BAG, Urteil vom 26.09.2012 – 4 AZR 689/10
Zur Tarifauslegung hinsichtlich der Höhe des Mindestlohnes im Bewachungsgewerbe
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2010 – 11 Sa 636/10 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Lohndifferenzen für die Monate Juli bis November 2009.
2
Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und seit dem 1. April 2009 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. März 2009 bei der Beklagten in Nordrhein-Westfalen als Sicherungsposten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es ua.:
„…
3. Entgelt
Das Entgelt richtet sich nach dem zur Zeit gültigen bundeseinheitlichen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …“
3
Ebenfalls am 12. März 2009 trafen die Parteien eine „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“. Hierin heißt es ua.:
„I.
Es gilt der bundeseinheitliche Tarifvertrag für Sicherungsposten (SiPo), wenn dieser allgemeinverbindlich erklärt ist.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit auf Bundesebene nicht vor, so gelten die jeweils länderspezifischen Lohnregelungen für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten in den Ländertarifverträgen, in welchen die Arbeiten ausgeführt werden, wenn diese allgemein-verbindlich erklärt sind.
II.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene vor, so gilt abweichend vom jeweils eingreifenden Tarifvertrag, welcher im Übrigen gilt, folgendes:
1.
Es ist ein Stundengrundlohn von 9,- € brutto vereinbart.
2.
Der Nachtzuschlag beträgt von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 25 % auf den Stundengrundlohn. Die übrigen Zuschläge richten sich jeweils nach den tariflichen Regelungen für SiPo des Einsatzortes oder – sind diese nicht vorhanden – nach den länderspezifischen Zulagenregelungen für den allgemeinen Sicherheitsdienst-Separat.
3.
Die Arbeitgeberin gewährt eine Sonderzahlung in Form einer Aufwandsentschädigung als Anwesenheitsprämie derart, dass pro 8 Stundenschicht im Falle einer Einsatzwechseltätigkeit nach § 4 Abs. 5 Ziffer 5 EStG ein steuerfreies Entgelt für Verpflegungsmehraufwendungen von 6,00 € pro Schicht geleistet wird.
…
III.
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2009 und ist bis zum 30.06.2009 befristet. Mit Auslaufen der Befristung gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Vereinbarungen, wenn nicht zuvor eine Verlängerung dieser Vereinbarung schriftlich erfolgt.
IV.
Sollten einzelne dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, so entfällt die Vereinbarung insgesamt und es gilt der jeweilig einschlägige Ländertarifvertrag als vereinbart.
V.
Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten erklärt werden, so wird die Arbeitgeberin hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren.“
4
Die Beklagte, die bis zum 31. Dezember 2008 Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) war, rechnete das Arbeitsverhältnis nicht nur in den Monaten April bis Juni 2009 auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 9,00 Euro brutto ab, sondern auch in der darauffolgenden Zeit.
5
Am 11. September 2009 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“, in der es ua. heißt:
„…
II.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene vor, so gilt abweichend vom jeweils eingreifenden Tarifvertrag, welcher im Übrigen gilt, folgendes:
1.
Es ist ein Stundengrundlohn von 9,00 € brutto vereinbart.
2.
…
III.
Diese Vereinbarung gilt ab dem 11.09.2009 auf unbestimmte Zeit.“
6
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 von der Beklagten vergeblich die Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung für die Monate Juni bis August 2009 zu der Vergütung, die sich auf der Basis eines Stundengrundlohnes von 11,32 Euro ergibt.
7
Mit ihrer der Beklagten am 7. Dezember 2009 zugestellten Klage hat sie diesen Anspruch zunächst weiterverfolgt. In einer der Beklagten am 10. Februar 2010 zugestellten Klageerweiterung hat sie sodann die Vergütungsdifferenzen für die Monate September bis November 2009 geltend gemacht und den Antrag betreffend Juni 2009 zurückgenommen.
