Zur Sittenwidrigkeit des gewerblich betriebenen Ankaufs von Mandantenforderungen durch einen Rechtsanwalt

LG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2019 – 2-10 O 81/18

Zur Sittenwidrigkeit des gewerblich betriebenen Ankaufs von Mandantenforderungen durch einen Rechtsanwalt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus jeweils abgetretenem Recht mehrerer Anleger Schadensersatz insbesondere aufgrund Beraterhaftung bezüglich sogenannter … Zertifikate.

2
Die streitgegenständlichen … Zertifikate wurden von der niederländischen Zweck Gesellschaft …. (nachfolgend: …), einer Tochter bzw. Enkelgesellschaft der Garantin… (nachfolgend: …) emittiert und exklusiv von der Beklagten in Auftrag gegeben sowie vertrieben. Die Garantin meldete am 15.9.2008 Insolvenz an.

3
Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Zertifikaten um das unbedingt kapitalgeschützte Zertifikat „… (nachfolgend: Zertifikat K 20) sowie um das bedingt kapitalgeschützte Zertifikat „… (nachfolgend: Zertifikat A 81).

4
Der Anleger W war und ist langjähriger Kunde der Beklagten. Am 16.5.2008 kam es zu einem persönlichen Beratungsgespräch des Kundenberaters der Beklagten, Herrn G.W., in einem Lokal in Berlin. Nach dem Beratungsgespräch gab der Anleger W daraufhin Kauforder für 200 Stücke des … Zertifikat K 20 für insgesamt 200.000 €.

5
Der Anleger H1 war seit 2003 Kunde der Beklagten. Am 2.5.2008 kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch des Kundenberaters der Beklagten, Herrn C.H., mit dem Anleger. Infolge des Beratungsgespräches gab der Anleger H1 Kauforder für 100 Stücke des … Zertifikat A 81 für insgesamt 81.607 €.

6
Der Anleger M war Kunde der Beklagten. Im April/Mai 2008 kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch des Kundenberaters der Beklagten, Herrn A.F., mit dem Anleger M. Der Anleger M gab Kauforder für 100 Stücke des … Zertifikat A 81 für insgesamt 100.000 €.

7
Der Anleger G war langjähriger Kunde der Beklagten. Am 23.5.2008 gab es ein persönliches Beratungsgespräch des Kundenberaters der Beklagten mit dem Anleger G. Infolge des Beratungsgespräches gab der Anleger G Kauforder für 50 Stücke des … Zertifikat K 20 für insgesamt 50.150 €.

8
Der Anleger H2 war Kunde der Beklagten. Am 16.5.2008 kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch des Kundenberaters der Beklagten, Herrn U.B., mit dem Anleger H2. Der Anleger H2 gab Kauforder für 40 Stücke des … Zertifikat A 81 für insgesamt 33.354,40 €.

9
Der Kläger schrieb mit dem Schreiben gemäß Anl. K7 die jeweiligen Anlegern zwischen Oktober 2017 und April 2018 an, wobei der Anleger W mit dem Schreiben vom 20.12.2017 nur per E-Mail kontaktiert wurde. Hinsichtlich des Inhaltes des Schreibens gemäß Anl. K7 wird vollumfänglich Bezug genommen. Mit den jeweils als „Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsvertrag“ bezeichneten Verträgen gemäß Anl. K8.1 vom 21.12.2017 (Anleger W), gemäß Anl. K8.2 vom 12.12.2017 (Anleger G), gemäß Anl. K8.3 vom 19.4.2018 (Anleger M), gemäß Anl. K8.4 vom 16.4.2018 (Anleger H1) und gemäß Anl. K8.5 vom 28.1.2018 (Anleger H2) beabsichtigte der Kläger, das Eigentum an den jeweils vorgenannten Zertifikatsstücken zu erlangen. Der jeweilige Anleger sollte dem Kläger sämtliche mit den vorgenannten Zertifikatsstücken in Zusammenhang stehende Rechte sowie Ansprüche, insbesondere Schadensersatz und Rückabwicklungsansprüche insbesondere aufgrund von Beraterhaftung, gegen alle möglichen Anspruchsgegner, insbesondere Bank, umfassend abtreten. In den jeweiligen „Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsverträgen“ heißt es gemäß § 7 „der Zessionar hat der Zedent Partei nie anwaltliche Dienstleistungen angeboten oder erbracht, sondern wollte von Beginn an offensichtlich nur die Ansprüche kaufen, um sie im eigenen Namen und Interesse sowie auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchzusetzen. Die Zedent-Partei weiß, dass die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage aufgrund der Ansprüche bezüglich der Zertifikatsstücke insbesondere gegen die Bank wohl zumindest gut sind. (…) Selbst wenn die durch die Ansprüche gewährten Vermögensvorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen sollten, erfolgt dies nicht unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche der Zedent Partei, da dieser ausbeutungsfähigen Umstände insbesondere schon nicht vorliegen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K8.1-K8.5 Bezug genommen.

