Zur Umgangsregelung durch das Familiengericht bei nicht absprachefähigen Eltern

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2015 – 11 UF 619/15

Erweisen sich die Eltern eines zehnjährigen Kindes trotz von den Eltern gewünschter flexibler Umgangstermine seit Jahren als nicht absprachefähig, muss das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB den (Ferien-)Umgang näher regeln.(Rn.51)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 01.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe
I.

1
Die beteiligten Kindeseltern streiten in zweiter Instanz noch um die Notwendigkeit familiengerichtlich festgelegter Ferienumgänge mit dem Kindesvater.

2
Die unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trennten sich 2008. …[A], die das Gymnasium besucht und zahlreichen Freizeitaktivitäten nachgeht, lebt ihrem Wunsch entsprechend und im Einverständnis des ca. 200 Km entfernt wohnenden Kindesvaters seit der Trennung im mütterlichen Haushalt. Die älteren Halbgeschwister …[A]s sind von dort zwischenzeitlich ausgezogen. …[A] leidet seit ihrem 9. Lebensjahr an stressbedingtem Tinnitus.

3
Der Kindesvater, der die Sommerferien seit 2010 mit denselben Freunden und deren Töchtern und …[A] am selben Urlaubsort auf einem Campingplatz verbringt, strengte bislang fünf Umgangsverfahren an. Ausgangspunkt war eine – Ferienumgänge aussparende – am 12.02.2009 vor dem Amtsgericht Besigheim unter dem Az. 1 F 42/09 getroffenen Regelung über einen vierzehntägigen Umgang von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 17 Uhr 30. Diese Regelung steht heute nicht mehr im Streit.

4
Nach dem Umzug der Kindesmutter in den Bezirk des Amtsgerichts Mainz im Mai 2009 beantragte der Kindesvater dort am 02.11.2009 unter dem Az. 32 F 369/09 Umgang vom 26.12.2009 bis 09.01.2010. Die Eltern einigten sich am 04.12.2009 auf jährlich alternierende Ferienumgänge an Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Die Umgänge über den Jahreswechsel sollten dabei so aussehen, dass …[A] in den „geraden“ Jahren die Zeit vom 25.12. bis 30.12. und in den „ungeraden“ Jahren bis 02.01.2011 bei Vater verbringen sollte. Mit Schreiben vom 22.11.2011 forderte der Kindesvater den vereinbarten Umgang für den Jahreswechsel 2011/2012 ein (Amtsgericht Mainz Az. 32 F 319/11). Die Eltern einigten sich am 16.12.2011 schließlich in der mündlichen Anhörung vor der Familienrichterin auf einen Umgang vom 25.12. bis 30.12.2011. Mit Schreiben vom 04.11.2012 forderte der Kindesvater die Einhaltung der Wochenendumgänge ein (AG Mainz Az.: 32 F 314/12). Am 30.11.2012 einigten sich die Eltern mit Ausnahme eines Wochenendes auf die Fortgeltung der Vereinbarungen vom 04.12.2009 und 16.12.2012.

5
Ausgangspunkt der dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Umgangssache ist ein Antrag des Kindesvaters vom 20.06.2013 auf Regelung des Sommerferienumgangs für 2013. Der Vater beabsichtigte, mit …[A] wie in den Vorjahren, in den ersten Ferienwochen, mit Freunden und deren Töchtern zu campen.

6
Mit elektronischer Nachricht vom 07.01.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Kindesvater mit:

7
„folgende zeiten für familienurlaube sind gebucht:

28.3. – 8.4.2013

26.7. – 18.8.2013

2.10. – 11.10.2013

8
…[A] würde hieran gerne teilhaben.“

9
Am 17.01.2013 hatte der Kindesvater ebenfalls auf elektronischem Weg seine Jahresurlaubsplanung kommuniziert:

10
„Hallo …[B],

11
sicher sinnvoll, dass wir frühzeitig in die Urlaubsplanung einsteigen. Nachfolgend meine Anmerkungen zu Deinen Wünschen:

28.3. – 8.4.2013

12
05.- 07.04 ist Papawochenende. Ich bin gerne bereit, das Wochenende der folgenden Woche zu tauschen. D.h. ich hätte …[A] dann das WE 12. – 14.4. und 19. -21.04.

26.7. – 18.8.2013

13
…[A] möchte nach Rücksprache wieder mit mir zum Camping, wie bereits in den vergangenen Jahren von Ende Juli bis Mitte August. Wäre schon, wenn das wieder klappen würde, zumal ich besser in diesem Zeitraum Urlaub nehmen kann.

