Zur Kündigung einer Lehrerin wegen Aufkleben von Tesafilm auf Mund eines Kindes

ArbG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.08.2009 – 11 Ca 104/09

Das Ankleben von Tesaband auf den Mund von Grundschülern durch den Lehrer zur Disziplinierung rechtfertigt nicht grundsätzlich ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23. Februar 2009 nicht aufgelöst worden ist.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 9.098,58 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes.

2 Die am 1969 geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1991 als Grundschullehrerin zuletzt in der Grundschule D.-K. bei einem Bruttomonatsverdienst von 3.032,86 € beschäftigt.

3 Das beklagte Land beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer vollzeitig.

4 Die Klägerin unterrichtete im Schuljahr 2008/2009 u. a. in der ersten Klasse die Schüler P. P. und E. D.. Die Schülerin H. L. wurde von der Klägerin unterrichtet, als diese die erste Klasse besuchte.

5 Am 09.02.2009 unterrichtete die schulfachliche Referentin das Landesverwaltungsamt telefonisch darüber, dass Eltern der Grundschule K. eine unangemessene Behandlung ihrer Kinder durch die Klägerin angezeigt haben. Die Klägerin hätte ihren Kindern den Mund mit Klebeband zugeklebt, nachdem diese zuvor im Unterricht unruhig gewesen seien.

6 Nach einem ersten Gespräch mit der Klägerin wurde sie am 11.02.2009 von ihrer Unterrichtstätigkeit mit sofortiger Wirkung freigestellt.

7 Am Nachmittag des 11.02.2009 wurde ein weiteres Personalgespräch mit der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde die Klägerin auf den Runderlass des MK vom 26.05.1994 (Bl. 94 d. A.) hingewiesen und es wurde klargestellt, dass das von der Klägerin angewandte Erziehungsmittel nicht im Einklang mit dem Schulgesetz und dem genannten Erlass stünde.

8 Die Klägerin machte deutlich, dass es sich um eine schwierige Klassensituation gehandelt habe. Sie betonte, den Mund der Schüler nicht zugeklebt zu haben. Die Kinder hätten ohne Einschränkung atmen und sprechen können. Nach ihrem Dafürhalten habe sie den Kindern keine Gewalt und keinen Schmerz zugefügt. Die Klasse habe es im Allgemeinen als Spaß empfunden. Schließlich habe die Klägerin aber eingeräumt, dass das Aufbringen des Tesabandes rückblickend wohl kein angemessenes Erziehungsmittel gewesen sei.

9 Am 13.02.2009 wurden die Schüler H. L., P. P. und E. D. durch die Schulpsychologin Frau Dr. M. unter Beiwohnung der schulfachlichen Referentin Frau G. befragt. Die Schüler erklärten, dass die Klägerin ihnen den Mund mit Tesaband zugeklebt hat.

10 Am 17.02.2009 wurde das Anhörungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin beim Personalrat eingeleitet.

11 Am 23.02.2009 ging der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu.

12 Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2009 Klage beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau erhoben.

13 Die Klägerin habe bereits vorgerichtlich in den Personalgesprächen eingeräumt, den Schülern der Klasse 1, P. P. und E. D., durchsichtigen Bürotesafilm auf den Mund geklebt zu haben, um Ruhe in den Unterricht zu bringen. Die Kinder hätten sprechen und atmen können. Das Tesaband sei an der Stelle des Mundes im Gesicht lediglich angeklebt gewesen. Von dem Tesaband sei deshalb keinerlei Gefahr für die Kinder ausgegangen.

14 Die von der Klägerin gegenüber den Schülern P. P. und E. D. getroffene Maßnahme sei nach freier Einschätzung der Klägerin geboten gewesen, da die Schüler P. P. und E. D. den Unterricht zuvor massiv durch ihr Schwatzen gestört hätten. Trotz mehrfacher Ermahnung, dies zu unterlassen, hätten die Schüler weitererzählt und den Unterricht nachhaltig gestört.

15 Die Klägerin habe im Rahmen der ihr eben eingeräumten pädagogischen Freiheit und Verantwortung das nach ihrer Auffassung in diesem Moment geeignete Erziehungsmittel ergriffen, die bereits zur Ruhe ermahnten Schüler zu disziplinieren. Aus heutiger Sicht sehe die Klägerin die Maßnahme allerdings nach Angaben des Klägervertreters im Termin nicht als geeignet an.

16 Gleichwohl rechtfertige das Verhalten der Klägerin die außerordentliche Kündigung nicht. Sie verstoße gegen das ultima ratio-Prinzip und sei in Anbetracht des über 18jährigen unbeanstandet verlaufenen Dienstverhältnisses unverhältnismäßig.

