Zur Verantwortlichkeit des Frachtführers für die Beladung des von dem Absender überlassenen Sattelanhängers

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.02.2010 – 5 U 345/09

1. Zur Abgrenzung von Frachtvertrag, Lohnfuhrvertrag und Schleppvertrag.(Rn.16)(Rn.18)

2. Zur Eigenschaft eines Sattelanhängers als Transportgut.(Rn.21)

3. Zur Verantwortlichkeit des Frachtführers für die Beladung des von dem Absender überlassenen Sattelanhängers.(Rn.25)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.06.2009 – Az: 8KFH O 63/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten im Berufungsverfahren tragen diese selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Sattelanhängers.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte, Stahlmatten in Rothenburg abzuholen und nach Bad Dürkheim zu befördern. Dazu stellte sie der Beklagten einen Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung, den sie selbst bei der Firma E. Nutzfahrzeuge GmbH angemietet hatte. Die Beklagte setzte eine Sattelzugmaschine ein, die sie bei der D. AG, der Streithelferin zu 2), angemietet hatte. Auf dem Frachtbrief ist die Beklagte mit Firmenstempel als Frachtführer aufgeführt. Nach dem Aufladen der Stahlmatten durch die Absenderin, stellte der Zeuge M. F., der Fahrer der Beklagten, den Sattelanhänger auf einem Autobahnparkplatz der A61 ab und wechselte die Zugmaschine. Mit der neuen Zugmaschine gelang es ihm später nicht, den Sattelanhänger anzukoppeln. Es wurde die Streithelferin zu 1) um Hilfe gebeten. Im Folgenden rutschte der Sattelanhänger von der Kupplung der Zugmaschine ab und wurde beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich nach einem Gutachten auf 5.968,52 EUR, die Gutachterkosten auf 730,79 EUR netto.

3

Die Klägerin hat behauptet, die E. Nutzfahrzeuge GmbH habe den Schaden beseitigt und ihr 4.670,00 EUR netto dafür in Rechnung gestellt. Diesen Betrag habe sie der E. Nutzfahrzeuge GmbH gezahlt (Bl. 67 d.A.).

4

Die Beklagte hat behauptet, die Sattelkupplung an der Zugmaschine sei defekt gewesen. Deshalb habe der Sattelanhänger nicht angekoppelt werden können. Bei einem Versuch, den Sattelanhänger zurückzuschieben, habe ihr Fahrer, der Zeuge M. F., auf Anweisung des Zeugen C. S. die Handbremse gelöst, wodurch der Sattelanhänger abgerutscht sei. Die Stützfüße des Aufliegers seien hochgefahren gewesen.

5

Die Streithelferin zu 1) hat behauptet, der Sattelanhänger sei kopflastig beladen gewesen, so dass der Schwerpunkt der Ladung außerhalb jedweden Lastverteilungsplans gelegen habe. Deshalb habe die Kupplung nicht funktioniert.

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Ursprünglich hat die Klägerin Zahlung von 6.699,31 EUR verlangt, später jedoch die Klage in Höhe von 1.298,52 EUR zurückgenommen und nur noch 5.400,79 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte durch Urteil vom 02.06.2009 antragsgemäß verurteilt.

8

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.06.2009 – 8KFH O 63/08 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

13

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 425 HGB in Höhe von 5.400,79 EUR nebst Zinsen zu.

14

Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(1.)

15

Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zum Transport der im Frachtbrief vom 02.05.2007 (Anlage K6) aufgeführten Baustahlmatten an die Firma B. in Bad Dürkheim verpflichtete.

16

Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Frachtvertrag ist ein Werkvertrag, weil der Erfolg der Beförderung und die Ablieferung geschuldet wird. Für einen Frachtvertrag sprechen Frachtbrief und genaue Vereinbarung des Transportes (Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., § 407 Rdn. 12). Ein Lohnfuhrvertrag bzw. Miet-/Dienstverschaffungsvertrag ist dagegen anzunehmen, wenn der Auftragnehmer ein Kraftfahrzeug und ggf. einen Fahrer stellt, damit der Auftraggeber selbst den Transport durchführt. Der Auftragnehmer nimmt das Gut dann nicht in seine Obhut, sondern unterstellt sein Personal der Aufsicht des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 16.09.1985 – II ZR 91/85VersR 1986,31; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., § 407 Rdn. 13; Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 18). Für einen solchen Vertrag ist kennzeichnend, dass ein „bemanntes“ Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschl. v. 26.04.2007 – IX ZB 160/06WM 2007, 1528).