2.10. – 11.10.2013

14
Das WE 04. – 06.10. ist Papawochenende. Ich habe hier schon etwas vor mit …[A] und möchte …[A] bereits am 02.10. abholen. Die Ferien gehen ja bis zum 18.10., so dass Du mit …[A] vom 07. – 18.10. Zeit hast. Was meinst Du?

25.12. – 3.1.2013

15
Am 30.11. habe ich Dir während des Termins beim Familiengericht ein Angebot gemacht, ob wir nicht zu einer anderen Regelung des Weihnachtsumgangs kommen sollten. Dies hast Du abgelehnt. Daraufhin wurde folgende Vereinbarung geschlossen: … “

16
Den Ferienumgang für die vom Kindesvater vorgeschlagene Zeit vereinbarten die Eltern in der Folgezeit mündlich. Am 29.04.2013 schrieb die Kindesmutter:

17
„…[A] kann mit dir ab dem 26.7. – 4.8. in urlaub fahren. am 5.8. hat sie einen arzttermin und dann bekommt sie besuch bis zum Wochenende.“

18
Am 10.06.2013 teilte sie unter dem Betreff „Re: Antwort: sommerurlaub“ mit:

19
„…[A] wechselt zum nächsten schuljahr die schule.

20
noch ein grund mehr nicht auf den letzten drücker aus dem urlaub zu kommen. eben noch vor Deiner planung hatte ich Dir meine planung mitgeteilt. für sommerurlaub hatte ich 26.7. – 18.8 festgelegt, so bleibt es auch! ich wäre zu kompromissen bereit gewesen, wenn nicht grundlegend alles nach deinem kopf laufen soll. da das in der vergangenheit nicht möglich war und wohl auch künftig nicht laufen wird muss es frühzeitig organisiert werden, was ich getan habe.ich bin im gegensatz zu dir bei meiner planung immer auf die ferien angewiesen und um freunde mit einzubeziehen auch auf deren ferien. das hatte sich im letzten jahr schon zerschlagen, dieses jahr sage ich nicht wieder alles ab nur weil du dein kopf durchsetzen willst.ich hatte schon meinen job im letztzen jahr nicht machen können wegen deiner ignoranz. das reicht jetzt. …[A] hat ferien ab de 8.7.. gerne kannst du deine planung bis 27.5. mit ihr machen.“

21
Als die Kindesmutter im Anhörungstermin vom 12.07.2013 (AG Mainz 32 F 182/13) nicht erschienen war, stellte die Familienrichterin fest, dass sich aus den Akten eine Übereinstimmung für einen Umgang vom 26.07. bis 04.08.2013 ergebe.

22
Am 18.10.2013 kam es zu einer – bislang einmaligen – tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern, als der Vater …[A] zu einem Umgangswochenende abholen wollte. Der Vater hatte hierzu behauptet, die Kindesmutter habe ihn mit einer Gartenschere angegriffen und ihm eine Schürfwunde am Arm zugefügt. Die Kindesmutter hat vorgetragen, der Vater habe die Eingangstür beschädigt und einen Schaden in Höhe von rund 3.000,00 € verursacht.

23
Mit Antrag vom 18.11.2013 verlangte der Kindesvater auf der Grundlage der Vereinbarung vom 04.12.2009 in der Sache 32 F 369/09 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter zur Durchsetzung des Umgangs vom 25.12. bis 30.12.2013 Zum Abschluss dieses Verfahrens vereinbarten die Eltern am 13.12.2013 den vom Vater begehrten Umgang. Die Kindesmutter, die auf eine Einladung von Freunden hin beabsichtigt hatte, mit …[A] bis 28.12. Ski zu fahren, hatte nach den Worten „warum muss der Vater so unflexibel sei“ und der Bemerkung sie mache was sie wolle, sie gehe „notfalls auch in Haft“ den Sitzungssaal verlassen.

24
Mit Beschluss vom 27.12.2013 beschloss das Amtsgericht in der parallelen Sorgesache und zur Klärung ob die Umgangsvereinbarung vom 13.11.2012 dem Kindeswohl dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

25
Mit Antrag vom 04.03.2014 beantragte der Kindesvater den Umgang im Wege einstweiliger Anordnung für den 12.04. bis 21.04.2014 zu regeln (AG Mainz Az.: 32 F 109/14). Die Eltern vereinbarten am 04.04.2014 einen Sommerferienumgang vom 25.07. bis 17.08. und konnten sich nach längerer Diskussion auf einen Osterferienumgang einigen. In der mündlichen Anhörung vor der Familienrichterin erklärte die Kindesmutter, dass …[A] mit ihr vom 14. bis 17.04.2014 in die Osterferien fahre. Der Umgang des Vaters mit …[A] könne deshalb vom 17.04. abends bis 21.04. stattfinden. Die Eltern einigten sich schließlich darauf, dass …[A] am Gründonnerstag 2014 um 15.00 Uhr vom Vater abgeholt werden könne; seinen Antrag vom 04.03.2014 auf Regelung der Osterferien hatte der Kindesvater zurückgenommen.

