LG Offenburg, Urteil vom 27.07.2018 – 2 O 379/17
Die Unabhängigkeit des einer Prämienerhöhung zustimmenden Treuhänders in der privaten Krankenversicherung ist im Zivilprozess zu prüfen. An der Unabhängigkeit fehlt es, wenn sich der Treuhänder verpflichtet hat, gegen Entgelt bei der Erstkalkulation der Versicherung mitzuwirken. Das Fehlen der Unabhängigkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie Dauer und Umfang der Tätigkeit des Treuhänders für die Versicherung und der erhaltenen Vergütung. Das Fehlen der Unabhängigkeit führt zur Unwirksamkeit der Erhöhung.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV …200 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) Im Tarif BestMed Komfort BM4/3 die Erhöhung zum 1.4.2015 um 19,75 €, zum 1.4.2016 um 135,43 € und zum 1.4.2017 um 71,16 €,
b) Im Tarif TG 182 die Erhöhung zum 1.1.2012 um 10,61 €, zum 1.4.2013 um 3,19 € und zum 1.4.2016 um 9,90 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.026,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte,
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1.12.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger
aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
bb) auf die Erhöhungen im Tarif AB05 zum 1.1.2009 um 63,40 €, im Tarif ZB 100 zum 1.1.2010 um 10,59 €, im Tarif SB2 zum 1.1.2010 um 8,96 € und im Tarif SB2 (Versicherte: E.B.) zum 1.1.2009 um 5,28 € gezahlt hat,
b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu verzinsen hat.
4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif BestMed Komfort BM4/3 zum 1.4.2017 um 120,00 € unwirksam ist.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge und der Selbstbeteiligung seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung.
2
Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich zusammen aus den Tarifen BestMed Komfort BM4/3 und TG 182. Außerdem war der Kläger bis zum 30.12.2010 in den Tarifen AB05, ZB 100 und SB2 versichert. Bis zum 31.12.2011 bestand zudem Versicherungsschutz für die Versicherte E.B. im Tarif SB2 (Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen als Anlagen BLD 1 bis BLD 6, Anlagenheft Beklagte – im Folgenden AH B – 1-125).
3
In den Jahren 2009 bis 2017 nahm die Beklagte in diesen Tarifen folgende Betragserhöhungen vor:
4
1. Im Tarif BestMed Komfort Bm4/3
5
a) mit Wirkung vom 1.4.2015 um 19,75 €,
b) mit Wirkung vom 1.4.2016 um 135,43 €
c) mit Wirkung vom 1.4.2017 um 71,16 €,
6
2. Im Tarif TG 182
7
a) mit Wirkung vom 1.1.2012 um 10,61 €,
b) mit Wirkung vom 1.4.2013 um 3,19 €
c) mit Wirkung vom 1.4.2016 um 9,90 €,
8
3. Im Tarif AB05 (bestand bis 31.12.2010) mit Wirkung vom 1.1.2009 um 63,40 €.
9
4. Im Tarif ZB 100 (bestand bis 31.12.2010) mit Wirkung vom 1.1.2010 um 10,59 €.
10
5. Im Tarif SB2 (bestand bis 31.12.2010) mit Wirkung vom 1.1.2010 um 8,96 €.
11
6. Im Tarif SB2 (Versicherte: E. B., bestand bis 31.12.2011) mit Wirkung vom 1.1.2009 um 5,28 €.
12
(Nachträge zum Versicherungsschein als Anlagenkonvolut K1, Anlagenheft Kläger – im Folgenden AH K – 1-23).
13
Die Beklagte zog die erhöhten Beiträge in der Folgezeit bis einschließlich Dezember 2017 bzw. im Hinblick auf die ehemaligen Tarife AB05, ZB100, SB2 und SB2 (Versicherte: E.B.) bis zur Beendigung des Tarifs vom Konto des Klägers ein.
14
Außerdem erhöhte die Beklagte die jährliche Selbstbeteiligung im Tarif BestMed Komfort, BM4/3 zum 1.4.2017 um 120 €.
15
Die Beitragsanpassungen wurden von der Beklagten jeweils in einem Begleitschreiben begründet (Anlagen BLD 7-14, AH B 127-243).
16
Sämtliche Beitragsanpassungen waren durch den von der Beklagten mit Wirkung vom 1.3.2004 zum Treuhänder für Prämienanpassung bestellten Dipl.-Mathematiker R. genehmigt worden.
17
Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 9.1.2004 (BLD 24, AH B 349) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Herrn R. als Prämientreuhänder zu bestellen. Nach Erteilung weiterer Auskünfte an die BaFin mit Schreiben vom 4.2.2004 (BLD 24, AH B 341) teilte diese mit Schreiben vom 26.2.2004 (BLD 24, AH B 337) mit, dass gegen die Bestellung des Herrn R. aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Gemäß Vereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn R. vom Juni/Juli 2005 wurde Herr R. mit Wirkung vom 1.3.2004 zum Treuhänder bestellt. Unter Ziffer 2 der Vereinbarung (Anlage K 6, AH K 89) heißt es:
18
„Der unabhängige Treuhänder und die D. stimmen sich auch hinsichtlich der Kalkulation von Tarif-Neueinführungen ab, sofern die D. dies wünscht.“
19
Als Honorar für die Tätigkeit des Treuhänders wurden ein jährliches Grundhonorar von 10.000 € sowie ein Zeithonorar von 170 € je Stunde vereinbart, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das Honorar wurde in den Folgejahren mehrfach erhöht, zuletzt mit Vereinbarung vom April 2014 (AH K 93) auf 16.000 € Grundhonorar und 250 € Stundenhonorar zzgl. Mehrwertsteuer. In den Jahren 2004-2017 war der Treuhänder R. als einziger Prämientreuhänder für die Beklagte tätig und erhielt von ihr jährliche Zahlungen in einer Größenordnung von zuletzt mehr als 375.000 €. Für seine Tätigkeit für die Beklagte im Zeitraum Mai 2016 bis Januar 2017 erhielt er beispielsweise eine Summe von brutto 268.791,25 € (Abrechnung in AH B 363). In den Jahren 2016 und 2017 machten die von der Beklagten erzielten Einkünfte des Treuhänders rund 85 % von dessen Arbeitseinkünften aus (siehe die Erklärung des Treuhänders über seine „Unabhängigkeit in finanzieller Hinsicht“, BLD 26, AH B 369).
