Zur Verantwortung für Postings auf Facebook-Account

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016 – 16 U 233/15

Zur Übertragbarkeit der sog. „Halzband“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2009 (I ZR 114/06), die zum Missbrauch eines Mitgliedskontos bei eBay ergangen ist, auf die missbräuchliche Nutzung eines Facebook-Accounts für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings durch Dritte

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – Az. 5 O 73/14 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.000,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 382,70 nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2014 zu erstatten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um Postings, die unter dem Facebook-Account des Beklagten auf der von dem Kläger eingerichteten öffentlichen Pinnwand bei Facebook zur Bewerbung der von ihm veranstalteten gewerblichen Veranstaltung zum „…“ veröffentlicht wurden. Nachdem die Parteien im Hinblick auf die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. GA 71/72) den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1.a) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, macht der Kläger noch eine Geldentschädigung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten – soweit die Parteien diese übereinstimmend für erledigt erklärt haben – dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen persönlich eingestellt habe oder dies durch einen seiner Freunde unter Benutzung des Facebook-Accounts des Beklagten erfolgt sei. Denn es liege keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, die eine Geldentschädigung rechtfertige. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehe dem Kläger auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, welches für ihn völlig überraschend die Schwere der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verneint habe.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen, die Red.)

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – 5 O 73/14 – aufzuheben und

1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 3.000,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (20.6.2014) zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger € 414,50 nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen, die Red.)

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie zum überwiegenden Teil begründet.

I.

Der Kläger kann von dem Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,– verlangen.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB verneint.

1. Zu Recht rügt die Berufung, das das Landgericht in den streitgegenständlichen Äußerungen keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen hat.

a. Das Landgericht hat zunächst die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht vertretbar ist jedoch die von dem Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Äußerungen.

Mit Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht die einzelnen Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut beurteilt hat. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bei der Bewertung des Verständnisses der beanstandeten Äußerungen primär auf den Sender- und Empfängerhorizont abzustellen ist unter Berücksichtigung der Anschauungen und Wertvorstellungen des persischen Kulturkreises der Beteiligten.

aa. Hierbei kommt vor allem dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass Homosexualität im Iran gesellschaftlich tabuisiert und homosexuelle Handlungen strafbar sind. Auf eine solche spielt aber die erste Äußerung an (…), welcher mithin ein eindeutig herabwürdigender Inhalt innewohnt. Der von dem Landgericht vermisste Personenbezug zum Kläger, welcher im Übrigen nur von Relevanz ist, soweit es um die Beleidigung des Klägers Dritten gegenüber geht, folgt ohne Weiteres daraus, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese Äußerung, nur durch ein Komma getrennt, der Kläger mit vollem Namen genannt und er im nachfolgenden Satz noch einmal direkt als „…“ angesprochen wird.

Des Weiteren ist zu sehen, dass der Mutter im persisch-islamischen Kulturkreis bekanntermaßen ein herausgehobener Status beigemessen wird. Demzufolge stellt die Vornahme einer sexuellen Handlung an der Mutter wie auch die Benennung eines primären Geschlechtsorgans der Mutter („…“) eine schwerwiegende Beleidigung des Angesprochenen dar.

Auch die vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken, dass die mit der Titulierung als „…“ bzw. „…“ zum Ausdruck gebrachte Herabsetzung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Da sowohl in dem der Bezeichnung unmittelbar vorausgehenden als auch im nachfolgenden Satz der vollständige Name des Klägers enthalten ist, wird für den Leser unzweifelhaft erkennbar, dass hiermit der Kläger gemeint ist. Darüber hinaus ergibt sich für den Besucher der Pinnwand-Präsentation das Wissen um den Umstand, dass es sich bei dem Kläger um den Veranstalter handelt, auch daraus, dass er diese gerade zum Zwecke der Information über die von dem Kläger veranstaltete und dort beworbene …veranstaltung aufgesucht hat.

