Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs von Waffenbesitzkarten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Verbringens einer verbotenen Waffe

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 09.12.2014 – B 1 K 14.297

Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs von Waffenbesitzkarten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Verbringens einer verbotenen Waffe

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner insgesamt vier Waffenbesitzkarten.

Er war Inhaber eines Jagdscheines und hatte seit dem Jahr 2005 mehrere Schusswaffen erworben und teilweise wieder veräußert.

Bei einer Überprüfung zur Vorbereitung der Verlängerung des Jagdscheines des Klägers wurde festgestellt, dass gegen diesen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg –rechtskräftig seit 21.06.2011 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verhängt worden war. Im Strafbefehl vom 31.05.2011 wird ausgeführt, dass gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 16.12.2010 und 23.08.2009 vorläufig abgesehen wird.

Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg, der seit 17.08.2011 rechtskräftig ist, wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Verbringens einer verbotenen Waffe eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hatte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2010/2011 bei einem Versender in den USA eine Laser-Waffenlampe ND-3 Night Vision Long Distance Laser (Zielscheinwerfer für Schusswaffen) zur Übersendung an seine Anschrift bestellt. Das Gerät war am 27.01.2011 bei der Deutschen Post AG in … eingetroffen, wo sich der Kläger unter Vorlage der Paketkarte, der PayPal-Abrechnung und der Ebay-Auktionsbeschreibung meldete und mündlich einen Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr für das Postpaket stellte. Bei der Laser-Waffenlampe handelte es sich um einen verbotenen Gegenstand.

Dem Erlass des Strafbefehls war u.a. eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers vorausgegangen, bei der der Kläger anlässlich der Frage nach dem Verwendungszweck für die sichergestellte Zielvorrichtung angab, es handele sich um eine „normale“ Lampe. Diese Ansicht hatte der Kläger bereits am 31.01.2011 gegenüber dem Zollamt Bamberg vertreten und geltend gemacht, diese „normale“ Taschenlampe sei auch in Deutschland zu erwerben. Nachdem dem Kläger bei der Hausdurchsuchung Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte gewährt worden war, erklärte er, er sei seit einem Unfall (Unterschenkelamputation des linken Beins) zu 70 % erwerbsgemindert. Er wolle das Gerät verwenden, um auf der Jagd nicht hilflos zu sein. Mit einer formlosen Einziehung erklärte sich der Kläger einverstanden.

Nach Aktenvermerken des Zollfahndungsamts München vom 23.03. und 26.07.2011 handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen Laser-Waffenlampe um ein funktionsfähiges Gerät zum Anstrahlen des Zieles im Sinne des Abschnittes 1 Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz, wobei es insbesondere auf erlaubnisfreie Zielfernrohre aufgesetzt wird, um diesen Zweck zu erreichen. Der von der Lampe ausgelöste Laserstrahl geht durch das Zielfernrohr axial hindurch und erzeugt außerhalb desselben einen grünen Lichtpunkt im Ziel.

Am 13.02.2014 hörte das Landratsamt Bamberg den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten an und teilte ihm mit, dass sein zum 31.03.2014 auslaufender Jagdschein Nr. 308/2005 nicht mehr verlängert werden soll. Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin geltend machen, die beiden strafrechtlichen Verurteilungen lägen jeweils an der untersten Grenze. Zwar liege ein Regelverstoß vor, doch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in den letzten zweieinhalb Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, so dass die Erwartung gerechtfertigt erscheine, dass dies auch in Zukunft nicht mehr der Fall sein werde.