20
Der Kläger ist der Auffassung, dass sämtliche Beitragsanpassungen unwirksam seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beitragsanpassungen nicht ausreichend gemäß § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien. Erforderlich seien insoweit insbesondere konkrete Angaben zu den veränderten Berechnungsgrundlagen der Prämie und die Nennung des Treuhänders. Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit auch daraus, dass den Anpassungen nicht durch einen unabhängigen Treuhänder zugestimmt worden sei. Der Treuhänder R. sei aufgrund der langjährigen fast ausschließlichen Tätigkeit für die Beklagte und der von dieser erhaltenen erheblichen Vergütung nicht unabhängig. Zudem stehe er zu der Beklagten auch in einem seine Unabhängigkeit beeinträchtigenden Dienstverhältnis, da er auch bei der Neueinführung von Tarifen entgeltlich mitwirke. Die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders sei im Zivilverfahren zu prüfen. Die formellen Mängel der Beitragsanpassungen führten zu deren Unwirksamkeit, unabhängig davon, ob die Beitragsanpassungen in der Sache berechtigt gewesen seien, was der Kläger jedoch ebenfalls in Abrede stelle. Aufgrund der Unwirksamkeit der Erhöhungen könne der Kläger die überzahlten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von insgesamt 7.236,15 € (Berechnung auf Aktenseite 83-87) zurückverlangen.
21
Durch vorgerichtliches Rechtsanwaltsschreiben wurde die Beklagte vergeblich zur Zahlung bis 30.11.2017 aufgefordert.
22
Der Kläger beantragt:
23
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV …200 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
24
a) Im Tarif BestMed Komfort BM4/3 die Erhöhung zum 1.4.2015 um 19,75 €, zum 1.4.2016 um 135,43 € und zum 1.4.2017 um 71,16 €,
25
b) Im Tarif TG 182 die Erhöhung zum 1.1.2012 um 10,61 €, zum 1.4.2013 um 3,19 € und zum 1.4.2016 um 9,90 €,
26
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.236,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen,
27
3. festzustellen, dass die Beklagte,
28
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1.12.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger
29
aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
30
bb) auf die Erhöhungen im Tarif AB05 zum 1.1.2009 um 63,40 €, im Tarif ZB 100 zum 1.1.2010 um 10,59 €, im Tarif SB2 zum 1.1.2010 um 8,96 € und im Tarif SB2 (Versicherte: E.B.) zum 1.1.2009 um 5,28 € gezahlt hat,
31
b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu verzinsen hat,
32
4. festzustellen, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif BestMed Komfort BM4/3 zum 1.4.2017 um 120,00 € unwirksam ist,
33
5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v. 1.514,63 € freizustellen.
34
Die Beklagte beantragt,
35
die Klage abzuweisen.
36
Sie ist der Auffassung, eine weitergehende Begründung für die Prämienanpassung als die jeweils erfolgte könne aufgrund ihres berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht verlangt werden. Der Treuhänder sei unabhängig, auch wenn er einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen von der Beklagten erhalte. Es gebe in Deutschland insgesamt nur 14 Prämientreuhänder, so dass die Versicherungsgesellschaften eher von diesen abhängig seien als umgekehrt. Der Treuhänder R. sei von der Beklagten nicht finanziell abhängig, da er Eigentümer eines lastenfreien Einfamilienhauses mit Eigentumswohnung sei und so viel Kapital angespart habe, dass er mit seiner Familie über einen langen Zeitraum ohne jegliche Einkünfte auskommen könne. Ohnehin sei die Unabhängigkeit im zivilrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, da sie von der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde vor Bestellung geprüft worden sei. Eine fehlende Unabhängigkeit führe auch nicht zur Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen, wenn diese materiell-rechtlich rechtmäßig seien, da sich dann eine unterstellte fehlende Unabhängigkeit nicht ausgewirkt habe. Unabhängig davon sei die Beklagte entreichert, da die erhöhten Beiträge für erhöhte Leistungskosten verbraucht worden seien. Zumindest müsse jedoch von einem möglichen Anspruch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ein Abzug für erlangten Versicherungsschutz gemacht werden, welcher im vorliegenden Fall 4.718,72 € betrage. Mit diesem Betrag erklärt die Beklagte die Aufrechnung.
37
Die Beklagte erhebt zudem die Verjährungseinrede und beruft sich auf Verwirkung sowie allgemein auf § 242 BGB.
38
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Verhandlungsprotokoll vom 1.6.2018 (Aktenseite 379) verwiesen.
Entscheidungsgründe
39
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
40
Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 4, da sich die Beklagte höherer Ansprüche berühmt (vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Auflage § 203 Rn. 20; LG Kleve Urt. v. 21.6.2018 – 6 O 34/17, BeckRS 2018, 13526, beck-online Rn. 14). Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 ist das Feststellungsinteresse ebenfalls zu bejahen, auch wenn dem Kläger eine teilweise Bezifferung bereits möglich wäre. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen auch auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird. Zum anderen ist der Kläger auch nicht zu einer Teilbezifferung verpflichtet.
B.
41
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beitragserhöhungen sind unwirksam, da es sich bei dem Treuhänder, der diesen Erhöhungen zugestimmt hat, um keinen unabhängigen Treuhänder gehandelt hat. Der Kläger kann deswegen die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beiträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Verzugszinsen verlangen und die Feststellung, dass die erhöhten Beiträge nicht geschuldet sind.
I.
42
Die Frage, ob es sich bei dem Treuhänder, welcher der Beitragserhöhung zugestimmt hat, um einen unabhängigen Treuhänder gehandelt hat, ist von den Zivilgerichten zu prüfen.