17

Nach diesen Grundsätzen spricht nicht nur die Existenz des Frachtbriefs vom 02.05.2007 (Bl. 130 d.A.), auf dem die Beklagte mit Firmenstempel als Frachtführerin eingetragen ist, für einen Frachtvertrag. Unstreitig war die Beklagte auch damit beauftragt, selbständig die Baustahlmatten von einem bestimmten Absender an einen bestimmten Empfänger zu transportieren. Nähere Weisungen dafür hatte sie von der Klägerin nicht erhalten. Der von ihr eingesetzte Fahrer und die verwendete Zugmaschine waren auch nicht der Klägerin überlassen. Irgendeine Einflussnahme der Klägerin auf diese ist nicht ersichtlich. Vielmehr organisierte die Beklagte den Transport alleine, unternahm auch den Zwischenstopp auf dem Autobahnparkplatz ohne Rücksprache mit der Klägerin. Deshalb ging es nicht um eine Überlassung eines „bemannten“ Fahrzeugs zu einem beliebigen Transport, sondern um die eigenständige Durchführung eines genau festgelegten Transportauftrages.

18

Dass die Klägerin der Beklagten einen Sattelanhänger zur Verfügung gestellt hat, ändert daran nichts. Trotzdem hat sich die Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Transport selbständig durchzuführen und den Transporterfolg herbeizuführen. Weil der Anhänger von ihr selbständig eingesetzt und nicht lediglich nur von einem Ort an einen anderen Ort geschleppt wurde, liegt auch kein Fall des sogenannten Schleppvertrages vor. Allerdings wäre ein solcher Schleppvertrag, bei dem das geschleppte Fahrzeug in die Obhut des Schleppers genommen wird, ebenfalls als Frachtvertrag einzuordnen. Sobald der Schlepper ein Fahrzeug zur Beförderung übernommen und während des Schleppvorgangs die alleinige Verantwortung für die Sicherheit hat, während der Auftraggeber keine Möglichkeit zur Einflussnahme hat, ist im Regelfall der Transporterfolg geschuldet und ein Frachtvertrag anzunehmen (OLG Köln, VersR 2004, 1438; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., § 407 Rdn. 13; Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 19).

(2.)

19

Die Beklagte haftet als Frachtführerin der Klägerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den Transportgutschaden am Sattelanhänger.

20

Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, soweit die Beschädigung nicht auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426 HGB). Nach § 428 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

(a)

21

Zutreffend hat das Landgericht auch den Sattelanhänger als Transportgut im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB angesehen. Güter in diesem Sinne sind alle Sachen, die von einem Ort zu einem anderen gebracht werden sollen. Dazu gehören auch die Verpackungen und sonstigen Sachen, die die Beförderung anderer Sachen ermöglichen, erleichtern oder sichern. Entscheidend ist nur, dass der Auftraggeber den Frachtführer verpflichtet, diese Sachen zu transportieren, selbst wenn der Frachtführer die Transportmittel vom Auftraggeber gemietet hatte (Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 14; Thume, Kommentar zur CMR, 2.Aufl., Art. 17 Rdn. 60; Fischer, Der „Güter“-Begriff der CMR, TranspR 1995, 326). Anders ist dies nur dann, wenn der Frachtführer solche Transportmittel eigenverantwortlich zur Herbeiführung des Beförderungserfolges einsetzt (Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 14). Sinn des § 425 Abs. 1 HGB ist die Begründung einer Obhutshaftung für alle Gegenstände, die bei dem konkreten Transportauftrag dem Frachtführer zum Transport übergeben werden. Der Auftraggeber, der keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Gegenstände hat, soll verschuldensunabhängige Ansprüche gegen den Frachtführer haben. Dies trifft in gleicher Weise auf einen Sattelanhänger wie auf die mit ihm zu transportierende Ware zu (so auch Fischer, Der „Güter“-Begriff der CMR, TranspR 1995, 326).

22

Nach dem unstreitigen Parteivortrag war der Sattelanhänger der Beklagten nicht allgemein von der Klägerin überlassen worden, um diesen in ihrem Geschäftsbetrieb für eine unbestimmte Anzahl von Transporten einzusetzen, sondern vielmehr speziell zu dem streitgegenständlichen Transport der Stahlmatten übergeben. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen behauptet, die einen Miet- oder Leihvertrag für eine längere Zeit als den Transport der Stahlmatten begründen könnten. Die Beklagte war lediglich damit beauftragt worden, den Sattelanhänger samt Stahlmatten zu transportieren, so dass auch der Sattelanhänger Gut im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB war.

