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OLG München, Urteil vom 21.12.2016 – 3 U 2405/16
Zur Umfang der Pflicht des Tierarztes zur Risikoaufklärung vor Operation eines Pferdes
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.5.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung am 8. und 9.4.2013 der Zuchtstute B. II MBH durch die Beklagten gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
II. Der Rechtsstreit wird zur Klärung des zuzusprechenden Betrages an das Landgericht München I zurückverwiesen. Dort wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 126.551,65 € festgesetzt.
Tatbestand
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(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
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Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, die ihre Zuchtstute B. II MBH am 8.4.2013 in die tierärztliche Klinik der Beklagten brachte, wo nach einer radiologischen Untersuchung an beiden vorderen Hufgelenken eine Osteochondrosis dissecans festgestellt wurde, die die Klägerin auf Anraten der Beklagten am 9.4.2013 durch diese operativ entfernen ließ. Infolge einer Infektion im linken Hufgelenk musste das Pferd am 24.03.2013 euthanasiert werden.
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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags beider Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit Endurteil vom 4.5.2016 wies das Landgericht die Klage ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass die humanmedizinischen Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff BGB) auf einen Vertrag, der eine tiermedizinische Behandlung zum Gegenstand hat, nicht angewendet werden können. Eine objektive Verletzung vertraglicher bzw. deliktischer Aufklärungspflichten sei nicht festzustellen. Insbesondere sei die Aufklärung über die Operationsrisiken in ausreichendem Umfang erfolgt. Zudem habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung nicht doch die Operation in Auftrag gegeben hätte. Auch habe die Klägerin einen Behandlungsfehler, der für die entstandene Entzündung im linken Hufgelenk ursächlich hätte sein können, nicht nachgewiesen. Dass die Beklagten in einem in Österreich geführten Haftpflichtprozess einen „Verdünnungsfehler“ eingestanden haben, sei zwar ein nicht unerhebliches Indiz, genüge aber für die Überzeugungsbildung vom tatsächlichen Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe – im Widerspruch zur Rechtsauffassung des BGH (Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15) – die im Arzthaftungsrecht für die Humanmedizin entwickelten Regeln der Beweislastverteilung zu Unrecht nicht auf den vorliegenden Fall angewendet, zumal den Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last liege. Das Landgericht habe auch die Bedeutung des prozessualen Geständnisses eines für den Tod des Pferdes ursächlichen Behandlungsfehlers verkannt. Die Darlegungen des Landgerichts in den Urteilsgründen genügten auch nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht einen Fehler bei der Aufklärung der Klägerin durch die Beklagten über die mit der Operation verbundenen Risiken verneint. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie, bevor sie den Auftrag zur Operation erteilt hätte, zumindest eine zweite tierärztliche Meinung über die Erforderlichkeit des Eingriffs eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 6.7.2016 (Bl. 124/140), vom 17.11.2016 (Bl. 158/162) und vom 8.12.2016 Bl. 166/171) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt:
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I. Das Endurteil des LG München I vom 4.5.2016, AZ 41 O 9997/15 wird aufgehoben.
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II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 126.551,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
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III. Die Beklagten und Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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IV. Hilfsweise wird zudem beantragt, im Fall einer Entscheidung des Senats zum Grunde des Anspruchs das Verfahren zum Zwecke der Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagten hätten schon nicht zugestanden, durch einen Verdünnungsfehler bei der Sterilisationsvorbereitung der verwendeten Instrumente schuldhaft einen Schaden bei der streitgegenständlichen Stute herbeigeführt zu haben. Das vom Landgericht Wels zugunsten der Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei für nichtig erklärt worden. Es sei auch denklogisch ausgeschlossen, dass im Nachhinein die Verdünnung einer Sterilisationslösung bestimmt werden kann. Es handele sich insoweit lediglich um ein Missverständnis. Die von der Klägerin zitierte BGH-Entscheidung betreffe eine gänzlich andere Fallkonstellation. Der Klägerin sei die Möglichkeit, anstelle der sofortigen Operation zuzuwarten, bei ihrer Entscheidung, die Operation in Auftrag zu geben, bekannt gewesen. Der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen bezeichne das Risiko der Sepsis hinreichend. Es habe sich das stets vorhandene Komplikationsrisiko einer postoperativen Infektion verwirklicht, ohne dass eine von den Beklagten verschuldete Keiminfektion stattgefunden haben müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 13.7.2016 (Bl. 141/147), vom 31.10.2016 (Bl. 151/154) und vom 9.12.2016/Bl. 172/173) Bezug genommen.
