Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.04.2015 – 6 U 6/14
Zur Irreführung bei Bewerbung der Kernspinresonanztherapie durch einen Arzt
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das 17.12.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus – Az.: 11 O 56/13 – abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere für eine Kernspinnresonanztherapie wie folgt zu werben:
1.1 „Behandlungsmethode bei Arthrose“,
1.2 „Gelenke erhalten statt ersetzen“,
1.3.„Weil es nichts Besseres als die eigenen Gelenke gibt, sollte jede Möglichkeit genutzt werden, diese solange wie möglich zu erhalten. Bei einer fortgeschrittenen Arthrose ist der operative Einsatz eines künstlichen Gelenks häufig die letzte Option, um langfristig die eigene Beweglichkeit zu erhalten. Die Kernspinnresonanztherapie versucht diesem Verlauf entgegenzuwirken, indem sie auf die Aktivierung körpereigener Regenerationsprozesse aufbaut.“,
1.4. „Patienten mit Arthrose steht ein umfangreiches Spektrum an therapeutischen Maßnahmen zur Verfügung… viele der vorhandenen Möglichkeiten zielen jedoch nur auf eine Reduzierung der Symptome und erreichen so häufig nur eine kurzzeitige Linderung des Schmerzes. Eine Behandlung der Ursachen dagegen bietet die therapeutische Kernspinnresonanz.“,
1.5. „Dieses in Deutschland entwickelte, auf der Technik der bewährten Magnetresonanztomographie (MR) basierende, Verfahren setzt ab der Ursache von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, dem Verschleiß von Knorpelgewebe, an.“,
1.6. „Warum wirkt die Therapie so gut? Die M…®-Kernspinnresonanztherapie bietet… ein nicht operatives und natürliches Verfahren, um die Zellregeneration des Knorpels wieder anzuregen. Dies geschieht durch den gezielten Einsatz von Kernspinnfeldern. Abgestimmt auf den jeweiligen Gelenk- bzw. Gewebetyp wird so durch die effektive Übertragung von Energie in die Zelle eine Regenerationsprozess im Körper ausgelöst. Dadurch kann es gelingen, den Zellstoffwechsel erneut zu aktiveren und vorhandenes, aber geschädigtes Knorpelgewebe nachhaltig zu regenerieren.“,
1.7. „Klinische Studien bestätigen der M…-Kernspinnresonanztherapie eine hohe Wirksamkeit sowie einen über vier und mehr Jahre andauernden Behandlungserfolg.“,
1.8. „Patienten berichten meist schon im Verlauf der Behandlung von einer deutlichen Schmerzreduktion, einer Verbesserung der Beweglichkeit und somit einem hohen Zugewinn an Lebensqualität.“
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. März 2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung für die von dem Beklagten angewandte Methode der Kernspinresonanztherapie.
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Beachtung der Regeln des lauteren Wettbewerbes, zählt. Im Jahr 2011 hat der Kläger etwa 1.800 Abmahnungen ausgesprochen. Der Beklagte ist Arzt. Er bietet MBS®-Kernspinresonanztherapien an. Hersteller des dazu verwendeten Gerätes ist die M… GmbH.
3
In der Zeitung „O…“, Ausgabe Nord-Ost 4/2012, erschien, abgedruckt auf der Doppelseite S. 70/71 links unter dem Hinweis „Ratgeber“, ein Artikel mit der Überschrift „Kernspinresonanztherapie: Moderne Behandlungsmethode bei Arthrose“. Auf der zweiten Seite der Doppelseite (S. 71) waren linksbündig auf einer Seitenbreite von etwa 1/3 mit dem Hinweis „Anzeige“ und der Überschrift „Anwender von therapeutischen Kernspin in ihrer Nähe“ zehn Arztpraxen mit Namen und Adressen aufgeführt, unter anderem auch diejenige des Beklagten. Die Seiten 70/71 sind, soweit es die streitgegenständliche Publikation betrifft, farblich unterlegt, nämlich ausgehend von der linken Seite zunächst weiß, dann nach rechts zu zunehmend blau-grau. Am Ende des Textes der linken Doppelseite ist farblich hervorgehoben vermerkt: Weitere Information: Tel. (…) www.m….de“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der S. 70/71 verwiesen (Anlage K 3, Bl. 44 – 47 d.A. bzw. Anlage K 12, Bl. 323 d.A.).
4
Bereits die Ausgabe 3/2012 der Zeitschrift „O…“ hatte auf S. 62 f. eine entsprechende Publikation enthalten, die einen Text unter dem Titel „Arthrose, was tun?“ mit identischer Liste von Ärzten, darunter Name und Adresse des Beklagten, kombinierte. Weitere vergleichbare Publikationen erschienen nachfolgend in den Ausgaben 1/2013 (dort S. 70 f.) unter dem Titel „Mobilitätskiller Kniearthrose“ und in der Ausgabe 2/2013 (dort S. 70 f.) unter dem Titel „Arthrose in den Fingergelenken“.
5
Im November 2012 mahnte der Kläger zunächst den Gerätehersteller M… GmbH als vermeintlichen Auftraggeber der Veröffentlichung in der Ausgabe 4/2012 erfolglos ab und nahm ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 16.01.2013 den Antrag wegen mangelnder Passivlegitimation des Geräteherstellers ab. Auf das Urteil wird Bezug genommen (Anlage K 13, Bl. 334 f. d.A.).
6
Mit Schreiben vom 21.01.2013 mahnte der Kläger sodann die in der Liste aufgeführten Ärzte, darunter auch den Beklagten, wegen der beschriebenen Veröffentlichung in der Ausgabe 4/2012 ab. Der Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
7
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung seiner Ansicht nach irreführender Aussagen in der Veröffentlichung in der Ausgabe 4/2012 in Anspruch. Gegen die neun anderen in der Annonce genannten Ärzte, von denen keiner im Bezirk des Landgerichts Cottbus ansässig ist, hat er jeweils getrennte Verfahren vor anderen Landgerichten eingeleitet.
