Zur Verhängung einer Geldbuße gegen eine Zahnärztin wegen unterlassener Auskunft gegenüber der Zahnärztekammer

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Urteil vom 25.06.2014 – 90 K 1.14 T

Zur Verhängung einer Geldbuße gegen eine Zahnärztin wegen unterlassener Auskunft gegenüber der Zahnärztekammer

Tenor

Gegen die Beschuldigte wird eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Zahnärztin betreibt seit 1997 eine eigene zahnärztliche Praxis in Berlin.

2
Im Februar 2013 ging bei der Zahnärztekammer eine Beschwerde des Patienten S. über die Beschuldigte ein. Dieser warf ihr vor, eine nicht vereinbarte Leistung in Rechnung gestellt zu haben.

3
Mit Schreiben vom 22. März 2013 forderte die Zahnärztekammer die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht unter Fristsetzung zur Stellungnahme zu der Beschwerde auf. Sie wies darauf hin, dass eine Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts innerhalb der gewährten Frist mitzuteilen wäre. Mit Schreiben vom 15. April und 30. April 2013 erinnerte die Zahnärztekammer jeweils unter erneuter Fristsetzung an die Stellungnahme und belehrte in dem letzten Schreiben nochmals über die Auskunftspflicht. Nachdem die Beschuldigte auch darauf nicht reagiert hatte, sprach die Zahnärztekammer mit Bescheid vom 19. Juni 2013 wegen Nichtbeachtung der Aufforderungen vom 22. März, 15. und 30. April 2013 eine Rüge aus und verband diese mit einer Geldauflage i.H.v. 500 € . Der am 21. Juni 2013 zugestellte Rügebescheid wurde bestandskräftig. Die Forderung zog der Gerichtsvollzieher im Oktober 2013 ein.

4
Mit Schreiben vom 5. September 2013 forderte die Zahnärztekammer die Beschuldigte erneut unter Fristsetzung und Belehrung über ihre Auskunftspflicht zur Stellungnahme auf. Nachdem die Beschuldigte auch darauf nicht reagiert hatte, sprach die Zahnärztekammer mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 wegen Nichtbeachtung der Aufforderungen vom 5. September 2013 erneut eine Rüge aus und verband diese mit einer Geldauflage i.H.v. 1.000 € . Nach Aktenlage ging zeitgleich mit dem Einspruch des Verteidigers gegen den Rügebescheid am 18. November 2013 bei der Zahnärztekammer eine umfassende Stellungnahme der Beschuldigten mit Datum 20. September 2013 ein. Die Verspätung erklärte ihr Verteidiger damit, dass sie mit Engagement und Fleiß korrekt ihre Patienten betreue und versorge. In der Sache machte der Verteidiger zur Begründung geltend, dass ein zweites Bußgeld wegen des vorangegangenen Rügebescheids nicht zulässig sei.

5
Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 (zugestellt am 25. Januar 2014) wies die Zahnärztekammer den Einspruch zurück.

6
Mit dem am 24. Februar 2014 bei dem Berufsgericht eingegangenen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens strebt die Beschuldigte ihren Freispruch an.

7
Die Beschuldigte räumt den Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 5. September 2013 ein. Sie ist der Ansicht, sie habe dadurch, dass sie keine Stellungnahme abgegeben habe, keine Berufspflicht verletzt. Denn sie habe als Beschuldigte ein Schweigerecht und sei nicht verpflichtet, sich ausdrücklich darauf zu berufen. Jedenfalls aber stehe das Verbot der Doppelbestrafung dem Erlass des zweiten Rügebescheids entgegen. Bei ihrem durchgängigen Schweigen handele es sich um ein einheitliches Dauerdelikt. Die Beschuldigte hält im Übrigen die Höhe der Geldbuße für unverhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie die Stellungnahme vor Erlass des Einspruchsbescheids abgegeben und sich für ihre Säumnis mit hoher Arbeitsbelastung und hohem Engagement (ca. 250 Patienten im Quartal) entschuldigt habe.

8
Die Beschuldigte beantragt,

9
sie freizusprechen.

10
Die Zahnärztekammer beantragt,

11
eine Geldbuße i.H.v. 1.000 € zu verhängen.

12
Die Zahnärztekammer sieht in dem weiteren Schweigen nach der Aufforderung vom 5. September 2013 einen neuen Tatentschluss.

13
Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt.

14
Mit Beschluss vom 22. April 2014 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren im Umfang der Anschuldigungsschrift eröffnet.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Zahnärztekammer verwiesen.

