seien hohe Anforderungen an dessen Sicherung zu stellen. Er habe geschlossen oder an einem anderen Ort verbracht werden müssen. Insofern trete auch dann, wenn ein Verschulden der Beklagten zu bejahen wäre, dieses hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zu 1 zurück.
10
Die Klägerinnen beantragen,
11
1. das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.01.2017 (1 O 343/14) abzuändern,
12
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 sämtliche Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) geleistet hat oder noch leistet,
13
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerinnen von allen Ansprüchen freizustellen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet werden.
14
Die Beklagten beantragen,
15
1. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
16
2. das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17
Die Klägerinnen beantragen,
18
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.
20
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (AS II 157) RA B, der das Kind L in dem oben genannten Verfahren sowie die Beklagten in erster Instanz vertreten hat, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 05.02.2018 (AS II 195) ist B dem Verfahren auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Wegen seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.02.2018 verwiesen. Der Reitverein A e.V. ist auf Seiten der Klägerinnen dem Verfahren beigetreten.
21
Der Senat hat nach der ersten Berufungsverhandlung die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und einen rechtlichen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
22
Die Beklagten haben die Zulassung der Revision beantragt; die Klägerinnen haben beantragt, in Bezug auf das Vorliegen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Revision zulassen.
Entscheidungsgründe
B
23
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
24
Das Landgericht hat die Klage zu Recht als nur teilweise zulässig angesehen. Unzulässig ist die Klage der Klägerin zu 2, soweit diese eine Feststellung der Erstattungspflicht auch in Bezug auf zukünftige Leistungen begehrt. Es trifft zwar zu, dass mit künftigen Schäden zu rechnen ist, die bei einer Leistung der Klägerin zu 2 gemäß § 67 VVG auf diese übergehen können. Insofern handelt es sich jedoch nicht um ein bereits zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis, das lediglich bedingt ist, sondern um ein zukünftiges (vgl. Voit in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 86 Rdn. 211 m.w.N.; Böstmann in: Staudinger, § 839 BGB, Rdn. 311). Soweit mit der Klagerweiterung im Schriftsatz vom 02.12.2015 (AS I 339) die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagten zur Freistellung beider Klägerinnen von allen Ansprüchen verpflichtet seien, ist der Antrag insoweit unzulässig, als er auch zugunsten der Klägerin zu 2 gestellt wird. Auch insofern kann eine Freistellungspflicht zugunsten des Versicherers von solchen Ansprüchen, die noch gar nicht ausgeglichen sind, nicht in Betracht kommen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass bei einer Freistellung von solchen, zukünftigen Ansprüchen eine – den Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG auslösende – Leistung seitens der Klägerin zu 2 logischerweise gar nicht mehr erfolgen würde.
II.
25
Dem Grunde nach haften die Klägerin zu 1, die Beklagten – als Haftungseinheit – sowie der veranstaltende Verein dem Kind L wegen des am 12.06.2011 erlittenen Unfalls gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haben die Gesamtschuldner ein Anspruch auf einen Ausgleich entsprechend dem Maß ihres Verschuldens gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Dabei ergibt sich eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 in Höhe von 1/3. Soweit die Klägerin zu 2 als Versicherung der Klägerin zu 1 Leistungen erbracht hat, sind diese Ausgleichsansprüche gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf letztere übergegangen. Soweit Ansprüche des Kindes noch nicht entstanden und erfüllt sind, hat die Klägerin zu 1 gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe dieser Quote.
