VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23.02.2012 – 4 K 1481/11
1. Nach den §§ 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (juris: SGB 12) gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und damit grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe.(Rn.19)
2. Bei der Einschätzung der Art der nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) zu bewilligenden Hilfeleistung, also der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme, steht dem Jugendhilfeträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.20)
3. Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat, selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen eines “Systemversagens”, wie sie in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) im Einzelnen bestimmt sind, beansprucht werden.(Rn.25)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule „D. B.“ in M..
2
Der am … 1994 geborene Kläger besucht seit Januar 2010 die Schule „Die B.“, eine private Ergänzungsschule mit Sitz in M.. Bei dem Kläger wurde im August 2010 durch das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des St. E.-Krankenhauses in L. ein atypischer Autismus und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Des Weiteren kommt das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht nur vorübergehend eine seelische Behinderung besteht und dass er aufgrund seiner komplexen Störung dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen sei.
3
Schon zuvor erfolgte bei dem Kläger bereits zum 16.09.2007 die Aufnahme in eine stationäre Jugendhilfemaßnahme in der M.gemeinschaft S.. Diese Maßnahme wurde von dem Beklagten als Hilfe zur Erziehung bewilligt und entsprach zunächst auch dem Wunsch der Eltern des Klägers. Im Herbst 2009 kam es zu Konflikten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers in der stationären Einrichtung in der M.gemeinschaft. Die Eltern des Klägers beendeten daraufhin Ende November 2009 die jugendhilferechtliche Maßnahme. Seit da lebt der Kläger bei seinen Eltern in E..
4
Seit Januar 2010 besucht der Kläger die zuvor genannte Privatschule „D. B.“. Die Maßnahme erfolgte ohne bzw. gegen den Willen des Beklagten, der weiterhin eine stationäre oder teilstationäre Hilfe für notwendig erachtete. Das wurde den Eltern des Klägers in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes des Beklagten am 24.11.2009 mitgeteilt. Die Eltern des Klägers entschieden sich jedoch eigenständig gegen von dem Beklagten befürwortete Maßnahmen und für die Unterbringung des Klägers in ihrem Haushalt und für den Besuch der Privatschule „D. B.“ durch den Kläger. Das Schulgeld für diese Schule beträgt monatlich knapp 500 EUR und wurde zunächst von den Eltern des Klägers getragen.
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Am 27.09.2010 stellten die Eltern für den Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine spezielle ambulante Behandlung im Autismus-Zentrum-S. in F.. Mit Bescheid vom 27.01.2011 bewilligte der Beklagte diese Art der Hilfeleistung für einen bestimmten Zeitraum im Umfang von 52 Behandlungseinheiten zu je 60 Minuten.
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Am 11.05.2011 stellte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten einen Antrag auf Kostenbeteiligung für den Besuch der Privatschule durch den Kläger. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe die Mitarbeiter des Landratsamts bereits im vergangenen Jahr wegen einer Kostenbeteiligung für die private Schule angesprochen. Da der Kläger auf keiner Regelschule beschult werden könne – diverse Versuche seien fehlgeschlagen – hätten sie ihn auf die Privatschule „D. B.“ in M. schicken müssen, damit er wenigstens einen Hauptschulabschluss machen könne. Inzwischen bekämen sie Probleme mit den Kosten, weil sie (die Mutter) aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen könne und auch der Vater des Klägers ein geringes Einkommen habe. Deshalb wollten sie einen Antrag auf Bezuschussung der Schulkosten stellen.
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Mit Bescheid vom 25.05.2011 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule durch den Kläger ab. Zur Begründung führte er aus: Das Jugendamt habe die Eltern des Klägers bereits in einem Gespräch am 24.11.2009 darüber informiert, dass die Kosten für eine Privatschule nicht übernommen werden könnten, da der Hilfebedarf des Klägers nach Einschätzung des Jugendamts ein anderer sei. Die Eltern des Klägers hätten daraufhin erklärt, dass sie die Kosten für die Privatschule selber trügen. An dieser Entscheidung könne die in der Zwischenzeit festgestellte seelische Behinderungen des Klägers nichts ändern. Die Beschulung des Klägers an einer Privatschule sei keine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Die Einrichtung „D. B.“ in M. sei weder in personeller noch in formeller Hinsicht geeignet, eine solche Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Außerdem sei im Sozialgesetzbuch VIII geregelt, dass das Jugendamt grundsätzlich nur Kosten von Hilfemaßnahmen trage, wenn sie auf der Grundlage einer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers bzw. seiner Eltern erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme von selbst beschafften Hilfen seien hier nicht gegeben.