43
1. Der Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG legt eine solche Prüfungskompetenz nahe. Dort werden für eine Prämienerhöhung verschiedene Voraussetzungen genannt, nämlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Rechnungsgrundlagen, eine Neuberechnung entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen und die Überprüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder. Die Prüfung der Wirksamkeit von Erhöhungen ist den Zivilgerichten zugewiesen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine der in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG genannten Voraussetzungen dieser Prüfung entzogen sein könnte, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Im Gegenteil, § 203 Abs. 2 Satz VVG fordert ausdrücklich die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
44
2. Aus der Prüfungskompetenz der BaFin gemäß § 157 Abs. 2 VAG im Zusammenhang mit der Bestellung des Treuhänders ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts Anderes:
45
a) Schon der von der Beklagten postulierte Ausgangspunkt, wenn für einen Sachverhalt eine aufsichtsrechtliche Prüfung vorgesehen sei, wäre dieser einer zivilgerichtlichen Prüfung entzogen, ist falsch, wie folgendes Beispiel zeigt: Bis zum Jahr 1994 war für Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Von einigen Zivilgerichten wurde die Auffassung vertreten, der Versicherungsnehmer müsse darauf vertrauen, dass die Aufsichtsbehörde die Berechnung der Prämienerhöhungen ordnungsgemäß geprüft habe. Von den Zivilgerichten sei lediglich zu prüfen, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliege (Wiedergabe bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 – 1 BvR 2203/98 -, Rn. 7, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht als mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar angesehen, da die Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen wären (BVerfG, aaO Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht etwa angenommen, dass die Prüfung der Prämienerhöhung aufgrund der aufsichtsrechtlichen Genehmigung den Zivilgerichten entzogen sei, sondern im Gegenteil eine nochmalige Prüfung durch die Zivilgerichte als verfassungsrechtlich geboten angesehen.
46
b) Zudem gibt es jedoch auch keine umfassende Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 163 VVG, Rn. 21). Deren Prüfungskompetenz ist beschränkt, insbesondere wird der Treuhänder nicht durch sie „bestellt“ (BVerfG, aaO Rn. 14). Die Bestellung erfolgt durch das Versicherungsunternehmen auf rein privatrechtlicher Grundlage. Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob im Zeitpunkt der Bestellung Tatsachen vorliegen, aus welchen sich ergibt, dass der Treuhänder die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Für den Zeitraum nach Bestellung kann sie einschreiten, soweit ihr solche Tatsachen bekannt werden. Eine regelmäßige, fortlaufende Überprüfung ist hingegen nicht vorgesehen. Der Treuhänder unterliegt auch nicht der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, er ist ihr gegenüber weder berichts- noch auskunftspflichtig (BVerfG, aaO Rn. 14 mwN). Dementsprechend hat auch die BaFin im vorliegenden Fall nicht die Unabhängigkeit des Treuhänders festgestellt, sondern lediglich im Jahr 2004 bezogen auf den Bestellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der ihr von der Beklagten übersandten Informationen mitgeteilt, dass gegen die Bestellung keine Bedenken bestünden (BLD 24, AH B 337). Dafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen diese stark eingeschränkte Prüfungskompetenz der BaFin jegliche Prüfung durch die Zivilgerichte ausschließen soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
47
c) Auch aus der von der Beklagten zuletzt vorgebrachten Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten – welche ohnehin in nur beschränktem Umfang gilt, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 01. Juni 1970 – II ZB 4/69 -, Rn. 31, juris – ergibt sich kein anderes Ergebnis: Zwar könnte es sich bei dem Schreiben der BaFin vom 26.2.2004 um einen Verwaltungsakt handeln. Das Schreiben enthält jedoch entsprechend dem Gesetz nur die Mitteilung, dass gegen die Bestellung des Treuhänders R. keine Bedenken bestehen. Eine Regelung dahingehend, dass der Treuhänder nunmehr bis zu einer anderweitigen Behördenentscheidung als unabhängig anzusehen sei, kann dem Schreiben schon nicht entnommen werden. Im Übrigen ist auch hier wieder darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Prämienerhöhung keine Bindungswirkung für die zivilrechtliche Prüfung zugemessen hat.
48
d) Für eine Prüfung der Unabhängigkeit der Treuhänder durch die Zivilgerichte besteht auch ein erhebliches praktisches Bedürfnis, da die BaFin in den letzten zehn Jahren keine einzige Folgeprüfung durchgeführt hat und ihr auch über den Anteil der Treuhändervergütung an den Gesamteinkünften „keine Erkenntnisse“ vorliegen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drucks. 19/2480 Seite 2, 7).
49
3. Die Nachprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders ist auch verfassungsrechtlich geboten.
50
a) Wie ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht es als unvereinbar mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angesehen, wenn die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 – 1 BvR 2203/98 -, Rn. 13, juris). Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen (BVerfG, aaO Rn. 15). Da die aufsichtsrechtliche Genehmigung vom Versicherungsnehmer nicht verwaltungsgerichtlich überprüft werden könne, müsse eine Prüfung der Erhöhungen im Zivilprozess erfolgen (BVerfG, aaO Rn. 13).
51
b) Das Bundesverfassungsgericht hat auch klargestellt, dass diese Grundsätze auch für das im Jahr 1994 eingeführte Treuhändersystem fortgelten. Auch durch die Einführung des Treuhändersystems dürfen einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer nicht entzogen werden (BVerfG, aaO Rn. 14).
52
c) Damit hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht unmittelbar entschieden, ob auch die Unabhängigkeit des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle zugänglich sein muss. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich jedoch auf diese Frage übertragen: Der Versicherungsnehmer hat keine rechtliche Möglichkeit, gegen die an die Beklagte gerichtete Mitteilung der BaFin, gegen die Bestellung des Treuhänders bestünden keine Bedenken, vorzugehen. Er wird davon in der Regel nicht einmal erfahren und die Mitteilung der BaFin entfaltet ihm gegenüber auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen, so dass er sie nicht verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen kann (vgl. BVerfG, aaO Rn. 13). Die Unabhängigkeit des Treuhänders, welcher in dem seit 1994 bestehenden Treuhändersystem eine zentrale Bedeutung zukommt, da er anstelle der Aufsichtsbehörde tritt, wäre deswegen jeglicher gerichtlichen Überprüfung auf Veranlassung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers entzogen. Dies wäre mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.
53
4. Hiervon scheint auch der Bundesgerichtshof auszugehen.
54
a) Nach dessen ständiger Rechtsprechung unterliegt die Prämienanpassung „der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte“ (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 -, Rn. 9 und 21, juris mwN).
