Zur Überprüfungspflicht des Frachtführers betreffend eines Containers bei dauernder Geschäftsbeziehung

OLG Hamm, Urteil vom 09. Dezember 2019 – I-18 U 110/18

Den Frachtführer kann zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsbedingung die Verpflichtung treffen, die Identität des „aufgeladenen“ Containers mit demjenigen Container zu überprüfen, auf den sich der Frachtvertrag beziehen sollte; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann jedoch im Einzelfall hinter dem Fehlverhalten der Absenderin (hier: Vertauschen eines Containers im Rahmen der Abläufe im Terminal) vollständig zurücktreten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Die Klägerin betreibt in A-V ein Container-Terminal, auf dem sie chemische Produkte für mehrere Unternehmen lagert, nach ihrer Darstellung u.a. für die M GmbH und für die O T. Diese beiden Unternehmen sind Gesellschafter der E Q GmbH, die auf dem Gelände Kunststoffe herstellt bzw. veredelt. Mit der E Q GmbH ist die Klägerin überdies durch einen „Contract for Logistic Services“ verbunden, der u.a. Einlagerung und „lose ware handling (Silo & Container)“ umfasst.

2
Am 9.8.2016 bekam die Klägerin, wiederum nach ihrer Darstellung, von der M GmbH in L den Auftrag, den Silo-Container ####000000-7 (beladen mit 30.220 kg Kunststoffgranulat POCAN B1100) bei der X E M GmbH in A-V anzuliefern. Die Klägerin beauftragte die Beklagte jedenfalls mit der Beförderung dieses bereits auf dem Betriebsgelände befindlichen Containers. Am 10.8.2016 erschien der Fahrer und Ehemann der Beklagten I mit dem Fahrzeug der Beklagten. Im Büro der Klägerin erhielt er, wie aufgrund der Beweisaufnahme vor dem Senat feststeht, jedenfalls ein Formular „Auslagerung lose Ware“. Darin ist in der Rubrik „Empfänger“ die M GmbH, N, angegeben; ferner findet sich der Vermerk „in Bunker 13“ sowie die Angabe des Lagerortes (#08-0-#4) und der Containernummer ####000000-7. Der Fahrer erhielt (zumindest) auch den Schlüssel zu Bunker 13. Er begab sich mit dem Fahrzeug zum Containerterminal. Aufgrund einer Verwechslung des Staplerfahrers der Klägerin wurde das Fahrzeug mit dem Container Nr. ####000000-9 beladen. Der Fahrer der Beklagten füllte den Frachtbrief handschriftlich aus, wobei er auch die Container-Nr. ####000000-7 notierte. Er fuhr zu Bunker 13, schloss den dortigen Schlauchzugang auf und löschte die Ladung mittels der am Fahrzeug befindlichen Ausblaseinrichtung, nachdem er die zum Bunker gehörenden Schläuche angeschlossen hatte. Die Verwechslung wurde erst nach Beendigung des Entladevorgangs bemerkt, als dem Fahrer der Beklagten der vermeintlich noch nicht transportierte Container ####000000-9 aufgeladen werden sollte und im Terminal nicht zu finden war.

3
Die Klägerin hielt die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2016 haftbar. Die Versicherer der Beklagten verzichteten der Klägerin gegenüber auf die Einrede der Verjährung bis zum 10.11.2017.

4
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe der Beklagten ein „Abholavis“ (Anl. K2 zur Klageschrift) mit näheren Angaben (u.a. mit der Überschrift „Container 7380“ sowie mit der Anweisung, den Container „in Bunker 13“ zu bringen) zukommen lassen. Dem Fahrer der Beklagten sei dann ein „Genehmigungsformular B-#“ (Anl. K4 zur Klageschrift) für den Container Nr. SHNU003463-7 übergeben worden. Ferner habe der Fahrer der Beklagten zugleich ein entsprechendes Dokument für den Container Nr. ###000000-9, der in den Bunker 23 zu entladen gewesen sei, und den Schlüssel zu Bunker 23 erhalten. Diesem Transportauftrag habe ein entsprechender Auftrag der E Q GmbH an sie, die Klägerin, im Rahmen des Logistikvertrags zugrunde gelegen. In dem von der Beklagten zum Bunker 13 transportierten Container hätten sich ca. 24 t des Produkts CRASTIN 6129NC010 befunden, die eigentlich in den Bunker 23 einzufüllen gewesen wären. Das CRASTIN sei dadurch mit den bereits im Bunker 13 lagernden 52 t POCAN vermischt worden. Sowohl das entladene Material aus dem Container als auch das im Bunker bereits befindliche Material sei infolge der Vermischung minderwertig geworden. Kontrollen des Entladungsvorgangs durch Dritte seien erst nach diesem Vorfall eingeführt worden.

5
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für die Beschädigung des übernommenen Gutes (durch Vermischung) aus § 425 Abs. 1 HGB. Es liege eine Falschablieferung vor; die Beklagte sei selbst auch entladepflichtig gewesen. Für den Schaden an dem bereits in Bunker 13 befindlichen Material ergebe sich die Haftung der Beklagten aus §§ 280, 823 BGB bzw. aus § 831 BGB. Die Beklagte bzw. ihr Fahrer habe schuldhaft gehandelt, indem die Nummer des übernommenen Containers nicht mit den Ladepapieren abgeglichen worden sei und auch vor der Entladung in den Bunker 13 keine Kontrolle stattgefunden habe.

6
Die Klägerin hat ferner gemeint, sie könne die Beklagte auf Feststellung in Anspruch nehmen. Dazu hat sie behauptet, dass die E Q GmbH ihre Schadensersatzforderung noch nicht (abschließend) beziffert habe.

