LG Krefeld, Urteil vom 17.05.2018 – 5 O 35/17
Zur Rechtswidrigkeit eines Gewinnbeteiligung eines Unternehmens an Honorareinnahmen einer Anwaltskanzlei
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte über das Jahr 2013 hinaus auch für die Jahre 2014 bis 2016 kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Dienstleistungsvertrages vom 27.03.2013 gezahlten Entgelte zusteht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie war bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten, einem Inkassounternehmen, als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt. Ab dem 01.04.2013 war die Klägerin freiberuflich als Rechtsanwältin für die Beklagte tätig.
2
Die Zusammenarbeit der Parteien erfolgte auf der Grundlage zweier am 27.03.2013 geschlossener Verträge, einer „Rahmenmandatsvereinbarung“ und eines „Dienstleistungsvertrags (Outsourcing-Vertrags)“, die wechselseitige Beauftragungen vorsehen. Die Rahmenmandatsvereinbarung regelt die Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte mit Rechtsanwaltsdienstleistungen. Der Dienstleistungsvertrag sieht die Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin mit der Erstellung der für deren anwaltliche Tätigkeit erforderlichen Anträge und Schreiben vor.
3
In § 2 Nr. 1 a) bis c) der Rahmenmandatsvereinbarung sind die einzelnen der Klägerin obliegenden Aufgaben, u.a. die Beantragung/Fertigung von Mahnbescheiden, Vollstreckungsbescheiden und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, aufgeführt. § 2 Nr. 2 bestimmt unter Verweis auf den Dienstleistungsvertrag, dass die Erstellung der unter Ziff. 1 a) und b) bezeichneten Anträge und Schreiben durch die Beklagte erfolgt. Nach § 3 der Vereinbarung erhält die Klägerin für ihre Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Anlage K 6, Bl. 43 ff. d.A.) Bezug genommen.
4
§ 1 des Dienstleistungsvertrags bestimmt, dass die Beklagte die Schreiben, Anträge und Schriftsätze, derer die Klägerin für die von ihr nach der Rahmenmandatsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten bedarf, erstellt. Nach § 8 des Vertrags hat die Klägerin der Beklagten diese Leistungen jeweils auf Grundlage des „Dienstleistungs- und Preiskatalogs A.“, der Anlage D 4 zum Vertrag ist, zu vergüten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dienstleistungsvertrag (Anlage K 7, Bl. 48 ff. d.A.) und den „Dienstleistungs- und Preiskatalog A.“ (Anlage K 8, Bl. 53 ff. d.A.) Bezug genommen.
5
Die Parteien arbeiteten bis Ende des Jahres 2016 zusammen. Während dieser Zeit zahlte die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.412.560,13 Euro netto (5.250.946,55 Euro brutto) an die Klägerin. Diese zahlte für die sog. „Outsourcing-Leistungen“ insgesamt 3.790.686,18 Euro netto (4.510.916,55 Euro brutto) an die Beklagte, davon 713.475,21 Euro brutto im Jahr 2013.
6
Im Dezember 2016 kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit ordentlich auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage K 4, Bl. 37 d.A.) forderte sie die Beklagte zur Rückzahlung der von ihr im Jahre 2013 gezahlten Dienstleistungsvergütung in Höhe von 713.475,21 Euro auf. Die Beklagte, die eine Zahlung nicht leistete, forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 auf, zu erklären, dass sie keine entsprechenden Zahlungsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 geltend machen werde. Unter dem 05.01.2017 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Rahmenmandatsvertrags.
7
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die geltend macht, die Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert, die Rückzahlung des von ihr im Jahre 2013 an die Beklagte gezahlten Dienstleistungsentgelts in Höhe von 713.475,21 Euro. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin auch über das Jahr 2013 hinaus keine Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr aufgrund des Dienstleistungsvertrags gezahlten Entgelte zustehen.