Mit Bescheid vom 07.04.2014 widerrief das Landratsamt Bamberg die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer I.) und gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt Bamberg abzugeben (Ziffer II. a) sowie die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides entweder unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben (Ziffer II. b). In Ziffer III. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall angedroht, dass der Kläger die ihm in Ziffer II. a) aufgegebene Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Weiter wurde verfügt, dass nach fruchtlosem Ablauf der unter Ziffer II. b) genannten Frist die Schusswaffen des Klägers durch das Landratsamt Bamberg sichergestellt und verwertet werden (Ziffer IV.). Am Ende des Tenors des Bescheides ist der „Hinweis“ angeführt, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung habe. Der Bescheid sei somit kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten stütze sich auf § 45 Abs. 2 WaffG. Danach sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei eine Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Ein Verlust der Zuverlässigkeit führe somit zum Widerruf bereits erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Diese besäßen in der Regel solche Personen nicht (mehr), die innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden seien. Dies sei hier der Fall. Dabei könne das Landratsamt Bamberg grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten in Verbindung mit den sonstigen erkennbaren Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertige oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt sei. Dies sei nur möglich, wenn sich aus der Straftat, dem Strafverfahren oder sonst gewichtige Umstände ergeben hätten, die deutlich von normalen Fällen abwichen. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich. Nach Einsicht in die beiden Strafakten handele es sich bei beiden Verurteilungen nicht um atypische Einzelfälle, sondern in beiden Fällen um bewusste und vorsätzliche Verstöße gegen die Gesetze. Im Strafbefehl vom 27.06.2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei von der Verfolgung zweier weiterer Fälle aus den Jahren 2009 und 2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden.

Der waffenrechtlichen Verurteilung habe die Bestellung einer Laser-Waffenlampe in den USA zugrunde gelegen. Derartige Vorrichtungen, die zur Beleuchtung des Ziels dienten, seien sowohl nach dem Jagdgesetz als auch nach dem Waffengesetz verboten. Dieses Verbot sei dem Kläger bei der Bestellung der Lampe mit Sicherheit bekannt gewesen. Ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit sei deshalb nicht möglich. Ohne das Hinzutreten einer zweiten Verurteilung wäre aus der Sicht des Landratsamtes Bamberg zu prüfen, ob der versuchte Erwerb eines verbotenen Zielscheinwerfers nicht einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz darstelle, der bereits alleine gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe.

Werde das Vorliegen der Zuverlässigkeit verneint, so sei eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. Für Ermessenserwägungen bleibe kein Raum. Werde eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz widerrufen, so habe der Inhaber die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG). Dem Kläger werde eine angemessene Frist eingeräumt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Anordnung, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen, stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Danach könne das Landratsamt Bamberg anordnen, dass der Kläger die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar mache oder an einen Berechtigten überlasse und dies dem Landratsamt Bamberg nachweise. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist könnten die Waffen sichergestellt und verwertet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Der Nettoerlös der Verwertung stehe dem bisher Berechtigten zu.

Am 28.04.2014 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2014 erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz (Az. B 1 S 14.296) nachsuchen.

Zur Begründung des Eilantrags und der Klage wurde geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass zwei strafrechtliche Verurteilungen vorlägen, doch sei hier ausnahmsweise das Entfallen des gesetzlichen Regelfalls des Widerrufes der Waffenbesitzkarten gerechtfertigt. Es dürfe das gesetzgeberische Ziel nicht aus den Augen verloren werden. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einer Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Die beiden Verurteilungen des Klägers zu 20 und 30 Tagessätzen erreichten zusammengerechnet die vom Gesetzgeber als Grenze für die Unzuverlässigkeit angesehenen 60 Tagessätze nicht. Vielmehr lägen die Verurteilungen jeweils an der unteren Grenze. Es sei auch zu berücksichtigen, dass beide Verurteilungen im Wege eines Strafbefehls ergangen seien, also kein gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung stattgefunden habe. Der Kläger habe auch bei der Einfuhr der Laser-Waffenlampe die Strafbarkeit eines solchen Tuns nicht gekannt. Vielmehr sei es so, dass diese Bestellung über das Internet erfolgte und die Ware sogar über den Zoll gegangen sei. Aufgrund dieser Umstände könne hier ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sei, so dass ein Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht in Betracht komme.