7
Die Klägerin hat mit ihrer am 6.11.2017 beim Landgericht eingegangen Klage beantragt,

8
festzustellen, dass die Beklagte

9
a) wegen des Transportschadens an der Partie 23.940 kg CRASTIN 6129NC010 anlässlich der Beförderung des Containers #### 000000-9 / #7380 an die Fa. E Q GmbH in 00000 A vom 10.8.2016 sowie

10
b) wegen des Vermischungsschadens an der im Bunker Nr. 13 auf dem Betriebsgelände der Fa. O R (Deutschland) GmbH in 00000 A eingelagerten Ware (ca. 52 t POCAN B1100) anlässlich der Entladung von 23.940 kg CRASTIN am 10.8.2016

11
gegenüber der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

12
Die Beklagte hat beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin ohne weiteres in der Lage sei, ihren etwaigen Schaden zu beziffern. Dazu hat sie behauptet, die Aufarbeitungs- und Transportkosten für das verunreinigte Material seien zumindest zwischenzeitlich bekannt geworden. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin sich gegenüber ihren Auftraggebern mittlerweile auf Verjährung berufen könne, falls eine Bezifferung des Schadens immer noch nicht vorgenommen worden sein sollte.

15
Die Beklagte hat erstinstanzlich zunächst in Abrede gestellt, dass der Entladevorgang an Bunker 13 (allein) durch ihren Fahrer vorgenommen worden sei; vielmehr habe der Fahrer die „Sendungsunterlagen“ dort einem „Mitarbeiter der Entladestelle“ übergeben, der sie „abgeglichen“ und dann die Entladung freigegeben habe.

16
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines während ihrer Obhut eingetretenen Schadens (§ 425 Abs. 1 HGB) nicht vor. Habe der Empfänger, wie hier, das Gut zu entladen, sei die Ablieferung zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem der Frachtführer das Gut zur Übernahme durch den Empfänger bereitstelle, mithin bereits im Zeitpunkt des Beginns des „Abpumpens“. Ein „Vermischungsschaden“ sei ohnehin unter der Geltung des § 433 HGB nicht zu ersetzen, da es sich um einen Folgeschaden handele. Ferner falle der Klägerin jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden zur Last, weil sie in ihrer EDV eine Verknüpfung zwischen der „internen“ Containernummer – also solche sei die Zahlenkombination 7380 anzusehen – und der „externen“ Nummer des Containers ####004855 (durch Hinzufügen des Annexes #7380) vorgenommen habe und indem weder an der Übergabestelle ein Abgleich der Nummer des verladenen mit derjenigen des zu verladenden Containers noch an der Empfangsstelle eine Kontrolle stattgefunden habe. Demgegenüber falle das Unterlassen des Fahrers der Beklagten, selbst nicht mehr die „externe“ Containernummer abgeglichen zu haben, nicht ins Gewicht (§ 425 Abs. 2 HGB). Doch bestehe schon keine diesbezügliche Kontrollpflicht des Frachtführers, der grundsätzlich im Bereich der §§ 411, 412 HGB darauf vertrauen dürfe, das „richtige“ Gut übergeben zu erhalten. Des Weiteren griffen die Haftungsausschlüsse des § 427 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 HGB ein. Die Beklagte hat sich ferner auf Verjährung berufen. Dazu hat sie ausgeführt, die von der Klägerin vorgenommene Haftbarhaltung sei inhaltlich unzureichend.

17
Die Klägerin hat behauptet, dem Fahrer der Beklagten hätte die Verwechslung der Container ohne Weiteres auffallen können und müssen, weil die im Abholavis und im Frachtbrief vermerkte Container-Nummer nicht mit der auf jeder Seite des Containers angebrachten und deutlich sichtbaren Nummer identisch gewesen sei.

18
Unzutreffend sei auch die Auffassung, § 433 HGB stelle eine Haftungsbegrenzung nicht nur in Bezug auf reine Vermögensschäden, sondern auch in Bezug auf Sachschäden dar. Für diese hafte die Beklagte vertraglich gem. § 280 BGB und deliktisch überdies gem. § 831 BGB. Im Übrigen ergebe sich die Überprüfungspflicht des Frachtführers aus § 409 Abs. 2 HGB als auch aus Ziff. 7.1.1 ADSp. 2003 bzw. Ziff. 7.2.1 ADSp 2016. Auf Haftungsausschlüsse gem. § 427 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 HGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie entladepflichtig gewesen sei und weil von einer ungenügenden Kennzeichnung der Container nicht die Rede sein könne.

19
Für die Annahme eines zur Anspruchskürzung führenden Mitverschuldens der Klägerin sei kein Raum. Der Fahrer der Beklagten hätte den Schaden bereits durch ein „Minimum an Sorgfalt“ vermeiden können, wozu sowohl bei der Übernahme des Containers als auch vor Beginn der Entleerung Veranlassung bestanden habe.

20
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei bezüglich des Guts in dem übernommenen Container gem. § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von einer Haftung befreit. Ihr Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm der „richtige“ Container mitgegeben worden sei. Bezüglich einer Beschädigung des Guts in dem Bunker 13 treffe die Beklagte auch kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB.

21
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

22
Sie bekräftigt ihre Auffassung, wonach die Beklagte für die Beschädigung des im („falschen“) Container Nr. ####000000-9 befindlichen Materials durch das Einblasen in den Bunker 13 gem. § 425 Abs. 1 HGB hafte, weil „eine Variante der Falschablieferung“ vorliege. § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB finde keine Anwendung, denn der Schaden an dem transportierten Gut sei nicht – allein – aufgrund der Verwechslung bei der Verladung der Container entstanden, sondern letztlich erst durch das Einblasen in den „falschen“ Bunker. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Beklagte bzw. ihren Fahrer habe keine Verpflichtung zum Abgleich der Container-Nummer getroffen. Spätestens vor der Entladung hätte eine Überprüfung vorgenommen werden müssen, zumal die Beklagte auch die Entladepflicht übernommen habe. Selbst wenn § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB einschlägig sein sollte, müsse sich die Beklagte gleichwohl alle ihr zurechenbaren Beiträge, die mit zum Schaden geführt hätten, entgegenhalten lassen.