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Der Senat hat am 23.11.2016 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 23.11.2016 (Bl. 163/165) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
I.
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Der zulässigen Berufung kann ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben. Die Annahme des Landgerichts, die Aufklärung der Klägerin vor deren Beauftragung der unstreitig schadensursächlichen Operation über deren Risiken sei ausreichend gewesen, teilt der Senat ebenso wenig wie dessen Annahme, die Klägerin habe sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob den Beklagten der von diesen im Zusammenhang mit dem zunächst in Österreich geführten Prozess eingeräumte Behandlungsfehler in Form eines von den Parteien so bezeichneten Verdünnungsfehlers anzulasten ist (wofür jedoch einiges spricht).
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1) Zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Bestimmungen der §§ 630a ff BGB finden auf tierärztliche Behandlungsverträge keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des PatientenRG die Geltung dieser Bestimmungen für Tierärzte ausdrücklich nicht gewollt (BT Drucksache 17/10488, S. 18f). Dies besagt freilich für die Frage, welche Pflichten ein Tierarzt im Rahmen eines tierärztlichen Behandlungsvertrages übernimmt, nicht, dass sich aus diesem vom Landgericht auch zutreffend als Dienstvertrag eingestuften Vertrag nicht weitgehend ähnliche Pflichten ableiten lassen wie aus einem Dienstvertrag über humanmedizinische Leistungen, zumal der Gesetzgeber des PatientenRG in den §§ 630a ff BGB weitgehend nur die zuvor schon in der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze in Gesetzesform gebracht hat. Im Ansatz zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Einwilligung des Tierhalters in die Sachbeschädigung seines Tieres, die in dessen Operation immer auch zu sehen ist, andere Wirksamkeitsvoraussetzungen hat als eine Einwilligung eines Patienten in die Körperverletzung, die in seiner Operation zu sehen ist.
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Das Landgericht vertritt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 9.10.2003 (VersR 2005, 1546) die im Ausgangspunkt zutreffende Auffassung, Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht seien nicht der Aufklärungspflicht im humanmedizinischen Bereich vergleichbar, sondern richteten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen. Dabei könne auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen. Der Tierarzt ist danach verpflichtet, auf das Operationsrisiko hinzuweisen. Ins Einzelne gehende Erläuterungen über alle denkbaren Komplikationen schuldet er jedoch nicht. Ausgangspunkt dieser Rechtsauffassung ist wiederum eine Entscheidung des BGH vom 18.3.1980 (NJW 1980, 1904), die der damals schon vertretenen Auffassung, die Aufklärungspflicht in der Veterinärmedizin unterscheide sich von den Aufklärungspflichten im Bereich der Humanmedizin nicht grundsätzlich, entgegengetreten war. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass, wie sich aus der Schaffung des § 90 a BGB ergibt, sich die Bedeutung des ideellen Wertes eines Tieres im Lauf der Jahrzehnte gewandelt hat und daher auch vom Tierarzt zunehmend eine eingehendere Aufklärung über die Risiken einer Operation zu erwarten sein wird, als dies in den Achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch angenommen wurde. Richtig ist zwar der Hinweis des Landgerichts darauf, dass in der Veterinärmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten keine Rolle spielt und, anders als in der Humanmedizin, wirtschaftliche Interessen für die Frage, welcher medizinische Aufwand betrieben werden soll, eine erhebliche Rolle spielen dürfen. Doch auch dann muss die Aufklärung, die der Tierarzt schuldet, den Tierhalter in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber, ob ein risikobehafteter Eingriff an seinem Eigentum vorgenommen werden soll oder nicht, treffen zu können. Der Hinweis darauf, dass allgemein bekannt ist, dass Operationen gefährlich sind, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Pflicht des Tierarztes, über die beabsichtigte Operation und deren Risiken zutreffende Angaben zu machen, zu relativieren. Der Tierarzt schuldet eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Aufklärung über diese Risiken und kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass bei einem veterinärmedizinischen Laien die Kenntnis dieser Risiken schon vorhanden sein wird.