Entscheidungsgründe
16
Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Teilnahme verzichtet.

17
Die Beschuldigte hat ein Berufsvergehen begangen, das den Ausspruch einer Geldbuße erfordert.

18
Indem sie der erneuten Aufforderung der Zahnärztekammer vom 5. September 2013, zur Beschwerde des Patienten S. fristgerecht Stellung zu nehmen, nicht nachkam, hat die Beschuldigte gegen ihre Berufspflicht aus § 1 Abs. 10 BO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist jedes Kammermitglied verpflichtet, der Zahnärztekammer die Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben benötigt. Die hierbei gesetzten Fristen sind einzuhalten. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Zahnärztekammer gehört u.a. die Überwachung der Berufspflichten der Kammerangehörigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Kammergesetz – KammerG –) wie auch aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten (Nr. 4). Die Beschuldigte war, soweit es um den möglichen Vorwurf einer Berufspflichtverletzung ging, zwar nicht verpflichtet, sich selbst mit ihren Angaben zu belasten, worüber sie im Schreiben der Zahnärztekammer vom 5. September 2013 ausdrücklich belehrt worden ist. Sie war jedoch auch für diesen Fall gemäß § 1 Abs. 10 der BO verpflichtet, der Zahnärztekammer fristgerecht mitzuteilen, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (st. Rechtsprechung des Berufsgerichts, vgl. Urteil vom 11. November 2009 – VG 90 A 2.08 –).

19
Dem Ausspruch einer danach angezeigten berufsgerichtlichen Maßnahme steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.

20
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, auch auf erneute Aufforderung – vom 5. September 2013 – der Zahnärztekammer die erbetene Stellungnahme zu der Beschwerde des Patienten Schreiber nicht abgegeben zu haben. Es handelt sich damit um einen erneuten Verstoß gegen eine neue, wenn auch inhaltsgleiche aufsichtsbehördliche Aufforderung (vgl. Kammergericht, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012 – Not 26/11 – bei juris). In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall war ein Notar wiederholten inhaltsgleichen Weisungen der Aufsichtsbehörde, den Bezug von Pflichtpublikationen nachzuweisen, nicht nachgekommen. Diesem Sachverhalt ist das vorliegende Fehlverhalten vergleichbar.

21
Auch bei mehreren im Verlauf einer Autofahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrers handelt es sich im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vom OLG Hamm (Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 Ss OWi 297/09 – bei juris) in einem Fall angenommen worden, in dem beide Geschwindigkeitsverstöße im Abstand von nur einer Minute und elf Sekunden auf einer 2,3 km langen Strecke derselben Autobahn begangen wurden, und sich im Zeitraum zwischen den Verstößen weder die Fahrgeschwindigkeit noch die äußere Verkehrssituation (bei zwischenzeitlich wiederholter Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung) erkennbar geändert hatte, so dass die Verstöße offenbar auf einer fortwährenden Missachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt seitens des Fahrers beruht haben.

22
Demgegenüber handelt es sich bei dem vom OLG Thüringen (Beschluss vom 3. November 2005 – 1 Ss 226/05 – bei juris) entschiedenen Fall um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im dortigen Fall ging es um verbotswidriges Parken an derselben Stelle über einen ununterbrochenen längeren Zeitraum. Den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils war zu entnehmen, dass der Betroffene, der seine Ehefrau in ein Ärztehaus begleitete, seinen PKW vor 10:13 Uhr auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte abstellte, obwohl er nicht im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises sowie eines entsprechenden besonderen Parkausweises war, und er bemerkt hatte, dass dieser Parkplatz Schwerbehinderten vorbehalten ist. In der Zwischenzeit – als er im Ärztehaus weilte – wurde der Betroffene durch das Ordnungsamt einmal bezüglich des Zeitraumes 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr und ein weiteres Mal für den Zeitraum von 10:50 Uhr bis 10:56 Uhr wegen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte verwarnt. Da er die Verwarnungsgelder nicht akzeptierte, ergingen zwei Bußgeldbescheide gegen den Betroffenen. Das OLG urteilte: Verbotswidriges Parken ist ein Dauerdelikt. Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die bußgeldbewährte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht.