26
1. Die Beklagten sind dem verletzten Kind unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1664 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
27
a) Das Landgericht hat den objektiven Sorgfaltsmaßstab, der unter den gegebenen Umständen bezüglich der Aufsichtspflicht der Beklagten gegenüber ihrem 2 Jahre und 10 Monate alten Kind anzuwenden war, zutreffend dargestellt. Dabei waren die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen. Das Landgericht hat umfassend durch die Beiziehung von Akten, den Augenschein an Lichtbildern und die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben sowie die Beteiligten ausführlich angehört. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer widerspruchsfreien, auch in der Gesamtabwägung überzeugenden Würdigung. Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, als die Veranstaltung in erster Linie für erwachsene – ggfls. auch für jugendliche – Zuschauer von Interesse war und nicht darauf gerichtet war, Kleinkindern Unterhaltung zu bieten. Das Landgericht zieht zu Recht aufgrund der festgestellten Verhältnisse den Schluss, dass einem Aufsichtspflichtigen klar sein musste, dass ein Kind, das sich einmal der Aufsicht der Erwachsenen entzogen hatte, nur unter Mühe wieder zu finden war. Aufgrund der gegebenen Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Kind unvermittelt in Kontakt mit Pferden kommen konnte, war es vorauszusehen, dass bei einem Entweichen von Kindern erhebliche Gefahren drohen konnten. Das Landgericht zieht daher den zutreffenden Schluss, dass die Beklagten bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs verpflichtet waren, das Kind unmittelbar bei sich zu behalten und auch ein Entfernen um wenige Meter nicht zuzulassen.
28
b) Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass den Beklagten keine Haftungsprivilegierung im Sinne von § 1664 Abs. 1 BGB zugute kommen kann. Die Vorschrift des § 1664 BGB beschränkt die Haftung der Eltern nicht grundsätzlich auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit. Die Vorschrift bezweckt vielmehr, dass an die Eltern dann ein weniger strenger Maßstab als die objektiv gebotene Sorgfalt angelegt werden kann, wenn ihr übliches Verhalten weniger sorgfältig ist; hierfür tragen sie die Beweislast (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 277 BGB Rdn. 3). § 277 BGB ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Eltern nur in Fällen grober Sorgfaltsverstöße haften, vielmehr bringt die Vorschrift zum Ausdruck, dass die Eltern für grobe Fahrlässigkeit immer haften, auch wenn sie sich in eigenen Angelegenheiten entsprechend sorglos verhalten.
29
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagten in eigenen Angelegenheiten, insbesondere auch soweit es die Aufsicht über ihr Kind betrifft, auch sonst eine Sorgfalt anwenden, die der objektiv erforderlichen Sorgfalt entspricht; sie konnten also nicht den Beweis führen, dass sie in diesen Angelegenheiten im Allgemeinen, aber auch bezüglich solcher Gefahren, die dem Kind in anderen Situationen drohen, sorgloser umgehen, als dies objektiv geboten ist. Auch insoweit waren die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde zu legen. Das Landgericht hat auch insofern die hierzu erhobenen Beweise sorgfältig und widerspruchsfrei gewürdigt.
30
Auf die – im Übrigen vom Landgericht zutreffend behandelte – Frage, ob bezüglich einer Aufsichtspflichtverletzung die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Becker, FamRZ 2018, 78; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.05.2012 – 1 U 186/11, juris), kommt es letztlich nicht an, wenn, wie hier, die Eltern in eigenen Angelegenheiten nicht weniger sorgfältig handeln, als es dem objektiven Sorgfaltsmaßstab entspricht.
31
c) Das Landgericht hat zu Recht feststellt, dass die Beklagten die Aufsichtspflicht verletzt haben. Das Landgericht hat ausführlich und widerspruchsfrei den Tatsachenvortrag und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Frage, auf welche Weise es dazu kam, dass sich die Kinder der Aufsicht entzogen, gewürdigt. Es kommt zutreffend zu dem Schluss, dass bei jeder der möglichen Sachverhaltsalternativen ein Sorgfaltsverstoß vorliegt, da die Eltern die Aufsicht über L nicht in diesem Maße hätten lockern dürfen.
32
d) Das Landgericht kommt zutreffend zu dem Schluss, dass beide Beklagten im Hinblick auf die Aufsicht des Kindes in gleichem Maße verantwortlich waren und insofern von der stillschweigenden Übereinkunft, wie diese auszuüben sei, abgewichen sind. Da sich insofern ihr Verursachungsbeitrag deckt, haften die Beklagten im Sinne einer Haftungseinheit als Gesamtschuldner.
33
e) Der Sorgfaltsverstoß der Beklagten war für den Unfall des Kindes mit ursächlich; bei der gebotenen, engen Beaufsichtigung hätte sich das Kind nicht in der geschehenen Weise von den Eltern entfernen können.
