LG Köln, Urteil vom 15.10.2012 – 26 O 471/10
1. Die Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsrente gegen den Unfallversicherer verjähren bei Altverträgen in 2 Jahren.(Rn.16)
2, Eine Hemmung der Verjährung kann eintreten, wenn über eine Leistungsablehnung anschließend zwischen den Parteien Verhandlungen geführt werden und der Versicherer erkenn läßt, dass er nicht unbedingt an seiner ursprünglichen Entscheidung festhalten will. Dass der Versicherer Fragen des Versicherungsnehmers an den Sachverständigen weiterleitet, genügt grundsätzlich nicht.(Rn.17)
3. Der Versicherer kann sich auf die Einrede der Verjährung regelmäßig nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer treuwidrig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten bzw. eine Einigungsmöglichkeit suggeriert hat. Eine solche treuwidrige Handlung liegt regelmäßig nicht vor, wenn einem Mitarbeiter der Versicherung, der im Bereich der Krankenversicherung tätig ist, Unterlagen an sich genommen hat und diese nicht (rechtzeitig) an den Unternehmensbereich Unfallversicherung weitergeleitet hat, da eine unternehmensübergreifende Zurechnung grundsätzlich ausscheidet.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Zahlung einer Invaliditätsleistung aufgrund einer mit der Beklagten zu Versicherungsnummer … abgeschlossenen privaten Unfallversicherung.
2
Die Invaliditätsgrundsumme war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses bei vereinbarter Progression mit 105.000,00 EUR versichert. Dem Vertrag liegen u. a. die „Q Unfallversicherungs-Bedingungen (GUB 99 – Euro)“ (im Folgenden: GUB 99-Euro) und die „Nr. 62 Besondere Bedingungen für die Unfall-Versicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350 Prozent)“ zugrunde.
3
Mit Unfall-Schadenanzeige vom 29.06.2004 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten ein Verkehrsunfallereignis vom 24.06.2004 an, woraufhin die Beklagte in die Leistungsprüfung eintrat. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. A vom 13.04.2007 und ein neurologisches Zusatzgutachten von Dr. B vom 01.05.2007 ein, welche das Bestehen unfallbedingter Invalidität verneinten.
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Mit Schreiben vom 15.05.2007 (Bl. 27 d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Invaliditätsleistung unter Berufung auf die eingeholten Gutachten ab. Auf die Einwände des Klägers antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 7 d. A.) und teilte u. a. mit, dass die eingeholten Gutachten schlüssig und substantiiert belegten, dass und weshalb eine Invaliditätsleistung nicht gezahlt und dass auch bei wohlwollender Überprüfung leider keine andere Entscheidung getroffen werden könne.
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Mit Telefax-Schreiben vom 15.12.2010 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Interessenvertretung gegenüber der Beklagten an, worauf diese mit Schreiben vom 16.12.2010 antwortete und sich auf Verjährung berief. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben.
6
Der Kläger behauptet, er habe am 24.06.2004 einen fremd verschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Aufgrund des Unfallereignisses sei Vollinvalidität zu einem Grad von 100 % wegen (näher geschilderten) Wirbelsäulenbeschwerden, eines Plexusschadens nach Polytrauma, Aufmerksamkeitsdefiziten sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und reaktiver Depression gegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 sei nicht als endgültige schriftliche Ablehnung anzusehen. Die Beklagte könne sich zudem wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf die Verjährungseinrede berufen, da sie insbesondere wesentliche ärztliche Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. nicht an die von ihr beauftragten Gutachter weitergeleitet habe. Hierzu behauptet der Kläger, er habe nach Leistungsablehnung dem u. a. für die Q Krankenversicherung tätigen Zeugen P diese Unterlagen erneut übergeben, welches der Beklagten zuzurechnen sei. Im Übrigen werde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vertraglichen Invaliditätsleistung geltend gemacht, welcher keinesfalls verjährt sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorschussweise 200.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet das Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die geltend gemachte Invaliditätsleistung. Sie ist der Ansicht, es sei nicht für alle geltend gemachten Beeinträchtigungen die bedingungsgemäß erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung gegeben und die von ihr eingeholten Gutachten seien als sog. qualifiziertes Parteivorbringen zu verwerten. Die behauptete Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung von 200.000,00 EUR aufgrund des behaupteten Unfallereignisses vom 24.06.2004 zu.
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Der etwaige Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätsleistung ist gemäß § 12 Abs. 1, 2 VVG a. F. verjährt.
