BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 – III ZR 212/70
1. Zur Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger unterhielt von 1960 bis Ende 1967 in V eine Praxis als Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe. Seit dem 1. Januar 1968 ist er Chefarzt des Krankenhauses in D. Die beklagte Stiftung betreibt das Allgemeine Krankenhaus in V. Dessen gynäkologische Abteilung wurde bis Ende 1967 so geführt, daß zwei frei praktizierende Ärzte aus Viersen auf Grund schriftlicher Belegarztverträge das Recht hatten, insgesamt 50 Betten mit Patientinnen zu belegen. Den übrigen in Viersen als Geburtshelfer tätigen Ärzten war es nach einem Vorstandsbeschluß gestattet, insgesamt 10 Betten der Abteilung zu belegen. Hiervon machte der Kläger seit 1960 Gebrauch.
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Im September 1964 beantragte der Kläger, ihn als dritten Belegarzt zuzulassen. Der Vorstand der Beklagten teilte ihm unter dem 8. September 1964 die Ablehnung des Antrags mit. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 19. November 1964 wurde die Ablehnung bestätigt und weiter ausgeführt:
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„Im übrigen bleiben nach einem früheren Vorstandsbeschluß 10 geburtshilfliche Krankenbetten in dieser Abteilung weiterhin versuchsweise zur Belegung durch frei praktizierende V Ärzte (Geburtshelfer) reserviert. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, von dieser Belegungsmöglichkeit – wie bisher – Gebrauch zu machen.“
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Der Kläger entband seine Patientinnen weiterhin im Krankenhaus der Beklagten. Soweit die Betten der gynäkologischen Abteilung nicht ausreichten, stellte die Krankenhausverwaltung Betten aus anderen Abteilungen zur Verfügung.
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Mit Schreiben vom 18. April 1967 – dem Kläger zugegangen am 28. April 1967 – teilte ihm die Beklagte folgendes mit:
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„Entsprechend langjähriger Gepflogenheit war Ihnen bisher formlos – unter Verzicht auf den Abschluß eines schriftlichen Vertrages – die ärztliche Tätigkeit in unserer geburtshilflichen Abteilung gestattet. Im Zuge der allgemeinen Entwicklung ist jedoch die stärkere Ausprägung des „geschlossenen Anstaltstyps“ bei Krankenhäusern unserer Zweckbestimmung und Größenordnung unvermeidbar geworden. Diese Tendenz entspricht zudem den Absichten der Landesregierung im Rahmen der Förderungsmaßnahmen für Schwerpunktkrankenhäuser. Angesichts dieser Sachlage sieht sich der Vorstand des Allgemeinen Krankenhauses jetzt vor der Notwendigkeit, die geburtshilflich gynäkologische Abteilung in eine geschlossene Abteilung umzuwandeln und Ihre Arbeitserlaubnis zum 30.6.1967 zu beenden.
…“
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Die Bemühungen des Klägers und der Ärztekammer Nordrhein, die Beklagte zu einer Fristverlängerung bis Ende 1967 zu veranlassen, blieben ohne Erfolg.
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Im ersten Halbjahr 1967 hatte der Kläger im Krankenhaus V bei 147 Kassen- und 19 Privatpatientinnen Entbindungen durchgeführt. Er berechnet für die Geburtshilfe bei einer Kassenpatientin 90 DM, bei einer Privatpatientin durchschnittlich 600 DM.
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Der Kläger macht geltend: Zwischen ihm und der Beklagten habe ein mündlicher Belegarztvertrag bestanden; die Voraussetzungen für eine Kündigung hätten nicht vorgelegen; mindestens hätte die Beklagte eine angemessene Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 1968 einhalten müssen, da die Patientinnen sich bis zu neun Monaten vor der Entbindung in seine Behandlung begäben. Infolge des Verhaltens der Beklagten habe er im zweiten Halbjahr 1967 120 Patientinnen nicht mehr entbinden können.
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Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung seines auf 20 820 DM berechneten Verdienstausfalls nebst Zinsen zu verurteilen.
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ausgeführt: Die dem Kläger erteilte Genehmigung habe jederzeit widerrufen werden können; ein Vertrag habe nicht bestanden. Im übrigen hätten wichtige Gründe für eine Beendigung des bestehenden Zustands vorgelegen, auch sei die bis zum 30. Juli 1967 bemessene Kündigungsfrist ausreichend gewesen.