8
Die Klägerin ist der Auffassung, die Vergütungsabrede im Dienstleistungsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen § 49b Abs. 3 BRAO und § 27 BORA verstoße, nach denen jede Form der Gebührenteilung mit berufsfremden Dritten unzulässig sei. Die Beklagte habe mit der gewählten Konstruktion das Ziel verfolgt, über die vereinbarten Dienstleistungsentgelte die im Rahmenvertrag vereinbarten Rechtsanwaltsgebühren bei ihr, der Klägerin, abzuschöpfen. Mit der Zerlegung des Bearbeitungsablaufs in Einzelmaßnahmen mit entsprechenden Preisen habe die Beklagte bezweckt, diese Abschöpfung zu verschleiern. Die Beklagte sei tatsächlich nur bereit gewesen, ihr, der Klägerin, 12 Prozent bis 15 Prozent des Anwaltshonorars zu belassen. Die Beklagte habe die im Dienstleistungs- und Preiskatalog angegebenen Preise, die in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen, von der Beklagten für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen aufzubringenden Kosten stünden, bewusst so kalkuliert, dass dieses Ergebnis erzielt werde. Damit liege eine unzulässige Gebührenteilung in Form eines diese verschleiernden Kompensationsgeschäfts vor.
9
Die Nichtigkeit erfasse nur die Vereinbarung über die Dienstleistungsentgelte, so dass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu deren Rückzahlung verpflichtet sei, nicht aber den Rahmenvertrag. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass die Beteiligung der Beklagten an den Rechtsanwaltsgebühren in der gewählten Form unzulässig ist, hätten sie dennoch zusammengearbeitet, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts die Beitreibungsquote signifikant erhöhe, dabei aber eine unzulässige Beteiligung der Beklagten an den Rechtsanwaltsgebühren vermieden.
10
Der von ihr begehrten Rückzahlung stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift sei nur dann einschlägig, wenn sowohl dem Leistenden als auch dem Empfänger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorzuwerfen sei. Die von ihr erbrachten Rechtsdienstleistungen seien aber weder verboten noch sittenwidrig, so dass schon deshalb ein beiderseitiger Gesetzesverstoß nicht vorliege. Ein nur einseitiger Verstoß – hier gegen § 27 BORA – sei für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB nicht ausreichend.
11
Sie, die Klägerin, habe von den Verstößen gegen berufsrechtliche Vorschriften auch keine Kenntnis gehabt. Sie habe sich auf den Wissensvorsprung der Beklagten und deren Muttergesellschaft verlassen und sei davon ausgegangen, dass die vertragliche Ausgestaltung zulässig sei, so dass auch deshalb § 817 Satz 2 BGB der von ihr begehrten Rückzahlung nicht entgegenstehe. Darüber hinaus fordere der Schutzzweck des gesetzlichen Verbots vorliegend gerade die Rückabwicklung, weil der Anspruchsausschluss dazu führe, dass die Beklagte die unzulässig abgeschöpften Rechtsanwaltsgebühren behalten dürfe. Damit würde ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand legalisiert. Denn sollten die Entgelte bei der Beklagten verbleiben, würde deren Beteiligung an den Gebühren zementiert, was § 27 BORA und § 49b Abs. 3 BRAO aber gerade verhindern wollten.
12
Die Klägerin beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an sie 713.475,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Widerklagend beantragt sie,
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festzustellen, dass der Klägerin gegen sie über das Jahr 2013 hinaus auch für die Jahre 2014 bis 2016 kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Dienstleistungsvertrags vom 27.03.2013 gezahlten Entgelte zusteht.
18
Die Klägerin beantragt,
19
die Widerklage abzuweisen.
20
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, die Klägerin habe die mit der Klage verfolgten Ansprüche an die Rechtsanwälte T. und I. und die zwischen diesen gebildete GbR abgetreten.
21
Sie ist der Auffassung, es liege keine unzulässige Abschöpfung von Rechtsanwaltsgebühren oder ein unzulässiges gebührenreduzierendes Kompensationsgeschäft vor. Denn die Klägerin habe die ihr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehende Vergütung erhalten. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin bei der Erbringung ihrer Leistungen technisch-organisatorisch unterstützt und hierfür von der Klägerin eine Vergütung erhalten. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Dienstleistungsvertrag bilde somit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Klägerin gezahlten Vergütung, weshalb auch die Widerklage begründet sei.