10
Es wurden bei der Klageforderungen Insolvenzausschüttungen in Höhe von zunächst 62,16 % für das … Zertifikat K 20 und i.H.v. 62,38 % für … Zertifikat A81 vom Schaden abgezogen.

11
Der Kläger macht weiterhin entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 4 % Zinsen p.a. geltend.

12
Der Kläger forderte die Beklagte hinsichtlich der Ansprüche des jeweiligen Anlegers vorgerichtlich mit gesonderten Schreiben erfolglos zur Zahlung auf. Er macht vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 75.200 Euro für den Anleger W, 30.684,23 Euro betreffend den Anleger H1, 37.600,00 Euro für den Anleger M, 18.800,00 Euro für den Anleger G und 12.541,25 Euro für den Anleger H2 geltend.

13
Der Kläger behauptet, die jeweiligen Beratungsgespräche im April bzw. Mai 2008 mit dem jeweiligen Anleger bezüglich der jeweiligen streitgegenständlichen … Zertifikate seien in gleicher Weise abgelaufen: Es sei zwar jeweils über die Renditebedingungen und das allgemeine Emittentenrisiko korrekt aufgeklärt worden, jedoch jeweils vorsätzlich pflichtverletzend nicht über die Totalverlustrisiken aufgrund der Emittenten-Sonderkündigungsrechte und die negativen Fakten aus Presseberichten. Hinsichtlich dieser negativen Fakten aus Presseberichten wird auf die Auflistung gemäß Seite 7 f. der Klageschrift Bezug genommen. Hätte der jeweilige Anleger auch nur von einem der vorgenannten Fakten gewusst, hätte er die von ihm erworbenen … Zertifikate nicht erworben, da es ihm jeweils auf den Kapitalschutz angekommen sei. Jedenfalls bis zum Jahr 2017 habe der jeweilige Anleger nichts von den vorgenannten Fakten gewusst und auch keinen Anlass gehabt, diese zu ermitteln.

14
Der Kläger hat ursprünglich zu Ziffer 1 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 173.105,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, nebst Zinsen i.H.v. 4 % per anno auf 173.105,48 € ab 24.5.2008 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 250 Stück des Zertifikat …K 20 und 240 Stück des Zertifikates…. K 81 der Emittenten … inklusive der mit vorgenannten Zertifikatsstücken zusammenhängenden sowie bisher unerfüllten Ansprüche gegen die Insolvenzverwalter.

15
Nachdem sich im Laufe des Rechtsstreites die Ausschüttungen bezüglich des … Zertifikat K 20 sowie bezüglich des … Zertifikates A 81 auf insgesamt 67,91 %, seitens der Klägerseite auf 68 % aufgerundet erhöht haben, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt und

16
beantragt die Klägerpartei nunmehr

17
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.787,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, nebst Zinsen i.H.v. 4 % per anno auf 133.787,65 € € ab 24.5.2008 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 250 Stück des Zertifikat … K 20 und 240 Stück des Zertifikates … K 81 der Emittenten …. inklusive der mit vorgenannten Zertifikatsstücken zusammenhängenden sowie bisher unerfüllten Ansprüche gegen die Insolvenzverwalter.

18
2. die Klägerpartei von den Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 13.756,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

19
Die Beklagte beantragt,

20
die Klage abzuweisen.

21
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
23
Die Klage ist zulässig.

24
Soweit der Kläger hinsichtlich der weiteren Ausschüttungen im Laufe des Rechtsstreits den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt hat, ist die Klage in eine Feststellungsklage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, umzudeuten.

25
Die Klage ist unbegründet.

26
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderungen nicht aktivlegitimiert. Die Übertragung der Ansprüche auf den Kläger durch die Zedenten gemäß Anl. K8.1-K8.5 ist infolge der Sittenwidrigkeit des zu Grunde liegenden Erwerbsgeschäftes nichtig, § 138 Abs. 1 BGB.

27
Der standeswidrige Forderungskauf ist sittenwidrig, wenn der Ankauf von Mandantenforderungen vom Rechtsanwalt systematisch und gewerblich ausgeübt wird und mit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs als Organ der Rechtspflege nicht mehr in Einklang zu bringen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2011, Az. 17 U 250/10).