55
b) Der Bundesgerichtshof hat sich – bezogen auf einen Bedingungstreuhänder in der Lebensversicherung – auch bereits mit der Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte auseinandergesetzt. In dem konkreten Fall hat er nähere Ausführungen zu der Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen seien, als entbehrlich angesehen, da der dortige Kläger keine konkreten auf die Person des dortigen Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hatte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 -, BGHZ 164, 297-324, Rn. 34). Dennoch sah sich der Bundesgerichtshof veranlasst, „vorsorglich“ einen Prüfungsmaßstab für die Unabhängigkeit des Treuhänders in der Lebens- und Krankenversicherung vorzugeben (BGH, aaO Rn. 35). Damit ist zwar die Frage der Prüfungspflicht nicht ausdrücklich und auch nicht in den tragenden Urteilsgründen bejaht worden. Die Ausführungen zeigen jedoch deutlich, dass der Bundesgerichtshof eine zivilgerichtliche Prüfungskompetenz als selbstverständlich unterstellt hat.
56
c) Die Auffassung, das Urteil des Bundesgerichtshofs habe nur für den Treuhänder in der Lebensversicherung Bedeutung (Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 848), ist abzulehnen. Denn der Bundesgerichtshof erstreckt seine Ausführungen ausdrücklich auch auf den Treuhänder in der Krankenversicherung (BGH, aaO Rn. 35).
57
5. Von der umfassenden Prüfungskompetenz der Zivilgerichte gehen – soweit ersichtlich – auch nahezu alle mit vergleichbaren Sachverhalten befassten Instanzgerichte aus, soweit bereits Urteile ergangen und der Kammer bekanntgeworden sind (Ausnahme: AG Freiburg, Urteil vom 27.04.2018 – 4 C 2543, BLD 43, AH B 569, nicht veröffentlicht). Zu nennen sind:
58
a) LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.2.2009 – 11 O 4343/04, BeckRS 2009, 137778, Rn. 15 ff. beck-online
b) AG Potsdam, Urteil vom 18.10.2016 – 29 C 122/16 -, Rn. 19 ff., juris
c) LG Potsdam, Urteil vom 27.09.2017 – 6 S 80/16 -, Rn. 29 ff., juris
d) LG Berlin, Urteil vom 10.01.2018 – 23 O 78/16 -, Rn. 36, ff. juris
e) LG Berlin, Urteil vom 10.01.2018 – 23 O 264/16 (K 10, AH K 209, nicht veröffentlicht)
f) LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.01.2018 – 14 O 203/16 -, Rn. 69 ff., juris)
g) AG Hannover, Urteil vom 07.02.2018 – 462 C 6345/17 (K 11, AH K 403, nicht veröffentlicht)
h) LG Limburg, Urteil vom 16.02.2018 – 4 O 181/17 (K 10, AH K 245, nicht veröffentlicht)
i) LG Limburg, Urteil vom 28.03.2018 – 1 O 110/17 (K 10, AH K 263, nicht veröffentlicht)
j) LG Aschaffenburg, Urteil vom 04.04.2018 – 33 O 125/17 (K 10, AH K 285, nicht veröffentlicht)
k) LG Hamburg, Urteil vom 18.04.2018 – 314 O 90/17 (K 10, AH K 325, nicht veröffentlicht)
l) LG Koblenz, Urteil vom 17.05.2018 – 16 O 219/17 (K 10, AH K 357, nicht veröffentlicht)
m) LG Kleve, Urteil vom 21.6.2018 – 6 O 34/17, BeckRS 2018, 13526, beck-online Rn. 18
59
Soweit die Beklagte auf anderslautende Auffassungen einzelner Landgerichte (BLD 32 – 38, AH B 451 – 485) verweist, handelt es sich nur um vorläufige Einschätzungen, welche nicht oder nur knapp begründet werden und bislang – soweit ersichtlich – nicht zu einem Urteil geführt haben. Lediglich das Amtsgericht Freiburg (s.o.) hat zu diesem Punkt ein Urteil mit abweichender Auffassung erlassen. Die Begründung überzeugt jedoch nicht. So führt das Amtsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02 (NJW 2004, 2679) aus, Maßstab der Prüfung des Gerichts sei nur, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. In der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war jedoch die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht streitig, sondern nur, ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang stehende Prämienanpassung zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit und Angemessenheit zu prüfen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansichten verneint und sein Ergebnis so zusammengefasst: „Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgemäß, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist“ (BGH, aaO 2681).
60
6. Die Nachprüfbarkeit der Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte wurde auch bis in jüngste Zeit in der Literatur kaum in Zweifel gezogen und überwiegend ausdrücklich bejaht (z.B. MünchKomm-VVG/Boetius – ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Beklagten – 2. Auflage, § 203 Rn. 554 f., 897, 904; Renger, VersR 1994, 1257, 1259; Marko in Rüffer/Halbach/Schwintowski, VVG, 3. Aufl., § 203 Rn. 17, welcher dies sogar als „allgemeine Meinung“ bezeichnet; vgl. auch Prölss/Martin/Voit, 29. Aufl. 2015, VVG § 203 Rn. 25; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 5. Aufl., § 203 Rn. 26, 27; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl., § 203 Rn. 22, 25; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 14, 16; aA jetzt aber offenbar in der 3. Aufl. Rn. 19 mit dem nicht nachvollziehbaren Argument, es sei „nicht ersichtlich“ wie der Versicherungsnehmer die Unabhängigkeit des Treuhänders prüfen könne).
61
7. Soweit sich nun in der neueren Literatur Gegenstimmen erhoben haben, sind diese nicht überzeugend.
62
a) Voit (VersR 2017, 727, 732) führt unter anderem die Entlastung der Gerichte an. Dies ist schon im Ansatz nicht überzeugend, da sich mit einer vermeintlichen Entlastung der Gerichte jegliche Einschränkungen des Prüfungsmaßstabes rechtfertigen ließen. Zudem führt die Prüfung der Unabhängigkeit im vorliegenden Fall zu einer Entlastung des Gerichts, da deren Fehlen ohne Beweisaufnahme festgestellt werden kann und deswegen kein Gutachten zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Erhöhung einzuholen ist. Soweit Voit weiter mit dem Schutz des Treuhänders argumentiert, kann auch dies nicht überzeugen, da der Treuhänder, welcher im Zustimmungsverfahren öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 163 VVG, Rn. 21) nicht schutzwürdig ist, soweit es um Informationen geht, welche seine Unabhängigkeit betreffen. Zudem gibt es spezielle Regelungen für den Umgang mit schutzwürdigen Informationen in Gerichtsverfahren (§§ 171 b ff GVG, vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 -, juris). Der Aufsatz von Voit geht auf ein Gutachten im Auftrag des Privaten Krankenversicherung e.V. zurück. Nach Gutachtenerstellung vertritt Voit in seiner Kommentierung zum Versicherungsvertragsgesetz nunmehr die Auffassung, die Unabhängigkeit des Treuhänders sei alleine von der Aufsichtsbehörde zu prüfen (Prölss/Martin/Voit, VVG, 30. Aufl., § 203 Rn. 25). In der Vorauflage des Kommentars hatte Voit hingegen noch ausgeführt, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders und damit auch für die Wirksamkeit der Prämienfestsetzung und keine Einschränkung bzgl. der Prüfung der Unabhängigkeit gemacht (29. Aufl., Rn. 26).