23
Für die Beschädigung des im Bunker 13 lagernden Materials hafte die Beklagte gem. §§ 280, 831 BGB, so dass es auf ein Verschulden der Beklagten gar nicht ankomme.

24
Unzutreffend sei die Annahme, gegen sie, die Klägerin, gerichtete Schadensersatzansprüche seien verjährt.

25
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 6.9.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster festzustellen,

26
dass die Beklagte

27
a) wegen des Transportschadens an der Partie 23.940 kg CRASTIN 6129NC010 anlässlich der Beförderung des Containers #### 000000-9 / #7380 an die Fa. E Q GmbH in 00000 A vom 10.8.2016 sowie

28
b) wegen des Vermischungsschadens an der im Bunker Nr. 13 auf dem Betriebsgelände der Fa. O R (Deutschland) GmbH in 00000 A eingelagerten Ware (ca. 52 t POCAN B1100) anlässlich der Entladung von 23.940 kg CRASTIN am 10.8.2016

29
gegenüber der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

30
Die Beklagte beantragt,

31
die Berufung zurückzuweisen.

32
Sie verweist darauf, von einer „Variante der Falschablieferung“ könne keine Rede sein, weil sie den übernommenen Container weisungsgemäß zu Bunker 13 gebracht habe. Sie bekräftigt, ein Fall des § 425 Abs. 1 HGB scheide daher aus, jedenfalls greife aber § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB ein. Maßgeblicher Verursachungsbeitrag sei die Verwechslung der Container durch Mitarbeiter der Klägerin. Dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer von einer – überobligatorischen bzw. allenfalls leicht fahrlässig unterbliebenen – Überprüfung der Containernummer abgesehen habe, trete dahinter vollständig zurück. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihr das „richtige Gut“ übergeben werde. Anlass zu Argwohn habe nicht bestanden. Auch habe es keine Überprüfungsmöglichkeit für den Fahrer gegeben. Soweit vor Entladung am Bunker 13 keine Kontrolle durch die Klägerin stattgefunden habe, begründe dies ein weiteres erhebliches Verschulden der Klägerin. Auf § 409 Abs. 2 HGB könne sich die Klägerin zur Begründung einer Prüfungspflicht des Frachtführers nicht berufen. Vielmehr ergebe sich aus § 411 S. 2 HGB eine Kennzeichnungspflicht des Absenders.

33
Sie, die Beklagte, hafte auch nicht für einen Schaden am Inhalt des Bunkers 13. Auf §§ 280, 823 BGB lasse sich eine Haftung nicht stützen, weil die §§ 425ff. HGB vorgingen, wie sich aus § 434 HGB ergebe. Abgesehen davon überwiege auch im Rahmen der §§ 280, 823 BGB das Verschulden der Klägerin. Der Vortrag zu § 831 Abs. 1 BGB der Klägerin sei im Übrigen unsubstantiiert, doch falle ihr in Bezug auf ihren Fahrer auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last. Dieser führe die Transporte seit Jahren schadensfrei und verlässlich durch.

34
Es bleibe auch bei der Einrede der Verjährung; eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Geschädigten stehe im Übrigen nach Ablauf von (nahezu) drei Jahren seit dem Vorfall nicht mehr zu erwarten. Sollte eine Haftbarhaltung, die mit Nichtwissen zu bestreiten sei, erfolgt sein, habe die Klägerin die Ansprüche aber zurückgewiesen. Ein Feststellungsinteresse sei jedenfalls derzeit nicht mehr zu erkennen.

35
Mit Schriftsatz vom 23.8.2019 trägt die Klägerin auf Hinweise des Senats vom 7.3.2019 vor, es habe auch ein Frachtvertrag über den Container ####000000-9 vorgelegen, denn die Beklagte habe am 10.8.2016 zwei „Ladeaufträge“ erhalten. Dem Fahrer der Beklagten hätten zugleich die „Papiere“ betr. beide Transporte vorgelegen. Aufgrund der seinerzeit vereinbarten Vorgehensweise (Übergabe des Schlüssels für den jeweils anzufahrenden Bunker) ergebe sich die Verpflichtung des Fahrers zu prüfen, ob er die „richtige“ Ladung zum „richtigen“ Bunker gebracht habe.

36
Die Klägerin behauptet, Eigentümer des POCAN (im Bunker 13) sei die M GmbH, Eigentümerin des CRASTIN (im Container Nr. ####000000-9) die O T. Sie legt Abtretungserklärungen beider Gesellschaften an sie, die Klägerin, datierend vom 23.8.2019 betr. Schadensersatzansprüche „aus und im Zusammenhang mit dem .. Vermischungsschaden“ vom 10.8.2016 vor; diesen Erklärungen ist jeweils ein Verjährungsverzicht der Klägerin bis zum 31.12.2021 beigefügt.

37
Die Beklagte bestreitet, dass ihrem Fahrer ein Formular betr. den Transport auch des Containers Nr. ####000000-9 sowie der Schlüssel für den Bunker 23 zugleich mit dem Formular für den Container Nr. ####000000-7 und dem Schlüssel für Bunker 13 mitgegeben worden sei. Sie stellt die behaupteten Eigentumsverhältnisse an dem Inhalt des Containers Nr. ####000000-9 und des Bunkers 13 in Abrede und meint, die vorgelegten Abtretungserklärungen seien unwirksam. Sie ist im Übrigen der Auffassung, sich bezüglich ihres Fahrers gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet zu haben. Dazu trägt sie Einzelheiten zum beruflichen Werdegang ihres Fahrers und zu den von ihr vorgenommenen Überprüfungsmaßnahmen vor.