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Die vorgenannte Vorschrift findet Anwendung, da es sich wegen Vorliegens eines Altvertrags und (behaupteten) Eintritts des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 um einen Altfall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EGVVG handelt. Gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Versicherungsleistungen können grundsätzlich dann verlangt werden, wenn der Versicherer eine Leistungsentscheidung getroffen hat. Das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 (Bl. 7 d. A.) ist entgegen dem Vortrag des Klägers als endgültige Leistungsablehnung anzusehen. Soweit der Kläger sich mit Schriftsatz vom 26.04.2011 in pauschaler Weise auf weiteren Schriftverkehr nach dem 25.06.2007 beruft, hat er diesen in der Folge weder vorgelegt noch konkret dazu vorgetragen. Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist war daher am 31.12.2007, so dass mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten ist. Die Klageschrift ist jedoch erst am 30.12.2010 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.
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Die Verjährung ist nicht gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen über den Anspruch nach Leistungsablehnung durch die Beklagte gehemmt worden. Verhandlungen nach der Entscheidung des Versicherers hemmen den Ablauf der Verjährungsfrist, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er seine Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder zumindest die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht (Prölss/Martin-Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 15 Rn. 18 m. w. N.). Dass der Versicherer Fragen des Versicherungsnehmers an den Sachverständigen weiterleitet, genügt grundsätzlich nicht; er handelt dabei lediglich für den Versicherungsnehmer, zumeist in der Hoffnung, dass dieser sich mit der Leistungsablehnung begnügen werde, wenn der Sachverständige die Fragen wie erwartet im Sinne des Versicherers beantwortet (vgl. OLG Hamm 18.04.1980 – Az. 20 U 263/79, zitiert nach Juris).
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Eine den vorstehend aufgeführten Grundsätzen entsprechende Mitteilung der Beklagten selbst, aus der erkennbar wäre, dass sie die Leistungsablehnung nicht aufrechterhalten wollte oder die Berechtigung des Invaliditätsanspruchs wieder als offen ansah, ist unstreitig nicht gegeben. Von Seiten des Klägers wird auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge P eine derartige Äußerung gegenüber dem Kläger getätigt habe, so dass eine Vernehmung des Zeugen P insoweit nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Frage der Zurechenbarkeit eines solchen Handelns des Zeugen P an die Beklagte ist selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, dass der Zeuge zur Abgabe derartiger Erklärungen mit Wirkung für die Beklagte bevollmächtigt war bzw. insoweit nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für die Beklagte tätig geworden ist.
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Die Beklagte ist auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert. Gegen die Einrede der Verjährung kann grundsätzlich der Gegeneinwand der Arglist erhoben werden, etwa wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder diesen zu glauben veranlasst hat, er werde es entweder auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen oder seine Verteidigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur gegen den sachlichen Bestand des Anspruchs richten (Prölss/Martin-Prölss, a. a. O., § 15 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind selbst bei Unterstellung des klägerischen Vortrags als wahr nicht erfüllt. Auch sind, den Vortrag des Klägers wiederum als wahr unterstellt, keine Anhaltspunkte für ein qualitativ gleichwertiges Verhalten der Beklagten ersichtlich, welches diese an der Berufung auf die Verjährungseinrede hindern würde. Der Vortrag des Klägers, wonach der Zeuge P mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese tätig geworden sei sowie stets und im Besonderen die hier streitgegenständlichen Unterlagen an diese weitergeleitet habe, begegnet erheblichen Zweifeln. Denn ausweislich der zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen P vom 24.01.2012 (Bl. 222 f. d. A., dort S. 2) hat dieser u. a. im Jahr 2007 im Fall des Klägers Unterlagen nicht direkt an die eigentlich zuständigen Stellen der anderen Konzernunternehmen weitergeleitet, sondern an die Q Krankenversicherung AG. Eine etwaige Weiterleitung an die Q Krankenversicherung AG muss sich die Beklagte jedoch nicht entgegenhalten lassen, da eine unternehmensübergreifende Zurechnung grundsätzlich ausscheidet. Selbst wenn die Übergabe der Unterlagen an den Zeugen P der Beklagten indes zurechenbar wäre, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Beklagte wegen des Erhalts weiterer ärztlicher Unterlagen nach bereits erfolgter Leistungsablehnung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können soll. Denn wenn selbst die Weiterleitung von Unterlagen an den Sachverständigen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt, dann kann das Unterlassen der Weiterleitung erst recht nicht bewirken, dass der Versicherer wegen Treuwidrigkeit an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert ist.
