Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei Einreichung nachträglich verfälschter Quittungen zum Stehlgut bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 – 4 U 164/15

Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei Einreichung nachträglich verfälschter Quittungen zum Stehlgut bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Der Kläger begehrt nach einem angeblichen Einbruchsdiebstahl Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.

2
Zum 1. Juni 2006 schloss der Kläger mit der Beklagten für eine in der T. Straße … in K. gelegene Wohnung einen Hausratversicherungsvertrag, dem nach einer Umstellung im Jahre 2010 die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen in der Fassung 2009 zugrunde liegen. Auf den Inhalt des Versicherungsscheins (Anl. K 1) wird Bezug genommen.

3
Am 2. Oktober 2010 gegen 0.40 Uhr (Bl. 104 GA) meldete der Kläger bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl.

4
Am 4. Oktober 2010 meldete der Kläger der Beklagten den angeblichen Einbruch sowie den dabei angeblich entstandenen Schaden. Es wurden entsprechende Originalbelege bei der Beklagten eingereicht.

5
Der Kläger übersandte der Beklagten weiter ein auf den 7. Oktober datierendes, ausgefülltes Schadenanzeigeformular, dem eine handschriftliche Liste der zerstörten bzw. entwendeten Gegenstände beigefügt war. Die handschriftliche Liste der zerstörten bzw. entwendeten Gegenstände soll nach der Einlassung der Ehefrau des Klägers im Ermittlungsverfahren ein namentlich nicht bezeichneter männlicher Bekannter des Klägers erstellt haben (Bl. 56 EA); nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 16.11.2012 (Bl. 106 GA) wurde sie im Beisein des Ehemannes von einer Bekannten, der Zeugin R. P., ausgefüllt.

6
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 VVG.

7
Am 20. Oktober 2010 reichte der Kläger Belegkopien über die angeblich entwendeten Gegenstände ein, so insbesondere einen auf den 12. August 2009 sowie einen auf den 11. Juli 2009 datierenden, jeweils in italienischer Sprache verfassten Beleg über den Erwerb von Goldschmuck zum Preis von € 2.330,00 (Bl. 47 GA) bzw. zum Preis von € 1.790,00 (Bl. 48 GA).

8
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2011 übersandte der Kläger der Beklagten die Rechnungsbelege im Original.

9
Die Belege sind verändert worden. Auf dem Beleg vom 11.07.2009 (Bl. 151 GA) ist ein dritter Gegenstand („collana uomo“) und der Preis von „1.060,00“ hinzugefügt worden und die Gesamtsumme durch Addition dieses Betrags von 730 € auf 1.790 € verändert worden. Auf dem Beleg vom 12.08.2009 ist dem Betrag von 330,00 € eine „2“ vorangestellt worden und damit der Preis auf 2.330,00 € erhöht worden.

10
Mit Schreiben vom 22. September 2011 schickte die Beklagte die Originalbelege an den Kläger zurück und lehnte die Regulierung des geltend gemachten Schadens ab, dies mit der Begründung, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Schadenakte und der polizeilichen Ermittlungsakte davon ausgehe, dass kein Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.

11
Die dem Kläger aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren belaufen sich auf insgesamt € 2.110.11.

12
Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein unter dem Aktenzeichen 72 Js 576/10 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Beklagten ein. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 119 EA).

13
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tochter habe seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2013 mitgeteilt, dass sie wisse, wo sich der gestohlene Schmuck befinde, sie habe ihn gesehen. In einem späteren Telefonat mit seinem Prozessbevollmächtigen habe sich seine Tochter sodann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, aber bestätigt, dass sich der Schmuck nicht im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt ihres Vaters befinde.

14
Der Kläger wurde am 23. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (vgl. Bl. 97 GA). Mit Urteil des Landgerichts Köln wurde der Kläger in 2013 wegen Mordes an seiner Ehefrau, die er mit 56 Messerstichen getötet hatte, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Bl. 184, 198 f. GA).