Die Äußerung … “ hat auch das Landgericht als „nicht wohlwollend“ gegenüber dem Kläger eingestuft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese für sich betrachtet eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

bb. Auch wenn einzelne Passagen des Postings nach ihrem Aussagegehalt eine weniger gewichtige Beleidigung des Klägers enthalten mögen, stellt das Posting jedenfalls in seiner Gesamtwirkung eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, zumal einem Großteil der angegriffenen Äußerungen ein eindeutig abwertender sexueller Bezug zukommt („…“, „…“ bzw. „…“). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass sämtliche Äußerungen durch eine Missachtung und Entwertung des Klägers gekennzeichnet sind, wodurch die beleidigende Wirkung ihm gegenüber verstärkt wird.

cc. Der Umstand, dass in dem gestellten Klageantrag zu Ziff. 1.a) die in persischer Sprache gehaltenen Textteile nicht wörtlich übersetzt sind wie in der erstinstanzlich (und auch der in der Berufung) vorgelegten Übersetzung, sondern den Sinngehalt des darin enthaltenen Aussagegehalts auf Deutsch wiedergibt, ist für den mit der Berufung noch weiter verfolgten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne rechtliche Relevanz. Zur Beurteilung der insoweit maßgebenden Frage, ob diese einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, kommt es nicht auf den exakten Wortlaut der angegriffenen Äußerungen an. Entscheidend ist vor allem die semantische Bedeutung der in persischer Sprache gefassten Textteile, welche den Unwertgehalt gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.

b. Des Weiteren spielt es für Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine Rolle, dass die Äußerungen öffentlich über Facebook im Internet verbreitet wurden. Insoweit kommt vor allem dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass der Kläger davon ausgehen muss, dass der Inhalt des Postings gerade Mitgliedern der persischen Gemeinde im … zur Kenntnis gelangt ist. Denn dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers zufolge gehört der Personenkreis, an welchen er seine Veranstaltungen ausrichtet und der sich typischerweise für die …veranstaltungen über seine Pinnboard-Präsentation interessiert, auf welcher die ihn verletzenden Äußerungen gepostete waren, ebenfalls dem persischen Kulturkreis an und ist beiden Sprachen – Deutsch und Farsi – mächtig.

c. Dass auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2014 abgegebenen Erklärung des Beklagten ein ihn bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen zustande kommen ist, welcher inhaltlich vollumfänglich dem mit dem Klageantrag Ziff. I. a) verfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers entspricht, vermag keinen anderweitigen befriedigenden Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu begründen. Denn hierdurch erfolgte keine Wiedergutmachung der das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit, so dass die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend notwendig ist, um eine Genugtuung des Klägers zu bewirken.

d. Was die Höhe anbelangt, hält der Senat im Hinblick darauf, dass es sich um mehrere Äußerungen handelt, einen Betrag von € 3.000,– für angemessen aber auch ausreichend.

2. Zentrales Problem des Rechtsstreits, das das Landgericht nicht dahingestellt sein lassen durfte, ist die Frage, ob der Beklagte als Täter der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung haftet.

a. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

aa. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar [vgl. Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06 – Rn. 16].

bb. Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. – rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt [Rn. 18].

b. Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto bei Facebook. Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.

aa. Die Nutzungsbedingungen bei Facebook sind Mitgliedern des Senats bekannt. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels abweichender Feststellungen des Landgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Berufungsinstanz auszugehen ist, die Anmeldung eines Mitgliedskontos nur natürlichen Personen erlaubt, wobei jede Person nur ein einziges persönliches Konto einrichten darf. Bei Registrierung hat sie ihre wahren personenbezogenen Daten anzugeben und ein Passwort zu wählen, das sie streng geheim zu halten hat (GA 112 – vgl. Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen). Das Facebook-Account ist nicht übertragbar, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von Facebook einzuholen. Dessen Inhaber ist – anders als etwa der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses – auch nicht dazu berechtigt, beliebigen Dritten Zugriff auf diesem zu gestatten. Demnach gibt der jeweilige Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht bei eBay auch keine weitergehende Kontrolle über die Person des Anmelders über dessen Bankverbindung. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, besteht keinerlei Verpflichtung, über eBay zustande gekommene Rechtsgeschäfte über das Konto des beteiligten Account-Inhabers abzuwickeln.

bb. Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto angestellt hat [vgl. BGH aaO. – Rn. 23].

c. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten „recht sorglos“ erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund greift auch nicht erst dann ein, wenn der Beklagte als Kontoinhaber die unzureichende Sicherung seiner Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hatte. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet [vgl. BGH aaO. – Rn. 20].

d. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seinem Argument, bei einem privaten Facebook-Account trete dessen Inhaber nicht rechtsgeschäftlich auf, während es bei einem eBay-Account gerade auf die Person des rechtsgeschäftlich Handelnden ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht, die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der BGH in der „Halzband“-Entscheidung auch keine Sonderform der Haftung für Urheberrechts -und/oder Markenverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße geschaffen. Dass der BGH eine Haftung des dortigen Beklagten als Täter gerade solcher Verletzungshandlungen in Betracht zog, war allein dem Umstand geschuldet, dass diese typischerweise auf einer Handelsplattform wie eBay über ein dort unterhaltenes Mitgliedskonto begangen werden können. Eine Beschränkung der vom BGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts lässt sich der Entscheidung indes nicht entnehmen. Im Übrigen können auch über einen Facebook-Account kommerzielle Zwecke verfolgt werden, wie schon die besonderen Bestimmungen für Werbetreibende (Ziff. 10. der Nutzungsbedingungen) zeigen. Entsprechend hatte hier auch der Kläger seine …veranstaltung aktiv über Facebook beworben.

e. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Beklagten, es entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden. Selbst wenn eine zunehmende Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos gefährden können (Ziff. 4 Abs. 8.).

3. Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen ist, wenn diesen – wovon hier auszugehen ist – zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.

Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Vermutung gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der grds. dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten etwa in seinem Haushalt Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten, erst recht gegenüber dem Inhaber eines Facebook-Accounts gelten muss, das einer konkreten Person zur alleinigen Nutzung zugeordnet ist und ihrer Verfügungsmacht und Kontrolle unterliegt.

a. Unter Übertragung der vom BGH aufgestellten Grundsätze ist eine solche Vermutung zwar nicht begründet, wenn der Facebook-Account zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst (auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account jedoch eine sekundäre Darlegungslast [vgl. BGH Urt. 12.5.2010 – I ZR 1212/08 – Sommer unseres Lebens – Rn. 12; Urt. v. 8.1.12014 – I ZR 169/12 – BearShare – Rn. 16; Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – Rn. 37], welcher nach Auffassung des BGH bei dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch Genüge getan wird, dass er vorträgt, ob zum Verletzungszeitpunkt andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang hält der BGH den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [BGH BearShare aaO. – Rn. 18; Tauschbörse III aaO. – Rn. 37 und 42].

b. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, hat der Beklagte nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so dass es bei der tatsächlichen Vermutung verbleibt, dass der Beklagte als Täter für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verantwortlich ist. Denn damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben [vgl. BGH Tauschbörse III – Rn. 48].

aa. Es ist vom Beklagten zwar nicht zu verlangen, dass er im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau den konkreten Eingriff vornahm und die Postings auf seinem Facebook-Account einstellte, da er die genauen Abläufe nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Insoweit ist ihm zuzugestehen, dass die sekundäre Darlegungslast sich nur auf seine Erkenntnismöglichkeiten richten kann. Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall, lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account gekommen sein könnte. Hierauf läuft aber das Vorbringen des Beklagten hinaus, wenn er sich auf die theoretisch bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Facebook-Account beruft im Hinblick darauf, dass er regelmäßig im Beisein von – im Übrigen nicht benannten – Personen aus seinem Freundes und Bekanntenkreis seinen Facebook-Account geöffnet habe, um sich mit ihnen wechselseitig auszutauschen.

bb. Der Vortrag des Beklagten erweist sich weiterhin auch deshalb als unzureichend, da er sich nicht konkret dazu geäußert hat, ob zu dem Zeitpunkt, als die Postings erfolgten (….2012), überhaupt andere Personen die Möglichkeit hatten, auf seinen Facebook-Account zuzugreifen und somit als Täter in Betracht kommen können, etwa weil er sich an diesem Tag oder kurz zuvor über einen fremden Laptop oder iPad (wessen?) in seinen Facebook-Account eingeloggt und nach Nutzung es unterlassen hätte, sich wieder explizit auszuloggen oder einer der Anwesenden (wer) ihn bei Eingabe seines Passworts hätte beobachten können. Dies zeitnah zu rekonstruieren, hatte der Beklagte auch Anlass, da er seinem eigenen Vorbringen zufolge noch am selben Tag über seinen Vater von den Postings erfahren haben will, der ihn angerufen und damit konfrontiert habe, dass über den Facebook-Account des Beklagten negative Äußerungen über den Kläger erfolgt seien.