8
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der ihr nach dem Arbeitsvertrag iVm. den einschlägigen Tarifverträgen zustehende Stundengrundlohn habe seit dem 1. Juli 2009 11,32 Euro betragen. Dies sei in dem ab dem 1. Juli 2009 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2009 (LTV NRW 2009) in der hierzu vereinbarten Protokollnotiz für Sicherungsposten so vorgesehen, da diese im Ergebnis auf den entsprechenden Lohntarifvertrag vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006) verweise, in dem die Lohngruppe der Sicherungsposten mit 11,32 Euro Stundengrundlohn vereinbart sei. Hilfsweise hat sie sich auf den Bundestarifvertrag vom 1. November 2007 für Sicherungsposten (Sipo) im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme für die Bundesrepublik Deutschland (TV Sipo Bund 2007-2) berufen, in dem ein Stundengrundlohn von 11,00 Euro geregelt sei.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. einen Betrag in Höhe von 577,42 € brutto, hilfsweise 497,78 € brutto (Vergütungsdifferenz 7/09),
2. einen Betrag in Höhe von 526,96 € brutto, hilfsweise 454,28 € brutto (Entgeltdifferenz 8/09),
3. einen Betrag in Höhe von 530,23 € brutto, hilfsweise 457,09 € brutto (Entgeltdifferenz 9/09),
4. einen Betrag in Höhe von 512,14 € brutto, hilfsweise 441,50 € brutto (Entgeltdifferenz 10/09),
5. einen Betrag in Höhe von 394,40 € brutto, hilfsweise 340,00 € brutto (Entgeltdifferenz 11/09)
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Protokollnotiz zum LTV NRW 2009, auf die sich die Klägerin letztlich berufe, keinen eigenen materiellen Regelungsgehalt habe. Deshalb sei es bei den Regelungen der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Klägerin geblieben. Durch die stillschweigende Entgegennahme der Vergütung habe die Klägerin auch in die Verlängerung der Vergütungsabrede eingewilligt. Dies entspreche im Übrigen auch der Betriebsvereinbarung. Für den Fall, dass der Klägerin ein höherer Stundenlohn zustehen solle, müsse insgesamt neu abgerechnet werden, da der Klägerin dann die von der Beklagten gezahlte Aufwandsentschädigung als Anwesenheitsprämie nicht zustehe und ihr auch nur ein geringerer Nachtzuschlag zu zahlen sei.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden.
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I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts betrug der der Klägerin von der Beklagten im Streitzeitraum grundsätzlich zu zahlende Stundengrundlohn 11,32 Euro. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien iVm. der Protokollnotiz zum LTV NRW 2009.
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1. Grundlage des Lohnanspruchs der Klägerin ist der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 12. März 2009 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom selben Tag. Auf einen unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr tarifgebunden war.
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2. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist zwar in Ziff. I auf vorrangige Tarifregelungen. Diese sollten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nur Anwendung finden, wenn sie – jeweils auf Bundes- oder Länderebene – für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Einen solchen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gab es für den Tätigkeitsbereich der Klägerin als Sicherungsposten jedoch nicht.
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a) Auf der Bundesebene war am 15. März 2007 der Bundestarifvertrag für Sicherungsposten (Sipo) im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme für die Bundesrepublik Deutschland (TV Sipo Bund 2007-1) geschlossen worden. In ihm war der Stundengrundlohn für Nordrhein-Westfalen auf 11,00 Euro festgesetzt worden. Die Tarifvertragsparteien hoben den TV Sipo Bund 2007-1 einvernehmlich zum 31. Oktober 2007 auf. Zugleich schlossen sie mit Wirkung ab 1. November 2007 den neuen, weitgehend und insbesondere hinsichtlich der Stundengrundlohnregelung für Nordrhein-Westfalen mit 11,00 Euro identischen Bundestarifvertrag für Sicherungsposten (TV Sipo Bund 2007-2). Dieser enthielt in der Protokollnotiz – 2 – ein Sonderkündigungsrecht der Tarifvertragsparteien mit Ausschluss der Nachwirkung des Tarifvertrages für den Fall, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung abgelehnt werden würde. Vom Kündigungsdatum an sollten danach die landestariflichen Regelungen mit Stand vom 1. März 2007 wieder gelten. Nachdem am 20. Februar 2009 die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Sipo Bund 2007-2 endgültig abgelehnt worden war, erklärte der Arbeitgeberverband am 27. Februar 2009 die außerordentliche Kündigung des TV Sipo Bund 2007-2.
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b) In Nordrhein-Westfalen waren auf Landesebene im Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 jeweils Lohntarifverträge geschlossen worden, die jedenfalls hinsichtlich der Regelungen für Sicherungsposten nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden waren.
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3. Damit war für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 die in Ziff. II Nr. 1 der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über einen Stundengrundlohn von 9,00 Euro maßgebend.
