Zur sekundären Darlegungslast im sogenannten „Abgasskandal“

LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018 – 6 O 320/17

Zur sekundären Darlegungslast im sogenannten „Abgasskandal“

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.006,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 mit der Fahrgestellnummer … .

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 24.08.2017 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 44.405 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Kläger erwarb am 02.05.2012 den Audi Q3 mit der Fahrgestellnummer … zum Kaufpreis von 44.405 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 der Beklagten ausgestattet. Der Motor ist von dem sog. „Abgasskandal“ erfasst. Die Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor. Der eine Betriebsmodus ist hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimiert und sieht eine vergleichsweise hohe Abgasrückführungsrate vor. Der andere Betriebsmodus führt bei einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem höheren Stickstoffausstoß. Weiter ist das Fahrzeug mit einer sog. Abschaltvorrichtung versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Diese Abschaltvorrichtung wurde in dem Fahrzeug gezielt eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxydemissionen aufweist.

2
Das Kraftfahrtbundesamt erlegte der Beklagten nach dem Bekanntwerden der genannten Manipulation auf, die entsprechende Software aus den Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht widerrufen.

3
Auch das klägerische Fahrzeug wurde mit einem Softwareupdate der Beklagten ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 49.984 Kilometer.

4
Nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe im Jahr 2015 versicherte die Beklagte öffentlich, sie werde an der Aufklärung des Abgasskandals und der dafür verantwortlichen Personen mitwirken.

5
Der Kläger behauptet, die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs sei für ihn ein entscheidendes Kaufargument gewesen. Weitere entscheidende Kriterien seien der Kraftstoffverbrauch und die Langlebigkeit des Fahrzeugs gewesen. Weiter behauptet der Kläger, er könne einen Mehrverbrauch an Kraftstoff von ca. 1 Liter pro 100 Kilometer feststellen, seit das Softwareupdate aufgespielt worden sei. Zudem komme es immer wieder zu einem Stottern des Motors beim Fahrbetrieb. Weiter behauptet der Kläger, die Vorstände der Beklagten hätten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Software gehabt. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr …, sei als Qualitätsfanatiker bekannt gewesen. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass jemandem wie Herrn … vor dem Marktstart neuer flächendeckend millionenfach zu produzierender Modelle der Einbau der gezielt zu Manipulationszwecken eingesetzten Abschaltvorrichtung verborgen geblieben sein soll. Weiter behauptet der Kläger, er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es mit einer Abschaltsoftware ausgestattet ist. Das Fahrzeug habe hierdurch einen erheblichen Wertverlust erlitten. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher im Wege der Naturalrestitution zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Zudem hafte die Beklagte dem Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und i. V. m. § 27 EG-FGV. Die Organe der Beklagten hätten den Tatbestand des Betruges gegenüber dem Kläger jedenfalls in mittelbarer Täterschaft verwirklicht, weil sie den Kläger über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht hätten. Schon das Inverkehrbringen des Fahrzeuges ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxydwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis waren, mit Hilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden waren, habe der Klagepartei vorgespiegelt, dass der Pkw in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Die Täuschung sei zudem durch die Angabe der Schadstoffwerte in der Prospektwerbung erfolgt. Auch bei § 27 Abs. 1 EG-FGV handele es sich um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV dürften neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, zur Verwendung im Straßenverkehr nur feil geboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Durch diese Regelung solle auch der einzelne Verbraucher dahingehend geschützt werden, dass nur technisch einwandfreie und mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringende Fahrzeuge an den Käufer ausgeliefert werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ist der Kläger der Ansicht, diese belaufe sich auf 300.000 km.

6
Der Kläger beantragt,

7
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 mit der Fahrgestellnummer … im Wege des Schadensersatzes an die klagende Partei 44.405 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen,

8
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24.08.2017 im Annahmeverzug befindet.

9
3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen.