28
Die Betätigung des Klägers, systematisch Mandantenforderungen anzukaufen und damit gewerblich tätig zu werden, verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechtes des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen § 138 BGB (OLG Frankfurt, a.a.O.). Auch wenn ein Anwalt nicht daran gehindert ist, eigene Ansprüche bei Gericht durchzusetzen, erhält in diesem Zusammenhang zusätzlich der Umstand besondere Bedeutung, dass der Kläger Mandantenforderungen systematisch ankauft, was als gewerbliche Tätigkeit zu werten ist. Dies ist mit der Stellung eines Rechtsanwalts in Ausübung eines freien Berufs gemäß § 2 BRAO nicht vereinbar. Indem die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes kein Gewerbe ist, hat sein Streben nach Gewinn zurückzutreten hinter seiner Funktion als Organ der Rechtspflege mit der damit zugewiesenen Aufgabe, seine Mandanten richtig und angemessen zu beraten und zu vertreten. Insoweit reicht für eine gewerbliche Tätigkeit bereits die erste in Wiederholungsabsicht im Wege des Forderungskaufs erworbene Forderung, um künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei unterschiedlichen Gerichten die erworbenen Ansprüche durchzusetzen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Allein die bloße Gefahr eines solchen Handelns gefährdet die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergibt. Dies erfasst zugleich auch die in Vollziehung des Forderungskaufs erfolgte Abtretung des für die Zedenten denn geltend gemachten Anspruches, da dies gerade Ausfluss des rechtlich zu missbilligenden Vorgehens des Klägers ist.

29
Soweit der Kläger geltend macht, es habe kein Mandatsverhältnis zu den Zedenten bestanden, vielmehr sei von Anfang an der Ankauf der Ansprüche angestrebt worden und nie anwaltliche Dienstleistung angeboten worden, entspricht dies nicht den vorgelegten Tatsachen.

30
Vielmehr hat der Kläger die Zedenten mit Schreiben gemäß Anl. K7 angeschrieben, um den späteren Ankauf der Forderungen vorzubereiten. Dieses Schreiben ist jedoch mit dem Kanzleibriefkopf des Klägers versehen und die Unterschrift ist zusätzlich mit dem Klammerzusatz „Rechtsanwalt“ versehen. Gleichzeitig enthalten die jeweiligen Anschreiben individueller rechtliche Beurteilungen des konkreten Einzelfalles. So wird eingangs mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Zedent Zertifikate, die im einzelnen bezeichnet werden, sowie deren Nominalbetrag genannt. Weiterhin wird in rechtlicher Hinsicht dahingehend beraten, dass der Zedent noch einen “unverjährten Anspruch gegen die …Bank wegen vorsätzlicher Falschberatung habe, selbst wenn er sich nicht mehr an die Beratung erinnern und sehr risikobereit gewesen sei“. Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Kläger sich seit 2008 juristisch fast nur mit Klagen wegen… Zertifikaten insbesondere gegen die … Bank befasse. Dabei habe er bereits vor verschiedenen Oberlandesgerichten mit der Begründung gesiegt, dass die … Bank bei allen Beratungen ab März 2008 die warnenden Presseberichte über … verschwiegen hat. Im folgenden wird auf ein Urteil verwiesen, wonach die … Bank Aufklärungspflichten vorsätzlich verletzt habe und die Zehn-Jahres-Verjährungsfrist gelte.

31
Bereits das Anschreiben stellt eine ungefragte rechtliche Beurteilung des konkreten Einzelfalles dar und beschränkt sich gerade nicht auf die Mitteilung, der Kläger wolle Forderungen ankaufen. Damit wurde zwar unentgeltlich, jedoch offensichtlich anwaltlicher Rat erteilt. Darüber hinaus ist die Verwendung des Kanzleibriefkopfes sowie des Anwaltstitels darauf gerichtet, die mit der Position als Rechtsanwalt verbundene Reputation und Glaubwürdigkeit für den Erwerb der streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen zu nutzen. Damit wird die rechtsanwaltliche und die gewerbliche Sphäre ausschließlich zum persönlichen Vorteil des Klägers vermischt. Insoweit hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst mitgeteilt, die Bezeichnung als Rechtsanwalt sei erforderlich gewesen, weil er damit zeige, dass er ausreichende Sachkunde habe und überlegenes Wissen. Weiterhin, so im Schriftsatz vom 30.1.2019, Seite 3, habe der Angeschriebene nur durch die begründete Bewertung des Anspruches überhaupt die Werthaltigkeit der Erfolgsbeteiligungen als Teil der Gegenleistung einschätzen können.