22
Den Ansprüchen der Klägerin stünden jedenfalls § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB entgegen. Diese habe – ihren Vortrag zu der Unwirksamkeit des Vertrags wegen Verstößen gegen § 49b BRAO und § 27 BORA unterstellt – als Rechtsanwältin die Nichtigkeit der Dienstleistungsvereinbarung gekannt und durch die Zahlung der Dienstleistungsentgelte selbst gegen das Gebührenrecht verstoßen.
23
Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, die die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung im Dienstleistungsvertrag aus dem Zusammenspiel des Dienstleistungs- und des Rahmenvertrags im Sinne eines Kompensationsgeschäfts herleite, müsste man von einer Unwirksamkeit der beiden Verträge ausgehen und beide rückabwickeln.
24
Jedenfalls müsse sich die Klägerin an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen, weil es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn deren Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht ohne Konsequenz bliebe und sie den vollständigen Ertrag aus den Dienstleistungen der Beklagten behalten dürfte.
25
Die Beklagte erklärt die Hilfsaufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung durch die Klägerin. Denn diese hätte sie auf die möglichen Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Verträge hinweisen müssen.
Entscheidungsgründe
26
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
1.
27
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr im Jahre 2013 an diese gezahlten Entgelte in Höhe von 713.475,21 Euro. Bei der Entscheidung ist – wie nachfolgend ausgeführt werden wird – davon auszugehen, dass der Dienstleistungsvertrag und die Rahmenmandatsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 27 BORA gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die Rückforderung der von der Klägerin gezahlten Dienstleistungsentgelte ist aber nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist, was die Beklagte bestreitet, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
28
Im Einzelnen:
a.
29
Die Klägerin hat die Dienstleistungsvergütung in Höhe von 713.475,21 Euro ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt, weil der Dienstleistungsvertrag und der Rahmenvertrag wegen Verstoßes gegen § 27 BORA gemäß § 134 BGB nichtig sind.
30
Nach § 27 BORA dürfen Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit beteiligt sein (Satz 1). Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden (Satz 2).
31
§ 27 BORA regelt das Verbot sogenannter „Kryptosozietäten“, bei denen Anwälte oder Dritte außerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Dauer am Gewinn eines Rechtsanwalts beteiligt sind. Es soll verhindert werden, dass die Unabhängigkeit eines Anwalts durch Verpflichtungen gegenüber stillen Teilhabern beeinträchtigt wird. Um das Verbot der Fremdbeteiligung nicht sozietätsfähiger Dritter wie Versicherungsunternehmen, Banken oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer Anwaltssozietät vor Umgehungen zu schützen, wird eine Beteiligung am Gewinn aus anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Verboten sind sowohl Umsatz- als auch Gewinnbeteiligungen, unabhängig davon, ob diese Beteiligung unmittelbarer oder mittelbarer Natur ist (vgl. Gaier/Wolf/Böcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 27 BORA Rn 1 ff.).