38
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

39
Der Senat hat zunächst eine schriftliche Aussage des Zeugen G (Mitarbeiter der E Q GmbH) eingeholt; danach hat es im fraglichen Zeitraum keine Kontrolle der angelieferten Container seitens der – den Leitstand betreibenden – Fa. E Q GmbH vor den jeweiligen Bunkern gegeben; die Prozedur sehe vor, dass die Klägerin den Fahrern die Schlüssel zu den jeweiligen Bunkern (bzw. zu den zugehörigen Leitungen) aushändige.

40
Der Senat hat ferner die Zeugen S, I und P vernommen; wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Berichterstatter-Vermerke verwiesen.

B.

41
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

42
I. Antrag zu a) bezüglich des Schadens am transportierten CRASTIN im Container Nr. ####000000-9

43
Es besteht keine Haftung der Beklagten für Beschädigungen des Inhalts in dem am 10.8.2016 transportierten und entladenen Container Nr. ####000000-9.

1.

44
Allerdings ist der auf eine Haftung dem Grunde nach gerichtete Feststellungsantrag zulässig.

a)

45
Die Klägerin hat jedenfalls in zweiter Instanz dargelegt, ihrerseits als Partnerin des Logistik-Vertrags mit der E Q GmbH mit dem Transport des Containers ####000000-9 zu Bunker 23 beauftragt gewesen zu sein. Daraus ergibt sich mit der für eine Feststellungsklage auf Ersatz von Vermögensschäden erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin ihrerseits einer Haftung ausgesetzt ist, die ihren Grund in der Entstehung eines Schadens durch die Vermischung des Containerinhalts mit einem anderen Kunststoff (in Bunker 13) hat. Dass eine solche Vermischung zu einer Wertminderung führt, ergibt sich schon aus dem – undatierten – Schreiben der E Q GmbH, das als Anl. K7 vorgelegt worden ist. Ob daneben auch Ansprüche der Eigentümerin des Containerinhalts, nach Darstellung der Klägerin also der O T., gegenüber der Klägerin bestehen, etwa aus einer Schutzwirkung des Logistikvertrags, kann dahinstehen.

46
Dass sich die Klägerin bislang keiner konkreten Inanspruchnahme durch die E Q GmbH oder der O T. ausgesetzt sieht, steht der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme nicht entgegen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die infolge der Vermischung Geschädigten auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin endgültig verzichten.

47
Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin entfällt auch dann nicht, wenn sie, wie die Beklagte meint, jeglichen Ansprüchen mit Erfolg die Verjährungseinrede entgegenhalten kann. Die Entscheidung, sich ihren Vertragspartnern gegenüber auf Verjährung zu berufen, liegt allein bei der Klägerin. Bei dieser Entscheidung ist sie nicht gehalten, Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. Offen bleiben kann deshalb, ob der Klägerin gegenüber überhaupt eine Haftbarhaltung erfolgt ist und ob die Klägerin solche ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen hat.

b)

48
Die Klägerin kann auch nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage in Gestalt der Klage auf Befreiung von bestimmten Verbindlichkeiten verwiesen werden. Das setzte voraus, dass die Klägerin mit konkreten Schadensersatzforderungen Dritter konfrontiert worden ist, woran es fehlt (s.a. BGH, Urt. vom 18.3.2010, Az. I ZR 181/08, NJOZ 2011, S. 244, Rn. 23).

c)

49
Die Erhebung einer Feststellungsklage war jedenfalls im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zulässig.

50
Klägerin hat dargelegt, sie habe sich im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch keiner bezifferten Ersatzforderung wegen des im Container ####000000-9 transportierten Materials ausgesetzt gesehen. Dem steht die Darstellung der Beklagten, es lägen Zahlen vor, die ihr eine Bezifferung des Schadens erlaubten, nicht entgegen. Denn die Klägerin hat sich plausibel dahin eingelassen, sie sei weder aufgrund des Schreibens der E Q GmbH (Anl. K7) noch aufgrund der Feststellungen im Gutachten H zur Bezifferung in der Lage.

51
Auf die Frage, ob zwischenzeitlich eine Bezifferung möglich geworden ist, kommt es nicht an. Eine Feststellungsklage bleibt zulässig, auch wenn im weiteren Prozessverlauf eine Bezifferung möglich wird (Zöller/Greger § 256 Rn. 7c unter Hinweis auf BGH NJW 1999, S. 639).

d)

52
Soweit die Klägerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz nunmehr auch auf abgetretene Ansprüche der O T. stützt, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die jedoch gem. § 533 ZPO zulässig ist.

2.

53
Die Beklagte haftet der Klägerin aber nicht wegen der Beschädigung des übernommenen Guts im Container Nr. ####000000-9.

a)

54
Ansprüche wegen einer Beschädigung des im transportierten Container befindlichen Materials ergeben sich nicht aus § 425 Abs. 1 HGB.

aa)

55
Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Frachtvertrag über die Beförderung dieses Containers zustande gekommen ist.