34
2. Bei der Bemessung der von den Beklagten im Innenverhältnis zu tragenden Quote ist zu berücksichtigen, dass auch der – im Verfahren des Landgerichts Freiburg 1 O 209/15 (14 U 173/16) – getrennt in Anspruch genommene, veranstaltende Verein dem Kind unter dem Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
35
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH a.a.O.). Insofern kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Der für eine öffentliche Freizeitveranstaltung Verantwortliche muss die Besucher gegen Gefahren durch den allgemeinen Verkehr, also gegen diejenigen, die nicht typischerweise mit einer Freizeitanlage der jeweiligen Art verbunden sind, sichern (vgl. Hager in: Staudinger, Einleitung zu § 823 BGB, Rdn. E 324; BGH VersR 1980, 125; BGH NJW 2004, 1449). Dabei hat der Verkehrssicherungspflichtige auch in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; deshalb kann sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Vorbeugung gegenüber solchem Verhalten erstrecken (vgl. BGH NJW 94, 3348). Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung; dabei kommt der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters bei Abwägung der Zumutbarkeit eine eher untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1983 – VI ZR 137/82, Juris).
36
Die Auffassung des Landgerichts, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs richten, weshalb unter bestimmten Umständen Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert werden können (vgl. BGH NJW 94, 3348; NJW-RR 92, 981), ist grundsätzlich zutreffend.
37
Es ist allgemein anerkannt, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH NJW 1994, 3348). Dies bedeutet, dass ein noch nicht drei Jahre altes Kind beim Besuch eines Reitturniers wie dem vorliegenden praktisch ständig an der Hand gehalten wird. Auch bei etwas größeren Kindern ist eine Aufsicht erforderlich, aber – je nach Alter – in etwas geringerem Umfang. Ein etwas älteres Kind kann sich durchaus einmal kurzfristig von den Eltern entfernen, um sich zum Beispiel von einem in unmittelbarer Nähe der Aufsichtspflichtigen stehenden Eisstand ein Eis zu holen. Gerade bei einem Kind in diesem Alter kann es dann auch vorkommen, dass es sich plötzlich der Aufsicht völlig entzieht (vgl. BGH VersR 1975, 133, dort zu einem 6jährigen Kind). Aber auch bei noch älteren Kindern im Alter ab etwa 9 Jahren sind spontane Verhaltensweisen möglich, die das Kind in eine von ihm nicht einzuschätzende Gefahr bringen können.
38
Aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie der Beweisaufnahme, insbesondere den vom Landgericht in Augenschein genommenen Lichtbildern, ergibt sich, dass das Turnier zum maßgeblichen Zeitpunkt von vielen Personen besucht wurde, unter denen sich auch viele Kinder unterschiedlichen Alters befanden. Es steht ferner fest, dass aufgrund der herrschenden Temperaturen alle Pferdeanhänger, in denen sich Pferde befanden, zum Schutz der Pferde geöffnet waren und dies den für den veranstaltenden Verein handelnden Personen bekannt war, was so – wie der Vereinsvorstand Herr C in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 14 U 173/16 vor dem Senat angab – bei der Planung nicht vorgesehen war. Wie das Landgericht festgestellt hat, waren im Bereich des Unfallorts auf den Abstellwiesen entlang des Fahrradwegs ein Mitsubishi-PKW sowie etwa 15 m weiter nördlich verschiedene Landmaschinen ausgestellt, weshalb angenommen werden kann, dass auch nach der Vorstellung des Veranstalters Besucher durchaus auch diese Bereiche des Fahrradwegs bzw. der angrenzenden Wiesen betreten sollten. Deshalb musste aber auch damit gerechnet werden, dass auch Kinder in diesen Bereich kommen, die von dieser Ausstellung angezogen wurden. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass der Umstand, dass bei geöffnetem Pferdeanhänger die Pferde sichtbar waren, Kinder dazu verleiten konnte, sich in diesen Bereich zu begeben. Ein solches Verhalten von Kindern war aufgrund der Gefahr, die von den in geöffneten Anhängern stehenden Pferden bei einem Kontakt mit nicht sachkundigen Personen ausgeht, geeignet, erhebliche Risiken für sie zu begründen. Eine Absperrung in irgendeiner Form zwischen dem Ausstellungsbereich und den abgestellten Gespannen gab es unstreitig nicht. Der veranstaltende Verein hatte auch keine Helfer damit beauftragt, in diesem Bereich nach dem Rechten zu sehen und Besucher ggfls. darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich nicht betreten werden durfte.