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2) Letztlich kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht darauf an. Denn was das Landgericht verkannt hat, ist der Umstand, dass der Klägerin hier von den Beklagten irreführende Informationen über diese Risiken gegeben wurden. Der Senat lastet den Beklagten nicht an, dass sie die Klägerin möglicherweise über die Möglichkeit, mit der Operation noch zuzuwarten, nicht ausreichend aufgeklärt haben, denn über diese Möglichkeit war die Klägerin grundsätzlich im Bilde. Aber der von den Parteien so bezeichnete Aufklärungsbogen vermittelt ein nach den Feststellungen des vom Landgericht eingeschalteten Sachverständigen unzutreffendes Bild von den mit der Operation hier verbundenen Risiken: Die Klägerin hat am 8.4.2013 ein so bezeichnetes „Merkblatt zu den Risiken einer Narkose/Operation“ unterzeichnet. Dieses hat folgenden Wortlaut:“ Sehr geehrte Pferdebesitzerin, sehr geehrter Pferdebesitzer, immer wieder lesen Sie in der Zeitung, dass Menschen nach einer Operation sich nur schwer bzw. auch gar nicht mehr erholen – oder in ein tage- oder sogar jahrelanges Koma fallen. Ähnliches gibt es leider auch bei Tieren, die operiert werden, z.B. Katzen, Hunden, Pferde. Die Komplikationsrate ist weltweit 0,9%, also 0.9 Pferde bei 100 Pferden, die in Narkose gelegt werden und/oder operiert werden. Wir sind verpflichtet, sie darüber aufzuklären; zusätzlich muss aber darauf hingewiesen werden, dass die allermeisten dieser 0,9%-Komplikationen heilbar bzw. beherrschbar sind.
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I. Die häufigsten Narkoserisiken: (0,9%)
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– Frakturen beim Aufstehen, Sehnenrisse
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– Nervenlähmungen
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– Rückenmarkslähmungen (Festliegen)
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– Hufrehe
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– Colitis („allergische Dickdarmentzündung“)
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– Kreislaufschwäche/-versagen, Atemstillstand
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– Platzwunden, Muskelprellungen
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– Thrombose der Halsvenen
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II. Operationsrisiken
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– Blutungen
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– Infektionen
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– Wundheilungsprobleme
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III. Narkose-/OP-Versicherung
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Es gibt Tierversicherungen, die o.g. Risiken absichern. Falls erwünscht, geben wir Ihnen gerne die betreffenden Tel.-Nummern dieser Gesellschaften durch.
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Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Narkoserisiken aufgeklärt wurde und diese verstanden habe. Ich gebe hiermit meine Einwilligung zur Narkose des von mir zur Behandlung eingelieferten Tieres.“
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Der Sachverständige hat demgegenüber folgendes im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 18.03.2016 erklärt: „Bei der Arthroskopie besteht ein Komplikationsrisiko hinsichtlich einer Sepsis. Im humanmedizinischen Bereich liegt dies bei 0,4 bis 3,8 %. Im tiermedizinischen Bereich liegt es höher, weil dort die Umgebung nicht so steril sein kann wie unter humanmedizinischen Bedingungen. Dieses Risiko liegt zwischen 0,9 und 5 %. Es handelt sich hier um ein Risiko, auf das tierärztlicherseits hingewiesen werden muss. Ob die Beklagten dieser Hinweispflicht im vorliegenden Fall nachgekommen sind, ist eine Rechtsfrage.“
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Hält man sich vor Augen, dass der Fokus auf dem Aufklärungsbogen eindeutig auf das Narkoserisiko gerichtet ist und die Einwilligung wörtlich genommen sich auch nur auf diese bezieht, so ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass mit den Formulierungen des Aufklärungsbogens das konkrete sich im hier vorliegenden Fall verwirklichende Risiko einer operationsbedingten Sepsis nicht annähernd zutreffend dargestellt wurde. Zwar schuldet der Tierarzt nicht anders als der Humanmediziner grundsätzlich im Rahmen der Risikoaufklärung Prozentangaben hinsichtlich bestehender Risiken nicht. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, ein breit dargestelltes Risiko mit einer konkreten Prozentangabe versehen wird, dann kann der aufzuklärende Tierhalter nicht erkennen, dass ein anderes nur mit wenigen Worten erwähntes Risiko ein gleich großes bzw. erheblich höheres Risiko darstellt. Das Fehlen von Prozentangaben bezüglich dieses Risikos vermittelt vielmehr den Eindruck, dass dieses Risiko im Vergleich zum ausführlich dargestellten Narkoserisiko geringer ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Landgerichts, dass allgemein bekannt ist, dass es bei Operationen – gerade auch im tiermedizinischen Bereich wegen der geringeren Hygienestandards – zu Wundheilungsproblemen kommen kann, nicht geeignet, um damit zu begründen, dass die Einwilligung der Klägerin in die Operation ihres Pferdes bzw. der Erteilung des Auftrags hierzu wirksam war. Die Angaben der Beklagten sind vielmehr geeignet, ein eventuell vorhandenes Bewusstsein von einem mit einer Operation verbundenen Infektionsrisiko zu bagatellisieren. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die von den Beklagten vorgenommenen operativen arthroskopischen Eingriffe ein spezifisches, über das allgemeine Infektionsrisiko hinausgehendes Risikoprofil aufweisen. Dass die Beklagten hierauf gesondert hingewiesen haben, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag nicht.