26
Die Kindesmutter hatte für die vom Vater reklamierte Umgangszeit bereits einen Ausflug mit …[A] und Freunden in den Freizeitpark „Phantasialand“ organisiert. Der Verfahrensbeistand …[A]s empfahl, um …[A] nicht zu enttäuschen, die Realisierung es Ausflugs.

27
Am 22.01.2015 kündigte die Kindesmutter ihren Aufenthaltswechsel nach …[Y]/Südtirol an:

28
„Betreff: umzug

29
ab 1.2. trete ich eine Arbeitsstelle in …[Y] an. ich hole …[A] am Sonntag in …[Z] um 17 uhr ab. die neue Adresse ….“

30
Mit Antrag vom 23.01.2015 beantragte der Vater die Übertragung des Sorge-, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für auf ihn sowie ein Ausreiseverbot für die Kindesmutter mit …[A] und die Neuregelung der Umgangskontakte im Wege einstweiliger Anordnung (32 F 26/15).

31
Nachdem das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwischenzeitlich dem Jugendamt der Stadt …[X] übertragen hatte, hob es diese Entscheidung wieder auf nachdem die Mutter mit …[A] aus …[Y] zurückgekehrt war.

32
Mit Antrag vom 23.02.2015 (32 F 57/15: verbunden zu der der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sache 32 F 182/13) hat der Kindesvater beantragt, neben der bestehenden zweiwöchigen Umgangsregelung an den Wochenenden die Ferienumgänge so zu gestalten, dass jährlich wechselnd er …[A] in der ersten Hälfte der Osterferien und der zweiten Hälfte der Sommerferien zu sich nehmen könne und …[A] 2015 vom 23.12. bis 30.12. bei ihm verbringe und der Umgang zwischen Weihnachten und Silvester in den Folgejahren abwechselnd gestaltet werde. Zu einem Weihnachtsumgang beim Vater an Weihnachten 2015 war es nicht gekommen, da die Kindesmutter sich mit …[A] bis zum Beginn der vereinbarten Umgangszeit in Chile aufhielt.

33
In der mündlichen Erörterung der Sache vor der Familienrichterin hat der Vater seinen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte aus dem Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 100 d.A. 32 F 182/13) gestellt.

34
Die Kindesmutter hat für eine flexible Umgangsregelung plädiert und schriftlich folgendes ausgeführt:

35
„…..Eine feste Urlaubs- und Ferienregelung halte ich für nicht durchsetzbar, da immer wieder Termine mit Freunden und Bekannten und Familie, die den Kindern zugute kommen (das haben die Väter noch nicht begriffen) dazwischen kommen können.

36
…. An den Ferienplanungen kann H. L. gerne teilhaben. Sollen diese derzeitig kollidieren wie in den Sommerferien muss bei einer Überschneidung geteilt werden. Ganz einfach.“

37
Das Amtsgericht hat auf Empfehlung der Sachverständigen Umgänge …[A]s mit ihrem Vater im vierzehntägigen Rhythmus von Freitag 17 bis Sonntag 18 Uhr sowie den hälftigen Schulferien (im Wechsel 1. und 2. Hälfte bei starrer Regelung für die Weihnachtsferien) geregelt. Ohne eine Festlegung der Ferienumgänge seien die Eltern nicht in der Lage diese konfliktfrei zu organisieren.

38
Mit Schreiben vom 16.09.2015 hat die Kindesmutter der amtsgerichtlichen Entscheidung widersprochen. Sie sei nach wie vor mit der Umgangsregelung an den Wochenenden, die der Kindesvater nicht einhalte, einverstanden. Jedoch müssten die Ferienregelungen flexibel gestaltet werden, da …[A] nicht gewillt sei, weiterhin auf ihre Vergnügungen „wegen eines selbstsüchtigen Vaters“ zu verzichten. Der Kindesvater habe entgegen einer Anordnung der Familienrichterin für sie und …[A] keinen Mutter-Kind-Kurplatz gefunden, weshalb die Kur nicht zustande gekommen sei. Der Kindesvater war aus dem Urlaub mit …[A] auf Bitte der Kindesmutter vorzeitig zurückgekehrt um den Kuraufenthalt …[A]s mit ihrer Mutter zu ermöglichen; die Mutter hatte auf eine Zusage des ihr avisierten Kurplatzes verzichtet, weil sie davon ausgegangen war, dass der Kindesvater mit der angebotenen Zeitspanne der Kur nicht einverstanden sei.

