LG Osnabrück, Urteil vom 15. Februar 2019 – 9 S 195/18
Zur Unfallhaftung wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beim Überholen
Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 24.05.2018 geändert:
Die Beklagte zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.757,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 sowie weitere 334,75 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 91 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 794,59 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens in Anspruch, welches sich am 14.10.2017 gegen 18:00 Uhr auf der L. Straße außerhalb geschlossener Ortschaft in der Gemeinde W. ereignet hat. Das Amtsgericht Meppen hat die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.206,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf vollständigen Schadensersatz weiter und beansprucht in Übereinstimmung mit seiner mit einem Betrag von 3.000,93 € endenden Schadensberechnung restliche 794,59 € nebst Zinsen sowie über die erstinstanzlich zuerkannten 334,75 € weitere 138,87 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 24.05.2018 Bezug genommen.
2
Die Akten 879 Js 64925/17 der Staatsanwaltschaft Osnabrück lagen vor.
II.
3
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
4
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 14.10.2017 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.757,93 € beanspruchen.
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Anders als das Amtsgericht meint, muss sich der Kläger im Ergebnis die von seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ausgehende Betriebsgefahr nicht anrechnen lassen. Gegebenenfalls träte eine solche Betriebsgefahr angesichts des vom Amtsgericht zutreffend festgestellten gravierenden Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) vollends zurück. Im Übrigen lässt sich die vom klägerischen Fahrzeug ausgegangene und dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr allein auf Umstände stützen, die nicht nur möglicherweise, sondern erwiesenermaßen unfallursächlich waren; dafür ist nichts ersichtlich.
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Es verbleibt bei der erstinstanzlich zuerkannten Nutzungsentschädigung von 567,00 € für 21 Tage à 27,00 €. Nutzungsausfall für weitere 9 Tage kann der Kläger nicht beanspruchen. Das Amtsgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung eine Nutzungsentschädigung bezogen auf eine Wiederbeschaffungsdauer von 21 Tagen zuerkannt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers zu Ziffer III. 2. der Berufungsbegründung rechtfertigen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht, weil Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nicht bestehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Somit haben die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner dem Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand von 2.089,00 €, die An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,93 €, den Nutzungsausfall in Höhe von 567,00 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu ersetzen, so dass sich – wie erstinstanzlich festgestellt – ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.757,93 € ergibt, den die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner allerdings vollumfänglich zu ersetzen haben.
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Hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung verbleibt es bei dem Betrag in Höhe von 334,75 €. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung eine 1,3fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt; das klägerische Vorbringen trägt schon die Annahme des begehrten Gebührensatzes von 1,5 nicht. Der von der Kammer zuerkannte Betrag von 2.732,83 € führt somit – mangels Gebührensprungs – zu nicht höheren als den zuerkannten Kosten von 334,75 €.
III.
9
Die Kostenentscheidung beider Instanzen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
IV.
10
Die Revision war nicht zuzulassen; die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.