32
Die Zusammenarbeit der Parteien, so wie sie nach den Vereinbarungen im Rahmenvertrag und im Dienstleistungsvertrag ausgestaltet ist, verstößt gegen § 27 BORA. Denn die vertraglichen Vereinbarungen waren gerade darauf angelegt, die Beklagte dauerhaft am Gewinn der Klägerin aus deren anwaltlicher Tätigkeit zu beteiligen. Diese sehen vor, dass sich die Parteien wechselseitig beauftragen, die Beklagte die Klägerin mit Rechtsanwaltsdienstleistungen, nämlich dem Einreichen von Schreiben und Anträgen bei Gericht, die sie, die Beklagte, jeweils für die Klägerin vorbereitet; ferner sehen sie die Vergütung der Leistungen des jeweils anderen vor. Auch wenn hier die wechselseitigen Forderungen nicht saldiert worden sind, die Beklagte also die Anwaltsgebühren in voller Höhe an die Klägerin gezahlt hat, war die Beklagte über die gewählte Vertragsgestaltung auf Dauer an den Erträgen, die die Klägerin aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Auftrag der Beklagten erwirtschaftet hat, beteiligt. Denn die Klägerin hat die Forderungen der Beklagten auf Zahlung der Dienstleistungsvergütung mit den Einkünften beglichen, die sie aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Auftrag der Beklagten erzielt hat. So wurde die Beklagte über die Dienstleistungsvergütung mittelbar an den Gewinnen der Klägerin beteiligt, was nach den vorstehenden Ausführungen gegen § 27 BORA verstößt. Die Beklagte hat über die vereinbarte Vertragsgestaltung im Ergebnis ihre Rechtsabteilung ausgelagert. Sie hat die Klägerin nach außen hin als unabhängige Rechtsanwältin in Erscheinung treten lassen, obwohl diese der Beklagten schon aufgrund der mit dieser vereinbarten Gewinnbeteiligung tatsächlich wie eine abhängig Beschäftige gegenüberstand. Dies ist mit der für ein selbständiges Organ der Rechtspflege zu fordernden Unabhängigkeit nicht vereinbar und soll von § 27 BORA verhindert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2007, III ZR 56/07, juris).
33
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.1980, III ZR 51/79, zitiert nach juris) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung in erster Linie damit zu befassen, ob die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Beitreibungssachen gegen anwaltliches Standesrecht verstößt. Der Bundesgerichtshof hat dies – mit Ausnahme für streitige Verhandlungen – grundsätzlich für zulässig erachtet und ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der Bemessung des Pauschalhonorars des Anwalts die Übernahme von Büroarbeiten durch die Rechtsabteilung des Auftraggebers mit berücksichtigt werde, jedenfalls dann, wenn durch eine Weisungsbefugnis des Rechtsanwalts gewährleistet bleibe, dass dieser in jeder Sache, in der er gegenüber dem Beitreibungsschuldner als Vertreter des Auftraggebers auftrete, auch tatsächlich die Verantwortung für die Geltendmachung der Forderung trage.
34
Die hier vorliegende Fallgestaltung ist aber mit diesem Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn in der dortigen Vertragsgestaltung haben die Parteien bei der Bemessung des Pauschalhonorars des Rechtsanwalts zwar eine mitwirkende Tätigkeit des Auftraggebers berücksichtigt und so ein unter den gesetzlichen Gebühren liegendes Anwaltshonorar als Pauschale vereinbart. Die Vereinbarung hat aber eine eigene Vergütungspflicht des Rechtsanwalts wegen der von dem Auftraggeber entfalteten Tätigkeiten nicht vorgesehen. Mithin lag auch keine Beteiligung des Auftraggebers an den von dem Rechtsanwalt erzielten Gewinnen vor. Dass der dortige Auftraggeber aufgrund seiner Tätigkeiten einen für ihn günstigeren Pauschalpreis erzielen konnte, stellt keine verbotene Gewinnbeteiligung dar. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, weil hier die Beklagte über die von der Klägerin zu vereinbarungsgemäß zu zahlende Dienstleistungsvergütung gerade an den von dieser erzielten Gewinnen beteiligt wird, was den Verstoß gegen § 27 BORA begründet.