56
Es ist davon auszugehen, dass der Frachtvertrag erst mit Aushändigung des Auslieferungsscheins im Büro der Klägerin an den Fahrer der Beklagten zustande gekommen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt verbindliche Erklärungen in Bezug auf einen bestimmten Transportauftrag hat zukommen lassen. Soweit sie in der Klageschrift vorgetragen hat, die Beauftragung sei „ausweislich“ des „Abholavis“ (Anlage K2) erfolgt, hat sich diese Darstellung durch die Aussage des Mitarbeiters der Klägerin und Zeugen S als unzutreffend erwiesen; danach ist das „Abholavis“ nachträglich erstellt worden, um eine Zuordnung des (Transport-)Vorgangs zur (Fracht-)Zahlung vorzunehmen. Selbst wenn dieses „Abholavis“ aber als Grundlage der Auftragserteilung anzusehen wäre, ergibt sich daraus, dass der Container Nr. ####000000-7 zu Bunker 13 zu befördern ist; die Überschrift „Container 7380“ hatte auch für die Beklagte erkennbar nicht den Sinn, den zu befördernden Container zu benennen, sondern die Ziffernfolge 7380 bezeichnete im Geschäftsverkehr unter den Parteien das Fahrzeug der Beklagten.

57
Zwischen den Parteien bestand auch kein Rahmenvertrag, aufgrund dessen einzelne Transportaufträge im Wege von bloßen Weisungen erteilt worden sein könnten.

58
Aus dem Auslieferungsschein („Auslieferung lose Ware“) ergab sich jedoch eindeutig, dass der Container Nr. ####000000-7 zum Bunker 13 zu befördern war. Geladen wurde – durch den Staplerfahrer der Klägerin – versehentlich der Container ####000000-9. Diesem rein tatsächlichen Ladevorgang kommt nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Abänderung des Frachtvertrags dahingehend zu, dass nunmehr der tatsächlich verladene Container zu Bunker 13 verbracht werden sollte, schon weil der Frachtvertrag ein Konsensual- und kein Realvertrag ist. Nähme man hingegen eine solche – verbindliche – Abänderung (durch eine konkludente Weisung des Staplerfahrers) an, fiele der Beklagten ohnehin keinerlei Pflichtverletzung zur Last, weil sie den Auftrag ausgeführt hätte, wie er ihr (schließlich) erteilt worden ist.

bb)

59
Die Frage, ob die Beförderung des Containers ####000000-9 aufgrund eines Frachtvertrags oder ohne einen solchen erfolgt ist, kann jedoch dahinstehen, weil § 425 Abs. 1 HGB auch im erstgenannten Fall nicht anwendbar ist.

60
Denn der Schaden an dem übernommenen Gut ist nicht in der Obhutszeit der Beklagten entstanden. Dieser Obhutszeitraum endete kontinuierlich mit dem Übergang des im Container befindlichen Materials in die Schläuche bzw. Zuleitungen des Bunkers 13 (s. BGH, Urt. vom 19.4.1982, Az. II ZR 136/81, LM § 606 HGB Nr. 7). Zu diesen Zeitpunkten war das jeweils in die Obhut des Empfängers übergehende Material noch unvermischt und folglich unbeschädigt.

61
Der Grundsatz, wonach in dem Fall, dass das Gut nach dem Frachtvertrag vom Frachtführer zu entladen ist, die Ablieferung nicht vor der Beendigung der vertragsgemäßen Entladung eintritt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, HGB, 3. Aufl. 2015, § 425 Rn. 26; Koller, a.a.O., § 412 Rn. 30 a.E.), führt hier nicht zu anderen Ergebnissen. Dieser Grundsatz darf nicht dahin verstanden werden, dass bei Massengütern die Ablieferung insgesamt auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem auch die letzte Materialeinheit den jeweiligen Transportbehälter verlassen hat. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich der Abliefervorgang kontinuierlich vollendet.

b)

62
Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.

aa)

63
Allerdings ist nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall eine Verpflichtung – und nicht nur eine Obliegenheit – der Beklagten als Frachtführerin zur Prüfung der „Identität“ des übernommenen Containers zu bejahen.

64
Zwar ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus Ziff. 7.2.1 ADSp 2016, denn dieses Regelwerk ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt, zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbart worden.

65
Gleichwohl hat ein Frachtführer bereits im Rahmen vorvertraglicher Schutzpflichten mit zumutbarem Aufwand dafür zu sorgen, dass das Interesse seines (späteren) Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner Rechtsgüter gewahrt bleibt (z.B. Koller, a.a.O., § 407 HGB Rn. 42). Das gilt auch dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist, gar nicht zum Abschluss eines Frachtvertrags über den betreffenden Container gekommen ist. Denn jedenfalls bestand zwischen den Parteien eine dauernde Geschäftsverbindung, infolge derer die Beklagte gehalten war, auf die Belange der Klägerin beim „Handling“ der Container besondere Rücksicht zu nehmen.

66
Der Existenz einer solchen Verpflichtung steht auch nicht entgegen, dass dem Frachtführer eine eigentliche Übernahmekontrollpflicht in Bezug auf das zu befördernde Gut grundsätzlich nur durch ausdrückliche vertragliche Abrede auferlegt werden kann (s. Münchener Kommentar HGB/Thume, 3. Aufl. 2014, HGB § 407 Rn. 68), wozu es hier (auch) nicht gekommen ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Kontrolle der Eigenschaften bzw. des Zustands des übernommenen Guts, sondern nur um eine Kontrolle der Identität des verladenen mit dem nach dem erkennbaren Willen des Absenders zu transportierenden Gut.