39
b) Der Veranstalter hätte dieser Gefahr mit einem zumutbarem Aufwand, der die Anforderungen an ein ländliches Reitturnier nicht übersteigt, wirksam begegnen können. Bei der am Tag des Unfalls bei dem Reitturnier konkret gegebenen Situation hätte er aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um sicher zu stellen, dass jedenfalls Kinder, die aufgrund ihres Alters die durch den Kontakt mit Pferden begründeten Gefahren nicht einschätzen können, sich diesen nicht unbeaufsichtigt nähern. Es hätte hierzu genügt, wenn der Verein eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können (vgl. – zu den Anforderungen an eine Badeaufsicht – : BGH, NJW 2000, 1946; BGH, NJW 2018, 301).
40
c) Der von dieser Pflicht geschützte Personenkreis umfasst alle Kinder, bei denen aufgrund ihres jungen Alters damit gerechnet werden musste, dass sie aufgrund ihres unbesonnenen und impulsiven Verhaltens einerseits und der durch die Pferde gegebenen Attraktion andererseits dazu neigen könnten, sich in die Nähe der Pferde zu begeben (vgl. Hager in: Staudinger, Einführung zu § 823 BGB, Rdn. 41, 45). Auf die Frage, ob ein Erwachsener, der sich so verhalten hätte, sich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen kann, kommt es insofern von vornherein nicht an.
41
Das verletzte Kind L ist nicht aus diesem geschützten Personenkreis auszugrenzen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflichten, den Schutzzweckzusammenhang zu eng zu fassen (vgl. Hager a.a.O., Rdn. 54). Wenn eine Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt des unbesonnenen Verhaltens von Kindern, die sich in Bereiche begeben könnten, wo ihnen Gefahren drohen, begründet ist, ist es nicht gerechtfertigt, aus diesem Schutzbereich solche Kinder auszugrenzen, die sich zwar ebenso unbesonnen verhalten und ähnlich schnell bewegen können, aber eigentlich von den Eltern so intensiv beaufsichtigt werden müssten, dass bereits diese Aufsichtspflicht die Gefahr vermeiden sollte. Der Umstand, dass der Veranstalter grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass kleine Kinder im Alter der L lückenlos beaufsichtigt wurden, führt deshalb hier nicht zu einer „Neutralisation“ der Verkehrssicherungspflicht.
42
d) Es ist unstreitig, dass der veranstaltende Verein in Bezug auf die oben dargestellten Verkehrssicherungspflichten keine Vorkehrungen getroffen hat. Auch dann, als den Verantwortlichen bekannt war, dass aus Gründen der Gesundheit der Tiere alle Anhänger geöffnet blieben, wurden keine Maßnahmen ergriffen.
43
e) Bei Einhaltung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch eine Überwachung der Abstellplätze durch Vereinsmitglieder oder andere Hilfspersonen, hätte der von dem Kind L erlittene Unfall vermieden werden können. Nach der zutreffenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten bereits eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit, wenn sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden soll (vgl. BGH VersR. 2018, 301 Tz. 31 m.w.N.). Auch ohne diese Beweiserleichterung ist jedoch aufgrund der Angaben der Zeugen, die die spielenden Kinder in der Nähe des Anhängers beobachteten, der sichere Schluss zu ziehen, dass eine regelmäßig ihren Standort wechselnde Aufsicht die Kinder bemerkt hätte und angesichts ihres erkennbar geringen Alters dafür gesorgt hätte, dass diese wieder in die Obhut ihrer Eltern gelangten.
44
3. Die Klägerin zu 1 selbst ist gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens der L verpflichtet.
45
a) Die Klägerin zu 1 haftet gemäß § 833 BGB als Halterin des Pferdes, das das Kind verletzt hat. Bei einer Abwägung mit der Haftung eines Dritten, der aufgrund eines Verschuldens haftet, tritt diese Tierhalterhaftung jedoch gemäß § 840 Abs. 3 BGB zurück.