63
b) Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen von Werber, dem ehemaligen Bedingungstreuhänder der Beklagten (siehe BLD 24, AH B 341, 349), in VersR 2017, 1115, 1116, welche sich im Wesentlichen auf eine Zustimmung zu Voit beschränken.
64
c) Wiemer/Richter, r+s 2017, 404, 405 und VersR 2018, 641, 645 ff., befürchten, dass eine Prüfung der Unabhängigkeit durch die Gerichte zu sich widersprechenden Entscheidungen führen könnte, was aus Sicht der Bürger „nicht nachvollziehbar“ wäre. Dieses Argument ist nicht überzeugend, da derartige widersprüchliche Entscheidungen dem deutschen Rechtssystem und der begrenzten Rechtskraft von zivilgerichtlichen Entscheidungen immanent sind und alltäglich vorkommen. Sie sind beispielsweise auch bei der allgemein anerkannten inhaltlichen Überprüfung einer Beitragserhöhung denkbar.
65
d) Wendt, VersR 2018, 449, 451 wendet sich gegen die Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte im Wesentlichen mit der Überlegung, dass eine solche zu dem Ergebnis führen könne, dass dann im Prozess die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung ungeklärt bleibe. Warum dieses Ergebnis, welches selbstverständliche Folge des Umstands ist, dass das Gesetz formelle und materielle Anforderungen an eine wirksame Prämienerhöhung stellt, nicht hinnehmbar sein sollte, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt. Das angeführte Argument, dass ein solches Ergebnis im Widerspruch zu der Sichtweise stehe, nach der zum wirkungsvollen Rechtsschutz auch gehöre, dass Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejahen, ist unverständlich, da die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit bei verneinter Unabhängigkeit nicht geprüft, also weder bejaht noch verneint wird.
66
e) Zuletzt haben sich Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 849 f. gegen eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders gewandt. Sie versuchen die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu relativieren. Zudem wird unter Bezugnahme auf Wiemer/Richter auf die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen verwiesen. Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht überzeugend. Auch das weitere Argument, die Rechtsfolge einer rechtswidrigen Treuhänderbestellung sei abschließend in § 157 Abs. 2 Satz 2 VAG geregelt, kann nicht überzeugen. Aus der dort vorgesehenen, selbstverständlichen Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, gegen einen abhängigen Treuhänder vorzugehen, kann nicht geschlossen werden, dass die Abhängigkeit zivilrechtlich folgenlos zu bleiben hat. Es wäre überraschend und sachwidrig, wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde keine Handhabe einräumen würde, gegen einen abhängigen Treuhänder vorzugehen. Dafür, dass mit dieser öffentlich-rechtlichen Eingriffsmöglichkeit sämtliche Rechtsfolgen der Abhängigkeit abschließend geregelt sein sollten, gibt es keinen Anhaltspunkt.
67
f) Soweit sich nach Erlass des oben zitierten Urteils des AG Potsdam und während des laufenden Berufungsverfahrens vor dem LG Potsdam auch die BaFin andeutungsweise gegen eine zivilgerichtliche Überprüfung ausgesprochen hat, wurde dies nicht näher begründet (Dickopf/Wendling, BaFinJournal 7/2017, Seite 22, 23 f.).
II.
68
Der Treuhänder R. ist nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG.
69
1. Es liegt bereits ein in § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG normierter Regelfall vor, in dem von fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders auszugehen ist und welcher auch für die zivilrechtliche Auslegung des Begriffes der Unabhängigkeit gilt (ao auch LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2018 – 23 O 78/16 -, Rn. 45, juris).
70
a) Der Treuhänder R. hat sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich mit dieser – soweit sie es wünscht – gegen Entgelt hinsichtlich der Kalkulation von Tarif-Neueinführungen (im Folgenden: Erstkalkulation) abzustimmen und er hat in der Folge auch eine solche Tätigkeit ausgeübt. Damit liegt ein „sonstiger Dienstvertrag“ gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG vor.
71
b) Bei der Erstkalkulation geht es unter anderem um die unternehmerischen Interessen der Beklagten, also darum, wie die Prämien zu kalkulieren sind, um der Beklagten Gewinne zu verschaffen. Der Treuhänder ist hier also gegen Entgelt im Interesse der Beklagten tätig. Dies ist offenkundig mit seiner Stellung als unabhängiger Wahrer der Interessen der Versicherungsnehmer – welche jenen der Beklagten auch gerade entgegengesetzt sein können – unvereinbar und dementsprechend auch ausdrücklich als gesetzlicher Ausschlussgrund normiert.