35
Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 27 BORA hat die Nichtigkeit nicht nur des Dienstleistungsvertrags mit seiner Vergütungsvereinbarung, sondern auch des Rahmenvertrags zur Folge. Denn bei der Entscheidung ist davon auszugehen, dass die beiden am 27.03.2013 geschlossenen Verträge, der Rahmenvertrag und der Dienstleistungsvertrag, als einheitliches Rechtsgeschäft zu bewerten sind. Die beiden Verträge hängen so voneinander ab, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dies folgt schon aus dem gemeinsamen Vertragszweck, sich wechselseitig zu beauftragen und zu vergüten. Darüber hinaus sieht der Dienstleistungsvertrag in § 8 die Möglichkeit einer Saldierung der beiderseitigen Ansprüche vor. Mit dem Abschluss zweier getrennter Verträge, obwohl ein gemeinsamer Vertragszweck vorliegt, haben die Parteien einen einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalt künstlich aufgegliedert. Für diese Aufgliederung der Rechtsverhältnisse in zwei Verträge ist ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt es nahe, dass die Beklagte, so die Behauptung der Klägerin, den Rahmenvertrag auch so geschlossen hätte, wenn sie die Nichtigkeit der Vereinbarung über die Dienstleistungsvergütung gekannt hätte. Allein der Umstand, dass sich die Beitreibungsquoten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbessern mögen, ist für diese Annahme nicht ausreichend. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte mit der gewählten Vertragsgestaltung gerade beabsichtigt, bei ihr, der Klägerin, Anwaltsgebühren „abzuschöpfen“. Es liegt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Hand, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Vergütungsabrede im Dienstleistungsvertrag gleichwohl in der gleichen Weise zusammengearbeitet hätten, lediglich ohne von der Klägerin zu zahlendes Dienstleistungsentgelt.
36
Nach alledem besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Dienstleistungsentgelts aus § 812 Abs. 1 BGB, weil die geschlossenen Verträge, auch der Dienstleistungsvertrag, der für die Beklagte den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vergütung bildet, nichtig sind.
b.
37
Der Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt eine Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch ein, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VIII ZR 241/13; Urteil vom 14.07.1993, XII ZR 262/91, jeweils zitiert nach juris). Soweit die Klägerin geltend macht, die von ihr erbrachten Rechtsdienstleistungen seien weder verboten noch sittenwidrig und auch die Beklagte habe weder durch die Annahme ihrer, der Klägerin, Rechtsdienstleistungen gegen Gesetze verstoßen, steht dies der Anwendbarkeit des § 817 BGB schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzesverstoß hier nicht an die – als solche wertneutrale – Erbringung der anwaltlichen Leistungen anknüpft, sondern daran, dass Dritte – hier die Beklagte – unzulässigerweise an den Erträgen aus der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt werden, was hier über die Zahlung des Dienstleistungsentgelts erfolgt. Hier hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt worden ist – gegen § 27 BORA verstoßen, indem sie die Beklagte über die Dienstleistungsvergütung an den Erträgen ihrer anwaltlichen Tätigkeit beteiligt hat, was für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB in objektiver Hinsicht genügt.
38
In subjektiver Hinsicht setzt § 817 Satz 2 BGB voraus, dass der Leistende – hier die Klägerin – vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handeln leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 21.10.2010, IX ZR 48/10 mwN, zitiert nach juris). Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin der Einsicht, dass die vertragliche Ausgestaltung gegen § 27 BORA verstößt, weil die Beklagte über die Zahlung der Dienstleistungsvergütung in unzulässiger Weise an den Erträgen ihrer Kanzlei beteiligt wird, zumindest leichtfertig verschlossen hat. Die Parteien hatten ursprünglich eine Vergütungsregelung angestrebt, nach der „der Überhang aus den anwaltlichen Gebühren gegenüber den A.