67
Eine solche Verpflichtung zur Identitätsprüfung ist zumindest dort anzunehmen, wo der Frachtführer angesichts der äußerlichen Ähnlichkeit der Frachtstücke mit der Möglichkeit einer „Vertauschung“ rechnen muss und wo er zugleich selbst unproblematisch die Identität prüfen kann. Beides war hier der Fall. Denn es ist davon auszugehen, dass der Fahrer der Beklagten, wie er selbst bekundete und wie sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, ein Exemplar des (doppelt) ausgehändigten Auslieferungsscheins behielt, so dass ihm die Bezeichnung (Nummer) des zu verladenden und zu befördernden Containers ohne weiteres erkennbar war. Da der Container auf allen Seiten mit einer gut lesbaren Ziffernfolge gekennzeichnet war, hätte eine Kontrolle seitens der Beklagten bzw. ihres Fahrers aus dem Stehgreif vorgenommen werden können. Auch der Umstand, dass sich die Ziffernfolgen an dem Container nach der Verladung nicht mehr auf Augenhöhe des Fahrers, sondern „weiter oben“ befanden, wie der Zeuge I erläuterte, ändert daran nichts.

bb)

68
Die Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen einer „Identitätskontrolle“ tritt jedoch hinter dem eigenen Fehlverhalten der Klägerin (bzw. ihres Staplerfahrers) vollständig zurück (§ 254 Abs. 1 BGB).

69
Der Schaden ist nämlich maßgeblich durch Gefahren im Zusammenhang mit dem Beladen des „falschen“ Containers verursacht worden. Die Beherrschung dieser Gefahren oblag jedoch der Klägerin.

(1)

70
Auf die Beladung des Containers selbst hatte die Beklagte keinen Einfluss. Das „Herausgreifen“ und Verladen des „richtigen“ Containers aus einer Vielzahl von äußerlich (bis auf die Nummerierung) gleichen Behältnissen stellt eine offenkundige Kernkompetenz jedes Logistikzentrums dar, auf dessen Vorhandensein auch die Beklagte vertrauen durfte. Weisungen zur Kontrolle des aufgeladenen Containers mit den ihr ausgehändigten Unterlagen bestanden nicht. Für die Beklagte war auch nicht erkennbar, dass die Klägerin auf eine solche Kontrolle ihrerseits angewiesen war oder darauf vertraute.

71
Die Beklagte hatte auch keine konkrete Veranlassung, in dem technisierten Terminal der Klägerin mit einer Fehlverladung von Containern zu rechnen. Dass es bereits zuvor einmal zu der Beladung mit einem „falschen“ Container gekommen sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

72
Zwar hat der Zeuge S bei seiner zweiten Vernehmung erwähnt, die Fahrer seien stets dahingehend belehrt worden, den verladenen Container zu überprüfen, doch ist nichts dazu vorgetragen, dass solche Belehrungen auch der Beklagten bzw. ihrem Personal zuteil geworden waren. Im Übrigen hat der Zeuge auch nicht erklärt, wie eine Überprüfung durch den Fahrer erfolgen soll, wenn ihm im Büro der Klägerin der Auslieferungsschein, wie der Zeuge S ebenfalls bekundet hat, jedenfalls in der Regel lediglich in einfacher Ausfertigung übergeben und von ihm sodann bereits vor der Beladung an den Staplerfahrer weitergereicht wird, so dass der Fahrer von diesem Zeitpunkt ab einen Abgleich der Containernummern nur noch aus der Erinnerung heraus vornehmen könnte.

73
Aus der Darstellung der Klägerin selbst ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Eindruck erhalten hatte oder jedenfalls hätte erhalten müssen, die Klägerin rechne damit oder verlasse sich gar darauf, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer noch einen Abgleich zwischen den ihm vorliegenden Papieren und der Nummer des jeweils verladenen Containers vornehmen werde.

(2)

74
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer mit der Aufgabe betraut worden war, mittels des ausgehändigten Schlüssels den bezeichneten Bunker zu öffnen. Mit dem Akt dieser Öffnung der Einlassvorrichtungen zu einem letztlich „falschen“ Bunker ist keine weitere Gefahr für das Gut gesetzt worden, die nicht bereits mit der Fehlverladung und der Aushändigung des Schlüssels selbst begründet worden war. Das folgt schon daraus, dass der Bunker unstreitig keinen Hinweis darauf enthielt, dass in ihn nur der Inhalt eines bestimmten Containers eingefüllt werden durfte. Im Übrigen ist der Fahrer der Beklagten, indem er sich darauf einließ, den Bunker selbst zu öffnen, lediglich im Interesse der Klägerin tätig geworden. Auch deshalb fällt eine etwaige dadurch eingetretene Gefahrerhöhung nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zur Last.

(3)

75
Bei dieser Sachlage begründete die Klägerin in entscheidendem Maß die Gefahr der Schädigung des Gutes im Container durch die Einbringung in einen „falschen“ Bunker. Die gleichwohl verbleibende Kontrollpflicht der Beklagten ist demgegenüber von geringer Bedeutung; ihre Verletzung bleibt in ihrem Gewicht hinter dem Fehler in den Betriebsabläufen der Klägerin jedenfalls weit zurück. Die Verursachungs- und Verschuldensanteile auf Seiten der Klägerin überwiegen in einem solchen Maß, dass auch eine Quotierung der Haftung, wie sie gem. § 254 Abs. 1 BGB möglich ist, nicht angemessen erscheint.

(4)

76
Offen bleiben kann, ob sich für den Fall etwas anderes ergäbe, dass die Beklagte am 10.8.2016 zugleich zwei Auslieferungsscheine und zwei Schlüssel erhalten hätte.

77
Bei einer solchen Fallgestaltung wäre zu erwägen, ob daraus eine gesteigerte Verwechslungsgefahr resultierte, die auch seitens der Beklagten bzw. ihres Fahrers zu einer gesteigerten Kontrollpflicht Anlass gab.