39
Der Kindesvater hält die amtsgerichtliche Entscheidung für richtig und hat sein erstinstanzliches Vorbringen zu den Vorfällen betreffend die Ferienumgänge in zweiter Instanz vertieft. Der Verfahrensbeistand hat sich für eine feste Umgangsregelung ausgesprochen und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft befürwortet.

40
Nach der mündlichen Anhördung vor dem Senat hat die Kindesmutter mit Schreiben vom 24.11.2015 erklärt, dass sie ihre Widersprüche vom 16.09.2015 zu den Beschlüssen vom 01.09. und 09.09.2015 insofern zurückziehe als sie zufrieden damit sei, dass man erkannt habe, dass für …[A] flexible Umgangsregelungen sinnvoll seien. Für die Ferienumgänge müssten kurzfristige Absprachen getroffen werden. Es treffe nicht zu, dass sie Umgänge verschiebe. …[A] nehme die Umgänge ohnehin so wahr, wie sie es wolle.

41
Zum weiteren Beschwerdevorbringen der beteiligten Eltern wird auf die eingereichten Schreiben verwiesen.

II.

42
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg.

43
Da die Kindesmutter mit ihrem Schreiben vom 24.11.2015 die Beschwerde nicht ohne Bedingungen zurückgenommen hat, musste der Senat in der Sache entscheiden.

44
Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

45
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB).

46
Das Amtsgericht hat zu Recht den Ferienumgang …[A]s mit ihrem Vater vollstreckbar (§ 86 Abs. 1 Nr. 1) geregelt.

47
Oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl, § 1697 a BGB. Eine Entscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls berücksichtigt die Interessen, Neigungen, Wünsche, Fähigkeiten und Bindungen des Kindes um so dafür zu sorgen, dass das Kind in größtmöglicher emotionaler Ausgeglichenheit die Folgen der elterlichen Trennung aushalten kann.

48
Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Voraussetzung ist, dass eine Regelung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist.

49
Die Kindesmutter meint, dass das Recht …[A]s auf Umgang mit dem Vater nicht zu regeln sei, weil …[A] bereits selbstständig entscheiden könne, wann, wie lange und wo sie ihren Vater besuchen möchte.

50
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nicht.

51
Eine Regelung des Umgangs i.S.d. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist immer dann – aus Gründen des Kindeswohls – notwendig, wenn entweder der betreuende Elternteil zeigt, dass es ihm an der notwendigen Absprachefähigkeit für die Gestaltung der Umgangskontakte fehlt oder beide Elternteile bewiesen haben, dass sie zu einer eigenständigen Regelung der Umgangskontakte nicht in der Lage sind und das Kind noch nicht die Verstandesreife und emotionale Stärke besitzt, selbstständig über die Ausgestaltung seiner Kontakte mit dem nicht betreuenden Elternteil zu entscheiden bzw. diese einzufordern.

52
…[A] ist nach dem Eindruck des Senats, der Sachverständigen und des Verfahrensbeistands zu einer solchen Entscheidung noch nicht in der Lage. Die Kindeseltern haben in der Vergangenheit nachhaltig gezeigt, dass sie noch nicht im Stande sind, …[A]s Besuche beim Vater spontan und flexibel unter Wahrung und Achtung der Bedürfnisse des jeweils anderen Elternteils zu regeln.

53
…[A] hat sich dem Senat gegenüber zwar mit ihrer jetzigen Situation zufrieden gezeigt. Sie genießt die Besuche bei ihrem Vater genauso wie den durch zahlreiche Freizeitaktivitäten bunt gestalteten Alltag mit ihrer Mutter.

54
Die Kindeseltern waren aber nicht in der Lage, die Sommerferien 2013, 2014 und 2015 ohne Zuhilfenahme des Familiengerichts zu regeln. Der Schriftverkehr der Eltern zeigt, dass einvernehmliche Lösungen mittelfristig noch nicht mit der notwendigen Beständigkeit zu erwarten sind. Die Kindesmutter hat mehrfach erklärt, sie sei bereit zu einer flexiblen Gestaltung der Umgangskontakte. Ihre Schreiben sprechen eine andere Sprache.