17 Der Schülerin H. L. habe die Klägerin allerdings kein Tesaband auf den Mund geklebt. Im Rahmen einer Projektarbeit vor ca. 1,5 bis 2 Jahren hätten Kinder Tesafilmstreifen, die an der Tischkante geklebt hätten, aus Spaß sich gegenseitig oder allein auf den Mund geklebt.

18 Zur Aussage des E. D. gegenüber der Schulpsychologin sei anzumerken, dass es nicht stimme, wenn der Schüler erkläre, es wäre bei anderen Kindern schon oft passiert und er dies angeblich von Kindern der 1. und 4. Klasse wisse.

19 Die Klägerin beantragt,

20 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.02.2009 beendet worden ist.

21 Das beklagte Land beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Das Aufbringen von durchsichtigem Bürotesafilm auf den Mund der Schüler P. P., E. D. und H. L. stelle einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Mit einer solchen Handlung enttäusche die Klägerin das in sie gesetzte Vertrauen, Gewähr für das körperliche und seelische Wohl und Wehe der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler zu übernehmen und deren körperliche Unverletzlichkeit zu garantieren.

24 Gerade Grundschullehrern obliege eine besondere Fürsorge und Obhutspflicht. Dadurch, dass Schüler verpflichtet seien, die Schule während der verlässlichen Öffnungszeiten zu besuchen, resultiere für Lehrer während der Schulzeit die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schulkinder vor Schäden an Gesundheit wie auch vor Verletzungen anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen. Sie dürften weder selbst grundrechtverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden. Ein Lehrer dürfe nicht dazu beitragen, dass die Gesundheit oder die Persönlichkeitsrechte des Schülers verletzt würden.

25 Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schüler H. L., P. P. und E. D. sei gegeben. Die Schüler hätten Angst gehabt und sich gekränkt gefühlt. Das beklagte Land verweist insoweit auch auf die protokollierten Aussagen der Schüler, die diese bei der Befragung durch die Schulpsychologin gemacht haben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die eingereichten Protokolle, Blatt 68 ff. der Akte, verwiesen.

26 Die Erziehungsberechtigte Z. habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass P. die Maßnahme als schlimm aufgefasst und das Abziehen des Klebebandes ihm Schmerzen verursacht habe.

27 Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Vorfälle auf die damals 6- und 9jährigen Schüler länger anhaltende tiefgreifende psychische Auswirkungen hätten.

28 Nach den glaubhaften Angaben der 3 Schüler habe es sich auch nicht um Einzelfälle gehandelt, die aus einer spontanen Situation entstanden seien. Die Schüler hätten glaubhaft bekundet, dass weiteren Schülern Tesaband zur Disziplinierung aufgeklebt worden sei.

29 Es handele sich also nicht lediglich um einen Einzelvorfall und ein pädagogisches Augenblicksversagen, sondern um einen wiederholten, fortgesetzten und bewussten Einsatz eines unzulässigen Erziehungsmittels.

30 Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten das Ansehen der Lehrerschaft sowie des Landes Sachsen-Anhalt als Arbeitgeber geschädigt. Die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit im Hinblick auf sämtliche Handlungen der Lehrerschaft sei allgemein bekannt und komme insbesondere in diesem Fall zum Tragen. Insbesondere aufgrund des Bekanntwerdens dieses Fehlverhaltens in der Öffentlichkeit stünde zu befürchten, dass Eltern ihre Kinder eben nicht mehr in eine Schule schicken, in der die Klägerin tätig sei. Es würde mit einer bloßen Versetzung an eine andere Schule zudem der Eindruck vermittelt, dass solche gravierenden Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers geduldet würden.

31 Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei durch das erwiesene Fehlverhalten so nachhaltig gestört, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Aufgrund der gravierenden Erschütterung dieses Vertrauensverhältnisses sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.

32 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33 Die Klage ist zulässig und begründet.

34 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes nicht aufgelöst worden.

35 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Vertragspartnern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das setzt voraus, dass zum einen ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand vorliegt und zum anderen dann eine umfassende Interessenabwägung ergibt, das das Interesse des Arbeitgebers an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (bis zum Ablauf des ordentlichen Kündigungstermins) überwiegt. Dabei hat der Arbeitgeber bei Störungen im Leistungs- und Verhaltensbereich vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich zuvor vergeblich eine Abmahnung zu erteilen.

