Zur Urheberrechtsverletzung durch Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 15/18

Vernichtung einer Kunstinstallation durch Gebäudeinhaber als Urheberrechtsverletzung

Der BGH hat entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstellt und bei einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts auch einen Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz begründen kann.

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation. Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH stellt die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks – anders als das Kammergericht gemeint hat – eine „andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet sei, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese habe das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, werde das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handele, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 18/2019 vom 21.02.2019

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