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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als dieser Frauen, die sich am 28. April 1967 in seiner Behandlung befunden haben, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1967 nicht mehr im Krankenhaus der Beklagten hat entbinden können. Im übrigen hat es den Klaganspruch dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt erklärt.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Revision meint, das Berufungsurteil spreche dem Kläger schon deshalb zuviel zu, weil diesem nur gestattet gewesen sei, neben anderen als Geburtshelfer tätigen Ärzten insgesamt 10 Betten zu belegen und er nicht habe beanspruchen können, alle seine Patientinnen im Krankenhaus der Beklagten unterzubringen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, der Kläger habe wegen der auf 10 beschränkten Zahl der zur Verfügung gestellten Betten in den Jahren 1960 bis 1967 nicht alle seine Patientinnen in ihrem Krankenhaus entbinden können. Sie hat vielmehr selbst erklärt, der Kläger habe ausweislich ihres Geburtenbuches vom Januar 1965 bis einschließlich Juli 1967 780 Entbindungen durchgeführt. Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, fest, bei Bedarf seien Betten aus anderen Abteilungen zur Verfügung gestellt worden. Es beruht daher nicht auf einem Verfahrens- oder sonstigem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger hätte alle seine Patientinnen, die sich am 28. April 1967 in seiner Behandlung befanden, im Krankenhaus der Beklagten entbinden können, wenn ihm die Beklagte die bisher eingeräumte Befugnis nicht entzogen hätte.
II.
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Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei ein ärztlicher Belegungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Gegenstand der Leistungen, die das Krankenhaus zu erbringen gehabt habe, wie aus der Dauer der Leistungen, für deren Erbringung eine bestimmte Zeit nicht vorgesehen gewesen sei. Es handle sich um einen Vertrag eigener Art, der Elemente der Leihe, des Dienstverschaffungs- und des Gesellschaftsvertrags enthalten habe. Für die Annahme, daß zwischen den Parteien jeweils nur einzelne Verträge hinsichtlich der Bettenbelegung und Inanspruchnahme der ärztlichen Einrichtungen zustande gekommen seien, bleibe kein Raum.
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Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeziehungen der Parteien hätten zu einer vertraglichen Bindung der Beklagten dahin geführt, daß sie verpflichtet gewesen sei, dem Kläger für die Entbindung seiner Patientinnen Betten in ihrem Krankenhaus zur Verfügung zu stellen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der sogenannte ärztliche Belegungsvertrag, der allerdings im einzelnen verschieden ausgestaltet sein kann, ist ein Vertrag besonderer Art und in aller Regel auf die Dauer angelegt. In der Tatsache, daß die Beklagte den in Viersen tätigen Ärzten 10 Betten der gynäkologischen Abteilung gemäß einem Beschluß ihres Vorstands zur Verfügung gestellt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht das Angebot zum Abschluß von Belegungsverträgen gesehen. Die angebotene Leistung des Krankenhauses gehört zu dem typischen Inhalt eines solchen Vertrags. Der Kläger hat das Angebot, wenn nicht durch Erklärung, so mindestens durch schlüssige Handlungen angenommen. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte eine vertragliche Bindung eingehen wollte, in Betracht ziehen, daß das Angebot eine zeitliche Begrenzung nicht vorsah und daß eine Reihe von Jahren, von 1960 bis 1967, entsprechend der vorgeschlagenen Regelung verfahren wurde. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen und tatsächliche Umstände nicht beachtet, gehen ihre Angriffe fehl.