15
Der Kläger hat behauptet, am 1. Oktober 2010 gegen 17.30 Uhr mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern die sich in ordnungsgemäßem Zustand befindliche Wohnung verlassen zu haben, um den Abend bei Freunden, der Familie A. B., zu verbringen. Dort sei das Geburtstagsfest des Sohnes der Familie B. am nächsten Tag besprochen worden. Als er mit seiner Familie gegen 0.40 Uhr zu der Wohnung zurückgekehrt sei, habe die Wohnungstür offen gestanden, die Wohnung sei verwüstet und mit Farbe besprüht gewesen. Im Einzelnen seien die in der Klageschrift (Bl. 4-6 GA) aufgeführten Gegenstände mit dem jeweils vermerkten Anschaffungspreis entwendet, weitere Gegenstände (Bl. 6, 7 GA) durch Farbschmierereien beschädigt worden. Der Gesamtschaden belaufe sich auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Sämtliche dieser Gegenstände hätten existiert und sich am 1. Oktober 2010 in seinem Eigentum und seinem Besitz befunden. Der Kläger hat weiter behauptet, die veränderten Rechnungen vom 11.07.2009 und 12.08.2009 wiesen den Betrag aus, den er für die Schmuckstücke auch tatsächlich gezahlt habe. Er habe die Rechnungen nicht verändert.

16
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls dargelegt und damit seiner Darlegungslast entsprochen zu haben (Bl. 7 GA).

17
Der Kläger hat beantragt,

18
die Beklagte zu verurteilen,

19
1. an ihn € 44.059,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2011 zu zahlen,

20
2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.110,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21
Die Beklagte hat beantragt,

22
die Klage abzuweisen.

23
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände existiert und sich am 1. Oktober 2010 in Eigentum und Besitz des Klägers befunden haben, weiter, dass unbekannte Täter gewaltsam in die Wohnung eingedrungen sind und die als entwendet bzw. beschädigt gemeldeten Gegenstände tatsächlich entwendet wurden bzw. beschädigt worden seien. Hiergegen sprächen zahlreiche Auffällig- und Merkwürdigkeiten.

24
Zudem hat die Beklagte die Echtheit sowie die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher vom Kläger eingereichten Belege mit Nichtwissen bestritten (Bl. 42 GA).

25
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe nachträglich betragserhöhend die Belege vom 11.7.2009 und 12.08.2009 verändert.

26
Das Landgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 26. November 2013 (Bl. 185 f. GA), abgeändert durch den Beschluss vom 10. März 2014 (Bl. 207 GA), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 24. Juni 2014 (Bl. 227-254) Bezug genommen.

27
Mit Urteil vom 18. August 2015 (Bl. 282-288) hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 30 VHB in Verbindung mit § 28 Abs. 3 S. 2 VVG wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger als Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger nachträglich veränderte, nämlich erhöhte Rechnungsbelege, die aus dem Ausland (Italien) stammten, eingereicht habe.

28
Gegen das ihm am 19. August 2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2015 hat der Kläger mit am 21. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach wiederholter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 16. November 2015 mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet.

29
Der Kläger wendet ein, entgegen der Auffassung des Landgerichts lägen weder in seiner Person noch in der Person eines Repräsentanten die Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung vor. Er sei der Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen Dr. R. erstinstanzlich festgestellten Veränderungen der Betragsangaben auf den Rechnungsbelegen seien von ihm, dem Kläger, vorgenommen worden, entschieden entgegengetreten. Es handele sich bei den handschriftlich eingetragenen Zahlen auf den streitgegenständlichen Quittungen nicht um seine Handschrift. Diesen Vortrag habe er erstinstanzlich unter Beweis gestellt durch die Einholung eines ergänzenden Schriftgutachtens; diesem Beweisantrag sei das Landgericht nicht nachgegangen. Insoweit habe das Landgericht seinen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt. Auch habe das Landgericht seinen Vortrag, die Tochter habe nach dem 24. Januar 2013 gegenüber Rechtsanwalt G. offenbart, dass sich der Schmuck nicht in seinem Gewahrsam befunden habe und er nichts mit dem Einbruchsdiebstahl zu tun habe, nicht berücksichtigt (Bl. 328 GA). Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Abwicklung des Versicherungsfalles, die Einreichung der Stehlgutliste im Wesentlichen durch seine Ehefrau bzw. eine befreundete Person vorgenommen worden sei; auch diesem Vortrag nebst Beweisangeboten sei das Landgericht nicht nachgegangen. Seine persönliche Anhörung sei unterblieben, das Landgericht habe deshalb eine arglistige Täuschung unter Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt.