Es werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, dass vermutet werde, einem Waffenbesitzer könne das notwendige Verantwortungsbewusstsein fehlen, wenn er wegen zweier vorsätzlicher Straftaten zumindest jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hier sei es allerdings angezeigt, eine Ausnahme von dieser Regel zuzulassen. Die Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz habe den Hintergrund gehabt, dass der Kläger einen sog. „Laserpointer“ über das Internet erworben habe. Dieses Gerät habe er allerdings nicht für die Jagd verwenden wollen, ein solches Gerät habe für die Jagd auch nur dann einen Sinn, wenn man nachts jagen wolle und insbesondere Schwarzwild. Dies komme aber im Revier, in dem der Kläger tätig sei, nicht vor. Vielmehr habe der Kläger den Gegenstand als Notsignalgeber gekauft. Hintergrund sei, dass der Kläger vormals einen Unfall erlitten habe, der sich im Wald ereignet habe und zur Folge gehabt habe, dass ein Bein des Klägers oberhalb des Knies habe amputiert werden müssen. Nachdem der Kläger häufig alleine im Wald unterwegs sei, insbesondere wegen der Ausübung der Jagd, habe er sich insbesondere auf Druck seiner Lebensgefährtin ein Mobilfunktelefon angeschafft. Nachdem allerdings festgestellt worden sei, dass es nicht immer und überall für dieses Telefon ein Netz gebe, so dass er gleichwohl unerreichbar gewesen sei, habe er sich für den Notfall die Lampe als Signalgeber angeschafft. Er habe niemals vorgehabt, diese Lampe unmittelbar zum Jagen zu verwenden. Es werde hier darauf hingewiesen, dass genau diese Lampe in jedem Waffenhandel frei verkäuflich sei, beispielsweise bei der Firma … in Bamberg. Es sei schon damals für den Kläger unverständlich gewesen, dass er hier überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, obwohl diese Lampe frei verkäuflich sei. Aufgrund dieser Umstände könne die strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht dem Kläger hier ausnahmsweise nicht zur Last gelegt werden, so dass eine Einziehung der Waffenbesitzkarten nicht gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 07.04.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei gemäß § 45 Abs. 2 WaffG rechtmäßig erfolgt. Die geltend gemachten Argumente änderten nichts an der vorgenommenen Beurteilung. Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung seien nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Widerruf dem gesetzgeberischen Ziel entgegenlaufen solle. Anforderungen an die Höhe der Tagessätze würden bei der hier einschlägigen Alternative des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht gestellt. Eine Orientierung an der Höhe von 60 Tagessätzen nach der alternativen gesetzlichen Variante sei schon deshalb verfehlt, weil die Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit hier an die Wiederholung einer vorsätzlichen Tat und nicht an das Maß der Verurteilung anknüpfe. Dass die Verurteilungen im Wege eines Strafbefehls erfolgten, sei für diese Bewertung ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger seither wegen keiner weiteren Straftat mehr verurteilt worden sei. Ebenso könne die Bagatellisierung der Verurteilung wegen des unerlaubten Verbringens einer verbotenen Waffe nicht nachvollzogen werden. Hier sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser Verstoß alleine schon eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründen könne. Die Motive für die begangene Straftat und die persönlichen Ansichten des Klägers über den Sinn der Strafbarkeit änderten nichts an der schuldhaften und rechtswidrigen Begehung des Tatbestandes und seien bereits bei der Urteilsfindung des Strafgerichts abschließend berücksichtigt worden.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ergänzte das Landratsamt Bamberg mit Bescheid vom 08.05.2014 den Widerrufsbescheid vom 07.04.2014 durch Hinzufügung einer weiteren Ziffer IVa., mit der die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer II. b) angeordnet wurde.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.05.2014 mit der Maßgabe ab, dass eine Verwertung sichergestellter Waffen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Sicherstellung erfolgen darf.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens teilte das Landratsamt auf entsprechende Anfrage des Gerichts am 20.10.2014 und 24.10.2014 unter Vorlage der fortgeführten Behördenakte mit, dass eine Überlassung der Waffen des Klägers zwischenzeitlich an einen Berechtigten, Herrn …, …, stattgefunden habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Eilverfahrens Az. B 1 S 14.296) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 analog).

Gründe
Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben sich überdies mit Schriftsätzen vom 20.10.2014 und 08.12.2014 damit einverstanden erklärt.

Nachdem der Kläger seine Waffen zwischenzeitlich an einen Berechtigten abgegeben hat, richtet sich die Klage bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) weiterhin gegen den in Ziffer I. des Bescheids des Landratsamts Bamberg vom 07.04.2014 verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers und gegen die Regelungen in Ziffer II. dieses Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III., die an die Nichterfüllung der in Ziffer II.a. enthaltenen Verpflichtung anknüpft. Gegenstand der Klage ist weiterhin die Kostenentscheidung in Ziffer V. des Bescheids vom 07.04.2014, wohingegen sich die Anordnung in Ziffer IV. mittlerweile erledigt hat, da eine Sicherstellung und Verwertung der Waffen auf der Grundlage dieses Bescheids nicht mehr in Betracht kommt, nachdem das Landratsamt Bamberg selbst erklärt hat, dass es von einer Erfüllung der Pflicht des Klägers zur Abgabe seiner Waffen an einen Berechtigten gemäß Ziffer II.b. des Bescheids ausgeht. Soweit im Schriftsatz des Landratsamts vom 24.10.2014 die Frage der Verwahrung eines Teils der Waffen bei Herrn …, …, angesprochen wird, ist diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der den im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen – hier insbesondere die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten – zeitlich nachgelagert ist.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Regelungen im Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 07.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht schließt sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Kläger die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtlich nötige Zuverlässigkeit besitzen in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG u.a. Personen nicht, die mindestens zweimal rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit den beiden gegen ihn verhängten Strafbefehlen aus dem Jahr 2011, denen jeweils eine vorsätzliche Tat zugrunde gelegen hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass beide Straftaten durch Strafbefehl geahndet wurden, dem keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird; waffenrechtlich gelten in dieser Beziehung keine Besonderheiten, da das Gesetz für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 114).

Soweit der Kläger geltend macht, die beiden Verurteilungen seien von der Höhe der verhängten Tagessätze an der unteren Grenze angesiedelt gewesen und würden zusammengerechnet die Grenze von 60 Tagessätzen nicht erreichen, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wertung getroffen, dass derjenige, der vorsätzliche Straftaten begeht, die mindestens zweimal zu einer Geldstrafe geführt haben, Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Strafbefehle ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt daher nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 21 ZB 13.556 – juris m.w.N.).

Alleine der Umstand, dass gegen den Kläger zwei Geldstrafen in Höhe von lediglich 20 und 30 Tagessätzen verhängt wurden, vermag daher einen Ausnahmefall nicht zu begründen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG setzt weder voraus, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen, ab der bereits eine Erstverurteilung allein zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt, noch kann alleine aus der Höhe von (nur) 20 und 30 Tagessätzen der Schluss gezogen werden, dass es sich jeweils um derart geringfügige Verfehlungen gehandelt haben müsse, dass diese auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit nicht die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führenden Zweifel an der für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit begründen können. Diesbezügliche Zweifel, die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, ergeben sich bei wiederholter Verurteilung bereits bei zwei Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagesätzen. Ob diesen Zweifeln im Einzelfall nach der Schwere der konkreten Verfehlungen und der in ihnen zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters ein so geringes Gewicht beizumessen ist, dass sie für sich allein noch nicht den Schluss der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagesätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.

Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind tatbezogene Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr spricht insoweit gegen den Kläger, dass dieser gemäß dem Strafbefehl den Straftatbestand noch in weiteren Fällen verwirklicht hat, von deren Ahndung abgesehen wurde. Schon deshalb kommt aus diesem Blickwinkel eine Ausnahme vom Regelfall der Unzuverlässigkeit nicht in Betracht.

Aber auch der Sachverhalt, der zum Erlass des Strafbefehls vom 28.07.2011 geführt hat, weist aus der Sicht der Kammer keine Umstände auf, die eine Ausnahme vom Regelfall zugunsten des Klägers rechtfertigen würden. In der Sachverhaltsschilderung wurde dem Kläger ausdrücklich zur Last gelegt, er habe gewusst, dass es sich bei der Laser-Waffenlampe um einen verbotenen Gegenstand handelte. Wenn der Kläger nunmehr vortragen lässt, er habe bei der Einfuhr des Gegenstands die Strafbarkeit seines Tuns nicht gekannt, ist dies nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen. Soweit weiter geltend gemacht wird, genau diese Lampe sei in jedem Waffenhandel frei verkäuflich, beispielweise bei der Fa. … in Bamberg, wird dies zum einen nur behauptet und könnte zum anderen jedenfalls nicht die fachkundigen Feststellungen des Zollfahndungsamts München – Dienstsitz Nürnberg – entkräften, wonach es sich bei der vom Kläger eingeführten Laser-Waffenlampe nach Nr. 1.2.4.1 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz um einen verbotenen Gegenstand handelte. Nach dieser Bestimmung ist der Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen verboten, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser- oder Zielpunktprojektoren). Dies aber war nach den auch dem Kläger zugänglichen Herstellerinformationen im Internet zumindest eine wesentliche Zweckbestimmung der vom Kläger erworbenen Laser-Lampe.

Schließlich erscheint die Verfehlung des Klägers gegen das Waffenrecht auch nicht deshalb in einem besonders milden Licht, weil er die Laser-Waffenlampe angeblich für Notfälle im Wald, insbesondere auch aufgrund seiner körperlichen Einschränkung, als Signalgeber angeschafft haben will. Dieses Vorbringen ist als wenig glaubhaft einzustufen, nachdem der Kläger zunächst wiederholt behauptet hatte, es handle sich um eine normale Taschenlampe und erst später auf Vorhalt der getroffenen Feststellungen erklärte, er wolle das Gerät verwenden, damit er nicht hilflos sei, wenn er zur Jagd gehe. Eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchem Grund er gerade dieses Gerät angeschafft habe, um in einer Notlage effektiv Hilfe erlangen zu können, hat der Kläger nicht erbringen können. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund des vor einigen Jahren erlittenen Unfalls Vorkehrungen hat treffen wollen, um in einer Notlage ggf. auf sich aufmerksam machen zu können, erschließt sich nicht, warum der Kläger als erfahrener Besitzer zahlreicher Waffen zur Erreichung dieses Zwecks nicht von vornherein auf unbedenkliche Utensilien zurückgegriffen hat oder zumindest sich im Vorfeld des Erwerbs bei der zuständigen Behörde entsprechend erkundigt hat. Insoweit dürfte durchaus zutreffen, dass im Handel ähnliche Gegenstände legal erhältlich sind (ohne Zweckbestimmung der Montage auf einem Zielfernrohr), mit denen der Kläger eine vergleichbare Vorsorge für Notfälle treffen könnte.

Nachdem das Landratsamt Bamberg zutreffend von einem Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen ist, kann offen bleiben, ob darüber hinaus mit dem unerlaubten Verbringen der verbotenen Laser-Waffenlampe ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt, der bereits für sich alleine betrachtet im Regelfall nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zur Unzuverlässigkeit führt. Jedenfalls aber handelt es sich bei einer der beiden hier zu berücksichtigenden vorsätzlichen Taten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG um eine Verfehlung mit konkretem Bezug zum Waffenrecht, was ebenfalls gegen eine Ausnahme vom Regelfall spricht.

Die an die Bestandskraft des Bescheides anknüpfende Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten (Ziffer II.a. des Bescheides vom 07.04.2014) ergibt sich unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und kann ebenso wenig beanstandet werden wie die zugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheids. Die weitere Anordnung in Ziffer II.b. findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 WaffG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer widerrufenen Erlaubnis Waffen oder Munition besessen hat, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Der Tenor des Bescheides vom 07.04.2014 lässt in einer Zusammenschau mit den Gründen insoweit hinreichend erkennen, dass das Landratsamt bei der verfügten Anordnung eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im Gegensatz zur Begründung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten unter Punkt B.2. der Gründe des Bescheides, bei dem das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass für Ermessenserwägungen insoweit kein Raum bleibe, wird unter Punkt B.4. zu Recht angeführt, dass das Landratsamt die Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG treffen „kann“, was dafür spricht, dass die erforderliche Ermessensbetätigung erfolgt ist, zumal insbesondere die für die Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen verfügte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides einzelfallbezogen festgelegt wurde und sich im Übrigen auch im Rahmen des Verhältnismäßigen bewegt. Eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass vom Kläger nichts vorgebracht wurde, was trotz des Entzugs der Waffenbesitzkarten den weiteren Verbleib der Waffen bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.9.2012 – AN 5 K 11.1888; VG Würzburg, B.v. 3.4.2009 – W 5 S 09.163 – juris).

Schließlich begegnet die Gebührenfestsetzung in Ziffer V. des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, da sie sich innerhalb des der Behörde vorgegebenen Rahmens bewegt (vgl. Tarif-Stellen 39/40 der Lfd. Nr. 2.II.7 des Kostenverzeichnisses).

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt

Gründe

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.