Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010 – I-20 U 188/09
Zur Rechtmäßigkeit heimlicher Videoaufnahmen durch einen Fernsehsender in einer Arztpraxis
Tenor
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat … durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02.09.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2009 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
1. A)
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Antragsteller ist Arzt, die Antragsgegnerin ein Rundfunkunternehmen. Am 19. Mai 2009 suchte eine sich als Patientin gerierende Reporterin der Antragsgegnerin die Praxis des Antragstellers auf und fertigte dabei heimlich Ton- und Bildaufnahmen des Beratungsgespräches, aber auch im Empfangsbereich der Praxis und im Treppenhaus. Diese Aufnahmen wurden im Rahmen einer Reportage “Gedopt am Arbeitsplatz” innerhalb einer Sendung am 29. Juni 2009 ausgestrahlt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Antragsteller trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Maßnahmen (Verpixelung etc.) erkennbar war. Vorgerichtlich hat sich die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber verpflichtet, keine Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu veröffentlichen, soweit er erkennbar ist.
Der Antragsteller hält dies für unzureichend. Er meint, bereits die Fertigung der Ton- und Bildaufnahmen verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei hinsichtlich der Tonaufnahmen auch nach § 201 StGB strafbar.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2009 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, in den Praxisräumen des Antragstellers ohne dessen Einwilligung Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu fertigen, wie in der Anlage ASt 2 wiedergegeben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung diese einstweilige Verfügung bestätigt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin meint, soweit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege, sei er gerechtfertigt. Bei den untersagten Aufnahmen handele es sich um einen Teil der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recherchetätigkeit der Presse. Die gebotene Abwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits sei vom Landgericht fehlerhaft vorgenommen worden.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2008, 466 – “kerngleiche” Berichterstattung – insbesondere das Vorliegen eines Verfügungsgrundes mit den Parteien erörtert.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
2. B)
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch dann kein Anspruch auf Unterlassung künftiger heimlicher Bild- und Tonaufnahmen in seinen Praxisräumen zu, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Anfertigung der am 19. Mai 2009 aufgenommenen und am 29. Juni 2009 ausgestrahlten Bild- und Tonaufnahmen rechtswidrig war, weil eine identische Wiederholung der konkreten behaupteten Verletzungshandlung nicht denkbar ist und das Verbot kerngleicher Verletzungshandlungen wegen der stets im Einzelfall gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ob etwas Anderes dann gelten mag, wenn es sich um heimliche Aufnahmen aus der Privatsphäre handelt, kann dahinstehen, weil diese hier weder thematisch noch örtlich betroffen ist.
Es fehlt allerdings schon an einem Verfügungsgrund. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens, in dem insbesondere auch der Rechtsweg verkürzt ist, bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Diese bedingt, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile so schwer wiegen, dass ihre Abwehr den vorläufigen Verzicht auf die überlegenen Erkenntnismöglichkeiten des Klageverfahrens rechtfertigt (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 48). Über den Verfügungsgrund ist unter Abwägung der sich gegenüber stehenden Parteiinteressen zu entscheiden. Dabei kommt insbesondere der Erlass einer Leistungsverfügung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei Angelegenheiten, die entweder schwierige Tatsachenfeststellungen erfordern oder deren rechtliche Beurteilung nicht unter Zeitdruck stattfinden kann, fehlt in der Regel der Verfügungsgrund (Berneke, a.a.O. Rn. 53).
Eine besondere Dringlichkeit hat der Antragsteller nicht dargetan, und zwar auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Februar 2010, so dass eine -im Eilverfahren in der Regel unzulässige – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattzufinden hat. In dem nachgelassenen Schriftsatz beschränkt sich der Antragsteller auf den Hinweis, dass er ohne den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit wieder mit heimlichen Filmaufnahmen bzw. Tonaufnahmen in seiner Praxis rechnen müsse. Dass aber gerade bei ihm ein besonderes Risiko derartiger Aufnahmen in absehbarer Zeit bestehen sollte, liegt fern und ist auch nicht dargetan. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller gegen eine Veröffentlichung heimlich hergestellter Aufnahmen, auf denen er erkennbar ist, ausreichend durch die vorgerichtlich von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung gesichert ist. Im Grundsatz ist davonauszugehen, dass die Anfertigung von Aufnahmen, deren Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, ebenfalls zulässig ist (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 22 und Rn. 24). Bei der bei Presseorganen zu vermutenden Rechtstreue (von Strobl-Albeg a.a.O. Rn 24) ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls künftig nur solche Bild- und Tonaufnahmen des Antragstellers herstellen wird, auf denen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eine Erkennbarkeit des Antragstellers ausgeschlossen ist. Ist der Antragsteller aber nicht erkennbar, wiegt eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch die bloße Anfertigung heimlicher Aufnahmen bei beruflicher Tätigkeit weniger schwer.
Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 9. Februar 2010 noch auf seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Patienten abstellt – für die eine heimliche Aufnahme des Arztbesuches eindeutig ein Eindringen in deren Privatsphäre darstellt -, verkennt er, dass Patienten bei den streitbefangenen Aufnahmen gar nicht aufgenommen worden sind. Demgegenüber schränkt die einstweilige Verfügung künftige Recherchemöglichkeiten der Antragsgegnerin erheblich ein. Soweit er sich darauf beruft, die Annahme, er könne zu einer Person der Zeitgeschichte werden, liege fern und der Antragsgegnerin stehe in diesem Falle das Aufhebungsverfahren wegen veränderter Umstände zu, trägt diese Erwägung die Dringlichkeit ebenfalls nicht. Zwar mag es fern liegen – und eine Verweisung der Antragsgegnerin auf das Aufhebungsverfahren rechtfertigen -, dass der Antragsteller eine absolute Person der Zeitgeschichte wird. Eine sogenannte “relative Person der Zeitgeschichte” kann er jedoch unvermittelt jederzeit werden, denn dieser Begriff ist kontextabhängig (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1995, 878, 880 – Universelles Leben II). Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (von Strobl-Albeg a.a.O., Kap. 8 Rn. 13). Dies kann jedenfalls auch ein in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit des Antragstellers bezogener Vorgang – etwa die medizinisch nicht gerechtfertigte Verschreibung von Psychopharmaka durch den Antragsteller – sein. Dabei kann dahin stehen, ob die im Streitfall dokumentierte Verschreibung – wie der Antragsteller meint – lege artis erfolgt ist oder nicht, denn jedenfalls liegt die Annahme, der Antragsteller könne – wie andere auch – künftig in diesem Sinne zur relativen Person des Zeitgeschehens werden, nicht völlig fern.
Schließlich bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder Bildaufnahme einer Person ohne ihr Einverständnis einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt stets der umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese rechtliche Beurteilung sollte nicht ohne Not in einem Verfahren erfolgen, in dem der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist. Der Antragsgegnerin würde jedenfalls zeitweise eine Beschränkung ihres journalistischen Arbeitens aufgegeben. Das involvierte Interesse der Allgemeinheit kann bei einer Verletzung nachträglich nicht geschützt werden, während jedenfalls bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen dem Antragsteller Schadensersatz zustehen kann.
Darüber hinaus fehlt aber auch ein Verfügungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen so weit gehenden Anspruch auf Unterlassung heimlicher Bildaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. heimlicher Tonaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 201 StGB.
Beide Ansprüche setzen im Ergebnis jeweils eine umfassende Abwägung des tangierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegen das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit voraus. In der Sache begehrt der Antragsteller – auch wenn sich sein Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezieht – die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen, weil eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist. Ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht.
Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden kann, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen kann und dass dies erst recht für solche Bilder gilt, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt sind und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht werden, nicht bekannt ist (BGH GRUR 2008, 446, 447, Tz. 14 – “kerngleiche” Berichterstattung; BGH GRUR 2010, 173, 174, Tz. 7 – Kinder eines ehemaligen Fußballprofis). Dies soll nach der zuletzt genannten Entscheidung auch für die in der Regel als besonders schutzbedürftig anzusehenden Kinder gelten (BGH a.a.O. Tz. 10 f.). Die – heimliche – Fertigung von Bildaufnahmen durch Presseorgane ist jedoch jedenfalls dann zulässig, wenn für die Veröffentlichung der Bilder nach § 23 KUG eine Einwilligung des Abgebildeten nicht erforderlich ist (von Strobl-Albeg a.a.O. Kap. 7 Rn. 24). Das muss auch dann gelten, wenn auf dem letztlich veröffentlichten Bildnis die abgebildete Person nicht erkennbar ist, weil dann eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig ist. Da die Frage der Zulässigkeit heimlich gefertigter Bildaufnahmen damit nicht losgelöst von dem Kontext beantwortet werden kann, in dem die Bilder veröffentlicht werden, kommt auch hinsichtlich der heimlichen Fertigung von Bildaufnahmen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch angesichts der Vielfältigkeit denkbarer Zusammenhänge nicht in Betracht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller keine absolute Person der Zeitgeschichte ist, denn – wie bereits ausgeführt – besteht stets die Möglichkeit, dass er in einem gegebenen Zusammenhang zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird oder auf den gefertigten Aufnahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht identifizierbar ist.
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um Bildnisse aus der Privatsphäre des Abgebildeten handelt (so wohl von Strobl-Albeg a.a.O. Kap. 8 Rn. 64), kann hier dahin stehen. Die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Arzt gehört thematisch nicht zu seiner Privatsphäre; allenfalls seine – von den streitgegenständlichen Aufnahmen allerdings nicht berührten – Patienten dürfen den Besuch bei einem Arzt thematisch zu ihrer Privatsphäre rechnen. Auch räumlich ist die Praxis des Antragstellers nicht dessen Privatsphäre zuzurechnen. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen der Beobachtung entzogenen räumlichen Schutzbereich handeln würde. Eine derartige, für Dritte erkennbare, Abgeschiedenheit besteht für den Antragsteller während des Patientengesprächs in seiner Praxis schon deshalb nicht, weil er erkennbar ja zumindest der Beobachtung des ihm fremden Patienten – hier der für die Antragsgegnerin tätigen Journalistin – ausgesetzt ist.
Keine andere Bewertung ergibt sich in Bezug auf die gefertigten Tonaufnahmen. Zwar ist die heimliche Fertigung von Tonaufnahmen nach § 201 StGB – anders als nach § 201a StGB bei Bildnissen – stets strafbar. Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des “überragenden öffentlichen Interesses” bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.
Zur Rechtmäßigkeit heimlicher Videoaufnahmen durch einen Fernsehsender in einer Arztpraxis
Tenor
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat … durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02.09.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2009 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
1. A)
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Antragsteller ist Arzt, die Antragsgegnerin ein Rundfunkunternehmen. Am 19. Mai 2009 suchte eine sich als Patientin gerierende Reporterin der Antragsgegnerin die Praxis des Antragstellers auf und fertigte dabei heimlich Ton- und Bildaufnahmen des Beratungsgespräches, aber auch im Empfangsbereich der Praxis und im Treppenhaus. Diese Aufnahmen wurden im Rahmen einer Reportage “Gedopt am Arbeitsplatz” innerhalb einer Sendung am 29. Juni 2009 ausgestrahlt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Antragsteller trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Maßnahmen (Verpixelung etc.) erkennbar war. Vorgerichtlich hat sich die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber verpflichtet, keine Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu veröffentlichen, soweit er erkennbar ist.
Der Antragsteller hält dies für unzureichend. Er meint, bereits die Fertigung der Ton- und Bildaufnahmen verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei hinsichtlich der Tonaufnahmen auch nach § 201 StGB strafbar.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2009 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, in den Praxisräumen des Antragstellers ohne dessen Einwilligung Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu fertigen, wie in der Anlage ASt 2 wiedergegeben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung diese einstweilige Verfügung bestätigt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin meint, soweit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege, sei er gerechtfertigt. Bei den untersagten Aufnahmen handele es sich um einen Teil der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recherchetätigkeit der Presse. Die gebotene Abwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits sei vom Landgericht fehlerhaft vorgenommen worden.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2008, 466 – “kerngleiche” Berichterstattung – insbesondere das Vorliegen eines Verfügungsgrundes mit den Parteien erörtert.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
2. B)
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch dann kein Anspruch auf Unterlassung künftiger heimlicher Bild- und Tonaufnahmen in seinen Praxisräumen zu, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Anfertigung der am 19. Mai 2009 aufgenommenen und am 29. Juni 2009 ausgestrahlten Bild- und Tonaufnahmen rechtswidrig war, weil eine identische Wiederholung der konkreten behaupteten Verletzungshandlung nicht denkbar ist und das Verbot kerngleicher Verletzungshandlungen wegen der stets im Einzelfall gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ob etwas Anderes dann gelten mag, wenn es sich um heimliche Aufnahmen aus der Privatsphäre handelt, kann dahinstehen, weil diese hier weder thematisch noch örtlich betroffen ist.