72
c) Die Auffassung der Beklagten und von Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 844, die Mitwirkung an der Erstkalkulation sei unproblematisch, da der Treuhänder bei der späteren Prüfung der Zustimmung zu einer Erhöhung ohnehin auch die Erstkalkulation prüfen müsse, ist falsch. Im Gegenteil: Im Rahmen der Prüfung einer Prämienerhöhung muss der Treuhänder die Erstkalkulation gerade deswegen prüfen, um sicherzustellen, dass die Erhöhung auf veränderten tatsächlichen Umständen beruht und mit ihr nicht eine von Anfang an fehlerhafte Kalkulation korrigiert wird (MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 567). Soweit die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erstkalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen, ist eine Prämienanpassung gemäß § 155 Abs. 3 Satz 4 VAG unzulässig. Hier besteht also ein möglicher Gegensatz zwischen den Interessen der Beklagten, welche sich möglicherweise bei der Erstkalkulation geirrt hat und nun versucht, diesen Irrtum unzulässig im Rahmen von Erhöhungen zu korrigieren, und der Aufgabe des Treuhänders, welcher dies gerade verhindern soll. Diesen Gegensatz möchte die Beklagte durch die Einbindung des Treuhänders bei der Erstkalkulation aufheben (vgl. Rudolph, in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., MB/KK § 8b Rn. 31: Vermeidung einer „unangenehmen Überraschung“). Die Beklagte kann insoweit davon ausgehen, dass der Treuhänder wenig geneigt sein wird, eine mit ihm abgestimmte Erstkalkulation später als fehlerhaft darzustellen. Er könnte dann auch Schadensersatzansprüchen der Beklagten wegen einer Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten ausgesetzt sein (vgl. Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 5. Aufl., § 203 Rn. 26; Wiemer/Richter, r+s 2017, 404, 405). Es liegt hier also ein besonders schwerwiegender Interessenkonflikt vor, welcher weit über einen gewöhnlichen „sonstigen Dienstvertrag“ hinausgeht und welcher die spätere Prüfungstätigkeit des Treuhänders teilweise entwertet. Die Beklagte erkauft sich mit der vorherigen Einbindung des Treuhänders die weitgehende Sicherheit, dass spätere Erhöhungen nicht an einer falschen Erstkalkulation scheitern werden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2018 – 23 O 78/16 -, Rn. 50, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 – 14 O 203/16 -, Rn. 82, juris; aA MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 569 und offenbar auch Rudolph, in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., MB/KK § 8b Rn. 31). Das Vorgehen der Beklagten konterkariert auch den Willen des Gesetzgebers, welcher sich entsprechend der Stellungnahme der Expertenkommission dafür entschieden hat, den Treuhänder bei der Erstkalkulation nicht einzubinden und seine Stellung bei der Prüfung von Beitragserhöhungen zugleich durch die ausdrückliche Regelung zu stärken, dass eine unzureichende Erstkalkulation nicht zu einer Erhöhung führen darf (vgl. BT-Drucks. 13/4945 Seite 41).
73
d) Aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der BaFin vom 22.05.2018 (BLD 39, AH B 487) ergibt sich nichts Anderes: In dem Schreiben teilt die BaFin lediglich mit, eine Einbindung des Treuhänders bereits im Rahmen der Erstkalkulation geschehe auf freiwilliger Basis und aus Sicht der Aufsicht sei die freiwillige Einbindung des Treuhänders bei der Erstkalkulation nicht zu beanstanden. Sie begründet ihre Sichtweise jedoch nicht, sondern verweist nur auf ein Rundschreiben des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. vom 16.04.2018, das der Kammer nicht vorliegt.
74
2. Selbst wenn kein Regelfall des § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG vorläge, so liegen ausreichend weitere Umstände vor, die im Rahmen einer Gesamtschau ergeben, dass der Treuhänder R. nicht unabhängig ist.
75
a) Bei der Auslegung des unbestimmten versicherungsrechtlichen Rechtsbegriffs „unabhängig“ im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG und § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG ist allerdings § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht heranzuziehen, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.
76
b) Der Treuhänder in der Krankenversicherung ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 -, BGHZ 164, 297-324, Rn. 35).
77
c) Aus Sicht der Versicherungsnehmer rechtfertigt der Treuhänder R. nicht das Vertrauen, er werde deren Interessen angemessen wahrnehmen.
78
aa) Dies ergibt sich zunächst aus der von dem Treuhänder eingegangenen anderweitigen Verpflichtung gegenüber der Beklagten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG verwiesen.
79
bb) Unabhängig davon folgt die Abhängigkeit auch aus den sonstigen Umständen:
80
(1) Zeitlicher Umfang der Tätigkeit und Dauer
81
(a) Der Treuhänder ist seit 2004 der einzige Prämientreuhänder der Beklagten und er wirkt zudem wie ausgeführt auch bei der Neueinführung von Tarifen mit. Er ist damit seit langer Zeit und in ganz erheblichem zeitlichen Umfang für die Beklagte tätig. Beispielsweise ergibt sich aus seiner Stellungnahme (BLD 26, AH B 371), welche sich die Beklagte zu eigen gemacht hat (AS 183), dass er im Zeitraum 09/2015 bis 01/2016 durchschnittlich 36 Wochenarbeitsstunden für die Beklagte gearbeitet hat. Schon dieser zeitliche Umfang, welcher annähernd der Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht, lässt sich nicht mit der Stellung als ein von der Beklagten unabhängiger Treuhänder vereinbaren. Es wäre auch rechtlich ohne weiteres möglich, verschiedene Treuhänder für verschiedene Tarife zu bestellen (LG Kleve Urt. v. 21.6.2018 – 6 O 34/17, BeckRS 2018, 13526, Rn. 24, beck-online; Renger, VersR 1994, 1257, 1259; Rudolph in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5., Aufl., MB/KK § 8b Rn. 22).
82
(b) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, in Deutschland gebe es nur 14 Prämientreuhänder, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung: Bei der Tätigkeit eines Prämientreuhänders handelt es sich nicht um eine Geheimwissenschaft, welche nur einer Handvoll Menschen zugänglich wäre. Es gibt in Deutschland zweifellos zahlreiche Mathematiker, welche nach einer gewissen Einarbeitung in der Lage und bereit wären, die Tätigkeit eines Prämientreuhänders auszuüben. Dass sich die privaten Krankenversicherungen, welche die Treuhänder bestellen, entschlossen haben – aus welchen Gründen auch immer – den Kreis der Treuhänder sehr klein zu halten, kann nicht zur Absenkung der an deren Unabhängigkeit zu stellenden Anforderungen führen.
83
(2) Vergütung
84
(a) Der Treuhänder erhält von der Beklagten seit Beginn seiner Tätigkeit sehr hohe Vergütungen, welche einen Großteil seiner Erwerbseinkünfte ausmachen. In den Jahren 2016 und 2017 lagen die Einkünfte beispielsweise jeweils in der Größenordnung von mindestens 350.000 € brutto, was etwa 85 % seiner Arbeitseinkünfte ausmachte. Auch in den Jahren zuvor erhielt der Treuhänder jeweils hohe Beträge, welche einen großen Teil seiner Einkünfte ausmachten. Die genauen Zahlen wurden von der für die Unabhängigkeit des Treuhänders darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht offengelegt.