8
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt. Seine Klagebefugnis werde in ständiger Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof und die Obergerichte bejaht. Er hat behauptet, ihm gehörte eine nicht unerhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte vertrieben, die also auf demselben Markt wie der Beklagte tätig seien. Er sei nach seiner persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Insoweit verweist er auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 (Anlage K 14, Bl. 353 ff. d.A.). Er sei auch prozessführungsbefugt, sein Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich.
9
Er hat behauptet, die in dem redaktionellen Beitrag beschriebene Wirkung einer Behandlung mit Magnetfeldtherapie sei wissenschaftlich ungesichert und in keiner Weise belegt. Dazu verweist er auf einen Beitrag des Prof. Dr. R… G… mit dem Titel „Elektrische und magnetische Felder in Diagnostik und Therapie – ein Gebiet zwischen Scharlatanerie und wissenschaftlichen Fortschritt“, veröffentlicht in der Zeitschrift „S…-Zeitschrift …“, Nr. 4/04, Seite 136 – 143. Die Werbung mit einer solchen Therapie verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 HWG und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Beklagte als Anzeigenkunde sei für den Inhalt des vermeintlichen redaktionellen Beitrags als verantwortlich anzusehen. Die Publikation stelle inhaltlich und optisch eine Einheit dar.
10
Die Höhe der geltend gemachten Abmahnpauschale ergebe sich aus der Kostenermittlung für seine Abmahntätigkeit im Jahr 2011.
11
Der Kläger hat beantragt,
12
den Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.
13
Der Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG. Er erfülle bereits die an Verbände gestellten Anforderungen im Hinblick auf seine Mitgliederstruktur nicht. Insbesondere zahlten die vom Kläger als Mitglieder benannten Unternehmen an ihn keine oder keine in rechtlich beachtlicher Höhe relevanten Mitgliedsbeiträge. Der Kläger verfüge auch nicht über ein ausreichendes Vermögen, Prozesskosten der laufenden Verfahren im Unterliegensfalle bezahlen zu können. Er komme seinen satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen neben der massenhaften Absendung von Abmahnungen in einem relevanten Umfang nicht nach. Die Prozessbevollmächtigten rechneten gegenüber dem Kläger keine Reisekosten ab. In Verfahren, in denen der Kläger unterliege, würden auch keine Gebühren seiner Rechtsanwälte erhoben.
16
Zudem sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Ihm fehle deshalb die Prozessführungsbefugnis. Das streitgegenständliche Verfahren sei voreilig eingeleitet worden und diene allein dazu, den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Einnahmequelle zu verschaffen. Der Rechtsmissbrauch werde vor allem dadurch belegt, dass der Kläger die einzelnen Arztpraxen, die in der Zeitschrift „O…“ als Anwender von therapeutischen Kernspin aufgezählt worden seien, jeweils in getrennten Verfahren in Anspruch nehme. Zudem spreche die Zahl der jährlich vom Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen sowie die regelmäßig geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € der Höhe nach für rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
17
Der Beklagte ist der Ansicht, er hafte nicht für die angegriffenen Äußerungen. Er hat dazu behauptet, er habe den streitgegenständlichen redaktionellen Beitrag in der Zeitschrift „O…“ nicht in Auftrag gegeben, sondern nur die auf S. 71 der Ausgabe der Zeitschrift abgedruckte Gemeinschaftsanzeige. Ihm sei bei Schaltung der Gemeinschaftsanzeige nur bekannt gewesen, dass eine redaktionelle Berichterstattung zum therapeutischen Einsatz von Kernspineffekten in der Zeitschrift „O…“ erfolgen solle. Er habe keinen Einfluss auf den Inhalt des Beitrags gehabt, insbesondere keine Möglichkeit zur Untersagung des Erscheinens. Ihm sei der redaktionelle Text vor Veröffentlichung nicht vorgelegt worden, vielmehr sei ihm der Inhalt des Beitrages erst nach Erscheinen und Auslieferung der Zeitschrift bekannt geworden.
18
Die angegriffenen Aussagen stellten keine unlautere Werbung dar. Der von dem Kläger vorgelegte Beitrag von Prof. G… sei nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Kernspinresonanztherapie in der Wissenschaft betreffend ihrer Wirksamkeit umstritten sei. Im Gegensatz dazu bestätigten mehrere, auch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien die Wirksamkeit der M…®-Therapie gerade im Anwendungsbereich der Arthrose und Osteoporose. Die Beklagte legt dazu verschiedene Publikationen vor (Bl. 125 ff. d.A.).
19
Schließlich hat der Beklage die Einrede der Verjährung erhoben.
20
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.
21
Es hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt sei. Der Beklagte sei jedenfalls für den geltend gemachten Anspruch nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht passivlegitimiert. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte für die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags verantwortlich sei. Insoweit obliege ihm als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Ein eigener Wettbewerbsverstoß des Beklagten lasse sich nicht feststellen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die redaktionelle Werbung und insbesondere die angegriffenen Aussagen von dem Beklagten stammten. Für eine wettbewerbswidrig redaktionelle Werbung in einer Zeitschrift sei vorrangig der Verleger verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit Dritter für einen Wettbewerbsverstoß der Presse in Bezug auf eine Veröffentlichung redaktioneller Werbung nach § 8 Abs. 2 UWG setze voraus, dass die Presse als Beauftragter des durch die redaktionelle Werbung begünstigten Unternehmens tätig werde. Ein Beweisangebot des Klägers für die zwischen den Parteien umstrittene Auftragserteilung des Beklagten zur Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages über die Kernspinresonanztherapie liege nicht vor. Mit dem unstreitig vom Beklagten erteilten Auftrag zur Nennung seiner Praxis als Anwender der Kernspinresonanztherapie habe der Beklagte nicht die Veröffentlichung der redaktionellen Werbung selbst beauftragt. Auch die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Veröffentlichung in der Zeitschrift lasse nicht den Schluss dahin zu, dass der Beklagte die redaktionelle Werbung in Auftrag gegeben habe. Die Gestaltung redaktioneller Beiträge liege grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans.
22
Mangels berechtigter Abmahnung könne der Kläger von dem Beklagten auch die Zahlung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht verlangen.