Es fehlt allerdings schon an einem Verfügungsgrund. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens, in dem insbesondere auch der Rechtsweg verkürzt ist, bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Diese bedingt, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile so schwer wiegen, dass ihre Abwehr den vorläufigen Verzicht auf die überlegenen Erkenntnismöglichkeiten des Klageverfahrens rechtfertigt (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 48). Über den Verfügungsgrund ist unter Abwägung der sich gegenüber stehenden Parteiinteressen zu entscheiden. Dabei kommt insbesondere der Erlass einer Leistungsverfügung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei Angelegenheiten, die entweder schwierige Tatsachenfeststellungen erfordern oder deren rechtliche Beurteilung nicht unter Zeitdruck stattfinden kann, fehlt in der Regel der Verfügungsgrund (Berneke, a.a.O. Rn. 53).
Eine besondere Dringlichkeit hat der Antragsteller nicht dargetan, und zwar auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Februar 2010, so dass eine -im Eilverfahren in der Regel unzulässige – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattzufinden hat. In dem nachgelassenen Schriftsatz beschränkt sich der Antragsteller auf den Hinweis, dass er ohne den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit wieder mit heimlichen Filmaufnahmen bzw. Tonaufnahmen in seiner Praxis rechnen müsse. Dass aber gerade bei ihm ein besonderes Risiko derartiger Aufnahmen in absehbarer Zeit bestehen sollte, liegt fern und ist auch nicht dargetan. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller gegen eine Veröffentlichung heimlich hergestellter Aufnahmen, auf denen er erkennbar ist, ausreichend durch die vorgerichtlich von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung gesichert ist. Im Grundsatz ist davonauszugehen, dass die Anfertigung von Aufnahmen, deren Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, ebenfalls zulässig ist (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 22 und Rn. 24). Bei der bei Presseorganen zu vermutenden Rechtstreue (von Strobl-Albeg a.a.O. Rn 24) ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls künftig nur solche Bild- und Tonaufnahmen des Antragstellers herstellen wird, auf denen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eine Erkennbarkeit des Antragstellers ausgeschlossen ist. Ist der Antragsteller aber nicht erkennbar, wiegt eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch die bloße Anfertigung heimlicher Aufnahmen bei beruflicher Tätigkeit weniger schwer.
Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 9. Februar 2010 noch auf seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Patienten abstellt – für die eine heimliche Aufnahme des Arztbesuches eindeutig ein Eindringen in deren Privatsphäre darstellt -, verkennt er, dass Patienten bei den streitbefangenen Aufnahmen gar nicht aufgenommen worden sind. Demgegenüber schränkt die einstweilige Verfügung künftige Recherchemöglichkeiten der Antragsgegnerin erheblich ein. Soweit er sich darauf beruft, die Annahme, er könne zu einer Person der Zeitgeschichte werden, liege fern und der Antragsgegnerin stehe in diesem Falle das Aufhebungsverfahren wegen veränderter Umstände zu, trägt diese Erwägung die Dringlichkeit ebenfalls nicht. Zwar mag es fern liegen – und eine Verweisung der Antragsgegnerin auf das Aufhebungsverfahren rechtfertigen -, dass der Antragsteller eine absolute Person der Zeitgeschichte wird. Eine sogenannte “relative Person der Zeitgeschichte” kann er jedoch unvermittelt jederzeit werden, denn dieser Begriff ist kontextabhängig (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1995, 878, 880 – Universelles Leben II). Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (von Strobl-Albeg a.a.O., Kap. 8 Rn. 13). Dies kann jedenfalls auch ein in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit des Antragstellers bezogener Vorgang – etwa die medizinisch nicht gerechtfertigte Verschreibung von Psychopharmaka durch den Antragsteller – sein. Dabei kann dahin stehen, ob die im Streitfall dokumentierte Verschreibung – wie der Antragsteller meint – lege artis erfolgt ist oder nicht, denn jedenfalls liegt die Annahme, der Antragsteller könne – wie andere auch – künftig in diesem Sinne zur relativen Person des Zeitgeschehens werden, nicht völlig fern.