55
So hat sie am 07.01.2013 lediglich die Buchung sämtlicher Familienurlaube angezeigt ohne überhaupt in Erwägung zu ziehen, ob dies mit der Urlaubsgestaltung des Kindesvaters korrespondiert. Wer aber wie die Kindesmutter für sich in Anspruch nimmt, zu flexiblen Lösungen in der Lage und willens zu sein, muss das auch so kommunizieren.

56
Die Schreiben des Kindesvaters, zitiert sei hier das Schreiben vom 17.1.2013, werfen immerhin an die Kindesmutter gerichtete Fragen, auf, wie sie, die Kindesmutter, mit den Vorschlägen des Kindesvaters klar komme. Das zeigt Kompromissbereitschaft.

57
Die Schreiben der Kindesmutter, die den Vater vor vollendete Tatsachen stellen anstatt verhandlungsoffene Angebote zu formulieren, sind von durchgängig abruptem, unversöhnlichem und apodiktischem Duktus. So stellte sie am 10.06.2013 lediglich fest, dass es bei dem von ihr gebuchten Urlaub vom 26.7. bis 18.8.2013 „bleibe“. Sie wusste aber aus den Vorjahren, dass der Kindesvater immer die ersten zwei Wochen mit denselben Freunden und deren Töchtern, die …[A] bereits gut kennt, auf demselben Campingplatz seine Ferien verbringen möchte. Dann zeigt schon die Buchung eines eigenen Urlaubs genau in dieser Zeit, dass sie nicht wirklich willens war, auf Wünsche des Vaters einzugehen.

58
Auch die Weihnachtskontakte 2013 bis 2015 verdeutlichen, dass eine bindende Regelung dringend erforderlich ist. Es mag – auch für …[A] – schön sein, mit Freunden einen Skiurlaub zu verbringen. Wenn sich das aber mit der Umgangswoche des Vaters kreuzt, muss die Kindesmutter respektieren, dass sich der Vater möglicherweise anders disponiert hat. Es widerspricht dabei auch dem Kindeswohl, …[A] vor einer Einigung mit dem Vater über einen möglichen Skiurlaub mit Freunden zu informieren. Damit weckt die Kindesmutter nämlich Erwartungen, setzt das Kind unnötigerweise zwischen die elterlichen Stühle und überträgt die Verantwortung für das Scheitern des Skiurlaubs auf den Vater. Das stellt den Kindesvater bloß und produziert ohne Grund kindliche Abwehrreaktionen.

59
Die Kindesmutter verwechselt Flexibilität mit einer – ihr nicht zustehenden – Richtlinienkompetenz in Umgangsfragen. Der umgangsberechtigte Elternteil muss nicht als Bittsteller die Vorschläge des umgangsverpflichteten Elternteils abwarten, sondern darf seinen Umgang mit dem Kind und dessen Besuchsrecht aktiv einfordern.

60
Wer dem umgangsberechtigten Elternteil lapidar mitteilt, dass der Umgang kurzfristig ausfallen müsse, weil das Kind anderweitig „verplant“ ist oder der umgangsverpflichtete Elternteil selbst anderes vor habe, muss mit der Enttäuschung des umgangsberechtigte Elternteils rechnen. Ohne ein Mindestmaß an Empathie funktioniert ungeregelter Umgang nicht.

61
Wenn ungeregelter Umgang in der Praxis wie hier – verschuldet oder unverschuldet – nicht möglich ist, müssen die Familiengerichte einschreiten. Das zeigt schon § 156 Abs. Abs. 3 FamFG, der die Familiengerichte verpflichtet, den Umgang ggf. von Amts wegen zu regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind Einvernehmen zu erzielen.

62
Der Senat hat Verständnis dafür, dass beide Eltern das Bedürfnis haben, Unternehmungen mit …[A] mitunter spontan zu verabreden. Das bleibt mit der vom Amtsgericht getroffenen Regelung möglich. Notwendig ist lediglich ein Einvernehmen der Kindeseltern. Die Starrheit der amtsgerichtlichen Entscheidung schafft das Planungsgerüst, ohne das …[A] derzeit keinen regelmäßigen Ferienumgang mit dem Vater hätte, den sie aber benötigt.

63
Im Übrigen sind nicht die gesamten Schulferien starr geregelt worden. Offen ist der Zeitraum der zurzeit noch zweiwöchigen Herbstferien. Ab dem Schuljahr 2018/2019 werden die Herbstferien durch Pfingst- und Winterferien ersetzt.

64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

65
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt für die Kindesmutter nicht in Betracht. Der Antrag wurde erst zu einem Zeitpunkt gestellt, als sämtliche Gebühren bereits angefallen waren. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht vorgelegt worden.

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