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4. Im Streitzeitraum ab dem 1. Juli 2009 galten nach Ziff. III Satz 2 derselben Vereinbarung „die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Vereinbarungen“. Aus einer Gesamtschau der häufig wechselnden und aufeinander Bezug nehmenden tariflichen Regelungen ergibt sich die tarifliche Geltung eines Stundengrundlohnes für Sicherungsposten – wie die Klägerin – in Höhe von 11,32 Euro.
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a) Für Sicherungsposten sind in den Lohntarifverträgen in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen getroffen worden:
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aa) Bis zum 30. April 2007 galt der LTV NRW 2006. Ziff. 2 dieses Tarifvertrages lautet auszugsweise:
„2.
Löhne
2.0.
Die Mindestlöhne betragen
A.
€ ab 01.06.2006
…
2.0.9.
Wachmann als Sicherungsposten
Stunden-Grundlohn 11,32
…“
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bb) Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 vereinbarten die Tarifvertragsparteien den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 (LTV NRW 2007). In diesem war die Tätigkeit von Wachpersonal als Sicherungsposten nicht mehr geregelt. In dem Lohngruppenverzeichnis findet sich bei der Lohngruppe 2.0.9. der Vermerk „entfällt“. In einer „Protokollnotiz Sipo zum Lohntarifvertrag“ (PN Sipo 2007) vereinbarten die Tarifvertragsparteien Folgendes:
„Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht dahingehend Einigkeit, dass bei Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten die Lohngruppe Sicherungsposten in den Lohntarifvertrag Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen wird.
Die Lohngruppe wird dann mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert.“
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cc) Der zwischen den Tarifvertragsparteien für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 geschlossene Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (LTV NRW 2008) wies bei der Lohngruppe 2.0.9. ebenfalls den Vermerk „entfällt“ auf. Eine Protokollnotiz zu den Sicherungsposten wurde hier nicht vereinbart.
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dd) Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2009, in den auch der Streitzeitraum fällt, vereinbarten die Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen am 11. Mai 2009 den LTV NRW 2009. Für die Lohngruppe 2.0.9. war auch hier kein konkreter Stundengrundlohn geregelt worden. In der „Protokollnotiz Sicherungsposten“ zu diesem Tarifvertrag (PN Sipo 2009) heißt es:
„Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass für die Tätigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Diese Lohngruppe entfällt jedoch mit Inkrafttreten eines bundesweiten Tarifvertrages für Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007, ergeben (s. Anlage).“
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Der PN Sipo 2009 war als Anlage die PN Sipo 2007 beigefügt. Der LTV NRW 2009 ist teilweise für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die PN Sipo 2009 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2009 (BAnz. Nr. 174 vom 18. November 2009 S. 3930) jedoch ausdrücklich ausgenommen worden.
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b) Aus diesen Regelungen ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Klägerin, die als Sicherungsposten beschäftigt ist, nach der PN Sipo 2009 iVm. der PN Sipo 2007 ab dem 1. Mai 2009 einen tariflichen Stundengrundlohn von 11,32 Euro beanspruchen konnte.
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aa) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Dies gilt auch für Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien, die als Auslegungshilfe gemeint (zB bei BAG 7. Dezember 1989 – 6 AZR 324/88 – BAGE 63, 385) oder als – schuldrechtliche oder normative – Tarifnorm vereinbart worden sein können. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist er nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag anhand der gesetzlichen Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Parteien festzustellen (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Die objektive Auslegung ist erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 – 4 AZR 272/05 – Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 – 4 AZR 232/03 – BAGE 110, 164, 171). Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages anderen Auslegungskriterien als der normative Teil, denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Normative Wirkung entfaltet er nicht. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 291/10 – Rn. 15; 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – Rn. 19, aaO; 7. Juni 2006 – 4 AZR 272/05 – aaO).
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bb) Die unter Anwendung dieser Kriterien erfolgte Auslegung ergibt, dass die PN Sipo 2009 eine normative Regelung ist. Als Bestandteil des LTV NRW 2009 enthält sie eine unmittelbare Regelung des Inhalts der tariflich gebundenen Arbeitsverhältnisse von Sicherungsposten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut im Zusammenhang mit der Systematik und dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung.