Schließlich bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder Bildaufnahme einer Person ohne ihr Einverständnis einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt stets der umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese rechtliche Beurteilung sollte nicht ohne Not in einem Verfahren erfolgen, in dem der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist. Der Antragsgegnerin würde jedenfalls zeitweise eine Beschränkung ihres journalistischen Arbeitens aufgegeben. Das involvierte Interesse der Allgemeinheit kann bei einer Verletzung nachträglich nicht geschützt werden, während jedenfalls bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen dem Antragsteller Schadensersatz zustehen kann.
Darüber hinaus fehlt aber auch ein Verfügungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen so weit gehenden Anspruch auf Unterlassung heimlicher Bildaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. heimlicher Tonaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 201 StGB.
Beide Ansprüche setzen im Ergebnis jeweils eine umfassende Abwägung des tangierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegen das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit voraus. In der Sache begehrt der Antragsteller – auch wenn sich sein Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezieht – die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen, weil eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist. Ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht.
Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden kann, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen kann und dass dies erst recht für solche Bilder gilt, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt sind und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht werden, nicht bekannt ist (BGH GRUR 2008, 446, 447, Tz. 14 – “kerngleiche” Berichterstattung; BGH GRUR 2010, 173, 174, Tz. 7 – Kinder eines ehemaligen Fußballprofis). Dies soll nach der zuletzt genannten Entscheidung auch für die in der Regel als besonders schutzbedürftig anzusehenden Kinder gelten (BGH a.a.O. Tz. 10 f.). Die – heimliche – Fertigung von Bildaufnahmen durch Presseorgane ist jedoch jedenfalls dann zulässig, wenn für die Veröffentlichung der Bilder nach § 23 KUG eine Einwilligung des Abgebildeten nicht erforderlich ist (von Strobl-Albeg a.a.O. Kap. 7 Rn. 24). Das muss auch dann gelten, wenn auf dem letztlich veröffentlichten Bildnis die abgebildete Person nicht erkennbar ist, weil dann eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig ist. Da die Frage der Zulässigkeit heimlich gefertigter Bildaufnahmen damit nicht losgelöst von dem Kontext beantwortet werden kann, in dem die Bilder veröffentlicht werden, kommt auch hinsichtlich der heimlichen Fertigung von Bildaufnahmen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch angesichts der Vielfältigkeit denkbarer Zusammenhänge nicht in Betracht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller keine absolute Person der Zeitgeschichte ist, denn – wie bereits ausgeführt – besteht stets die Möglichkeit, dass er in einem gegebenen Zusammenhang zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird oder auf den gefertigten Aufnahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht identifizierbar ist.
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um Bildnisse aus der Privatsphäre des Abgebildeten handelt (so wohl von Strobl-Albeg a.a.O. Kap. 8 Rn. 64), kann hier dahin stehen. Die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Arzt gehört thematisch nicht zu seiner Privatsphäre; allenfalls seine – von den streitgegenständlichen Aufnahmen allerdings nicht berührten – Patienten dürfen den Besuch bei einem Arzt thematisch zu ihrer Privatsphäre rechnen. Auch räumlich ist die Praxis des Antragstellers nicht dessen Privatsphäre zuzurechnen. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen der Beobachtung entzogenen räumlichen Schutzbereich handeln würde. Eine derartige, für Dritte erkennbare, Abgeschiedenheit besteht für den Antragsteller während des Patientengesprächs in seiner Praxis schon deshalb nicht, weil er erkennbar ja zumindest der Beobachtung des ihm fremden Patienten – hier der für die Antragsgegnerin tätigen Journalistin – ausgesetzt ist.
Keine andere Bewertung ergibt sich in Bezug auf die gefertigten Tonaufnahmen. Zwar ist die heimliche Fertigung von Tonaufnahmen nach § 201 StGB – anders als nach § 201a StGB bei Bildnissen – stets strafbar. Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des “überragenden öffentlichen Interesses” bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.