-Dienstleistungen auf 10.560,00 Euro zuzüglich MwSt. pro Monat beschränkt ist“ (siehe den Entwurf des Dienstleistungsvertrags, Anlage K 11, dort § 8, Bl. 62 d.A.), die Klägerin also monatlich eine pauschale Vergütung erhalten sollte. Nachdem der Leiter der Rechtsabteilung der mit der Beklagten verbandelten H. GmbH mit E-Mail vom 11.03.2013 (Anlage K 12, Bl. 68 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass diese Regelung gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung nach BRAO verstoße und deshalb unwirksam sei, haben die Parteien zur Vergütung schließlich die hier in Rede stehenden Vereinbarungen getroffen. Auch diese Vereinbarungen verstoßen aber – wie bereits ausgeführt worden ist – im Hinblick auf die Zahlung der Dienstleistungsentgelte an die Beklagte gegen § 27 BORA. Dabei mag es durchaus zutreffen, dass die Beteiligten – wie die Klägerin geltend macht – beabsichtigt haben, eine wirksame Vergütungsregelung zu vereinbaren. Dies entbindet die Klägerin aber nicht davon, die vorgeschlagenen Vereinbarungen eigenständig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Sie entlastet es nicht, sich wegen eines „Wissensvorsprungs“ der Beklagten auf die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Vertragsgestaltung verlassen zu haben. Die Klägerin ist Rechtsanwältin, die ihr Berufsrecht kennen muss. Es ist selbstverständlich, dass die Klägerin die Verträge, die sie schließt, darauf untersuchen muss, ob diese im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht stehen. Hier war die Klägerin durch das Einschreiten des Leiters der Rechtsabteilung der H. GmbH zudem bereits dafür sensibilisiert, dass bei den zu treffenden Vergütungsvereinbarungen das anwaltliche Berufsrecht zu berücksichtigen und sorgfältig geprüft werden musste, ob die Vereinbarungen mit diesem in Einklang stehen. Hätte sich die Klägerin nicht nur auf die berufsfremde Beklagte verlassen, sondern eigene Überlegungen angestellt, hätte sie leicht erkannt, dass sie die Beklagte über die Zahlung der Dienstleistungsentgelte an ihren Gewinnen beteiligt, die Vereinbarung mithin gegen § 27 BORA verstößt. Dass die Klägerin diesen Verstoß tatsächlich nicht erkannt haben will, ist nur damit zu erklären, dass sie schon naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich die Klägerin der Einsicht in das Verbotswidrige ihres Handelns leichtfertig verschlossen hat.
39
§ 817 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht einschränkend auszulegen. Es ist anerkannt, dass bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben kann, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig geschaffene Zustand selbst gegen das Verbotsgesetz verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13, zitiert nach juris).
40
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, die eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB für geboten hält, weil bei einem Ausschluss der Rückabwicklung die gezahlten Entgelte bei der Beklagten verbleiben und damit deren Beteiligung an den Anwaltsgebühren zementiert werde, was § 27 BORA aber gerade verhindern wolle, nicht. Die Klägerin stützt ihre Überlegung maßgeblich darauf, dass in erster Linie nur die Beklagte von der Zusammenarbeit profitiere, weil diese aufgrund der vereinbarten Vergütungsgestaltung 85 Prozent der von der Klägerin erzielten Rechtsanwaltsgebühren „abschöpfe“. Davon, dass sie von der ihr strukturell überlegenen Beklagten instrumentalisiert worden ist, so die Behauptung der Klägerin, kann keine Rede sein. Denn die Klägerin lässt bei ihrer Betrachtungsweise völlig außer Betracht, dass sie selbst erheblich von der Zusammenarbeit mit der Beklagten in der in Rede stehenden Form profitiert hat. Auch wenn sie über die Dienstleistungsvergütung ca. 85 Prozent ihrer Gebühren an die Beklagte abgeführt hat, hat sie im Ergebnis immer noch einen im Vergleich zu anderen Einzelanwälten überdurchschnittlichen Verdienst erzielt. Denn wenn die von ihr im Jahre 2013 im Zeitraum von April bis Dezember gezahlten Dienstleistungsgebühren von 713.475,21 Euro brutto rund 85 Prozent ihrer insgesamt verdienten Gebühren ausmachen, ist der Klägerin