23
Gegen dieses ihm am 20.10.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Januar 2014 eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit dem am 17.2.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
24
Er ist der Auffassung nicht rechtsmissbräuchlich vorgegangen zu sein. Soweit ihm in anderen Rechtsstreitigkeiten die getrennte Inanspruchnahme der an der Werbung beteiligten Ärzte als unzulässig vorgehalten worden sei, habe er unstreitig die Bereitschaft erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
25
Er meint, das Landgericht bewerte den streitgegenständlichen Artikel fehlerhafterweise als redaktionellen Beitrag. Es handele sich aber um bezahlte Wirtschaftswerbung. Die Publikation sei in der rechten oberen Ecke der Doppelseite als Anzeige bezeichnet. Beide Teile seien optisch und inhaltlich perfekt aufeinander abgestimmt. Im linken Teil auf Seite 70 würden die Vorzüge der beworbenen Therapie gepriesen und im rechten Teil die Anschriften von Ärzten „in Ihrer Nähe“ aufgelistet. Diese Auflistung ergäbe keinen Sinn, wäre die Methode nicht gleichzeitig in der Anzeige beschrieben. Die Liste von Anwendern therapeutischen Kernspins habe für sich genommen keinen Werbeeffekt. Ohne die Informationen im linken Teil der Publikation wisse kein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher, wozu „therapeutischer Kernspin“ gut sein solle. In allgemein zugänglichen Quellen, beispielsweise der Publikation „Pschyrembel“ wie auch im Internet unter www.wikipedia, sei kein Eintrag zu therapeutischen Kernspin aufzufinden. Dort sei nur von diagnostischem Einsatz der Methode die Rede.
26
Die inhaltliche Geschlossenheit der Werbung werde auch durch die dem Beklagten erteilte Rechnung (Anlage BB 3a) belegt. In der Rechnung vom 10.10.2012 sei – unstreitig – als Abrechnungsgegenstand die „Gemeinschaftsanzeige M…“ genannt. Die Bezeichnung „M…“ werde jedoch im rechten Teil der Doppelseite nicht erwähnt, sondern nur im linken.
27
Der Beklagte hafte jedenfalls nach § 8 Abs. 2 UWG für das Handeln Beauftragter. Es handele sich bei der Werbemaßnahme um eine Gemeinschaftsanzeige, für die eine inhaltliche Abstimmung stattgefunden haben müsse, denn der Beklagte habe angegeben, bei Schaltung der Anzeige sei ihm bekannt gewesen, dass eine Berichterstattung zum therapeutischen Einsatz von Kernspineffekten in der „O…“ bevorstehe.
28
Der Kläger beantragt,
29
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, wie erstinstanzlich beantragt.
30
Der Beklagte beantragt,
31
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32
Er hält das Vorgehen, insbesondere wegen der getrennten Inanspruchnahme der an der Gemeinschaftsaktion beteiligten Ärzte für rechtsmissbräuchlich. Er verweist dazu auf Entscheidungen des Landgerichts Leipzig (Az.: 01 HKO 387/13, 01 HKO 388/13 und 01 HKO 389/13) sowie des Landgerichts Berlin (Az.: 97 O 21/13, 91 O 21/13). Er vertritt die Auffassung, das Vorgehen des Klägers habe unter einem Gesamtvorsatz der rechtsmissbräuchlichen Gewinnerzielungsabsicht gestanden. Alle Parallelverfahren seien rechtlich gleich zu behandeln.
33
Zudem fehle die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zur Begründung nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht klagebefugt gewesen sei, sei die erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung begründet. Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Zivilprozess müsse der Kläger die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen auch im vorliegenden Verfahren nachweisen und könne sich nicht auf die Bewertung von Gerichten in anderen Verfahren zurückziehen.
34
Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der streitgegenständliche journalistische Beitrag enthalte keine irreführenden Angaben und sich daraus ergebende Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz. Jedenfalls habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte für die in den Klageanträgen enthaltenen streitgegenständlichen Äußerungen verantwortlich sei.
35
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2015 darauf hingewiesen, dass dem Beklagten zur Frage seiner Verantwortlichkeit für die inkriminierte Werbung unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast obliege. Der Beklagte hat dazu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2015 Stellung genommen.
36
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
37
Die nach §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klage- und prozessführungsbefugt. Sie ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor angeführten Äußerungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.
A.
38
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Verband befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Klagewege geltend zu machen. Sein Vorgehen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, er ist zur Prozessführung befugt (§ 8 Abs. 4 UWG).
1.
39
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betreffen, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht lediglich die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sie sind vielmehr zugleich prozessuales Erfordernis der Klagebefugnis und deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 01.03.2007 – I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 – Krankenhauswerbung, zit. nach juris Rdnr. 12).
40
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klagebefugnis des Klägers auf Grundlage seines Sachvorbringens festzustellen. Diese liegt vor, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt, der die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
a)
41
Der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierte Kläger ist als juristische Person des Privatrechts rechtsfähig (§ 21 BGB).
42
Nach seiner Satzung verfolgt er die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung auf die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs. Dafür, dass er diese Aufgaben auch tatsächlich wahrnimmt, spricht bei einem ordnungsgemäß errichteten und aktiv tätigen Verband wie dem Kläger, der dem Senat seit mehr als 10 Jahren als Prozesspartei bekannt ist, eine tatsächliche Vermutung (BGH, Urt. v. 7.11.1985 – I ZR 105/83, GRUR 1986, 320 – Wettbewerbsverein; BGH, Urt. v. 27.04.2000 – I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093 – Fachverband; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 294/97, WRP 2000, 1397 – Impfstoffversand an Ärzte, zit. nach juris, Rdnr. 8). Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung widerlegen.
b)
43
Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Verbandsklagebefugnis hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur. Er verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern. Anhand der von ihm als Anlage K 1 zur Akte gereichten Mitgliederliste mit Stand 02.01.2013 ist festzustellen, dass dem Kläger etwa 450 Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet, darunter 22 Verbände mit eigenen Mitgliedern angehören. Etwa 1/10 seiner Mitglieder hat seinen Sitz in den Ländern Berlin oder Brandenburg.