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Eine Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen P war daher mangels Erheblichkeit insgesamt nicht erforderlich.
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Im Übrigen steht einem Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung zum Teil entgegen, dass die behauptete Invalidität nicht vollumfänglich entsprechend den Anforderungen der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ärztlich festgestellt worden und teilweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Nach Ziff. 2.1.1.1 GUB 99-Euro muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden sein.
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Im Hinblick auf die ärztliche Invaliditätsfeststellung ist zwischen den der Leistungsprüfung der Beklagten zugrunde liegenden Beeinträchtigungen und den mit der Klage behaupteten weiteren, insbesondere kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen in Gestalt von Aufmerksamkeitsdefiziten sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und reaktiver Depression zu unterscheiden. Die Einhaltung der ärztlichen Invaliditätsfeststellungsfrist bezieht sich nur auf den konkret attestierten Dauerschaden. Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens, da nur die in der ärztlichen Invaliditätsbescheinigung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein können (vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 977, 978). Sinn und Zweck des Erfordernisses einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist, schwer abklärbare und unüberschaubare Spätschäden aus der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen.
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Das Vorliegen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist Schlüssigkeitsvoraussetzung. Auch auf den entsprechenden Einwand der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift hat der Kläger hierzu nicht weiter vorgetragen. Daher ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der über das Leistungsprüfungsverfahren hinaus geltend gemachten Beeinträchtigungen eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht vorliegt.
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Selbst bei Würdigung des klägerischen Vortrags zur Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf den Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist zu berufen. Insoweit ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Dauerschaden insbesondere kognitiver und psychischer Art vorlagen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger vor Ablauf der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung hierauf gesondert hinzuweisen. § 186 VVG ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich wegen Vorliegens eines Altvertrags und Eintritts des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 um einen Altfall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EGVVG handelt. Im Übrigen hat die Beklagte den Kläger nach ihrer – von diesem unbestrittenen – Behauptung mit Schreiben vom 07.07.2004 auf die Invaliditätsfristen hingewiesen.
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Die behauptete Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und reaktiver Depression unterfällt zudem der Ausschlussklausel in Ziff. 5.2.1 GUB 99-Euro und ist daher auch aus diesem Grund im Rahmen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung nicht zu berücksichtigen.
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Ob im Übrigen die von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten von Dr. A vom 13.04.2007 und von Dr. B vom 01.05.2007 als sog. qualifiziertes Parteivorbringen zu berücksichtigen sind, bedarf aufgrund der Verjährung des Anspruchs letztlich keiner Entscheidung.
28
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn eine Partei ein außergerichtlich von ihr eingeholtes Gutachten vorgelegt hat. Ein solches Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (OLG Köln, Urt. v. 22.03.2000 – Az. 5 U 218/99, VersR 2001, S. 755 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.05.1993 – Az. VI ZR 243/92, NJW 1993, S. 2382 f.; Urt. v. 28.07.2004 – Az. 5 U 2/04, VersR 2005, S. 679). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Privatgutachter sachkundig und unabhängig ist, seine Feststellungen erschöpfend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind und die gegnerische Partei keine substantiierten Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen vorbringt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2005 – Az. 5 W 92/05, OLGR Köln 2006, S. 58 ff.).
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Die Feststellungen in den Gutachten vom 13.04. und 01.05.2007 sind im Hinblick auf die dort beurteilten orthopädischen und neurologischen Beeinträchtigungen erschöpfend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Aus den Gutachten folgt zudem, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Befunde umfassend und erschöpfend ausgewertet wurden. So wird als Ergebnis nachvollziehbar, klar und übereinstimmend die fehlende Unfallbedingtheit der Beschwerden festgestellt, da nach Auffassung des Sachverständigen Dr. A das Ereignis vom 24.06.2004 weder an der Halswirbelsäule noch am rechten Kniegelenk des Klägers einen Dauerschaden verursacht hat und laut sachverständiger Beurteilung von Dr. B auf neurologischem Fachgebiet keine Folgen des Unfalles vom 24.06.2004 feststellbar sind. Wie bereits erörtert kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger den überzeugenden Feststellungen in den Gutachten vom 13.04. und 01.05.2007 substantiiertes und zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zwingendes Vorbringen entgegenzusetzen vermocht hat.
30
Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen Betrugs sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Klägers ist im Wesentlichen rein spekulativ und erschöpft sich in Mutmaßungen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 200.000,00 EUR