30
Der Kläger beantragt,

31
das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2015, Az. 11 O 94/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

32
1. an ihn € 44.059,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2011 zu zahlen,

33
2. ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.110,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

34
Die Beklagte beantragt,

35
die Berufung zurückzuweisen.

36
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

37
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

38
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

39
Dem Kläger stehen aus dem Versicherungsvertrag keine Leistungen zu. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte wegen einer versuchten arglistigen Täuschung gem. § 30 VGH i.V. mit § 28 Abs. 3 S. 2 VVG leistungsfrei ist.

40
Es bestehen keine konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Vorbringen in der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

1.

41
Es steht bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers fest, dass er versucht hat, die Beklagte arglistig zu täuschen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die Veränderungen auf den beiden Quittungen vorgenommen hat. Er wusste jedenfalls, dass sie verändert waren und damit verfälscht i.S. von § 267 StGB. Er hat dennoch diese verfälschten Urkunden gebraucht, indem er sie der Beklagten vorlegte, und hat damit eine Urkundenfälschung begangen, weil er durch die Vorlage bei der Beklagten die Auszahlung tatsächlich nicht quittierter Beträge erreichen wollte.

42
Das Wissen des Klägers steht dabei aus mehreren Gründen fest. Nach seiner Einlassung hat er zwar die Stehlgutliste nicht selbst geschrieben, sondern die Zeugin R. P.. Die Stehlgutliste ist jedoch in seiner Anwesenheit gefertigt worden (Bl. 106 GA) und auch von ihm unterschrieben worden (Bl. 76 GA). Auf der – durchaus übersichtlichen – Stehlgutliste finden sich die zu den Quittungen passenden Einträge „Halskette Mann“ mit der Wertangabe „1060 €“; auch das Schmuckstück aus der Quittung vom 12.08.2009 ist dort mit dem Wert von 2.330 € eingetragen.

43
Selbst wenn der Kläger nach seiner – wenig plausiblen – Einlassung tatsächlich die in der Stehlgutliste angegebenen Beträge gezahlt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er wusste, dass die Quittungen verfälscht waren, weil dann ursprünglich niedrigere Beträge auf diesen quittiert worden waren und insbesondere auch die „Halskette Mann“ zunächst überhaupt nicht auf der Quittung vom 11.07.2009 aufgeführt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind nicht nur die Beträge verändert worden, sondern die gesamte Zeile ist nachträglich auf die Quittung aufgebracht worden (vergl. Bl. 236 GA). Da der Kläger angegeben hat, er habe die auf den Rechnungen angegebenen Beträge tatsächlich gezahlt (Bl. 265 GA), wusste er, dass die Quittungen, auf denen beim Kauf andere Beträge standen bzw. sogar eines von 3 Schmuckstücken überhaupt nicht aufgeführt war, verfälscht waren. Das Einreichen einer verfälschten Quittung erfüllt jedoch gleichermaßen den Straftatbestand des § 267 StGB und führt auch dann, wenn tatsächlich entsprechende Beträge gezahlt worden sein sollten, regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers (vergl. auch Senatsentscheidung vom 30.09.1997 – 4 U 97/96, NJW-RR 1999, 756). Ausreichend ist, dass die falsche Angabe einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, ohne dass dabei Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung – auch berechtigter – Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, NJW 1986, 1100). Das ist bei der Vorlage verfälschter Quittungen ohne Zweifel der Fall.

44
Zur Feststellung der Arglist bedurfte es daher vorliegend keiner Anhörung des Klägers, weil sie nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls dahingehend feststeht, dass er zur Beeinflussung der Regulierungsentscheidung eine verfälschte Urkunde vorlegte, obwohl er wusste, dass die dortigen Beträge und Gegenstände ursprünglich nicht so quittiert worden waren.

2.

45
Sehen die Versicherungsbedingungen – wie hier – für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor, genügt es – von Fällen unbilliger Härte abgesehen -, wenn der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt (OLG Hamm VersR 2012, 356).

a)

46
Eine arglistige Täuschung über eine Tatsache, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung ist, liegt insbesondere dann vor, wenn nachträglich veränderte Belege eingereicht werden (OLG Koblenz VersR 2006, 74; VersR 2001, 100; KG Berlin VersR 2005, 351; OLG Köln R+s 2001, 121; OLG Hamm R+s 2000, 336; OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 182) und zwar auch dann, wenn über einen im Vergleich zur Gesamtsumme nur relativ geringen Betrag getäuscht werden soll (OLG Karlsruhe r+s 2000, 78).