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(1) Es ist zwar zutreffend, dass Satz 1 der PN Sipo 2009 eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien enthält, wonach sie beabsichtigen, die Sicherungsposten wieder in eine Lohngruppe des LTV NRW aufzunehmen, wenn sie sich über eine bestimmte Lohnhöhe geeinigt haben. Der anschließend erklärte Vorbehalt zugunsten einer Regelung in einem – möglichen – bundesweiten Tarifvertrag entspricht demjenigen, der bereits in der PN Sipo 2007 aufgenommen worden war, jedoch mangels dauerhaften Bestandes einer bundesweiten Regelung nicht eingriff. Zu dem Zeitpunkt der Einigung über die PN Sipo 2009 am 11. Mai 2009 war das Scheitern der bundesweiten Regelung den Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen bereits bekannt. Nach der Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung des TV Sipo Bund 2007-2 war dieser am 27. Februar 2009 außerordentlich gekündigt worden.
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(2) Mit Satz 3 der PN Sipo 2009 haben die Tarifvertragsparteien jedoch eine unmittelbar geltende Regelung über den Zeitraum bis zu einer Einigung nach Satz 1 der PN Sipo 2009 getroffen, wonach bis dahin „die Regelungen“ „gelten“, die sich aus der PN Sipo 2007 ergeben.
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(a) Dabei ergibt sich der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien bereits aus dem Wortlaut. Wenn Tarifvertragsparteien in einer tariflichen Vereinbarung im Indikativ festlegen, dass bestimmte „Regelungen“ „gelten“, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie normativ wirkende Bestimmungen für die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse schaffen wollen.
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(b) Dem entspricht es, dass die PN Sipo 2009 ausdrücklich von der Allgemeinverbindlicherklärung der sonstigen Normen des LTV NRW 2009 ausgenommen worden ist. Nur schuldrechtlich wirkende Regelungen müssen von einer Allgemeinverbindlicherklärung nicht ausgenommen werden, da gemäß § 5 Abs. 4 TVG lediglich die Wirkung von Rechtsnormen auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse erstreckt wird.
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(c) Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik der miteinander verschränkten Bundes- und Landestarifverträge. Im LTV NRW 2006 war für die Lohngruppe der Sicherungsposten noch ein Stundengrundlohn von 11,32 Euro festgesetzt. Der LTV NRW 2007 verwies hinsichtlich der Sicherungsposten dann auf den zur selben Zeit geschlossenen TV Sipo Bund 2007-1, der eine Regelung für Sicherungsposten enthielt. Im LTV NRW 2007 wurde die Möglichkeit eines Scheiterns der Bundesregelung nicht ausgeschlossen, insbesondere eine Ablehnung der beantragten Allgemeinverbindlicherklärung. Deshalb wurde gleichzeitig die Einigung der Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen festgehalten, in diesem Fall des Scheiterns einer Bundesregelung die Sicherungsposten in den zukünftigen LTV NRW in einer eigenen Lohngruppe mit 11,32 Euro Stundengrundlohn wieder aufzunehmen. Der Bundestarifvertrag – nunmehr der TV Sipo Bund 2007-2 – scheiterte letztlich im Februar 2009 an der Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung. Für diesen Fall war in einer Protokollnotiz des TV Sipo Bund 2007-2 die Regelung getroffen worden, dass bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts einer der Tarifvertragsparteien – das dann auch vom Arbeitgeberverband wahrgenommen wurde –
„die auf den fachlichen Geltungsbereich bezogenen Regelungen der Tarifvertragsparteien der einzelnen Bundesländer, die am 1. März 2007 tarifvertraglich geregelt waren“ „wieder“ „gelten“
sollten.
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Es kann dahinstehen, ob hierin eine konstitutive bundesweite Tarifregelung in der Form einer statischen Verweisung auf die Landestarifverträge für den fraglichen Zeitpunkt zu sehen ist. Wäre dies zutreffend, hätten ab dem 28. Februar 2009 wieder die Regelungen des LTV NRW 2006 gegolten, die den Stundengrundlohn mit 11,32 Euro festgelegt hatten. Dann entspräche die PN Sipo 2009 in Nordrhein-Westfalen der hierdurch festgelegten Tariflage und würde das durch die Verweisung gewonnene Ergebnis als eigenständige Landesregelung bis zu einer neuen Einigung der dortigen Tarifvertragsparteien normativ bestätigen. Wäre dies nicht zutreffend, läge ein tarifloser Zustand vor, der allein durch eine normative (Übergangs-)Regelung beseitigt werden konnte, die dann von den Tarifvertragsparteien des LTV NRW 2009 in der PN Sipo 2009 und der dortigen Inbezugnahme der PN Sipo 2007 einschließlich des darin vorgesehenen Stundengrundlohns von 11,32 Euro getroffen worden ist.