10
Die Beklagte beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug technisch sicher sei und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei, sowie dass die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben wurde. Von einer unzulässigen Abschaltvorrichtung könne nicht gesprochen werden, da die streitgegenständliche Software erstens nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (“NEFZ“) in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen und zweitens nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Da es keine gesetzliche Vorgabe gebe, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, sondern für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen (der sog. NEFZ) maßgeblich sei, komme es auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb gerade nicht an. Es fehle daher an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Unrichtig sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten habe. Die erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei nicht ungültig im Sinne von § 27 EG-FGV, die EG-Typengenehmigung bestehe fort und es drohe auch nicht der Widerruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Durch die Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes für die Softwareupdates stehe fest, dass es nach Durchführung des Softwareupdates zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemission komme. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere habe die Beklagte dem Kläger gegenüber keine unzutreffenden Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht. Dies sei schon deswegen nicht der Fall, da die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei. Zudem sei allgemein bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte unter Laborbedingungen gemessen werden und nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen können. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte ankomme. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend, so dass durch die verwendete Software kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs bei dem Kläger erzeugt worden sei. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens des Klägers gehandelt haben. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers seien ins Blaue hinein erfolgt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Der Kläger habe keine konkreten Angaben gemacht, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Dem Kläger sei durch den Vertragsschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus der Differenzhypothese, da der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei, noch unter normativen Gesichtspunkten, weil das Fahrzeug für die Nutzungszwecke des Klägers uneingeschränkt gebrauchstauglich sei.

13
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltende Maßstab für die Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt. Auch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 27 EG-FGV könne der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten, da es sich hierbei schon nicht um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 handele. Zudem lege der Kläger nicht dar, warum die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ungültig sein sollte. Falsch sei, dass die Übereinstimmungsbescheinigung deshalb ungültig sei, weil das Fahrzeug nicht mit dem ursprünglich vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeug übereinstimmt. Vielmehr stimme das streitgegenständliche Fahrzeug vollumfänglich mit dem ursprünglich durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeug überein. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe sich im Wege des Vorteilsausgleichs die Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen. Hierfür sei von einer Gesamtnutzungsdauer von zwischen 200.000 und 250.000 km auszugehen. Die von Amts wegen anzurechnende Nutzungsentschädigung betrüge bei einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km € 8.778,19 und bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 € 10.972,72.

14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
15
Die zulässige Klage ist begründet.

I.

16
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.

1.

17
Der bei den Käufern – und damit auch beim Kläger – entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. allg. BGH NJW 2004, 2668; Münchener Kommentar/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn 31) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275).

18
Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Der Kläger ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte.

19
Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folgt aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine „unzulässige Abschaltvorrichtung“ handelt. Hierdurch ist der Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann die formale Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für den Kläger kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers – und damit auch des Klägers – erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind.

20
Dass auch die Beklagte selbst hiervon ausgehen musste, lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Manipulation des Genehmigungsverfahrens verheimlicht wurde und die Beklagte nach Bekanntwerden ihr Bedauern über dieses Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten, welches in der Verheimlichung des Manipulationsvorgangs zu sehen ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass damit ein Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB beim Kläger vorliegt.

2.

21
Diesen Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt.

22
Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau BGB 76. Aufl., § 826 Randnummer 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.

23
Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass – wie die Beklagte vorträgt – die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich ist i. S. v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden.

24
Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte ist größter Fahrzeughersteller und -exporteuer Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass solche Auswirkungen tatsächlich nicht messbar seien, so kann dieser Umstand als erfreulich gewertet werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte.

25
Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte sich nicht damit entlasten, dass der Kläger letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Irrelevant ist nach Überzeugung des Gerichts auch an dieser Stelle die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn die Beklagte hier argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen.

26
Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall deutlich von dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der BGH die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist.

3.

27
Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des BGH vom 28.06.2016. Dort hatte der BGH entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung“ nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist.

a.

28
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

29
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.

30
Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.

31
Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache – nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern – vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde.

b.

32
Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Damit dass die Beklagte sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen.

4.

33
Die Beklagte handelt auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen.

5.

34
Als Rechtsfolge ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hierbei ist der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH NJW 2009, 1870 und NJW 2006, 1582). Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es keine Rolle, dass die Beklagte den Vorteilsausgleich nicht selbst ausdrücklich als Einrede geltend gemacht und beziffert hat. Bei der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs handelt es sich um eine Rechtsfrage, die, da der Vortrag dazu unstreitig war, von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. allg. BGH NJW 2009, 1870).

35
Der Kläger muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von 7.398,47 € anrechnen lassen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 44.405 € mit den gefahrenen Kilometern – die sich auf unstreitig 49.984 belaufen – multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Letztere schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km. Hieraus ergeben sich gezogene Nutzungen im Wert von 7.398,47 €.

II.

36
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

37
Darüber hinaus kann der Kläger auch die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zumindest ab 24.08.2017 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wurde von den Klägervertretern mit Schreiben vom 09.08.2017 unter Fristsetzung zum 23.08.2017 zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert. Da die Beklagte jegliche Rückabwicklung ablehnt, war ein weiteres tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB überflüssig.

IV.

38
Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war.

39
Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.590,91 €, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können.

V.

40
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Autorecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.