78
Von einem solchen Sachverhalt ist aber nicht auszugehen. Die Beklagte hat den Beweis geführt, dass ihrem Ehemann am Schadenstag zunächst nur ein Auslieferungsschein (freilich in doppelter Ausfertigung) mitgegeben wurde, und zwar für den Container ####000000-7. Das folgt aus der Aussage des Zeugen I, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist. Dieser Zeuge, obwohl Ehemann der Beklagten und mithin am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, ist glaubwürdig, weil er die Geschehnisse am 10.8.2016 sachlich, detailliert und widerspruchsfrei dargelegt hat, ohne das eigene Unterlassen der Kontrolle zu beschönigen. Auch der Zeuge S hat den Fahrer I als zuverlässig beschrieben; S selbst ist nach seiner Bekundung wegen der Auftragserteilung an dem betreffenden Tag nicht mit I in Kontakt getreten. Die Darstellung Is wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen P widerlegt, denn dieser hat bekundet, sich an die genauen Abläufe am betreffenden Tag nicht mehr erinnern zu können und sich auf die Darstellung des üblichen Geschehens beschränken zu müssen.

d)

79
Auch Ansprüche der Klägerin aus einer deliktischen Haftung der Beklagten, die sich aus § 831 Abs. 1 BGB wegen des Verhaltens ihres Fahrers ergeben kann, kommen nicht in Betracht.

80
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die Schadensersatzansprüche der Eigentümerin des transportierten Materials abgetreten worden sind, wie sie unter Vorlage eines entsprechenden Zessionsvertrags mit der O T. vom 23.8.2019 geltend macht. Denn die Beklagte hat sich jedenfalls gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet.

aa)

81
Das Maß und der Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Auswahl, Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen lassen sich nicht nach starren Regeln beurteilen, sondern nach der Verkehrsanschauung und den Besonderheiten des Falles (BGH, Urt. vom 30.1.1996, Az. VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867). Danach trifft die Beklagte in Bezug auf den Einsatz ihres Ehemannes als Fahrer (und Entlader) des am 10.8.2016 übernommenen Containers ####000000-9 kein Verschulden.

bb)

82
Für ein Auswahlverschulden ist kein Raum.

83
Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei der Einstellung ihres Ehemannes bzw. bei dessen Betrauung mit der Abwicklung der Transportaufträge der Klägerin sorgfaltspflichtwidrig handelte.

84
Bereits aus Darstellung der Zeugen S und I ergibt sich, dass der Fahrer der Beklagten jahrelang umsichtig und schadensfrei viele hundert Container transportiert und entladen hat, ohne dass es dabei zum Eintritt von Schäden, namentlich auch von Vermischungsschäden, gekommen ist.

cc)

85
„Vorrichtungen oder Gerätschaften“, für deren Gestellung die Beklagte nach dem Vertrag bzw. der laufenden Geschäftsbeziehung (s.o.) zu sorgen hatte, waren in Ordnung und sind nicht schadensursächlich geworden.

dd)

86
Auch ein Überwachungs- oder Aufsichtsverschulden der Beklagten ist nicht erkennbar.

87
Die Beklagte hat, wie unstreitig wurde, regelmäßige Prüfungen des Verhaltens ihres Fahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Klägerin als Kundin vorgenommen, letzteres durch gelegentliche Anrufe bei dem in L-Z angesiedelten Disponenten der Klägerin. Anlass für die Beklagte, an der Fähigkeit und Gewissenhaftigkeit des Fahrers zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben zu zweifeln, ergaben sich daraus nicht. Namentlich gab es seitens der Klägerin nichts am Verhalten des Fahrers zu bemängeln, was seine Tätigkeit im Rahmen der Transporte anging; I galt vielmehr als besonders versiert und zuverlässig, wie der Zeuge S bekundete.

88
Weitere Pflichten trafen die Beklagte bei dieser Sachlage nicht. Namentlich ist es nicht Sache des Geschäftsherrn, seine Mitarbeiter auf sämtliche denkbaren Gefahren hinzuweisen, wenn er wie im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass sie seinem Vertragspartner – hier der Klägerin – bekannt sind und von ihm beherrscht werden. Es ginge demgemäß zu weit, der Beklagten eine Entlastung gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erst dann zuzubilligen, wenn sie sich von ihrem Fahrer regelmäßig auch die Betriebsabläufe auf dem Terminal der Klägerin hätte schildern lassen, diese auf etwaige Gefahren (auch) bezüglich einer Verwechslung von Containern untersucht, alsdann entsprechende Anweisungen formuliert sowie deren Einhaltung überprüft hätte.

89
Auch zur Nachholung oder Erneuerung von Kontrollanweisungen seitens der Beklagten in Bezug auf die übernommenen Container bzw. zu deren Überprüfung bestand wegen der langjährig schadenfreien Tätigkeit ihres Ehemanns kein Anlass. Zugleich durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihr Fahrer die spezifischen Gefahren, die die Entladung von Containerinhalten in teilweise gefüllte Behälter mit sich bringt, bestens kannte.

ee)

90
Schließlich traf die Beklagte auch keine Leitungspflicht (Staudinger/Hager/Bernau, § 831 (2018) Rn. 158) in Bezug auf die Tätigkeiten ihres Fahrers, die sie hätte verletzen können.

91
Überträgt der Prinzipal einem zu recht für kompetent erachteten Gehilfen eine bestimmte Aufgabe zur Erledigung, besteht schon gar keine Leitungspflicht und folgerichtig bedarf es keiner Entlastung; vielmehr hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der Prinzipal seinen Betrieb nicht in einer den Sorgfaltsanforderungen gemäßen Weise organisiert hat. Daher trägt der Geschädigte die Beweislast für die Existenz der Leitungspflicht, während der Geschäftsherr sich hinsichtlich ihrer Erfüllung entlasten muss (Münchener Kommentar BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 831 Rn. 37).

92
II. Antrag zu b) bezüglich des Schadens an dem Gut in Bunker 13

93
Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht für die Schädigung des am 10.8.2016 im Bunker 13 befindlichen Materials, bei dem es sich nach Darstellung der Klägerin um im Eigentum der M GmbH stehendes Kunststoffgranulat namens POCAN handelte.