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Die Möglichkeit, daß die Beklagte keine Dauerbindung eingehen und lediglich von Fall zu Fall ortsansässige Ärzte freie Betten belegen lassen wollte, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen, sondern erörtert und abgelehnt worden. Keinen Erfolg hat die Revision mit dem Vorbringen, da für 10 als Geburtshelfer tätige Ärzte nur 10 Betten im Krankenhaus bereitgestanden hätten, habe nur von Fall zu Fall die Belegung eines freien Bettes gestattet werden können. Da der ärztliche Belegungsvertrag regelmäßig ein Dauerrechtsverhältnis begründet, ist er insofern einem Sukzessivlieferungsvertrag ähnlich und wie dieser ein einheitlicher Vertrag, der für die Zukunft eine Mehrzahl sich wiederholender Leistungen vorsieht; es handelt sich um einen Rahmenvertrag, auf Grund dessen jeweils im Einzelfall die Patienten vom Arzt eingewiesen werden können und vom Krankenhaus im Rahmen des Vereinbarten aufgenommen werden müssen. Gegen die Ansicht, ein solcher Rahmenvertrag habe zwischen den Parteien bestanden, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die zur Verfügung gestellte Bettenzahl sei beschränkt gewesen; dieser Umstand betrifft den Inhalt des Vertrags, sagt aber nichts gegen dessen Bestehen. Im übrigen ist, wie bereits ausgeführt, nicht vorgetragen, daß einmal eine Patientin des Klägers aus Bettenmangel nicht im Krankenhaus aufgenommen worden sei, ebensowenig daß die Aufnahme der Patientinnen jeweils von einem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten habe besonders genehmigt werden müssen oder daß die Krankenhausverwaltung ermächtigt gewesen sei, jeweils von Fall zu Fall über die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Patientinnen zu entscheiden.
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Die Tatsache, daß die Beklagte vom Kläger kein Entgelt für die Benutzung ihrer Einrichtungen erhielt, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; denn es führt aus, der Vertrag enthalte Elemente der Leihe. Daß es aus dieser Tatsache keine Schlüsse im Sinne der Beklagten gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für den Vortrag, bei der Beklagten habe schon 1964 die Absicht bestanden, das Chefarztsystem einzuführen. Ebenso hat das Berufungsgericht zum Schreiben der Beklagten vom 19. November 1964 Stellung genommen. Wenn, wie anzunehmen, jeweils zwischen den Patientinnen des Klägers, die ins Krankenhaus aufgenommen wurden, oder Krankenkassen einerseits und der Beklagten andererseits ein besonderer Vertrag (Krankenhausvertrag) zustande gekommen ist (vgl. BGH JW 1962, 1763; BGB-RGRK 11. Aufl. § 278 Anm. 43), kraft dessen im Einzelfall gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Patienten oder der Krankenkasse und der Beklagten begründet wurden, so schließt das die rechtliche Möglichkeit nicht aus, daß der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertrag ein Dauervertrag war. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. April 1967 mußte das Berufungsgericht keine Rückschlüsse auf die bei Beginn des Belegarztverhältnisses bestehenden Auffassungen der Beklagten ziehen. Im übrigen ist der Revision entgegenzuhalten, daß der Kläger für seine Existenz als Frauenarzt darauf angewiesen war, seine Patientinnen in einem Krankenhaus entbinden zu können. Das war auch für die Beklagte ersichtlich. Es konnte ihr angesichts der hohen Zahl von Patientinnen, die gerade der Kläger dem Krankenhaus zuführte, nicht verborgen bleiben, daß es dem Kläger darauf ankommen mußte, eine gesicherte und dauernde Möglichkeit der Krankenhausunterbringung für seine Patientinnen zu haben. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einen etwa bestehenden Willen, die Belegung nur von Fall zu Fall zu gestatten, klar und eindeutig erklären müssen.
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Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Belegungsvertrag zustande gekommen war.
III.
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Ebenso ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis kündigen konnte, daß sie dabei aber eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten verpflichtet war. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Frist auf ein halbes Jahr, das ist bis zum 31. Oktober 1967, bemessen hat.