85
(b) Soweit der Treuhänder insoweit einwendet, dass er inzwischen finanziell unabhängig sei und ohne jegliche Einkünfte auskommen könne, führt dies nicht zu einem Entfallen seiner Abhängigkeit. Eine solche kann sich auch aus in der Vergangenheit erhaltenen Leistungen ergeben. Die Auffassung des Treuhänders, welche sich die Beklagte zu eigen macht, würde dazu führen, dass die Beklagte die Unabhängigkeit ihres Treuhänders durch hohe Zahlungen erst herbeiführen könnte. Im Übrigen bieten zukünftige hohe Zahlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch dann einen Anreiz, im Sinne der Beklagten tätig zu sein, wenn der Treuhänder auf sie für seinen Lebensunterhalt nicht zwingend angewiesen ist.
86
(3) Trotz aller Schwierigkeiten einer genauen Grenzziehung, ergibt sich aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall aus der Gesamtschau der vorgenannten Umstände – zeitlicher Umfang und Dauer der Tätigkeit, Umfang der Vergütung – zweifelsfrei, dass der Treuhänder R. aus Sicht eines Versicherungsnehmers nicht die Gewähr dafür bietet, er werde dessen Interessen wahren und dafür – soweit erforderlich – auch einem Konflikt mit der Beklagten nicht ausweichen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16 -, Rn. 53, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 – 14 O 203/16 -, Rn. 77 ff., juris; vgl. auch Träber, AG 2018, R5; selbst Wiemer/Richter, VersR 2018, 641, 642 halten diese Auffassung für „durchaus nachvollziehbar“). Aus Sicht eines Versicherungsnehmers erscheint der Treuhänder eher als ein mit gewissen Privilegien ausgestatteter leitender Angestellter der Beklagten.
87
d) Aus Sicht der Kammer stellt sich abschließend die Frage, welche Bedeutung die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit überhaupt hätte, wenn sie in einem Fall wie dem vorliegenden zu bejahen wäre. Eine Abhängigkeit könnte dann im Wesentlichen nur noch in Fällen direkter und offener Korruption oder bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Weisungsbefugnissen angenommen werden (in diese Richtung tatsächlich Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 846 ff.: Arbeitnehmerähnlichkeit als Maßstab).
III.
88
Die fehlende Unabhängigkeit führt zur Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Erhöhungen in der Sache rechtmäßig sind.
89
1. § 203 VVG sieht für die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen formelle und materielle Voraussetzungen vor. Selbstverständliche Folge dieser Regelung ist es, dass das Fehlen der materiellen oder formellen Voraussetzungen zur Unwirksamkeit der Erhöhung führt. Dies wurde auch soweit ersichtlich bis vor kurzem nicht in Frage gestellt (siehe z.B. MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 897, Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 5. Aufl., § 203 Rn. 26; vgl. auch Rudolph in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5., Aufl., MB/KK § 8b Rn. 22; Nomos-BR/Laars VAG/Reinhard Laars/David Both, VAG, 4. Online-Auflage, § 155 Rn. 2).
90
2. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers: Dieser hat im Zusammenhang mit der Einführung des Treuhänders in der Lebensversicherung auf die vergleichbare Regelung in der Krankenversicherung verwiesen und ausdrücklich festgehalten, dass die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen und der Änderung von Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen an die Zustimmung unabhängiger Treuhänder geknüpft sei (Buchholz, VersR 2005, 866, 867; BT-Drucksache 12/6959, Seite 102 oben links, Seite 105 unten rechts).
91
3. Zudem hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Grundlage der gerichtlichen Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Prämienerhöhung nur die Unterlagen sein können, welche dem Treuhänder vorlagen, da die Zustimmung des Treuhänders nur auf diesen beruht. Soweit sich aus diesen Unterlagen die Anpassung nicht nachvollziehen lasse, sei die Prämienerhöhung nicht berechtigt. Dem könne der Versicherer nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323-334, Rn. 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Auflage § 203 Rn. 20). Danach kommt es also gerade nicht lediglich darauf an, ob die Erhöhung insgesamt betrachtet materiell rechtmäßig ist.
92
4. Etwas Anderes ergibt sich wie ausgeführt auch nicht aus § 157 Abs. 2 Satz 2 VAG, welcher lediglich eine selbstverständliche aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeit enthält, jedoch keine Regelung der zivilrechtlichen Folgen einer fehlenden Unabhängigkeit (aA Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 850).
93
5. Die im Zuge der Treuhänderkrise neu aufgekommene Gegenauffassung, entscheidend sei einzig, ob die Erhöhung materiell rechtmäßig sei, ist nicht überzeugend:
94
a) Wiemer/Richter, r+s 2017, 404, 405 (erweiterter Begründungsversuch in VersR 2018, 641, zustimmend Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837, 851) räumen selbst ein, dass ihre Auffassung dem eindeutigen Wortlaut, welcher keinen Spielraum zulasse, und der Gesetzessystematik widerspricht (VersR 2018, 641, 643). Sie meinen jedoch, den wirklichen Willen des Gesetzgebers erkannt zu haben: Dieser habe dem Treuhänder nämlich die Verpflichtung auferlegt, seine Zustimmung zu erteilen, soweit die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen vorliegen. Daraus folge, dass es letztlich nur auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit ankommen könne.
95
b) Diese Auffassung ist abzulehnen, da sie darauf hinausläuft, dass die formellen Voraussetzungen bedeutungslos wären (so dann auch konsequent Wiemer/Richter, VersR 2018, 641, 647 welche tatsächlich meinen, es sei der wahre Wille des Gesetzgebers, dass die Zustimmung des unabhängigen Treuhänders „obsolet“ werde). Die Beklagte müsste dann überhaupt keine Treuhänderzustimmung einholen und die Erhöhung auch nicht begründen. All dies wäre folgenlos, soweit die Erhöhung in der Sache zutreffend ist. Dies kann ersichtlich nicht Sinn der gesetzlich geregelten formellen Erhöhungsvoraussetzungen sein (so auch LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2018 – 23 O 78/16 -, Rn. 40, juris). Es ist auch unverständlich, warum Wiemer/Richter meinen, diesen Schluss daraus ziehen zu können, dass der Gesetzgeber dem Treuhänder keinen Ermessenspielraum eingeräumt hat (vgl. dazu MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 579). Eine logische Verbindung ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von Wiemer/Richter nicht erläutert. Insbesondere gibt es keinen Grundsatz, dass bei gebundenen Rechtsakten die Einhaltung von gesetzlich zusätzlich vorgesehenen formellen Voraussetzungen bedeutungslos wäre (vgl. z.B. gegenteilig die Regelung absoluter Revisionsgründe in § 547 ZPO und § 338 StPO).