46
b) Die Klägerin zu 1 hat daneben jedoch auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für ein eigenes Verschulden einzustehen. Aus der Tatsache, dass sie nicht nur Halterin des Pferdes war, sondern zur Zeit des Unfalls auch die tatsächliche Gewalt über das Tier ausgeübt hat, ergaben sich auch für sie Pflichten, die dahin gingen, andere Personen vor möglichen Gefahren, die von dem Pferd ausgingen, zu schützen. In Bezug auf die örtlichen Verhältnisse wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; auch für die Klägerin zu 1 war erkennbar, dass die Veranstaltung ein hohes Besucheraufkommen hatte, zahlreiche Kinder anwesend waren und in relativ geringer Entfernung zu ihrem abgestellten Pferdeanhänger eine Ausstellung von PKWs bzw. Landmaschinen stattfand, die geeignet war, Kinder anzuziehen. Aufgrund der Gegebenheiten war auch für die Klägerin zu 1 vorhersehbar, dass sich Kinder unbesonnen verhalten könnten und von dem Umstand, dass die Pferde in geöffneten Anhängern standen, angezogen werden könnten; denn während ein geschlossener Anhänger, auch wenn sich darin ein Pferd befindet, keine besondere Anziehungskraft auf Kinder ausübt, sind die Pferde dann, wenn die vordere und/oder die hintere Klappe geöffnet sind, gut sichtbar. Es ist im Rahmen des Vorhersehbaren, dass Kinder dadurch, wie im gegebenen Fall, dazu angeregt werden können, Kontakt zu den Tieren aufzunehmen, etwa sie zu füttern oder streicheln. Dass Kinder – jedenfalls unter dem Grundschulalter – weder das Verhalten eines Pferdes einschätzen, noch die hiervon ausgehenden Gefahren beurteilen können, versteht sich ebenso von selbst. Sobald ein Pferdehalter also den mit einem Pferd besetzten Anhänger nicht mehr bestimmungsgemäß verschlossen hält, sondern öffnet, ergeben sich daraus besondere Pflichten.
47
Die danach gebotenen Verhaltensweisen sind denen des Veranstalters ähnlich. Die Klägerin zu 1 hätte sich nur dann von ihrem geöffneten Anhänger entfernen können, wenn sie sich darauf hätte verlassen können, dass seitens des veranstaltenden Vereins durch eine Aufsicht oder eine sichere Absperrung dafür gesorgt worden wäre, dass sich Unbefugte den Hängern nicht näherten. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte sie den geöffneten Anhänger nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Diese Sorgfaltspflicht stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen, da mehrere Personen vorhanden waren, die das Pferd hätten beaufsichtigen können. Die Klägerin zu 1 hätte – wenn sie in berechtigter Sorge um das Wohlergehen ihres Pferdes den Anhänger nicht bestimmungsgemäß geschlossen hielt, sondern sich für das Öffnen entschied – im Wechsel mit ihren Begleitern höchstens eine halbe Stunde in der Nähe ihres Anhängers verweilen müssen.
48
c) Auch bezüglich der Sorgfaltspflicht der Klägerin zu 1 war das verletzte Kind nicht aus dem Schutzbereich ausgegrenzt; diese war auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass besonders kleine Kinder der lückenlosen Beaufsichtigung bedurften, „neutralisiert“. Wie der veranstaltende Verein musste auch die Klägerin zu 1 aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit einkalkulieren, dass sich Kinder der Aufsicht ihrer Eltern entziehen könnten.
49
d) Auch die Pflichtverletzung der Klägerin zu 1 war für den Unfall des Kindes ursächlich. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Begleitpersonen bei kleinen Kindern, die sich dem Anhänger genähert bzw. das Pferd hätten füttern wollen, rechtzeitig zu deren Schutz eingeschritten wären.
50
4. Die Klägerin zu 1, die Beklagten (als Haftungseinheit) sowie der veranstaltende Verein haften im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen. Die Ausgleichspflicht beschränkt sich auf den von dem Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil; mehrere Ausgleichspflichtige haften dem Ausgleichsberechtigten nicht als Gesamtschuldner (vgl. Gröneberg in: Palandt, § 426 BGB Rdn. 7).