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(d) Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass im letzten Satz der in Bezug genommenen PN Sipo 2007 nicht zwingend selbst eine normative Regelung zu sehen ist. Der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien kommt im Wortlaut der PN Sipo 2009 hinreichend deutlich zum Ausdruck. Hinsichtlich des Inhalts der beschlossenen Regelung nimmt er Bezug auf den im letzten Satz der PN Sipo 2007 zum Ausdruck gekommenen inhaltlich geplanten Normstand. Eine Anknüpfung an den möglicherweise schuldrechtlichen Charakter der Inhaltsbestimmung des letzten Satzes der PN Sipo 2007 ist angesichts der eigenen ausdrücklichen Wortwahl der PN Sipo 2009 („gelten die Regelungen“) und der oben beschriebenen Tariflage auf Bundesebene ausgeschlossen. Damit kommt es auf die Frage, ob der letzte Satz der PN Sipo 2007 tatsächlich lediglich schuldrechtlichen Charakter hat, wie die Beklagte annimmt, nicht mehr an.
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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese durch die Bezugnahme auf die normative Rechtslage vereinbarte Vertragslage der Parteien seit dem 1. Juli 2009 wirksam. Es ist keine einvernehmliche „Verlängerung“ der ursprünglich bis zum 30. Juni 2009 befristeten Vergütungsvereinbarung über diesen Tag hinaus eingetreten. Die bloße Weiterzahlung des bisherigen Stundengrundlohns von 9,00 Euro durch die Beklagte stellt kein rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung hinsichtlich der bis dahin geltenden Befristung der Vergütungsregelung dar. Es mangelt überdies an jedem als rechtsgeschäftliche Annahme des Antrages auszulegenden Verhalten der Klägerin. Schweigen stellt nach § 147 BGB keine Willenserklärung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein dem Arbeitnehmer nachteiliges Änderungsangebot auch nur dann durch die bloße widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden, wenn die Vertragsänderung sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht dagegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG 24. November 2004 – 10 AZR 202/04 – zu II 3 c bb (2) der Gründe, BAGE 113, 29; 18. März 2009 – 10 AZR 281/08 – Rn. 15, BAGE 130, 21). Die Klägerin hat überdies bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 die vertraglich vorgesehene höhere Vergütung ua. bereits für den ersten Monat nach Ablauf der vereinbarten Befristung, nämlich den Juli 2009 geltend gemacht.
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d) Die Beklagte beruft sich ferner auch vergeblich auf die Betriebsvereinbarung vom 11. September 2009, wonach ein Stundengrundlohn in Höhe von 9,00 Euro unbefristet gelten solle. Die Betriebsvereinbarung ist gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, was das Landesarbeitsgericht übersehen hat. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können danach nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Überdies könnte selbst eine wirksame Betriebsvereinbarung den arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen höheren Stundengrundlohn nicht beschränken, da im Verhältnis von Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt (vgl. dazu nur ErfK/Kania 12. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 68 ff. mwN).
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II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat zur Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die von der Klägerin angestellte Berechnung lediglich hinsichtlich des Stundengrundlohns gemäß Ziff. III Satz 2 der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12. März 2009 auf die tarifliche Lage abgestellt hat, bei der Einbeziehung der Mehrarbeitszuschläge jedoch von dem höheren Zuschlag aus Ziff. II der Änderungsvereinbarung ausgegangen ist. Zudem sind die weiteren Leistungen der Beklagten nach Ziff. II der Änderungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden. Diese stellen entgegen der Auffassung der Klägerin keine „freiwilligen Leistungen“ dar, sondern wurden von der Beklagten ausdrücklich zur Erfüllung der – vermeintlichen – Verpflichtung aus Ziff. II der Änderungsvereinbarung erbracht. Ob und in welcher Höhe diese Leistungen auf die Erfüllung der Stundengrundlohnzahlungspflicht anzurechnen sind oder ob sie als rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der Beklagten im Wege einer zulässigen Aufrechnung in das Saldo eingebracht werden können, wird das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu entscheiden haben. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zuschläge wird diese zu einer Rechtsgrundlage und der Erfüllung von deren tatbestandlichen Voraussetzungen vorzutragen haben. Die von den Parteien bereits in den Instanzen angesprochenen Ausschlussfristen sind auf ihre Geltung und ihre Einhaltung zu überprüfen.