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Am 14.06.2011 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Ein aktueller Hilfeplan existiere in seinem Fall nicht. Zwar hätten er bzw. seine Eltern die Beschulung an der Privatschule „D. B.“ selbst beschafft, doch sei der Beklagte rechtzeitig hiervon benachrichtigt worden. Da er nicht nur von seelischer Behinderung bedroht sei, sondern seine seelische Behinderung bereits ärztlicherseits bestätigt sei, habe er Anspruch auf Eingliederungshilfe. Mit seiner Beschulung habe nicht mehr zugewartet werden können. Im Übrigen belegten seine soliden schulischen Leistungen, dass er nunmehr sein inneres Gleichgewicht gefunden habe. Die Privatschule „D. B.“ sei eine anerkannte Ergänzungsschule und damit als Hilfe in ambulanter Form oder in Tageseinrichtungen bzw. in teilstationärer Einrichtung geeignet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die seelische Behinderung des Klägers und der damit zusammenhängende Bedarf an Eingliederungshilfe sei grundsätzlich festgestellt und es sei auf dieser Grundlage bereits eine ambulante Hilfe im Autismus-Therapie-Zentrum S. bewilligt worden. Die Beschulung an einer Privatschule, die nicht Trägerin der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sei, stelle keine geeignete Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche dar. Vielmehr stünden insofern die regulären allgemeinbildenden und beruflichen Schulen offen. Dem Bedarf an Eingliederungshilfe werde durch die bewilligte ambulante Hilfe Rechnung getragen. Wenn der Kläger und seine Eltern nach dem Abbruch der stationären Jugendhilfemaßnahme der Ansicht gewesen seien, dass für den Kläger eine intensive teilstationäre oder stationäre Maßnahme notwendig sei, hätte im Zusammenwirken mit dem Jugendamt eine fachlich qualifizierte Einrichtung gesucht werden müssen. Stattdessen hätten sich der Kläger und seine Eltern dafür entschieden, eine Privatschule zu besuchen. Damals sei auch akzeptiert worden, dass sie die Kosten dafür zu tragen hätten. Allein der Umstand, dass sich die schulischen Leistungen des Klägers gebessert hätten, sei kein Indiz dafür, dass die Beschulung an der Privatschule „D. B.“ seinem Bedarf an Eingliederungshilfe und Teilhabe entspreche und er die notwendige psychosoziale Unterstützung erhalte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger mit entsprechender ambulanter Behandlung, die ihm bewilligt worden sei, auch an einer öffentlichen Schule hätte Erfolg haben können oder dass er auch in einer anerkannten Einrichtung der Jugend- und Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in teil- oder vollstationärer Form erfolgreich die Schule hätte besuchen und sich persönlich hätte entwickeln können.
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Am 08.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Es stehe fest, dass er zu dem Personenkreis des § 35a SGB VIII gehöre. Seine Schulentwicklung sei aufgrund der damals noch nicht diagnostizierten Autismusstörung schwierig gewesen. Er habe im Lauf seines Lebens zahlreiche und vielfältige Erkrankungen gehabt. Ab dem Jahr 2000 habe er die Förderschule besucht. Immer wieder habe er unter der Misshandlung anderer Kinder gelitten. Dadurch habe er einen unruhigen Schlaf mit nächtlichen Schreien und Panikattacken entwickelt. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten sei er immer wieder zu Unrecht Opfer von psychischen und physischen Angriffen Dritter geworden. Auch in den Hauptschulen habe er sich nicht wohlgefühlt. Er habe unter Angst vor der Gewalt anderer gelitten und oft Magenschmerzen gehabt und er sei nachts schreiend aufgewacht. Von September 2007 bis November 2009 sei er stationär in der Jugendhilfeeinrichtung S. beschult worden. Seine Eltern hätten den Schulbesuch im November 2009 beendet, nachdem er nicht mehr dorthin habe zurückkehren wollen. Die Eltern hätten festgestellt, dass er sich völlig verändert habe. Er habe sich dort nicht wohlgefühlt. Seine Eltern hätten den Eindruck gewonnen, dass er dort depressiv und apathisch geworden sei. Nachdem das Jugendamt keine andere Lösung für eine Beschulung als die stationäre Einrichtung in S. angeboten habe, hätten die Eltern ihn in der Ergänzungsschule „D. B.“ in M. angemeldet. Dort fühle er sich – auch nach Einschätzung seiner Eltern – sehr wohl. Er gehe gern in die Schule und sei kaum noch krank. Er könne bei seinen Eltern wohnen und müsse nicht im Internat untergebracht werden. Er habe sich seither sehr gut entwickelt. Das Schulgeld von monatlich etwa 500 EUR hätten seine Eltern bislang selbst aufgebracht. Allerdings sei es so, dass seine Mutter inzwischen eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und auch der Vater nur über geringe Einkünfte aus seiner selbständigen Schreinertätigkeit verfüge. Die Eltern hätten den Antrag auf Übernahme des Schulgelds umgehend gestellt. Wenn er jetzt mangels Leistungsfähigkeit seiner Eltern das Schulgeld nicht mehr bezahlen könne, drohe ihm, dass er die Schule verlassen müsse. Damit würde eine positive Schullaufbahn beendet werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt worden. Er mache in der Privatschule sehr gute Fortschritte und komme mit den Gegebenheiten dort sehr gut zurecht. Er habe sich in seiner Persönlichkeit gut entwickelt und gewinne durch die Unterbringung zu Hause an Sicherheit. Seine diffusen Ängste seien verschwunden. Die Lehrer und Betreuer in der Privatschule hätten einen sehr guten Zugang zu ihm und könnten ihm die Lerninhalte gut vermitteln. Er mache jetzt seinen Hauptschulabschluss und könne aufgrund seiner Leistungen sogar den Realschulabschluss erwerben. Das Schulgeld sei auch wesentlich geringer als die Kosten für die frühere Heimunterbringung, die der Beklagte bewilligt habe. Andere Schuleinrichtungen, insbesondere eine Regelschule, stünden ihm nicht zur Verfügung. Die einzige Alternative sei eine stationäre Unterbringung, die aufgrund seines psychischen Zustands nicht in Frage komme. Damit sei der Schulbesuch in der Privatschule „D. B.“ alternativlos. Deshalb habe der Beklagte das Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er bzw. seine Eltern durch die Selbsthilfe das Ablehnungsrisiko selbst übernommen hätten. Denn durch die Beharrung auf der stationären Unterbringung habe der Beklagte das vorgreifliche Handeln seiner (des Klägers) Eltern verursacht. Das würde den Ermessenspielraum des Beklagen nicht in der Weise einschränken, dass die Leistungen abzulehnen seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts E. vom 25.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule „D. B.“ für den Zeitraum vom 11.05.2011 bis zum 20.07.2011 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Es treffe nicht zu, dass das Jugendamt keine andere Lösung für eine Beschulung als die stationäre Einrichtung in S. vorgesehen habe und keine Alternativen geboten habe. Vielmehr habe es nach Beendigung der stationären Hilfe in S. den Eltern des Klägers vermittelt, dass für den Kläger eine andere fachlich qualifizierte und als Träger der Jugendhilfe anerkannte Einrichtung gesucht werden solle, um ihm den erforderlichen Bedarf an Unterstützung und Förderung zukommen zu lassen. Die Eltern des Klägers seien aber nicht bereit gewesen, gemeinsam mit dem Jugendamt in einen Prozess der Hilfeplanung und Lösungssuche einzutreten. Vielmehr seien sie fest entschlossen gewesen, den Kläger in die Privatschule „D. B.“ in M. zu schicken. Das Jugendamt habe die Eltern von Anfang an darüber informiert, dass die Kosten für eine solche Privatschule nicht übernommen werden könnten, zumal die fachliche Einschätzung über den Hilfebedarf des Klägers eine andere gewesen sei. Die Eltern hätten daraufhin erklärt, dass sie die Kosten für die Privatschule selbst tragen wollten. Auch sei es unzutreffend, dass die Eltern den Antrag auf Übernahme des Schulgelds sofort gestellt hätten. Vielmehr sei der Kläger bereits im Januar 2010 an der Privatschule angemeldet worden. Der Antrag auf Kostenübernahme sei erst im Mai 2011 gestellt worden. Ihm gegenüber hätten die Eltern des Klägers nach der Autismusdiagnose nicht die Kostenübernahme für die Privatschule beantragt, sondern stattdessen eine Förderung im Autismus-Therapie-Zentrum. Dieser Antrag sei positiv beschieden worden. Die bewilligte Förderung habe dazu dienen sollen, die festgestellten Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers abzumildern oder zu beseitigen. Dies sei den Eltern des Klägers ausführlich erklärt worden. Auch habe sich herausgestellt, dass der Kläger Teilhabebeeinträchtigungen sowohl im Bereich des Lernens als auch im Bereich des Sozialverhaltens in der Schule habe. Auch die Schule „D. B.“ habe deshalb eine Förderung im Autismus-Therapie-Zentrum empfohlen. Damit sei deutlich geworden, dass die Privatschule „D. B.“ keine Einrichtung der Eingliederungshilfe sei, die eigenständig und fachlich kompetent mit den Einschränkungen des Klägers umgehen könne. Vielmehr müsse sie, wie öffentliche Schulen auch, den Kläger insoweit an externe Stellen verweisen und sei auf solche externen Stellen angewiesen, wenn aufgrund seelischer Behinderung bei einem Kind oder Jugendlichen Schwierigkeiten im Schulalltag aufträten. Damit erfülle die Schule „D.B.“ nicht die Aufgaben einer Einrichtung für Eingliederungshilfe und besitze kein fachliches Konzept, um Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen in einem möglichst normalen altersentsprechenden Rahmen zu integrieren.
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Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die jugendhilferechtlichen Maßnahmen für den Kläger (2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Landratsamts E. vom 25.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule „D. B.“ in M. (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein § 35a Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift (seelische Erkrankung und Teilhabebeeinträchtigung) beim Kläger vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Davon geht deshalb auch die Kammer aus, obwohl die der Kammer vorliegenden Akten des Beklagten über die jugendhilferechtlichen Maßnahmen für den Kläger für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung wenig hergeben.
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Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und damit grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011 – 7 K 4112/09 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2011 – 4 K 1318/10 -; VG Schlesw.-Holst., Urteil vom 22.08.2007 – 15 A 230/06 -, juris; Vondung, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a RdNr. 56 m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 – 5 B 43/10 -, juris). Allerdings ist die Beschulung in einer Privatschule und insbesondere in einer ganz bestimmten von den Eltern des seelisch behinderten Kindes allein ausgesuchten Schule nicht die einzig denkbare Hilfemöglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII, wie der Verweis auf zahlreiche Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in § 35a Abs. 3 SGB VIII und des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zeigt.
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Bei der Einschätzung der Art der nach § 35a SGB VIII zu bewilligenden Hilfeleistung, also der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme, steht dem Jugendhilfeträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, NVwZ 2000, 325; Bayer. VGH, Beschluss vom 02.08.2011 – 12 CE 11.1180 -, juris, m.w.N.; Wiesner, in ders.: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a RdNr. 31, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 09.11.2010 – 4 K 2046/10 – m.w.N.; soweit der VGH Bad.-Württ. in den Urteilen vom 17.03.2011, NVwZ-RR 2011, 770, und vom 08.11.2001, NVwZ-RR 2002, 581, – auch insoweit ersichtlich alleinstehend – hinsichtlich der Notwendigkeit und Geeignetheit jugendhilferechtlicher Maßnahmen eine volle gerichtliche Überprüfung bejaht hat, betraf das die Fälle der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, nicht die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, a.a.O.). Allerdings darf der Jugendhilfeträger auch insoweit den Rat und Sachverstand von Ärzten und Psychotherapeuten, bei denen das Kind bzw. der Jugendliche in Behandlung ist, nicht außer Acht lassen (Nieders. OVG, Beschluss vom 11.06.2008, FEVS 60, 28).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule „D. B.“ durch den Kläger abzulehnen, nicht zu beanstanden. Laut einer Gesprächsnotiz in den Akten des Beklagten hat ein Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten den Eltern des Klägers diese Entscheidung erstmals in einer gemeinsamen Besprechung am 24.11.2009 erläutert und dies vor allem damit begründet, dass der Kläger seine Schwierigkeiten am besten in einer Umgebung bewältigen könne, in der er nicht nur schulisch lerne, sondern in der er auch in einem strukturierten pädagogischen Gruppenalltag lebe. Deshalb halte das Jugendamt eine stationäre oder teilstationäre Hilfe für den Kläger weiterhin für sinnvoll und geboten. In seinem ablehnenden Bescheid vom 25.05.2011 hat der Beklagte dem hinzugefügt, dass die Privatschule „D. B.“ weder die personellen noch die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme der Eingliederungshilfe erfülle. Später ergänzte der Beklagte, dem Kläger stünden die regulären Schulen offen, seinem Eingliederungsbedarf werde durch bewilligte ambulante Hilfen Rechnung getragen, ggf. könne er auch in einer anerkannten stationären oder teilstationären Einrichtung der Jugend- und Eingliederungshilfe die Schule besuchen und sich dort persönlich entwickeln. Die Schule „D. B.“ selbst habe eine Förderung des Klägers durch das Autismus-Therapie-Zentrum vorgeschlagen. Das zeige, dass sie selbst nicht mehr als andere reguläre Schulen auch über die personellen und sonstigen Möglichkeiten zum adäquaten Umgang mit dem Kläger und zu dessen Förderung verfügten.
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Diesen Überlegungen des Beklagten halten der Kläger und seine Eltern lediglich eine von ihnen bescheinigte positive Entwicklung des Klägers seit dem Besuch der Schule „D. B.“ entgegen, indem sie behaupten, er komme mit den Gegebenheiten in der Schule gut zurecht, die Lehrer und Betreuer der Schule hätten einen guten Zugang zu ihm und verstünden es, ihm die Lerninhalte zu vermitteln, seine schulischen Leistungen hätten sich stabilisiert, er habe sein inneres Gleichgewicht gefunden, gewinne an Sicherheit und seine diffusen Ängste seien verschwunden.
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Mit dieser Argumentation des Klägers und seiner Eltern lässt sich jedoch nicht begründen, dass nur der Besuch dieser Schule sich positiv auf die Entwicklung des Klägers hat auswirken können und dass das die einzig geeignete Maßnahme dargestellt habe, ihm eine angemessene Schulausbildung zu ermöglichen (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 20.08.2009, NVwZ-RR 2010, 59). Allein der Umstand, dass eine vom Kläger und seinen Eltern selbst beschaffte Maßnahme nach ihrer eigenen Bewertung, aber ggf. auch aus objektiver Sicht, am Ende „erfolgreich“ war, führt nicht dazu, dass sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers nachträglich auf Null reduziert.
24
Demgegenüber sind die zuvor dargestellten Überlegungen des Beklagten überzeugend. Die Kosten der Beschulung an einer Privatschule sind vom Jugendhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung – das heißt die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe – nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und das öffentliche Schulsystem nichts Vergleichbares bietet (OVG NW, Beschluss vom 05.05.2011 – 12 A 2195/10 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Privatschule „D. B.“ nicht vor. Ausweislich ihres Profils (siehe hierzu: www.privatschule-xxx.de/schule) und ihren personellen Möglichkeiten (siehe hierzu: www.privatschule-xxx.de/personen) entspricht sie eher einer Regelschule, sie unterscheidet sich von ihr im Wesentlichen nur durch eine deutlich geringere Anzahl von Schülern pro betreuender Lehrkraft und durch andere pädagogische Konzepte. Über speziell ausgebildetes Personal zur Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Erkrankung bzw. Behinderung, hier in Form einer atypischen Autismusstörung, verfügt die Schule „D. B.“ nicht. Zu Recht hat der Beklagte das auch aus dem Umstand geschlossen, dass die Schule selbst um eine Förderung des Klägers in einem auf Autismus spezialisierten Therapie-Zentrum nachgesucht hat.
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2. Darüber hinaus steht dem Anspruch des Klägers auch die Regelung in § 36a SGB VIII entgegen. Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten erbracht wird. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt deshalb grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus, wobei der Antrag auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat, selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen eines „Systemversagens“, wie sie in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Einzelnen bestimmt sind, beansprucht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 – 5 B 43/10 -, JAmt 2011, 274; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 23.10.2009 – 4 K 1535/07 -). § 36a Abs. 1 SGB VIII betont den Entscheidungsprimat des Jugendamts, welches weder von Institutionen wie Schule oder Familiengericht noch von Eltern als bloße „Zahlstelle“ beansprucht werden soll. Die Regelung beinhaltet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung sozialpädagogisch-fachlichen Handelns des Jugendamts. Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach der Konzeption des Achten Buchs Sozialgesetzbuch das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses, in dem die besonderen Beteiligungserfordernisse (vgl. § 36 SGB VIII) Raum brauchen für ein gemeinsames Entstehen von Hilfe. Das Recht, vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme von Aufwendungen für selbst beschaffte Leistungen zu verlangen, kann daher nur in Ausnahmefällen gegeben sein (VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011, a.a.O., m.w.N.).
26
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anmeldung des Klägers zum Besuch der Privatschule „D. B.“ von den Eltern des Klägers ohne und sogar gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Jugendamts des Beklagten erfolgt ist und die Maßnahme somit selbst beschafft wurde. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der verantwortlichen Mitwirkung des Jugendhilfeträgers und damit auch für eine Übernahme der Kosten der selbst beschafften Maßnahme liegen hier nicht vor. Danach muss 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben, 2. müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben und 3. darf die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben.
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Über die Frage, seit wann das Jugendamt des Beklagten Kenntnis hat von dem weiteren und geänderten Hilfebedarf des Klägers nach Beendigung der jugendhilferechtlichen Maßnahme in der Einrichtung Schweigmatt und über die Absicht seiner Eltern, ihn bei sich zu Hause unterzubringen und ihn in der privaten Ergänzungsschule „D. B.“ zu beschulen, besteht Streit zwischen den Beteiligten. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen der berechtigten Selbstbeschaffung nach den Nummern 2 und 3 von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegen. Denn das wäre zum einen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nur dann der Fall, wenn unabhängig von den Besonderheiten für die Übernahme der Kosten der selbst beschafften Hilfen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe (hier: nach § 35a SGB VIII) vorgelegen hätten. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.) jedoch nicht der Fall. Und zum anderen würde eine Kostenübernahme hiernach voraussetzen, dass es sich bei dem betr. Fall gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII um einen unaufschiebbaren Eilfall gehandelt hat, bei dem wegen eines so genannten Systemversagens des zuständigen Jugendhilfeträgers ein eigenmächtiges Handeln des Leistungsberechtigten geboten war (vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 36a RdNrn. 42 ff., 50, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 23.10.2009, a.a.O.). Ein solches Systemversagen kann dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht bescheinigt werden. Vielmehr kam es noch im November 2009, unmittelbar nach Beendigung der Heimunterbringung des Klägers, zu dem oben erwähnten Gespräch zwischen den Eltern des Klägers und Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten. In diesem Gespräch haben die Mitarbeiter des Jugendamts grundsätzlich Einsicht in die Notwendigkeit des Abbruchs der bisher durchgeführten Maßnahme gezeigt und sie waren auch zu weiteren Hilfemaßnahmen bereit. Es bestand lediglich Dissens über die Art der Hilfemaßnahme. Während die Mitarbeiter des Jugendamts, wie sie später, u. a. auch in der mündlichen Verhandlung, dargelegt haben, eher stationäre Maßnahmen für erforderlich und geeignet hielten, bestanden die Eltern des Klägers allein auf der von Ihnen beabsichtigte Anmeldung des Klägers in der Privatschule „D. B.“, verbunden mit dem Wohnen des Klägers bei seiner Mutter. Zu weiteren konstruktiven Lösungssuchen und somit auch zu weiteren Diskussionen – evtl. auch über Modelle teilstationärer Maßnahmen für den Kläger – kam es deshalb erst gar nicht, weil die Eltern des Klägers allein auf der von ihnen befürworteten Lösung bestanden und daran auch festhielten, nachdem ihnen die Mitarbeiter des Jugendamts klar gemacht hatten, dass sämtliche jugendhilferechtlichen Maßnahmen und auch weitere Hilfeplangespräche damit beendet wären und die Kosten für die Beschulung des Klägers in der „B.“ allein von Ihnen aufzubringen wären. Tatsächlich gab es dann bis zum Beginn der Beschulung des Klägers im Januar 2010 und auch in den folgenden Monaten zwischen dem Kläger und seinen Eltern einerseits und dem Jugendamt des Beklagten andererseits keine (Hilfeplan-)Gespräche über den Kläger mehr und trugen die Eltern konsequenterweise allein die Kosten der Privatschule. Bei dieser Sachlage kann von einem Systemversagen des Jugendamts des Beklagten nicht die Rede sein.
28
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.