44
Ein Teil dieser Mitglieder bietet Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte an. Dieser Begriff umschreibt den sachlich relevanten Markt und ist weit auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 14. 11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 470 – Münzangebot, zit. nach juris, Rdnr. 14; Urt. v.01.03.2007 – I ZR 51/04, WRP, 2007, 1088, zit. nach juris Rdnr. 14). Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art liegen vor, wenn die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (Senat, Urt. v. 04.09.2012 – 6 U 20/11; BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, zit. nach juris Rdnr. 40). Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2006 – I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 – Sammelmitgliedschaft IV, zit. nach juris Rdnr. 19; Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 218/03, WRP 2007, 778 – Sammelmitgliedschaft V, zit. nach juris Rdnr. 17). Das ist hier der Branchenbereich der Heilbehandlungen. Nicht maßgeblich ist, ob der Beklagte gerade bei der Anwendung therapeutischen Kernspins, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit diesen Unternehmen im Wettbewerb steht (vgl. BGH, Urt. vom 01.03.2007 – I ZR 51/04, GRUR 2007, 809, zit. nach juris Rdnr. 14).
45
Soweit der Beklagte die Mitgliedschaft solcher mit der Heilbehandlung befasster Berufsgruppen pauschal bestreitet, ist dies im Hinblick auf die namentliche Nennung der Mitglieder des Klägers in der vorgelegten Aufstellung und die Bezeichnung ihres ausgeübten Gewerbes bzw. Berufes und ihres Sitzes unsubstantiiert. Nach den dort aufgeführten Angaben sind aus der Liste der Mitglieder des Klägers als Verbände die Ärztekammern S… und H…, der H… Apothekerverein e.V. der Bundesverband deutscher V…, der Deutsche S…verband e.V., R… e.V., sowie 5 Ärzte, 11 Heilpraktiker, 47 Unternehmen aus dem Bereich des Gesundheitswesens, 3 Kliniken, 45 Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik bzw. der Medizinprodukte, 38 Unternehmen aus dem Bereich Naturheilmittel und 69 Pharmazeutische Unternehmen oder solche, die mit pharmazeutischen Produkten handeln, bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind diejenigen Ärzte, Apotheker und Angehörige andere heilbehandelnder Berufe einzubeziehen, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des Klägers ist. Die mittelbare Verbandszugehörigkeit, etwa vermittelt durch Mitgliedschaft in einem verbandsangehörigen Fachverband genügt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2003 – I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 – Sammelmitgliedschaft I, zit. nach juris Rdnr. 17; Urt. v. 16.01.2006 – I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 – Sammelmitgliedschaft V, zitiert nach juris).
46
Die danach in die Bewertung einzubeziehenden Mitglieder des Klägers stellen eine erhebliche Zahl von Unternehmern im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. Erheblich in diesem Sinne ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2006 – I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 – Sammelmitgliedschaft V, zitiert nach juris, m.w.N.) und ist hier ohne weiteres der Fall, nachdem mindestens 21 Mitglieder des Klägers im Branchenbereich der Heilbehandlungen im räumlichen Gebiet Berlin und Brandenburgs tätig sind und in einem Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten stehen. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 01.03.2007 – I ZR 51/04, GRUR 2007, 809, zit. nach juris, Rdnr. 15).
47
Auf den Einwand des Beklagten, der Kläger führe nicht aus, ob die von ihm als Mitglieder angegebenen Unternehmen ihre Mitgliedsbeiträge bezahlten, kommt es nicht an. Mitglieder sind nicht bereits dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlen, weil dies ihre Mitgliedschaft nicht ohne weiteres beendet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, RdNr. 3.66).
c)
48
Der Kläger ist aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seines satzungsmäßigen Hauptzwecks, die Interessens seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern und dabei auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, tatsächlich in der Lage.
49
Der Kläger ist seit 1975 gerichtlich und außergerichtlich tätig. Er ist dem Senat langjährig als Prozesspartei bekannt, ohne dass Indizien bekannt geworden sind, die gegen seine Klagebefugnis sprechen könnten. Ist ein Verband – wie der Kläger – jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzung weiterhin vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 – I ZR 164/94, GRUR 1997, 476 – Geburtstagswerbung II; OLG Stuttgart, Urt. v. 278.11.2008 – 2 U 60/08, GRUR-RR 2009, 347, zit. nach juris, Rdnr. 58; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rdnr. 3.66). Konkrete Tatsachen, die diese Vermutungswirkung entkräften könnten, hat der Beklagte nicht dargetan.
50
Der Kläger hat seine finanzielle Ausstattung mit Vorlage seiner Bilanz zum 31.12.2011 dargelegt, diese weist eine Bilanzsumme von 1.515.043,75 € und einen Prozesskostenfonds von 1.662.092,01 € aus. Bedenken dahingehend, dass der Kläger neben seiner Abmahn- und Klagetätigkeit auch das Wettbewerbsgeschehens zu beobachten und zu bewerten imstande ist, bestehen danach nicht. Auch der Beklagte hat keinen Fall aus der Vergangenheit benennen können, in denen der Kläger seinen Aufgaben aus finanziellen Gründen nicht hat nachkommen können oder die ihm auferlegten Kosten eines Rechtsstreits oder Verfahrens nicht ausgeglichen hat. Insbesondere geben die vom Kläger laut Bilanz aufgewendeten Anwaltskosten, welche die gezahlten Gerichtskosten in 2011 der Höhe nach in etwa erreichten, keinen Anlass zu der Annahme, die wirtschaftliche Existenz des Klägers hänge davon ab, dass seine ständigen Berliner Prozessbevollmächtigten im Unterliegensfalle auf Gebühren sowie auf die Erstattung von Reisekosten verzichteten. Selbst wenn sich aus dem Verhältnis der Anwalts- zu den Gerichtskosten ergeben sollte, dass der Kläger nicht in allen Fällen, in denen er unterlegen ist, Gebühren an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hätte, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz auf einen (unzulässigen) Gebührenverzicht angewiesen wäre. Denn allenfalls ließe sich aus einem solchen Sachverhalt schließen, dass der Kläger ohne einen derartigen Verzicht nicht in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Prozesskostenfonds eine ebenso große Zahl gerichtlicher Verfahren zu finanzieren, wie er sie tatsächlich angestrengt hat. Bei – durch entsprechende Einnahmen gedeckten – Ausgaben für Gerichts- und Anwaltskosten in der Größenordnung von über 8000.000 € im Jahr steht die Leistungsfähigkeit des Klägers in dieser Hinsicht aber nicht in Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 14. 11.1996 – I ZR 164/94, GRUR 1997, 476).
51
Der Einwand, bei der Vielzahl der von dem Kläger angestrengten Verfahren stehe aus dem Prozesskostenfonds pro Verfahren weniger als 2.500,– € zur Verfügung, vermag Bedenken gegen die ausreichende finanzielle Ausstattung des Klägers nicht zu begründen. Eventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sind weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten. Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. vom 17.08. – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 – Glücksspielverband, zit. nach juris, Rdnr 14).
52
Der Kläger verfügt auch über die notwendige sachliche und personelle Ausstattung. Er unterhält ein Büro mit entsprechenden Kommunikationsmitteln, dessen Kosten in der Bilanz für das Jahr 2011 mit insgesamt etwa 55.000,– € eingestellt worden sind. Er beschäftigt eine Geschäftsführerin und mehrere Mitarbeiter, deren Zahl der Beklagte zwar in Zweifel gezogen hat. Allerdings weist die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 erhebliche Personalkosten in Höhe von 346.000,- € aus, die die Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter nachvollziehbar belegen. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger ist damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Welche berufliche Qualifikation die Mitarbeiter des Klägers aufweisen, kann dahinstehen. Zwar gehört zur personellen Ausstattung in der Regel eine entsprechende fachliche, dh wettbewerbsrechtliche Qualifikation. Dies verlangt aber nicht in jedem Fall eine juristische Vorbildung, vielmehr kann die erforderliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung eines juristischen Laien erworben werden (BGH, Urt. v. 27.04.2000 – I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093 – Fachverband, zit. nach Rdnr. 20). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter des Klägers aufgrund ihrer Ausbildung die satzungsgemäßen Aufgaben nicht wahrzunehmen vermögen, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
2.
53
Der von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG greift nicht durch und führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar lässt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen die Prozessführungsbefugnis entfallen. Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es aber an einem dem Kläger vorzuhaltenden Rechtsmissbrauch.
a)
54
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.2000 – I ZR 76/98, GRUR 2000, 1089, 1090 – missbräuchliche Mehrfachverfolgungen, zit. nach juris Rdnr. 19; Urt. v. 05.10.2000 – I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner, zit. nach juris Rdnr. 21; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.10). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 – I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 – MEGA SALE, zit. nach juris Rdnr. 16). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u. a. daraus ergeben, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, dieser sie aber nicht nutzt, etwa wenn ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGH a.a.O.). Ein Indiz für einen Missbrauch kann darüber hinaus darstellen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10, GRUR, 2012, 730 – Bauheizgerät, zit. nach juris Rn. 17). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße, auf die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10, GRUR, 2012, 730 – Bauheizgerät, zit. nach juris Rn. 17; Senat, Urt. vom 29.04. 2014 – 6 U 201/12, GRUR 2015, 80, zit. nach juris Rdnr. 30). Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, ob die Interessen der Allgemeinheit eine Rechtsverfolgung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt im Streitfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht vor.
b)
55
Insbesondere liegen keine ausreichende Hinweise dafür vor, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dem Beklagten gegenüber im Wesentlichen gegenüber dazu dient, seinem Prozessbevollmächtigten eine Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beklagte verweist dazu auf die von dem Kläger im Jahr 2011 ausgesprochenen mehr als 2.000 Abmahnungen, von denen etwa 60 % weiterverfolgt würden. Allein die Anzahl der vom Kläger jährlich ausgesprochenen Abmahnungen bzw. die Anzahl der durchgeführten Gerichtsverfahren ist allerdings, insbesondere bei einem anerkannt klagebefugten Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, kein ausreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch (BGH, Urt. v. 30.09.2004 – I ZR 261/02, GRUR 2005, 433 – Telekanzlei, zit. nach juris Rdnr. 39). Weitere Umstände, die auf eine rechtmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht zu Gunsten seiner Prozessbevollmächtigten weisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten von dem Kostenrisiko freigestellt würde. Dies könnte zwar bei einem finanziell schwach aufgestellter Abmahnenden, der eine nicht unerhebliche Abmahntätigkeit unternimmt, als Indiz für missbräuchliches Vorgehen herangezogen werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, zit. nach juris Rdnr. 18f). Der Kläger hat allerdings mit Vorlage der Bilanz zum 31.12.2011 Bedenken gegen seine finanzielle Ausstattung ausgeräumt. Aus seiner Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich zudem entnehmen, dass er Rechtsanwaltskosten in seinen Abschluss einstellt.
56
Eine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht ist zudem auch deshalb zu verneinen, weil der Verfügungskläger über den bloßen Ausspruch von Abmahnungen hinaus wettbewerbspolitisch tätig ist und entsprechende Kosten aufzubringen hat. So gibt er u.a. eine Zeitschrift mit lauterkeitsrechtlichem Schwerpunkt heraus – dass diese im Wesentlichen einschlägige Gerichtsentscheidungen abdruckt, steht nicht entgegen – und führt gerichtsbekannt höchstrichterliche Entscheidungen zur Klärung grundsätzlicher Fragen herbei.
57
Auch dass der Verfügungskläger im Wesentlichen mit einer bestimmten Anwaltskanzlei zusammenarbeitet, begründet im konkreten Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht. Zwar hat der Verfügungskläger nicht vorgetragen, dass er auch andere Rechtsanwaltskanzleien als die hier auftretenden Prozessbevollmächtigten beauftragt. Es besteht insoweit aber durchaus ein anerkennenswerter, sachlicher Grund zur Einschaltung einer gerichtsbekannt erfahrenen, spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, wobei es dann keine entscheidende Rolle spielt, ob die entsprechenden Rechtsanwälte eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung erworben haben. Selbst wenn in einem Kalenderjahr erhebliche Gebührenansprüche für die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers erwachsen, ist wegen des gerichtsbekannt breit gefächerten Tätigkeitsspektrums des Verfügungsklägers nicht glaubhaft gemacht, dass dessen Tätigkeit nur dazu dient, für die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers Einnahmen zu erzielen.
58
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger das gerichtliche Verfahren voreilig angestrengt hat. Nachdem der Beklagte auf seine Abmahnung hin Bedenken gegen seine Befugnis nach § 8 Abs. 3 UWG angemeldet und Nachweise gefordert hatte, ohne zugleich seine Bereitschaft anzuzeigen, im Falle der Ausräumung seiner Bedenken die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, durfte der Kläger von einer Erfolgslosigkeit des Abmahnverfahrens ausgehen.
c)
59
Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es das beherrschende Motiv des Klägers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches war, dem Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Kläger regelmäßig in den seinen Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen in Höhe von 5.100,– € vorsieht, ebenso wenig den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu, wie der Umstand, dass er den Beklagten und die weiteren neun in der Anzeige aufgeführten Ärzte in getrennten Prozessen in Anspruch genommen hat.
60
Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.100,– € lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf rechtsmissbräuchliches Verhalten zu, vielmehr ist auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles abzustellen (Senat, Urt. v. 29.04.2014 – 6 U 201/12, GRUR 2015, 80). Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät,) eine geforderte Vertragsstrafe von 5.100,00 € als unangemessen hoch angesehen hat, beruhte dies ebenfalls auf den Umständen des Einzelfalles. Bei der Werbung mit ärztlichen Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit umstritten ist, handelt es sich um einen Verstoß von beachtlicher Reichweite.
61
Entgegen der Ansicht der Berufung begründet auch die gerichtliche Inanspruchnahme der an der Gemeinschaftsanzeige beteiligten Ärzte in getrennten Verfahren den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. Zwar kann die Rechtsverfolgung in getrennten Verfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – I ZR 79/03, zitiert nach juris Rdnr. 12; BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 199/10, GRUR 2006, 243 – MEGA SALE, Rdnr. 17). Andererseits kann ein berechtigter Grund für eine Aufspaltung in mehrere Verfahren vorliegen, etwa wenn das mehrfache Vorgehen unter den gegebenen Umständen den prozessual sichersten Weg darstellt, um das Rechtsschutzbegehren umfassend durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 – unbedenkliche Mehrfachabmahnung, zit. nach juris Rdnr. 20).
62
Im Streitfall stellt das Vorgehen des Klägers den prozessual sichersten Weg dar. Für die in Anspruch genommenen zehn Ärzte bestanden sechs unterschiedliche Gerichtsstände. Der Beklagte war der einzige der an der Gemeinschaftswerbung beteiligten Ärzte, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Cottbus seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Der einheitliche Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG stand dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht zur Verfügung. Das Risiko, sämtliche zehn an der Gemeinschaftswerbung beteiligten Ärzte in einem Rechtsstreit in Anspruch zu nehmen und auf eine rügelose Einlassung sämtlicher Beklagter zu hoffen, brauchte der Kläger nicht einzugehen.
63
Der Umstand, dass der Kläger bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruches gegenüber den weiteren an der Gemeinschaftswerbung beteiligten Ärzten auch getrennte Verfahren gegen solche Ärzte angestrengt hat, die ihren Sitz in derselben Stadt (Berlin) bzw. im selben Landgerichtsbezirk (Leipzig bzw. Dresden) haben, rechtfertigt die Annahme missbräuchlichen Vorgehens in dem hier zu entscheidenden Fall nicht.
64
Zudem ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger sich in den vorgenannten Verfahren zur Übernahme der durch die getrennte Inanspruchnahme der an der Gemeinschaftswerbung beteiligten Ärzte angefallenen Mehrkosten bereit erklärt hat. Dies ist bei der Beurteilung eines etwaigen missbräuchlichen Vorgehens zu berücksichtigten, weil für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen ist.
B.
65
Die Berufung hat Erfolg, da die Klage begründet ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der angeführten Äußerungen nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie auf die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) zu.
1.
66
Die inkriminierten Aussagen sind Bestandteil einer irreführenden Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens. Diese Werbung ist unzulässig, weil sie irreführend der Anwendung therapeutischen Kernspins gesicherte Wirkungen zuschreibt, die diese nicht hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Werbung dem Beklagten auch zuzurechnen.
a)
67
Der Beitrag „KernspinResonanzTherapie: Moderne Behandlungsmethode bei Arthrose“ auf S. 70 der Ausgabe 4/2012 der Zeitschrift O… ist als Werbung zu qualifizieren. Der Text, dem die angegriffenen Aussagen entnommen worden sind, ist Teil einer aus zwei Komponenten zusammengesetzten werblichen Maßnahme, die aus der Zusammenschau der Liste der Anwender therapeutischen Kernspins und dem die von diesen angewendete Methode anpreisenden Beitrag besteht. Der Auffassung des Beklagten, der auf der S. 70 abgedruckte Text sei getrennt von der Auflistung der Anwender therapeutischen Kernspins zu betrachten und für sich genommen als journalistischer Beitrag zu qualifizieren, ist nicht zu folgen.
68
Die Veröffentlichung stellt eine werbende Maßnahme dar. Unter Werbung wird allgemein jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs verstanden, die das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rdnr. 59). Demgegenüber hat ein Beitrag einen redaktionellen Inhalt, wenn er entsprechend dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers seiner Gestaltung nach als objektiv neutrale Berichterstattung durch das Medienunternehmen selbst erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05. 2009 – I-20 W 42/09, 20 W 42/09, WRP 2009, 1312; Hans. OLG Hamburg, Urt. vom 16. 11. 2011 – 5 U 58/11, WRP 2012, 476, zit, nach juris, Rdnr. 14; Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 19.06.2012 – 5 W 58/12, WRP 2012, 1287, zit. nach juris Rdnr. 5).
69
Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zusammenhangs mit der auf der rechten Seite abgedruckten Liste ist der Text bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Werbung zu qualifizieren.
70
Zwar weist die äußere Form der Publikation Elemente eines journalistischen Beitrags auf. So ist der Text ist mit der Bezeichnung „Ratgeber“ gekennzeichnet. Die Überschrift „KernspinResonanzTherapie: Moderne Behandlungsmethode bei Arthrose, Gelenke erhalten statt ersetzen“, enthält keine werbende Aussage. Sie weist weder auf ein bestimmtes Produkt noch auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Die in einer größeren Schrifttype als der Fließtext gedruckte Einleitung führt allgemein in die Thematik ein, ohne den Bezug zu einem konkreten Produkt oder einem bestimmten Unternehmen herzustellen. Seinem Umfang nach übersteigt der Text mit drei Spalten auch eine übliche Werbung, die blickfangmäßig auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam machen soll und in wenigen Augenblicken zu erfassen ist. Werbungsuntypisch ist der Text zudem in Absätze untergliedert. Die Schrifttype ist, anders als vielfach bei Anzeigen üblich, nüchtern und in schwarz gehalten, der Hintergrund des Textes ist überwiegend, wie meist bei journalistischen Beiträgen, weiß.
71
Gleichwohl ist der Beitrag unter Zugrundelegung des für die Beurteilung maßgeblichen Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise als Werbung zu qualifizieren. Diese Beurteilung vermag der Senat selbst ohne sachverständige Beratung vorzunehmen. Die Publikation ist Teil der Zeitschrift „O…“, die für Patienten zur Lektüre in den Wartezimmern von Ärzten ausliegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist damit das Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das der Senat, nachdem seine Mitglieder selbst zu den betroffenen Verkehrskreisen gehören, bewerten kann (BGH, Urt. v. 03.05.2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen, zit. nach juris Rdnr. 33; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550 – Elternbriefe; Köhler-Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdrn. 2.71).
72
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes liegt hier eine werbliche Maßnahme vor. Dies gilt bereits bei isolierter Betrachtung des Textes auf S. 70, erst Recht aber bei der gebotenen Zusammenschau mit der Liste der Anwender auf S. 71.
73
Der Text auf S. 70 ist bereits für sich genommen als Werbung zu qualifizieren, weil er vor allem verkaufsfördernde Inhalte enthält. Verkaufsfördernd sind solche Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar dazu dienen, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu steigern. Zu den verkaufsfördernden Inhalten zählen neben den undifferenzierten Anpreisungen der beworbenen Methode insbesondere auch die im zweiten Teil des Textes aufgenommenen mehrfachen Verweise auf die Marke M…Ò in Zusammenhang mit der Angabe der Kontaktdaten des Herstellers am Ende des Textes in hervorgehobener Form und optisch durch einen Umrandung akzentuiert. Wie bei Anzeigen üblich, fehlt zudem der Hinweis auf den Verfasser des Textes. Besondere Aufmerksamkeit erreicht der Text zudem durch die für journalistische Beiträge unübliche, von orthografischen Regeln abweichende durchgängige Schreibweise des zentralen Begriffs „KernspinResonanzTherapie“ unter Verwendung von einzelnen Großbuchstaben innerhalb des Wortes.
74
Diese Qualifizierung wird bei der gebotenen Zusammenschau mit der Liste therapeutischer Anwendung auf S. 71 bestätigt. Beide Seiten stellen eine Einheit dar. Diese wird trotz der durch die Heftung bewirkte Trennung der beiden Teile optisch durch die farbliche Gestaltung erreicht, indem der Fließtext zu der Liste der Anwender der Methode hin zunehmend mit blau-grauer Farbe unterlegt ist, bis die Graustufe erreicht ist, die den Hintergrund für die Liste bildet. Die Auflistung der Anwender ist zudem mit der Bezeichnung „Anzeige“ überschrieben, die etwas oberhalb der Bezeichnung „Ratgeber“ auf der linken Seite gedruckt ist und damit auf den unbefangenen Leser bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck vermittelt, sich auf beide Doppelseiten zu beziehen.
75
Auch inhaltlich besteht ein Zusammenhang zwischen den Heftseiten. Denn während links der Anwendungsbereich und die Wirkungserfolge der Methode des therapeutischen Kernspins beschrieben werden, werden unter der Bezeichnung „Anzeige“ die Anwender von therapeutischem Kernspin ohne weitere Information lediglich aufgelistet. Bei isolierter Betrachtung hat dieser Teil der Anzeige keine werbende Wirkung, weil weder die beworbene Behandlung noch die zu behandelnden Krankheitsbilder beschrieben werden. Die entsprechende Kenntnis kann bei dem durchschnittlichen Verbraucher auch nicht vorausgesetzt werden und wird in für durchschnittliche Patienten allgemein zugängliche Publikationen nicht erklärt wird. Schließlich besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Teilen der Anzeige auch dadurch, dass der Text auf S. 70 auf die Marke M…Ò hinweist und der Anwender, der als erster unter der Auflistung S. 71 genannt ist, als „M…-Zentrum“ auftritt.
b)
76
Die beanstandeten Werbeaussagen suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit der Kernspinresonanztherapie. Sie sind damit irreführend im Sinne § 3 S. 2 Nr. 1 HMG bzw. § 5 S. 1 UWG und nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 S. 1 HMG unlauter und unzulässig.
77
§ 3 HMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2014 – 4 U 57/13, GRUR-RR 2014, 412). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht vorliegend nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL), die in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung des Lauterkeitsrechts bezweckt und die Beurteilung der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn nach Art. 3 Abs. 3 bzw. Erwägungsgrund 9 UGP-RL lässt diese Rechtsvorschriften in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.