(b)

23

Der Schaden am Sattelanhänger war bei größter Sorgfalt zu vermeiden. Eine Haftungsfreistellung nach § 426 HGB tritt deshalb nicht ein. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten handelte ihr Fahrer, der Zeuge M. F., sogar fahrlässig, als er auf Vorschlag des Zeugen C. S. den Sattelanhänger ein Stück zurückzufahren versuchte, obwohl die Kupplung zur Zugmaschine nicht ordnungsgemäß geschlossen hatte. Dazu löste er die Bremse des Sattelanhängers, dessen Stützfüße ein Stück hochgefahren waren. Ein solches Rangieren ohne feste Verbindung zwischen Anhänger und Zugmaschine war riskant und wäre bei Anwendung größter Sorgfalt nicht erfolgt. Es war erkennbar, dass der mit über 20 Tonnen beladene Anhänger bei hochgefahrenen Stützfüßen im vorderen Bereich nur durch den Kontakt zur Kupplung der Zugmaschine gehalten wurde. Da diese nicht ordnungsgemäß eingerastet war, war vollkommen unklar, wie sich der Sattelanhänger bei gelösten Bremsen und einem Rangieren verhalten würde. Es war deshalb vorhersehbar, dass der Sattelanhänger wegrutschen konnte. Dies war auch vermeidbar, denn es ist keine Notwendigkeit dargetan, mit dem Sattelanhänger zurückzusetzen.

24

Unstreitig wusste der Fahrer der Beklagten, dass die Sattelkupplung nicht richtig geschlossen hatte, als er mit dem Rangieren begann. Den Fahrer der Beklagten, dessen Verhalten der Beklagten nach § 428 HGB zugerechnet wird, entlastet es nicht, wenn der Zeuge C. S. ein solches Verhalten vorgeschlagen hat. Der Fahrer der Beklagten verfügte über das erforderliche technische Wissen, um die Gefahr dieses Rangierens bei nicht geschlossener Kupplung zu erkennen. Deshalb hätte er auf den Vorschlag nicht eingehen dürfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auch das Verhalten des Zeugen C. S. nach § 428 HGB zuzurechnen wäre, der nicht für die Klägerin, sondern zur Erfüllung der Transportpflicht der Beklagten tätig war. Nach § 428 S. 2 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen. Auf das Innenverhältnis zum Frachtführer kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass die anderen Personen rein tatsächlich mit Einverständnis des Frachtführers dessen Pflichten erfüllen (Herber in: MünchKomm(HGB), 2.Aufl., § 428 Rdn. 7; BGH, Urt v. 20.06.1984 – VIII ZR 137/83NJW 1985, 914 zu § 278 BGB). So ist ein hinzugerufener Dritter, der einen technischen Schaden zur Sicherung der schadensfreien Beförderung beheben soll, eine andere Person im Sinne von § 428 HGB (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 428 Rdn. 11). Entsprechendes gilt auch für den Zeugen C. S., der zur Herbeiführung der ordnungsgemäßen Ankupplung sorgen und damit den schadensfreien Weitertransport ermöglichen sollte. Ob dieser von der Beklagten selbst oder von der Firma D. AG beauftragt wurde, ist ohne Bedeutung. „Andere Personen“ sind nicht nur die vom Frachtführer eingesetzten Unternehmen, sondern auch deren Erfüllungsgehilfen (Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 428 Rdn. 6). Wenn sich die von der Beklagten eingesetzte Firma D. AG ihrerseits des Zeugen C. S. bediente, war er als deren Erfüllungsgehilfe tätig und damit ebenfalls von § 428 S. 2 HGB erfasst.

(c)

25

Die Beklagte ist nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von ihrer Haftung befreit. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beschädigung auf ein Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger zurückzuführen ist. Der einzige von der Beklagten dazu angeführte Umstand, ist die behauptete fehlerhafte Beladung des Sattelanhängers.

26

Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. war der Sattelanhänger mit den Stahlmatten so beladen, dass sich der Schwerpunkt außerhalb des Lastverteilungsplans befand und die zulässige Stützlast bei Verwendung des Sattelanhängers und der Zugmaschine überschritten war. Dieser Beladungsfehler betrifft aber die Betriebssicherheit der Verladung, die nach § 412 Abs. 1 S. 2 HGB vom Frachtführer geschuldet wird. Der Absender musste lediglich die Stahlmatten beförderungssicher laden. Die Bestimmung des Abstellplatzes des Gutes auf dem Fahrzeug ist eine dem Transportunternehmer obliegende Aufgabe (BGH, Urt. v. 20.03.1970 – I ZR 28/69VersR 1970, 459). Deshalb hätte die Beklagte bei der Beladung dafür sorgen müssen, dass die zulässige Stützlast ihres Gespanns nicht überschritten wird.