96
c) Der ehemalige Bedingungstreuhänder der Beklagten versucht das gleiche Ergebnis mit einem Verweis auf ein „rechtmäßiges Alternativverhalten“ zu begründen (Werber, VersR 2017, 1115, 1117; ebenso nun Wendt, VersR 2018, 449, 452 f.). Dieser Begriff stammt aus dem Schadensrecht, die Parallele ist deswegen schon im Ansatz verfehlt (zutreffend LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2018 – 23 O 78/16 -, Rn. 57, juris, welches von „freier Rechtsfortbildung“ spricht, siehe auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 – 14 O 203/16 -, Rn. 93, juris).
97
d) Ebenso unverständlich ist es, wenn Thüsing/Jänsch befürchten, dass dann, wenn die Abhängigkeit des Treuhänders zur Unwirksamkeit von Erhöhungen führe, solche „praktisch unmöglich gemacht“ würden (VersR 2018, 837, 852). Erläutert wird insbesondere nicht, warum es den Versicherungsunternehmen nicht möglich sein soll, unabhängige Treuhänder zu bestellen.
IV.
98
Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist von dem Rückforderungsanspruch kein Abzug für erhaltene Versicherungsleistungen zu machen. Die Beklagte möchte hier eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ziehen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121, Rn. 45). Dies ist jedoch verfehlt, da zwischen den hiesigen Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag besteht, welcher die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Der Kläger hat keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt; die Unwirksamkeit der Erhöhungen führt lediglich dazu, dass eine niedrigere Versicherungsprämie geschuldet ist.
V.
99
Aus dem gleichen Grund greift auch der von der Beklagten zuletzt erhobene Entreicherungseinwand nicht durch. Soweit die Beklagte die rechtsgrundlos erhaltenen Beiträge entsprechend ihren vertraglichen Pflichten ausgegeben hat, wurde sie damit von einer Verbindlichkeit befreit, was eine Entreicherung ausschließt.
VI.
100
Zutreffend ist einzig der Beklagteneinwand, dass die vom Kläger erhaltenen Beitragsrückerstattungen, soweit sie auf die unwirksamen Beitragserhöhungen zurückzuführen sind, gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 BGB vom Kläger zurückzuerstatten sind. Da die Beklagte mit dem der Höhe nach unstreitigen Betrag von 210,08 € (AS 401) die Aufrechnung erklärt hat, reduziert sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers in dieser Höhe.
VII.
101
Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Zahlungen seit dem Jahr 2009 (AS 83 ff.). Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB ist nicht abgelaufen. Dass der Kläger vor dem Jahr 2017 von den die Abhängigkeit des Treuhänders R. begründenden Tatsachen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB), wird von der Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Aus dem von der Beklagten wiederholt angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 07. April 2017 – 20 U 128/16, juris) ergibt sich kein anderer Prüfungsmaßstab: Das Oberlandesgericht Köln geht ebenfalls davon aus, dass die Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände erforderlich ist (Rn. 15), welche es im dort entschiedenen Einzelfall als gegeben ansah.
VIII.
102
Dem Klagebegehren stehen weder Verwirkung noch sonstige Billigkeitserwägungen entgegen.
103
1. Für eine mögliche Verwirkung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat zwar die nicht geschuldeten Versicherungsbeiträge bezahlt, er wusste jedoch nicht, dass den Erhöhungen kein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat.
104
2. Auch für eine sonstige Ergebniskorrektur gemäß § 242 BGB besteht kein Spielraum. Die Beklagte weist hier auf die aus ihrer Sicht katastrophalen Folgen hin, wenn sich die Rechtsauffassung des Klägers durchsetzen sollte. Soweit die fehlenden Mittel nicht bei den nächsten Erhöhungen wieder „hereingeholt“ werden könnten, wäre die Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten nicht mehr gewährleistet (ähnlich auch Wiemer/Richter, VersR 2018, 641, 648). Die Kammer verkennt nicht, dass die Unwirksamkeit zahlreicher Beitragserhöhungen durch die Beklagte und durch andere private Krankenversicherungen zu erheblichen Verwerfungen führen könnte. Mangels gesetzlicher Grundlage hat sie jedoch derartige Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren außer Acht zu lassen. Zudem hat die Beklagte ihre Lage auch selbst verursacht, indem sie über lange Zeit einen offensichtlich nicht unabhängigen Treuhänder beschäftigt hat. Die von der Beklagten erhoffte Abhilfe im Hinblick auf einen drohenden Untergang des Systems der privaten Krankenversicherung könnte allenfalls der Gesetzgeber bewirken.
IX.
105
Im Ergebnis ist die Klage weit überwiegend begründet: Da die Erhöhungen unwirksam sind, kann die in Ziffer 1 und 4 begehrte Feststellung antragsgemäß getroffen werden. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen führt gemäß der Verknüpfung in § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG (“dabei“) auch zur Unwirksamkeit der Erhöhung der Selbstbeteiligung. Antrag Ziffer 2, welcher rechnerisch von der Beklagten nicht beanstandet wird, ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, wobei wie ausgeführt die Beitragsrückerstattungen teilweise abzuziehen sind. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem Ablauf der vorgerichtlichen Zahlungsfrist. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die aus dem Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen herauszugeben, so dass auch Antrag Ziffer 3 begründet ist. Die vorgerichtliche Mahnung führt auch insoweit zur Verzinsungspflicht, auch wenn der Betrag nicht beziffert wurde (vgl. Palandt, BGB 77. Aufl., § 286 Rn. 19).
X.
106
Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Zwar kann das rechtswidrige Vorgehen der Beklagten als Vertragsverletzung eingestuft werden, so dass dem Kläger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB zusteht. Die Rechtsanwaltskosten sind jedoch kein ersatzfähiger Schaden. Bildet – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02 -, Rn. 32, juris). Vorliegend bestanden jedoch keinerlei Aussichten – wie dem Klägervertreter auch bekannt war – dass die Beklagte einer vorgerichtlichen Aufforderung Folge leisten werde. Der Kläger hätte somit sofort Klage erheben können, dann wären die vorgerichtlichen Kosten nicht entstanden.
C.
107
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.