immer noch ein Betrag von 125.907,39 Euro (brutto) verblieben, was bei neun Monaten einen Betrag von rund 14.000,00 Euro monatlich ergibt. Dabei hat die Klägerin all diese Gebühren erhalten, ohne selbst überhaupt eine anwaltliche Tätigkeit zu erbringen. Denn sie hat ohne eigene sachliche Prüfung die ihr von der Beklagten schon fertig vorbereiteten Schreiben und Anträge bloß unterschrieben. Lediglich nach außen wurde vorgespiegelt, dass die namens der Klägerin versendeten Schreiben und Anträge von ihr verfasst worden sind und hier eine gebührenauslösende anwaltliche Tätigkeit erfolgt ist, die es tatsächlich nicht gegeben hat. Dass ein solches Verhalten anwaltlichem Standesrecht und der anwaltlichen Unabhängigkeit widerspricht, lag auch für die Klägerin auf der Hand. Die Bewertung der Klägerin, die Beklagte habe sie nur vorgeschoben, um über sie Anwaltsgebühren zu generieren, von denen auch die Beklagte profitieren wollte, dürfte zwar zutreffen, denn die Beklagte hätte die der Klägerin zur Unterschrift vorgelegten Anträge und Schreiben ebenso gut durch eigene Mitarbeiter unterschreiben und einreichen lassen können. Die Klägerin, die dies unschwer erkennen konnte, hat sich aber entschlossen, sich für eine derartige Tätigkeit herzugeben. Dies mag aus ihrer Sicht, obwohl sie rund 85 Prozent der Gebühren an die Beklagte abzuführen hatte, unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch vernünftig gewesen sein. Sie hat damit aber an den vertraglichen Vereinbarungen mitgewirkt und dadurch gegen § 27 BORA verstoßen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Klägerin nicht schutzwürdig ist. Wenn man § 817 Satz 2 BGB nicht anwenden und ihr den Rückzahlungsanspruch zubilligen würde, belohnte man die Klägerin noch dafür, an diesem – für sie erkennbar – rechtswidrigen Modell mitgewirkt zu haben. Indem man der Klägerin die Rückforderung versagt, wird entgegen deren Auffassung weniger ein rechtswidriger Zustand zementiert, als vielmehr ein rechtswidriges Verhalten sanktioniert. In der vorliegenden Fallgestaltung würde es dem Zweck des Verbots des § 27 BORA, das darin besteht, die anwaltliche Unabhängigkeit zu wahren, widersprechen, wenn die Klägerin die gesamte an die Beklagte geleisteten Gebühren in Form der Dienstleistungsvergütung zurückfordern könnte.
41
Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB ist nach Treu und Glauben auch nicht deshalb geboten, weil die an dem Gesetzesverstoß mit beteiligte Beklagte bei Unterbleiben der Rückabwicklung die Beteiligung an den Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin in Form der Dienstleistungsentgelte behalten könnte. Vorliegend kann ein gerechter Ausgleich im Verhältnis nur von Klägerin und Beklagter nicht gefunden werden. Die eigentlich Geschädigten der Zusammenarbeit der Parteien sind die Schuldner, auf deren Kosten die Parteien im Zusammenwirken Rechtsanwaltsgebühren generiert und dann verhältnismäßig zwischen sich aufgeteilt haben, obwohl eine anwaltliche Tätigkeit tatsächlich nicht erbracht worden, sondern nur vorgespiegelt worden ist. Wenn der Klägerin jetzt die Rückzahlung versagt wird und die Dienstleistungsentgelte bei der Beklagten verbleiben, ist dies jedenfalls im Verhältnis der Parteien untereinander nicht unbillig. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit der Vertragsgestaltung einverstanden war und über mehrere Jahre gemäß den getroffenen Vereinbarungen mit der Beklagten zusammengearbeitet hat. Zu diesem Verhalten setzt sie sich in Widerspruch, wenn sie jetzt die Rückzahlung der Dienstleistungsentgelte und damit die vollen Gebühren fordert.
42
Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
2.
43
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Nach den Ausführungen unter 1. ist ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Dienstleistungsvergütung für das Jahr 2013 gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dieser Anspruchsausschluss greift gleichermaßen für die Jahre 2014 bis 2016 ein.
3.
44
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.
45
Streitwert: 3.567.376,05 Euro
46
(Klage 713.475,21; Widerklage 2.853.900,84 Euro)