36 Keiner Abmahnung bedarf es, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage oder gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Das beklagte Land behauptet aber nicht, dass die Klägerin in Zukunft weiterhin an dem ihr vorgeworfenen Verhalten festhalten will. Die Klägerin hat nach Angaben des beklagten Landes noch im Anhörungsgespräch eingesehen, dass die von ihr durchgeführte Maßnahme kein geeignetes Erziehungsmittel ist.

37 Besonders schwere Verstöße bedürfen keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. So bedürfte es beispielsweise heutzutage keiner früheren Abmahnung mehr bei „körperlichen Züchtigungen“ von Schülern durch Lehrer.

38 Fraglich ist, ob das Anbringen von Tesafilm auf den Mund als Körperverletzung anzusehen ist. Nach Angaben der Beklagtenseite sei das Abnehmen des Tesafilms schmerzhaft gewesen. Der Schüler E. D. hat allerdings angegeben, er habe sich am Unterrichtsgespräch beteiligt, indem er das Tesaband vom Mund löste, eine Antwort gab und im Nachgang das Tesaband wieder auf dem Mund befestigt habe. Dies spricht nicht unbedingt dafür, dass das Abnehmen des Tesabandes allzu schmerzhaft war und objektiv mit dem Abnehmen des Pflasters eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens verbunden war, jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Klägerin bewusst war, dass ihre Maßnahme für die Schüler schmerzhaft sein könnte. Soweit die Schüler angegeben haben, Angst gehabt zu haben, reicht dies allein nicht aus, um eine körperliche Misshandlung anzunehmen. Psychovegetative Vorgänge, wie Schweißausbruch und Herzklopfen, überschreiten die Erheblichkeitsschwelle nicht, wenn sie nur vorübergehender Art sind.

39 Die Gefahr psychischer Spätschäden lässt sich den geführten Protokollen nicht entnehmen, konkrete Anhaltspunkte für solche liegen nicht vor.

40 Die Tatsache allein, dass die Klägerin ein ungeeignetes Erziehungsmittel im Sinne des Runderlasses des MK angewendet hat, reicht nicht aus, um einen besonders schweren Vertragsverstoß anzunehmen, der eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich macht.

41 Zwar hätte es auch für die Klägerin erkennbar sein können, dass es sich bei der von ihr angewandten Maßnahme um kein geeignetes Erziehungsmittel gemäß dem Runderlass des MK handelt, da die dort als geeignet angesehenen Erziehungsmittel auch nicht ansatzweise vorsehen, körperlich in irgendeiner Art und Weise auf die Schüler einzuwirken. Objektiv liegt in dem „Mundtot machen“ auch eine Herabwürdigung der Persönlichkeit des Schülers. Der Klägerin selbst war dies wohl nicht bewusst und sie ging offensichtlich davon aus, dass sie sich im Rahmen des Erlaubten bewegt. Dies mag wohl auch daran gelegen haben, dass die Klägerin – davon ist jedenfalls die Kammer überzeugt – seit Jahren diese „Erziehungsmaßnahme“ ergriffen hat, ohne dass sich diesbezüglich jemand beschwert hat.

42 Die Tatsache, dass die „Erziehungsmaßnahme“ die nicht betroffenen Schüler belustigt haben mag, wirkt sich zwar nicht zugunsten der Klägerin aus, würde man es allerdings allgemein zum Anlass nehmen, Lehrern außerordentlich zu kündigen, die durch ihr Verhalten Schüler das eine oder andere Mal dem Spott der Mitschüler aussetzen, müssten die derzeitigen Lehramtsaspiranten nicht so lange auf eine Referendarstelle beim Land Sachsen-Anhalt warten.

43 Dies alles mag allerdings dahingestellt bleiben, da selbst, wenn man vorliegend grundsätzlich eine Abmahnung für entbehrlich ansehen würde, eine abschließende Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.

44 Die Klägerin ist seit 18 Jahren beim beklagten Land beschäftigt. Sie hat in dieser Zeit weder eine Abmahnung erhalten noch wurden andere Vertragsverletzungen seitens des beklagten Landes vorgetragen, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund das beklagte Land die Klägerin nicht zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hätte weiterbeschäftigen können. Eine Wiederholungsgefahr bestand nicht. Die betroffenen Eltern wären, sofern sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Konsequenz gefordert haben, mit dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung zufriedengestellt, einer Neuanmeldung von Kindern für das nächste Schuljahr hätte die Klägerin ebenfalls nicht mehr im Wege gestanden.

45 Der Klage ist daher aus den genannten Gründen stattzugeben.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Danach trägt das beklagte Land als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.

47 Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde der Höhe nach mit 3 Bruttomonatsgehältern bewertet.

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