23
Auch der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 1895/05 – bei juris) entschiedene Fall ist nicht vergleichbar. Bei dem in jenem Fall vorgeworfenen Verhalten – Nichtabgabe der notariellen Zustimmungserklärung zur Ausreise der Tochter trotz rechtskräftiger familienrechtlicher Entscheidung – handelte es sich um ein Unterlassen, das der Beschwerdeführer als Dauerdelikt beging. Die Gerichte hatten angenommen, die erste Verurteilung habe Zäsurwirkung im Hinblick auf das Dauerdelikt der Kindesentziehung entfaltet, so dass es sich bei der nach der ersten Verurteilung weiter verweigerten Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Ausreise seines Kinds aus Algerien um eine neue Tat der Kindesentziehung handele. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass nicht geprüft worden sei, ob der Beschwerdeführer angesichts der Einmaligkeit der von ihm geforderten Leistung durch die bloße Fortsetzung seines Nichthandelns ein erneutes rechtlich verbotenes Verhalten gezeigt habe, das eigenständiger Sanktionierung zugänglich sei.

24
Anders als in diesen beiden Fällen ist die Beschuldigte hier auf erneute Aufforderung mit neuer Fristsetzung untätig geblieben.

25
Aus demselben Grund ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom OLG München entschieden Fall (Beschluss vom 14. Juni 2012 – 3 Ws 493/12 – bei juris; krit. zu dieser Entscheidung Markus Kring, Insolvenzschleppung: Jahre in der Überschuldung und Fortsetzung nach Verurteilung – beides straflos? wistra 2013, 75). Darin ging es um vorsätzlich unterlassene Insolvenzantragstellung. Danach sei ein neuer Tatentschluss nicht darin zu sehen, dass der Verurteilte sich bei unveränderter Tatsachengrundlage weiterhin weigert, die gebotene Pflicht zur Konkursantragstellung zu erfüllen.

26
Eine berufsgerichtliche Maßnahme ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine solche Maßnahme sich „von der Bestimmung der Strafe löst, gerechter Schuldausgleich zu sein“ (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. Dezember 2006). Mag Ungehorsam einem rechtsstaatlichen Strafrecht als Strafgrund fremd sein, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, so gilt dies nicht uneingeschränkt in Bezug auf die „Ahndung“ von Berufspflichtverletzungen. Denn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dient nicht der Bestrafung, sondern der Pflichtenmahnung. Knüpft das Strafrecht an vergangenes Unrecht an, so hat eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme das zukünftige Verhalten des Betroffenen im Auge und dient keinesfalls der Befriedigung eines Sühnegedankens.

27
Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte ihre Auskunftspflicht gegenüber der Zahnärztekammer bereits in der Vergangenheit verletzt hat und einen Rügebescheid, den sie erst im Wege der Zwangsvollstreckung bezahlte, sich nicht zur Warnung dienen ließ.

28
Zu ihren Gunsten spricht, dass sie die von ihr erbetene Auskunft erschöpfend mit Schreiben vom 20. September 2013, das aber erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens bei der Zahnärztekammer einging, erfüllt hat. Dieses Verhalten spricht im Übrigen dafür, dass die Beschuldigte mit ihrem langen Schweigen kein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen hat.

29
Die Beschuldigte entlastet nicht, dass sie sich engagiert um ihre Patienten kümmert. Diese Einstellung wird von jedem Arzt erwartet. Ihre Belastung durch ca. 250 Patienten im Quartal ist nicht so erheblich, dass sie die Säumnis erklärlich macht.

30
Insgesamt erschien es nach Auffassung des Berufsgerichts erforderlich, aber auch ausreichend, gegen die Beschuldigte eine Geldbuße i.H.v. 500,– € (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) auszusprechen. Das Berufsgericht sieht in seiner neueren Rechtsprechung davon ab, die Geldbuße nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG generell an der Höhe der Geldauflage im Rahmen einer Rüge nach § 29a Abs. 1 KammerG zu orientieren. Denn bei einer Geldbuße handelt es sich bereits um die drittschwerste berufsgerichtliche Maßnahme, während eine Geldauflage im Rahmen des § 29a KammerG unterhalb der Schwelle einer berufsgerichtlichen Maßnahme liegt. Grundsätzlich wird deshalb in Rügefällen als erste berufsgerichtliche Maßnahme eine in der Höhe geringere Geldbuße – wie hier – oder auch eine Maßnahme unterhalb einer Geldbuße in Frage kommen. Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zunächst unterlassene Auskunft inzwischen erteilt wurde. Dieser Umstand hätte hier bereits im Einspruchsbescheid als mildernd berücksichtigt werden müssen, weil sich dadurch das Pflichtenmahnungsbedürfnis verringerte.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. § 3 DiszG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Berufsrecht Ärzte abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.