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Wie bereits ausgeführt, sind Belegarztverträge in der Regel Verträge besonderer Art, die keinem der im Bürgerlichen Gesetzbuch entwickelten Vertragstypen voll entsprechen. Die Ansicht von Schmelcher (Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe I 188 f), der Belegarztvertrag sei entsprechend seinem jeweiligen Inhalt ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB oder ein Gesellschaftsvertrag im Sinne der §§ 705 ff BGB, trifft jedenfalls in dieser allgemeinen und ausschließlichen Form nicht zu. Wie der II. Senat des Bundesgerichtshofs in einem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 12. März 1952 – II ZR 77/51 S. 10 ff zu einem ähnlichen Fall überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich nicht um ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis, weil der Gesellschaftsvertrag als Ausfluß des Gemeinschaftsverhältnisses in irgendeiner, wenn auch noch so losen Form eine Gemeinschaftssphäre zwischen den Beteiligten schafft, die jedem von ihnen gewisse Einwirkungs- oder doch Kontrollrechte bezüglich der gemeinschaftlichen Angelegenheiten verleiht und regelmäßig auch Raum für die Bildung eines gemeinschaftlichen Willens gibt. Die Leistungen der Mitglieder zur Förderung des gemeinsamen Zweckes fließen wenn nicht rechtlich so mindestens wirtschaftlich der Gemeinschaft zu und kommen dem Leistenden als Mitglied dieser Gemeinschaft wieder zugute. Ein solches Gemeinschaftsverhältnis bestand zwischen den Parteien nicht. Die Beklagte stellte dem Kläger Betten zur Verfügung und gab ihm die Möglichkeit, die Einrichtungen des Krankenhauses zur Versorgung seiner Patientinnen zu benutzen. Der Kläger wies seine Patientinnen in das Krankenhaus ein und erhöhte dadurch dessen Belegung. Daß beides der ordnungsgemäßen Versorgung der Patientinnen diente, schuf noch keinen gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB; vielmehr handelten beide Parteien wirtschaftlich durchaus selbständig und in Verfolgung ihrer eigenen Interessen.
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Ebensowenig handelte es sich bei den Beziehungen der Parteien um einen Dienstvertrag. Der Kläger war der Beklagten gegenüber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet, erbrachte ihr auch keine ärztlichen Dienste, ebensowenig erhielt er von der Beklagten eine Vergütung, die als Entgelt für Dienstleistungen angesehen werden könnte. Der wesentliche Inhalt des Vertrags, daß nämlich die Beklagte dem Kläger Betten und andere Einrichtungen ihres Krankenhauses zur Verfügung stellte, und der Kläger seinerseits Patientinnen in das Krankenhaus einwies, weist eher auf Elemente der Leihe oder Miete als des Dienstvertrags hin. § 627 BGB kann daher entgegen der Ansicht der Revision weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Aus dem von der Revision angeführten Schrifttum (Schmelcher aaO; Küchenhoff in „Arztrecht“ 1969, 35 ff) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
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Im übrigen kann offen bleiben, ob und inwiefern der Vertrag der Parteien Elemente der Leihe oder Miete, und wie das Berufungsgericht weiter ausführt, eines Dienstverschaffungsvertrages aufweist; diese Fragen bedürfen keiner Vertiefung.
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Wie der II. Senat in seinem schon angeführten Urteil dargelegt hat, handelt es sich um einen Dauervertrag atypischen Inhalts; auf ihn sind die für die benannten Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im wesentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553, 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit konnte die Beklagte das Vertragsverhältnis daher nur kündigen, wenn ihr ein wichtiger Grund zur Seite stand. Ob ein solcher vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Revisionsrichter nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Erfahrungssätze, Verfahrensregeln oder die Denkgesetze verstoßen hat. Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Wenn das Kuratorium der Beklagten im April 1967 beschlossen hat, das Krankenhaus noch im Sommer 1967 auf das Chefarztsystem umzustellen, so hätte dieser Umstand im Verhältnis zum Kläger einen wichtigen Kündigungsgrund nur abgeben können, wenn die Umstellung aus triftigen Gründen alsbald erforderlich geworden und ihre Notwendigkeit nicht vorhersehbar gewesen wäre. Bestand die Möglichkeit, die Umstellung auf längere Zeit zu planen, dann mußte auf die Belange des Klägers entsprechende Rücksicht genommen werden und die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der auf ihrem eigenen Entschluß beruhende Kündigungsgrund nicht früher entstanden sei und deshalb eine längere Kündigungsfrist nicht habe eingehalten werden können. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß Vortrag übersehen worden sei, der geeignet wäre, diese Erwägungen auszuräumen.
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Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist einhalten mußte. Die Bemessung dieser Frist ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsrichter nur in dem Rahmen zu prüfen, der oben hinsichtlich der Frage des wichtigen Kündigungsgrundes aufgezeigt worden ist. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine Kündigungsfrist bis 31. Oktober 1967, das ist ein halbes Jahr, für angemessen hält, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; auf sie wird verwiesen.
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Soweit die Revision Verfahrensrügen erhoben hat, zu denen nicht besonders Stellung genommen wird, sind die Rügen geprüft und als unbegründet gefunden worden; einer näheren Begründung bedarf es hierzu nicht (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1969, BGBl. I 1141).
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Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.