47
Vorliegend hat der Kläger verfälschte Quittungen eingereicht, die – bei einer Gesamtschadenssumme von 44.059,05 € – die begehrte Entschädigung um 3.060 € erhöht haben. Das ist bereits absolut keine nur geringfügige Summe; sie führt auch deshalb zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil als einziger Beweggrund in Betracht kommt, die Beklagte zu einer Leistung zu veranlassen, zu der sie nicht verpflichtet war. Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass der Kläger tatsächlich die veränderten Beträge gezahlt hat. Er wusste, dass die Beklagte auf der Grundlage der eingereichten verfälschten Quittungen die erhöhten Beträge nicht leisten musste. Er hat sich dennoch entschlossen, nur zur Erhöhung der Schadenssumme diese Quittungen einzureichen und nicht auf anderem Wege den tatsächlichen Schaden nachzuweisen, was ihm – beispielsweise – durch die Benennung des Verkäufers möglich gewesen wäre. Dabei ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass der Kläger dann, wenn die Beklagte die Schadenssumme um diese Beträge gekürzt hätte, in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen wäre.

b)

48
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich die Beträge, die die veränderten Quittungen aufweisen, gezahlt hat. Beweis dafür hat er – obwohl möglich – nicht angeboten (Bl. 265 GA). Sein Vortrag ist zudem bereits deshalb unbeachtlich, weil weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen wurden, weshalb höhere Beträge gezahlt als quittiert wurden und insbesondere auch feststeht, dass die in die Quittung vom 11.07.2009 aufgenommene Halskette überhaupt nicht quittiert wurde. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb dann später – angeblich ohne Wissen des Klägers – die Quittungen exakt um diese angeblich tatsächlich gezahlten Beträge von einer nicht bekannten Person verändert wurden.

3.

49
Dem Beweisantrag des Klägers, die Veränderung auf den Quittungen würden nicht seine Handschrift tragen (Bl. 328 GA), war nicht nachzugehen.

a)

50
Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Schreiben vom 4. Januar 2014 (Bl. 195) ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Urheber der streitigen Ziffern „1“ und „2“ auf den Original-Rechnungsbelegen ist, „auch nach der erforderlichen Beiziehung von Vergleichsmaterial nicht mit einem substantiellen Ergebnis zu rechnen“ sei. Daraufhin wurde der Gutachtenauftrag im Einvernehmen mit dem Kläger (Bl. 201) auf die Veränderung selbst beschränkt.

b)

51
Insbesondere aber kann auch dahinstehen, ob der Kläger selbst die Veränderungen vorgenommen hat. Es steht bereits aufgrund seines eigenen Vortrags fest, dass er wusste, dass die Quittungen verfälscht waren. Er hat sie in diesem Bewusstsein dennoch der Beklagten vorgelegt, um auf diese Weise eine Versicherungsleistung zu erhalten. Das genügt für die Leistungsfreiheit aufgrund arglistiger Täuschung.

4.

52
Ohne rechtliche Relevanz ist das Vorbringen des Klägers, seine Tochter habe dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie wüsste, wo sich die gestohlenen Gegenstände befinden; der Kläger habe tatsächlich nichts mit dem Einbruchsdiebstahl zu tun (Bl. 328 GA). Die Leistungsfreiheit der Beklagten beruht auf der versuchten arglistigen Täuschung durch Vorlage verfälschter Quittungen. Die Beklagte ist selbst dann leistungsfrei, wenn die von der Tochter geschilderten Umstände zutreffen.

5.

53
Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger mangels Hauptforderung nicht zu, sie sind im Übrigen auch deshalb nicht erstattungsfähig, weil es am Verzug fehlt. Sie wurden durch anwaltliches Schreiben vom 5. Mai 2011 (Bl. 44) verursacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung nicht fällig, § 14 Abs. 1 VVG.

II.

54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

55
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.

56
Die Revision wird nicht zugelassen. Denn weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

57
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 44.059,05 festgesetzt.

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