1.

94
Auch der diesbezügliche Feststellungsantrag ist aus den bereits unter Ziff. I. genannten Gründen zulässig.

95
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin wegen der am 10.8.2016 geschehenen Vermischung des Bunkerinhalts ergibt sich ebenfalls aus dem mit der E Q GmbH geschlossenen Logistik-Vertrag, der auch die Lagerhaltung in Bunker 13 umfasste.

96
Soweit die Klägerin ihren Antrag nunmehr auch auf abgetretene Ansprüche der M GmbH stützt, liegt wiederum eine Klageerweiterung vor, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.

2.

97
Es bestehen jedoch auch wegen des Schadens am Bunkerinhalt keine Schadensersatzansprüche der Klägerin.

a)

98
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus eigenem Recht zu.

aa)

99
§ 425 Abs. 1 HGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus.

100
Das liegt auf der Hand, wenn die Beklagte den Transport vornahm, ohne dass ein Frachtvertrag über den konkret bewegten Container bestand.

101
Hätte indes ein Frachtvertrag bestanden, wären etwaige eigene Schäden der Klägerin – etwa wegen der Belastung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen des Eigentümers des Bunkerinhalts oder des Vertragspartners aus dem Logistikvertrag mit der Klägerin – als Folgeschaden anzusehen, der gem. § 432 S. 2 HGB nicht ersatzfähig ist. Das ergibt sich aus den Wertungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2006 (Az. I ZR 240/03, NJW 2007, S. 58; s.a. Koller, a.a.O., § 432 Rn. 15). Wenn als ein solcher Folgeschaden auch derjenige Schaden angesehen wird, der an beim Empfänger lagernden Materialien dadurch entsteht, dass während des Transports verunreinigtes Gut damit vermischt wird, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass die Beschädigung dieses Materials ihren Grund nicht in einer transportbedingten Kontamination des Transportguts und der alsdann erfolgten an sich betrachtet bestimmungsgemäßen Vermischung hat, sondern in dem sich die Beschädigung dadurch ereignet, dass es infolge einer fehlerhaften, aber auftragsgemäßen Einfüllung des (nicht kontaminierten) Transportguts zur Vermischung mit dem betreffenden Material des Empfängers gekommen ist.

102
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Übrigen kein Fall der sog. Falschablieferung vor, wie ihn Koller (a.a.O. § 425 Rn. 40) annimmt, wenn der Frachtführer das Gut „in den falschen Tank des Empfängers“ einfüllt. Gemeint sind damit nur solche Fälle, in denen der Frachtführer selbst den „falschen Tank“ auswählt. Hier indes ist der Beklagten den Bunker 13 als Ablieferungsort ausdrücklich mitgeteilt worden.

bb)

103
Sollte kein Frachtvertrag abgeschlossen worden sein, kann sich die Klägerin zur Begründung eigener Ansprüche auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB berufen.

104
Wiederum gilt, dass das Fehlverhalten der Beklagten (durch das Unterlassen einer Kontrolle des verladenen Containers auf die Übereinstimmung mit dem Frachtvertrag) hinter dem Verschulden der Klägerin vollständig zurücktritt.

105
Unabhängig davon wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin der Beklagten gegenüber Ansprüche geltend machte, die ihr im Fall der Geltung eines Frachtvertrags mit der Beklagten versagt wären. Denn die Klägerin, die aufgrund eigenen überwiegenden Fehlverhaltens dazu beitrug, dass der Transport ohne vertragliche Grundlage erfolgte, ist gehalten, die Beklagte haftungsrechtlich so zu stellen, als wären die §§ 407 ff. HGB anwendbar. Sie kann die Beklagte also nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, wie es die frachtvertraglichen Regelungen erlauben.

b)

106
Es existieren auch keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der M GmbH.

107
Allerdings ist bereits fraglich, ob die Beklagte für den Fall, dass sie den Container ####000000-9 aufgrund eines Frachtvertrags transportiert haben sollte, außervertraglichen Ansprüchen Dritter (wegen der Beschädigung nicht transportierter Gegenstände) nur unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 2 S. 2 HGB ausgesetzt ist.

aa)

108
Wird diese Frage, die der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 17) offen gelassen hat, bejaht, schieden solche Ansprüche aus, weil eine der Ausnahmen des § 434 Abs. 2 S. 2 HGB nicht vorlag. Denn insoweit kommt lediglich der Tatbestand des § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 in Betracht, der u.a. verlangt, dass der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das läge erst dann nahe, wenn die Beklagte die Verladung eines „falschen“ Containers aus grober Fahrlässigkeit nicht bemerkte, was aus den bereits dargelegten Gründen nicht anzunehmen ist.

bb)

109
Nimmt man hingegen (etwa mit Koller, a.a.O., § 434 Rn. 13, 2. Abs.) an, § 434 Abs. 2 S. 1 HGB setze voraus, dass der geschädigte Dritte sein Gut den Risiken des Transports in gewisser Weise ausgesetzt hat, dann fehlt es im vorliegenden Fall daran, weil die Eigentümerin des Inhalts in Bunker 13 (nach Darstellung der Klägerin die M GmbH) mit dem (irrtümlichen) Transport des Containers ####000000-9 zu „ihrem“ Bunker 13 „nichts zu tun“ hatte.

110
Es kommt dann, wie unter Ziff. I. dargelegt, zwar ein Anspruch des Eigentümers gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wegen eines Fehlverhaltens ihres Fahrers in Betracht. Der Beklagten ist jedoch aus den bereits genannten Gründen der Entlastungsbeweis gelungen.

C.

111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

112
Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts rechtfertigen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.

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