Der Senat verkennt nicht, dass das (angebliche) Ausspähen des Facebook-Accounts des Beklagten nicht zwingend mit dem Einstellen der angegriffenen Äußerungen zeitlich einhergehen musste. Dies entbindet den Beklagten freilich nicht davon, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast überhaupt Angaben zu machen, wobei es dann Sache des Senats gewesen wäre, deren Aussagekraft zu beurteilen.

4. Das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche Verschulden des Beklagten ist zu bejahen. Denn er musste zumindest damit rechnen, dass aufgrund seines sorglosen Umgangs mit seinem Passwort unberechtigte Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte seinen Facebook-Account zu rechtverletzendem Handeln verwenden könnten. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, als Inhaber eines Facebook-Accounts müsse ihm keine typische Gefahr offenbar sein, die er gegenüber Dritten abzuwehren habe. Wie er selbst vorträgt, ist das Internet voll von einfachen Anweisungen und Hilfsprogrammen, um einen Facebook-Account zu hacken. Dass hiermit eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte etwa für die Begehung von Rechtsverletzungen einhergehen kann, welche der Beklagte allein schon durch den sorglosen Umgang mit seinen Zugangsdaten begünstigte, erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich. Damit trifft ihn jedenfalls der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit.

5. Schließlich ist es rechtlich ohne Relevanz, dass der Kläger vorprozessual nur Ersatz seiner Anwaltskosten für die Strafanzeige verlangt hatte und nunmehr klageweise eine Geldentschädigung geltend macht. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn dieses gegenüber dem anderen Teil vertrauensbegründend wirkt oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 2.9.2013 hervorgeht, galten die in seinem Schreiben vom 23.8.2013 aufgestellten Forderungen ausdrücklich nur für den Fall einer außergerichtlichen Einigung. Damit wurde aber gegenüber dem Beklagten gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger im Falle einer Klageerhebung keine weitergehenden Ansprüche ihm gegenüber geltend machen werde.

II.

Mit Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Landgericht.

Dem Kläger steht nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 382,70 zu, weil die Äußerungen – wie dargestellt – rechtswidrig waren und die Abmahnung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2013 (GA 25/26) daher berechtigt war.

1. Auch wenn der Beklagte im Nachgang der Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zunächst von sich aus an den Kläger herangetreten war, ist das nachfolgende Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2013 als Abmahnschreiben zu qualifizieren. Denn dieses enthielt die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit ein Prozess vermieden wird. Aus dem Inhalt der geforderten Unterwerfungserklärung konnte der Beklagte auch entnehmen, welches konkrete Verhalten seitens des Klägers beanstandet wurde. Weiterhin hatte der Kläger durch das unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 6.9.2013 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen werde, wenn er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe.

b. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger habe seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Aus dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 2.9.2013 (GA 90) geht hervor, dass der durch den Kläger erteilte Klageauftrag nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt war für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien auf der Grundlage des Vorschlags in seinem Abmahnschreiben vom 23.8.2013 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 6.9.2013 kommen würde.

Ebenso wenig steht dem Erstattungsanspruch entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst dessen Vertretung im Ermittlungsverfahren übernommen hatte. Dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers zufolge hatte er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der in Rede stehenden Rechtsverletzung erteilt, wobei im Rahmen der vorprozessualen Bearbeitung zunächst die Identität des Beklagten ermittelt werden musste.

c. Allerdings kann der Kläger nur Abmahnkosten in Höhe von € 382,70 erstattet verlangen.

aa. Insoweit ist nur ein Streitwert von € 10.000,– für den verfolgten Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt werden, da vorprozessual noch keine Zahlung einer Geldentschädigung seitens des Klägers verlangt wurde. Wie der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, bezog sich die von dem Kläger verlangte Zahlung in Höhe von € 1.500,– auf den Ausgleich der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Strafanzeige gegen den Beklagten.

bb. Zugrunde zu legen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, die – wie auch vom Kläger geltend gemacht – nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG zur Hälfte auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Die geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn seine außergerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war [vgl. BGH vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11- Rn. 11; BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12- Rn. 8].

Einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit hat der Kläger jedoch nicht dargelegt; solches ist auch nicht ersichtlich. Ein überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst ein Ermittlungsverfahren anstrengte, um die Identität des Beklagten festzustellen, sowie mehrere telefonische Erörterungen sowohl mit diesem selbst wie auch mit dem Rechtsanwalt führte.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a; 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die (teilweise erfolgreiche) sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war auch insoweit eine Abänderung der Kostenentscheidung durch den Senat veranlasst. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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