51
Wenn mehrere Ersatzpflichtige vorhanden sind, richtet sich die Verteilung des Schadens im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB nach § 254 BGB (vgl. Gröneberg in: Palandt § 426 BGB Rdn. 14); im Zweifel haften sie zu gleichen Teilen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens sind letztlich wesentliche Unterschiede beim Gewicht der Verursachungsbeiträge, die eine andere Verteilung der Haftung als zu gleichen Teilen rechtfertigen würden, nicht gegeben. Dabei ist zu sehen, dass die jeweiligen Pflichten, die die Verantwortlichen verletzt haben, unterschiedlicher Natur sind. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass sie einer besonders strengen Aufsichtspflicht unterlagen, ein höheren Verursachungsanteil zuzuschreiben. Die Pflicht des Veranstalters, die Besucher der von ihm ausgerichteten öffentlichen Veranstaltung zu schützen, wiegt nicht geringer; auf Seiten der Klägerin zu 1 ist zu sehen, dass sie die Verantwortung für das Pferd trug, dessen typische, in diesem Zusammenhang besonders hohe Tiergefahr sich in dem Unfall verwirklicht hat.
III.
52
Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs besteht jedoch kein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung von Leistungen bzw. Freistellung, soweit dies Leistungen von Sozialversicherungsträgern betrifft, die sich auf die dem Kind entstandenen Schäden beziehen.
53
1. Wenn ein Träger der Sozialversicherung aufgrund eines Schadensereignisses für den Geschädigten Leistungen erbringen muss, gehen die Ansprüche, die der Geschädigte gegen den Schädiger hat, im Umfang dieser Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über, § 116 Abs. 1 SGB X; dieser Übergang findet bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt. Der Übergang ist jedoch gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ausgeschlossen, wenn die Schädigung nicht vorsätzlich erfolgte und der Schädiger mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Da diese Voraussetzungen hier unstreitig vorliegen, ist ein Rückgriff der Sozialversicherungsträger – etwa der Krankenkasse – gegen die Beklagten wegen der Leistungen, die bezüglich der Schäden des Kindes erbracht wurden, ausgeschlossen.
54
2. Wie oben ausgeführt, haften dann, wenn der Schaden durch mehrere Personen verursacht wurde, diese Schädiger als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 840, 426 BGB, so auch in dem Fall, in dem neben einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht das Verschulden eines Dritten ursächlich wurde (vgl. BGHZ 73, 190). Dies würde dazu führen, dass der Sozialversicherungsträger die nicht privilegierten Schädiger als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen könnte. Da einerseits der Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X dahin geht, den privilegierten Haushaltsangehörigen endgültig von solchen Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers freizustellen, es andererseits aber nicht gerechtfertigt ist, dem Drittschädiger – über die ihn eigentlich aufgrund seines Verursachungsanteils treffende Quote hinaus – eine höhere Schadenslast aufzuerlegen, ist nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des BGH in analoger Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG (früher: § 67 Abs. 2 VVG a.F.) der Forderungsübergang zugunsten des Sozialversicherungsträgers von vornherein auf den Anteil beschränkt, den der Drittschädiger im Innenverhältnis zu tragen hätte (vgl. BGHZ 54, 256; BGHZ 73, 190; BGHZ 61, 51; Hager in: Staudinger, § 832 BGB, Rdn. 219 f.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2008 – 14 U 114/17, Juris).
55
3. Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich aus diesem „gestörten Gesamtschuldverhältnis“, dass Sozialversicherungsträger gegen die Klägerin zu 1 und den veranstaltenden Verein ihre übergegangenen Ansprüche nur um den auf die Eltern entfallenden Anteil von 1/3 gekürzt geltend machen können. Die Klägerin zu 1 und der Reitsportverein A e.V. haften daher den Sozialversicherungsträgern bezüglich dieser Ansprüche nur – als Gesamtschuldner – in Höhe von 2/3; im Innenverhältnis haften sie zu jeweils 1/3. Aufgrund des § 116 Abs. 6 SGB X können die anderen Gesamtschuldner wegen solcher Ansprüche, die auf Leistungen der Sozialversicherungsträger zurückgehen, nicht gegen die Eltern Rückgriff nehmen; durch den beschränkten Übergang der Ansprüche ist gewährleistet, dass sie nach einem internen Ausgleich nur den Teil des Schadens zu tragen haben, der ihrem Verursachungsanteil entspricht.