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3) Vor dem Hintergrund der insoweit irreführenden Aufklärung über die mit dem operativen Eingriff verbundenen Risiken ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall der richtigen Aufklärung bei der Frage, ob sie den Auftrag zur Operation geben sollte, in einem Entscheidungskonflikt stand. Zwar trifft zu, dass ihr die Möglichkeit, die Operation aufzuschieben, bewusst war. Aber dass sie sich über den Rat ihrer Tochter insoweit hinwegsetzte, ist ersichtlich auch darauf zurückzuführen, dass sie über die mit der Operation verbundenen Risiken nicht zutreffend informiert worden ist.
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4) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO liegen damit vor.
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Die Haftung ist nach Grund und Höhe streitig. Über die Höhe des zuzuerkennenden Betrages kann der Senat noch nicht befinden, da insbesondere zum Wert des Pferdes völlig unterschiedliche Vorstellungen der Parteien geltend gemacht werden. Die Beklagten führen aus, das Pferd sei aufgrund der aufgetretenen wechselseitigen Lahmheit vorne völlig wertlos und für die Zucht ungeeignet gewesen, bevor es der Behandlung durch die Beklagten unterzogen wurde. Ohne Sachverständigengutachten hierzu unter kritischer Würdigung der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten wird sich der tatsächliche Wert des Pferdes nicht klären lassen, auch wenn der Senat es im Sinne von § 304 Abs. 1 ZPO für gänzlich unwahrscheinlich erachtet, dass das Pferd völlig wertlos ist. Hinzu kommen die weiteren Schadenspositionen (Behandlungskosten, ausbleibender Zuchterfolg etc.), hinsichtlich derer ungeachtet des Umstands, dass die Beklagten auch insoweit die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten haben, es unwahrscheinlich erscheint, dass die Klage nicht zumindest einen Teilerfolg erzielt.
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Die Klägerin hat hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 538 Abs. 1 ZPO beantragt. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor, zumal zur Klärung der Höhe des Betrages noch eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein wird. Hierzu wird ein Sachverständigengutachten zum Wert des Pferdes zu erholen sein, wobei sich der Gutachter mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen hat. Hierzu wird nach Aktenlage auch die zeugenschaftliche Einvernahme des vorbehandelnden Tierarztes im Beisein des Sachverständigen geboten sein. Außerdem wird sachverständig zu klären sein, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Klägerin den ausbleibenden Zuchterfolg als zusätzlichen Schaden geltend machen kann. Der Senat ist sich bewusst, dass hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Berücksichtigt man, dass über die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens in erster Instanz nicht verhandelt wurde, so erscheint hier die Zurückverweisung unter Instanzwahrungsgesichtspunkten sachgerecht. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 538 ZPO im Rahmen der ZPO-Reform Instanzwahrungsgesichtspunkten gegenüber Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit nur noch eine untergeordnete Bedeutung zuerkannt, jedoch erscheint im vorliegenden Fall gleichwohl dieser Gesichtspunkt bedeutsam, zumal die Klärung des Betrages in erster Instanz nicht langsamer oder ineffektiver zu bewerkstelligen ist als vor dem Senat.
II.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Einer Abwendungsbefugnis im Sinne von § 711 ZPO bedarf es nicht, da nur die erstinstanzlich angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit durch die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit konterkarriert werden muss.
III.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.
IV.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO.