LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 08.08.2011 – 3 Qs 236/11
Gemäß § 103 Abs. 1 s. 1 StPO ist eine Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten zu Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Da der Beschwerdeführer im Ermittlungszeitraum als Taxifahrer für den Beschuldigten tätig war, ist zu vermuten, dass er über Unterlagen verfügt, aus denen sich ergibt, zu welchen Zeiten er für den Beschuldigten gefahren ist, welche Fahrzeuge er benutzte und welche Einnahmen er aus der Tätigkeit erzielte (Rn.7).
Tenor
Die Beschwerden vom 13.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.01.2011 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Gemäß Einleitungsvermerk vom 11.06.2008 ist der Beschuldigte verdächtig, für den Zeitraum 2002 bis 2006 versucht zu haben, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben und für den Zeitraum 2002 bis 1. Quartal 2008 weiter Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, wobei es sich um Steuerstraftaten gemäß §§ 369, 370 Abgabenordnung handelt.
2
Insbesondere ist der Beschuldigte verdächtig, in dem genannten Zeitraum die Umsätze des von ihm betriebenen Taxibetriebes nicht vollständig angegeben zu haben. Wie sich aus dem Bericht der Außenprüfung vom 21.09.2009 ergibt, hat der Beschuldigte seine Aufbewahrungspflichten gem. § 147 Abs. 1 AO verletzt, indem er u.a die Schichtzettel der von ihm beschäftigten Fahrer nicht aufbewahrte und die Erlöse nicht vollständig in das Kassenbuch eingetragen hat. Der Beschwerdeführer war als Taxifahrer für den Beschuldigten tätig.
3
Mit angefochtenen Beschluss vom 12.01.2011 (Band 2, Bl.98 d.A.) hat das Amtsgericht gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zu 1. und der ihm sonst zugänglichen Räume sowie der ihm gehörenden Sachen, Bankbehältnisse und der von ihm benutzten Fahrzeuge angeordnet und zugleich die Beschlagnahme der vorgefundenen Beweismittel angeordnet, falls eine freiwillige Herausgabe nicht erfolgt.
4
Am 29.06.2011 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer durchsucht und es wurden die in dem entsprechenden Verzeichnis (Band 2 Bl. 153 d.A.) aufgelisteten Unterlagen sichergestellt.
5
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2011, ergänzt am 02.08.2011. Auf diese Schreiben (Band 2 Bl. 193, 219 d.A.) wird Bezug genommen.
II.
6
Die Beschwerden sind zulässig, § 304 StPO. Insbesondere ist auch die Beschwerdeführerin zu 2. beschwerdeberechtigt, da es sich bei der durchsuchten Wohnung auch um die ihrige handelt und zudem Unterlagen sichergestellt wurden, die auch sie betreffen. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
7
Gemäß § 103 Abs. 1 s. 1 StPO ist eine Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten zu Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Da der Beschwerdeführer im Ermittlungszeitraum als Taxifahrer für den Beschuldigten tätig war, ist zu vermuten, dass er über Unterlagen verfügt, aus denen sich ergibt, zu welchen Zeiten er für den Beschuldigten gefahren ist, welche Fahrzeuge er benutzte und welche Einnahmen er aus der Tätigkeit erzielte.
8
Die Durchsuchung war auch verhältnismäßig angesichts des Zeitraums und der Höhe der möglicherweise hinterzogenen Steuern. Die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung könnte entfallen, wenn die Person die Unterlagen freiwillig herausgibt. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wollte anfangs auch vollumfängliche die Aussage verweigern.
9
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass auch Kontounterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. beschlagnahmt worden seien, so haben die ermittelnden Beamten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 1. Kontovollmacht über das fragliche Konto hat, dass ihn betreffende Zahlungen (weißer Ring) über dieses Konto flossen und dass er kein eigenes Girokonto unterhält. Somit war die Beschlagnahme zulässig und von dem richterlichen Beschluss umfasst, um den Geldkreislauf nachvollziehen zu können.
10
Die Einwendungen betreffend die Belehrungen zu den Pflichten als Zeuge betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sondern allenfalls die Verwertbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
11
Wie die Steuerfahnder auf Anfrage mitgeteilt haben, haben sie sich Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers verschafft, indem sie sich als „Paket-/Zustelldienst“ ausgegeben haben. Erst an der Wohnungstür haben sie offenbart, dass ein Durchsuchungsbefehl zugrunde liegt. Dies ist nicht zu beanstanden und sogar eventuell im Interesse des Beschwerdeführers, um die Diskretion im Hinblick auf die Nachbarschaft zu wahren.
12
Nach alldem ist die Beschwerde unbegründet.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.