56
Der analog angewendete § 67 Abs. 2 VVG a.F. ordnete an, dass ein Forderungsübergang von vornherein unterbleibt, während der ansonsten inhaltsgleiche § 86 VVG den Anspruch zwar übergehen lässt, jedoch die Geltendmachung ausschließt. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, in jedem Fall war im Rahmen der Feststellung auszusprechen, dass die Ersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen bzw. die Freistellungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1 solche Ansprüche, vor denen die Beklagten gemäß § 116 Abs. 6 SGB X geschützt sind, nicht umfasst.
57
4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der BGH in einem Fall, in dem eine Geschädigte, die das Privileg des § 116 Abs. 6 SGB X schützte, den bei ihr verbliebenen Anspruch gegen den angehörigen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht hat, entschieden, gemäß § 242 BGB sei der Anspruch der Geschädigten von vornherein auf das reduziert, was sie in analoger Anwendung des § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfe (vgl. BGH aaO, Tz 42). Eine Abkehr von der ständigen, gefestigten Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld ist darin nicht zu sehen.
IV.
58
1. Der Streitwert war entsprechend der Festsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 13.01.2017 (AS I 733) auf 593.448,54 € zu bestimmen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die im Hinblick auf den zu erwartenden Schaden eine höhere Schätzung oder – im Hinblick auf die Feststellungsanträge – geringere Abschläge erlauben würden.
59
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 4 ZPO nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verteilen; der Ausspruch über die Kosten der Streithelfer beruht auf § 101 ZPO. Dabei war zum einen zu sehen, dass die Klägerinnen jeweils die Feststellung einer vollständigen Haftung der Beklagten im Innenverhältnis anstrebten, insofern aber nur in Höhe von 1/3 Erfolg hatten. Zum anderen war zu sehen, dass die Klägerin zu 2 – aufgrund der überwiegenden Unzulässigkeit ihrer Klaganträge – insoweit unterlegen ist, als sie mit Antrag Ziffer 1 die Erstattungspflicht bezüglich zukünftiger Leistungen und mit Antrag Ziffer 2 die Freistellung von allen Ansprüchen begehrte. Der Erfolg der Klägerin zu 2 ist daher danach zu bemessen, dass sie bei Antragstellung nach eigenen Angaben 47.589,68 € auf Verfahrens- und Anwaltskosten gezahlt hatte (AS I 335). Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20% ergibt sich ein Maß des Obsiegens in Höhe von 38.071,74 € : 3 = 12.690,58 €. Dieses ist im Vergleich zum Streitwert so gering, dass es gemäß § 92 Abs. 2 ZPO angemessen erscheint, von der Auferlegung ihrer Kosten auf die Beklagten abzusehen. Der Umstand, dass die begehrte Feststellung auch im Hinblick auf den Umfang der zu erstattenden bzw. der Freistellung unterliegenden Ansprüche einzuschränken war, führt zu einem weiteren, teilweisen Unterliegen der Kläger, wobei aufgrund der Natur des Feststellungsantrags keine genaue Quotierung möglich ist. Im Rahmen der § 92 Abs. 1 ZPO erscheint es insgesamt angemessen, von einem Unterliegen der Beklagten zu 1/4 auszugehen.
V.
60
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht in rechtlicher Hinsicht auf den im gegebenen Einzelfall aufgrund der festgestellten Tatsachen zu beurteilenden Sorgfaltspflichten der Gesamtschuldner. Die Kriterien, nach denen diese zu definieren sind, ergeben sich aus einer gefestigten, einheitlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt der Entscheidung nicht zu, denn es fehlt an einer klärungsbedürftigen Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO § 543 Rn 11). Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu Heßler a.a.O. Rn 12) liegen nicht vor.
61
Soweit es die Frage betrifft, ob den Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, sich auf das Haftungsprivileg des § 1664 BGB zu berufen, fehlt es an der Erheblichkeit für die Entscheidung (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO § 543 Rn 6a); insofern wird auf die Ausführungen unter B II. 1. b) verwiesen.