32
Die gleichzeitig mit dem Anschreiben erklärte Kaufabsicht widerspricht auch nicht der Auslegung des Anschreibens als Anbahnung eines Mandatsverhältnisses. Denn gerade diese Vermischung von gewerblicher Tätigkeit im Rahmen des Forderungsankaufs und anwaltlicher Tätigkeit begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen zulässigen Zweitberuf als Inkassounternehmer ausgeübt habe. Denn der Kläger hat hier gerade seine Stellung als Rechtsanwalt ausgenutzt, um seiner gewerblichen Tätigkeit nachzugehen und beides vermischt. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger seine Stellung als Organ der Rechtspflege nicht organisatorisch, rechtsförmlich, räumlich oder in sonstiger Art und Weise von dem gewerblichen Ankauf der Forderungen getrennt hat.

33
Mit der unentgeltlich angebotenen rechtlichen Bewertung des Einzelfalls ist ein vorvertragliches Anbahnungsstadium im Hinblick auf ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, dass die anwaltlichen Pflichten auslöst. Soweit vertraglich vereinbart wurde, dass keine Beratung erfolgt sei, widerspricht dies erkennbar dem vorangegangenen Anschreiben und ist damit unbeachtlich.

34
Dem steht auch nicht entgegen, dass mit dem Abschluss des „Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsvertrages“ das Mandatsverhältnis automatisch endet, da mit dem Übergang der Ansprüche auf den Kläger die rechtsanwaltliche Tätigkeit endet. Denn das Bewertung der Sittenwidrigkeit knüpft gerade daran an, dass der Kläger seine rechtsanwaltliche Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit vermischt und deshalb die Gefahr einer nicht von eigenen Interessen unbeeinflussten Beratung besteht.

35
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21. 12. 2016, Az. 1 U 94/14, da im dortigen Fall der Ankauf der Forderung gerade nicht durch den Rechtsanwalt/Kläger selbst erfolgte, sondern durch eine nahe Angehörige. Damit sind die Sachverhaltskonstellationen im maßgeblichen Streitpunkt nicht vergleichbar. Weiterhin verneint das OLG Frankfurt im Urteil vom 21.12.2016 die Anwendbarkeit des § 138 BGB, weil dieser neben § 134 BGB in dessen tatbestandlichen Bereich nicht anwendbar sei. Allerdings ist einhellige Auffassung, dass § 138 in Betracht kommt, wenn ein Rechtsgeschäft als solches nicht von einem Verbotsgesetz erfasst wird, aber andere Umstände (etwa der Abschlussvorgang und/oder die Durchführung) zum Verstoß gegen die guten Sitten führen (Erman, BGB Online, 15. Aufl.,§ 138 Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier wie ausgeführt vor.

36
Auch der vom OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.10.2012, Az 9 U 13/11, zu entscheidende Sachverhalt ist nicht vergleichbar. So handelte es sich im dortigen Fall um den Ankauf von nur einem Zedenten. Folgerichtig musste das OLG Frankfurt im konkreten Einzelfall prüfen, ob der Mandant ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Hier jedoch knüpft sich der Unwert des Handels gerade an die gewerbliche Tätigkeit, die der Kläger mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vermischt.

37
Weitere Umstände müssen nicht hinzutreten. Vielmehr, so führt das OLG Frankfurt am Main aus, rechtfertige sich die Bewertung des Vorgehens des Klägers als sittenwidrig aus der Gefährdung der rechtssuchenden Mandanten hinsichtlich der mit dem Ankauf von Forderungen der Mandanten drohenden besonderen Interessenkollision, indem die Gefahr droht, dass ein Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den für den für den Mandanten nicht hinreichend einzuschätzenden Erfolgsaussichten zu eigenen finanziellen Vorteilen ausnutzt (Feuerich / Weyland/Vossebürger BRAO, 7. Aufl § 1 Rn 4). Allein die bloße Gefahr eines solchen Handelns gefährde die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2011, Az. 17 U 250/10, Rn, 31).

38
Die Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Forderungskaufes erfasst auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen. Die Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB erfasst das dingliche Geschäft, wenn dieses nach Motiv und Zweck sittenwidrig ist (BGH, Urteil vom 20.1.2006, Az. V ZR 214/04). Erst der Vollzug des sittenwidrigen Forderungskaufes verwirklicht den von dem klagenden Rechtsanwalt verfolgten Zweck.

39
Auch der erforderliche subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist erfüllt. Dieser liegt vor, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH, Urteil vom 9 20. 6. 2005, Az.: VIII ZR 229/04). Insoweit kannte der Kläger die Tatsachen, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dies folgt zum einen daraus, dass er als Partei des Rechtsstreites im Verfahren vor dem OLG Frankfurt mit dem Az. 17 U 250/10 die maßgebliche rechtliche Beurteilung kannte, sondern auch aus der Formulierung der jeweiligen „Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsverträge“, die gerade darauf abzielen, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zu vermeiden.

40
Mangels Aktivlegitimation ist sowohl die Klage auf Zahlung als auch die Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, unbegründet.

41
Mangels Hauptanspruch sind auch die geltend gemachten Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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