27

Aus dem Umstand, dass die Klägerin als Absenderin den Sattelanhänger zur Verfügung gestellt hatte, ergibt sich nichts anderes. Für die Betriebssicherheit des Gespanns insgesamt war die Beklagte als Frachtführerin verantwortlich. Nur sie konnte alle technischen Anforderungen an das Gespann beurteilen. Der Versender der Stahlmatten, der die Beladung vornahm, hatte keine Kenntnis von diesen technischen Anforderungen.

28

Selbst bei gegenteiliger Ansicht änderte sich das Ergebnis nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen G. hatte die falsche Beladung keine Auswirkung auf das Schließen der Kupplung des Zugfahrzeugs (Bl. 234 d.A.).

29

Der falsche Schwerpunkt lag hinter den Stützfüßen, so dass eine Verformung eher zum Anheben des Sattelanhängers an der Kupplungsstelle geführt hätte. Weil die Stützfüße allerdings eine höhere Last als die tatsächlich vorhandene aushalten können, kann nach Ansicht des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass es überhaupt keine Verformung des Sattelanhängers gegeben hat. Die Schwierigkeiten beim Ankuppeln sind deshalb nicht auf die kopflastige Beladung zurückzuführen.

30

Dass diese fehlerhafte Beladung Ursache für das Abrutschen war, ist nicht behauptet. Im Übrigen hätte sie sich nur deswegen ausgewirkt, weil der Fahrer der Beklagten nicht für einen richtigen Ladungsort gesorgt, die Fahrt unterbrochen und den Sattelanhänger ohne geschlossene Kupplung zurückgedrückt hat. Für einen Haftungsanteil der Klägerin bliebe deshalb kein Raum mehr, selbst wenn man ihr die Ladetätigkeit der Versenderin der Stahlmatten zurechnen würde.

(3.)

31

Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass die Klägerin die von der Eigentümerin des Sattelanhängers bei der selbst vorgenommenen Reparatur entstandenen – niedrigeren – Kosten von 4.670,00 EUR netto ausgeglichen hat, ist durch den Buchungsbeleg (Bl. 67 d.A.) bewiesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert angegriffen und keinen Gegenbeweis angeboten. Mit der Berufung greift sie die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts auch nicht mehr an.

32

Ohne Bedeutung ist es, dass die Klägerin selbst nicht Eigentümerin des Sattelanhängers war, sondern diesen von der Firma E. Nutzfahrzeuge GmbH angemietet hatte. Bei Verletzung von vertraglichen Obhutspflichten ist derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut und Fürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, seinem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die in Obhut genommene Sache einem Dritten gehört (BGH, Urt. v. 29.03.2001 – I ZR 312/98NJW-RR 2001, 1612).

33

Nach § 430 HGB hat die Beklagte neben dem Transportgutschaden auch die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 730,79 EUR sind deshalb ebenfalls als Schaden ersatzfähig.

(4.)

34

Selbst wenn eine Haftung aus § 425 Abs. 1 HGB nicht angenommen werden würde, weil der Sattelanhänger nicht als Transportgut angesehen werden könnte, stünde der Klägerin gegen die Beklagte derselbe Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beschädigung des Sattelanhängers stellt eine Schlechterfüllung der Obhutsverpflichtung der Beklagten dar. Nach dem oben unter 2b Ausgeführten fällt der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last, so dass sie den Schaden zu vertreten hat, während nach dem unter 2c Gesagten ein Mitverschulden der Klägerin nicht bewiesen ist.

(5.)

35

Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Kostenentscheidung des Landgerichts angreift. Die Kosten der Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, über die alleine das Landgericht entschieden hat (BGH, Urt. v. 02.12.2004 – IX ZR 422/99NJW-RR 2005, 295; OLG Koblenz, MDR 2002, 1338; OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 116). Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention fehlt bislang, so dass die Beklagte mit diesen Kosten nicht beschwert ist. Ob die Streithelfer noch einen begründeten Antrag nach § 321 ZPO stellen können oder nicht, ist für die Berufung der Beklagten ohne Bedeutung.

(6.)

36

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

37

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

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