78
aa) Die angegriffenen Aussagen sind irreführend i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 1 HMG, die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes sind anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet das Gesetz u.a. Anwendung auf die Werbung für Verfahren bzw. Behandlungen, soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen. Die streitgegenständlichen Aussagen erfüllen diese Voraussetzung, indem sie der Kernspin-Resonanz-Therapie Wirkungen bei der Behandlung bzw. Schmerzlinderung bei Arthrose, insbes. bei verschlissenem und geschädigtem Knorpelgewerbe zusprechen:
79
Die mit dem Klageantrag 1.1. angegriffene Äußerung „Behandlungsmethode bei Arthrose“ suggeriert zunächst, dass der zuvor angesprochenen Kernspinresonanztherapie lindernde bzw. heilende Wirkung bei der Krankheit Arthrose zukommt. In diesem Zusammenhang lässt die sich im Beitrag unmittelbar anschließende, mit dem Klageantrag zu 1.2. angegriffene Aussage „Gelenke erhalten statt ersetzen“ den Eindruck entstehen, dass die Kernspinresonanztherapie als Behandlungsmethode dazu führen kann, den Einsatz neuer (künstlicher) Gelenke zu vermeiden. Die gleiche gedankliche Verbindung führt die mit dem Klageantrag zu 1.3. angegriffene Darstellung weiter, die in den Raum stellt, die Kernspinresonanztherapie baue auf der Aktivierung körpereigener Regenerationsprozesse auf, um den operativen Einsatz künstlicher Gelenke zur Erhaltung der eigenen Beweglichkeit entgegenzuwirken.
80
Der mit dem Klageantrag zu 1.4. angegriffene Teil der Veröffentlichung „Patienten mit Arthrose stehe ein umfangreiches Spektrum an therapeutische Maßnahme zur Verfügung, vieler der vorhandene Möglichkeiten zielten jedoch nur auf eine Reduzierung der Symptome und erreichten häufig nur eine kurzzeitige Linderung des Schmerzes während die therapeutische Kernspinresonanz eine Behandlung der Ursachen bietet“, stellt die die krankhaften Beschwerden beseitigende bzw. lindernde Wirkung der angepriesene Therapie detailliert in den Raum.
81
Gegenstand des Klageantrags zu 1.5 ist die Behauptung, die Magnetresonanztherapie setze an dem Verschleiß von Knorpelgewebe als der Ursache von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an. Diese impliziert, dass die beworbene Therapie Auswirkungen auf krankhaft veränderten Knorpel hat, was durch den unter dem Klageantrag 1.6. aufgenommenen Text vertieft wird.
82
Die mit dem Klageantrag zu 1.7 und 1.8 angegriffenen Äußerungen suggerieren schließlich die Wirksamkeit und einen über 4 Jahre dauernden Behandlungserfolg bei Arthrose sowie eine deutliche Schmerzreduktion und stellen ebenfalls einen Bezug zur Linderung eines krankheitsbedingten Zustandes her.
83
bb) Diese Aussagen sind als irreführende Werbung nach § 3 S. 1 HMG unzulässig. Sie legen dem Verfahren der Kernspinresonanztherapie eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig zu, obwohl seine Wirksamkeit fachlich (noch) umstritten ist.
84
Nach § 3 S.2 Nr. 1 HMG ist die Werbung für eine Behandlung irreführend, wenn dem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die es nicht hat. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, zit. nach juris Rdnr, 15). Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 3 W 18/12, zit. nach juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2014 – I-4 U 57/13, GRUR-RR 2014, 412, zit. nach juris Rdnr. 64), denn im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, Urt. v. 07.03.91 – I ZR 127/89, GRUR 1991, 848 – Rheumalind II; Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 260/98, GRUR 2002, 273 – Eusovit, zit. nach juris Rdnr. 33). Dies ist nicht nur dann nicht der Fall, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützten können. Vielmehr ist es bereits unzulässig, mit einer fachlich umstrittenen Meinung zu werben, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, zit. nach juris Rdnr. 16; OLG Celle, Beschluss v. 20.01.2015 – 13 U 108/14, MD 2015, 335, zit. nach juris Rdnr. 13; Köhler/Bornkamm § 5 Rdnr. 4.183).
85
(1) Die Beweislast für die Richtigkeit seiner Werbebehauptung trägt der Beklagte. Zwar hat grundsätzlich zunächst der Kläger als Unterlassungsgläubiger den Nachweis zu führen, dass die von ihm in Zweifel gezogene gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich allerdings um, weil der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH, Urt. v. 07.03.91 – I ZR 127/89, GRUR 1991, 848 – Rheumalind II). Allerdings kommt es zu dieser Beweislastumkehr erst dann, wenn der Kläger substantiiert dargelegt und ggf. bewiesen hat, dass die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, dass also nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussagen nicht rechtfertigen oder dass sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, Urt. v. 6.2.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, zit. nach juris Rdnr. 16; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2014 – I-4 U 57/13, GRUR-RR 2014, 412, zit. nach juris Rdnr. 69).
86
(2) Dass die Kernspinresonanztherapie als Behandlungsmethode in der Wissenschaft umstritten ist, hat der Kläger mit Vorlage der Veröffentlichung „Elektrische und magnetische Felder in Diagnostik und Therapie“ von Prof. Dr. R… G… (S… – Zeitschrift …, 4/04, S. 136ff, Bl. 59 d.A.) dargetan. Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien führt dieser aus, dass die bei der Therapie eingesetzten pulsierenden elektromagnetischen Felder (PEMF), zu denen auch die M…-Therapie (M…) oder auch Kernspinresonanztherapie gehöre, zu schwach seien, um magnetisch induzierte Wirbelströme im Gewebe auszulösen, die ihrerseits Reize erzeugen könne. Die Wirksamkeit der Therapie auf orthopädische Krankheitsbilder sei nach Auswertung von 37 Klinischen Studien an insgesamt 2279 Patienten nicht belegt.
87
Die Aussagekraft dieser Veröffentlichung wird durch die von dem Beklagten vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Dr. E… B… vom 09.12.2012 (Bl. 135ff d. A.) nicht erschüttert. Dieser vertritt zwar die Auffassung, zwischen pulsierenden magnetischen Feldern (PEMF) und der M…-Kernspinresonanztherapie bestünden technologiebedingte grundlegende Unterschiede, allerdings rechnen Autoren anderer, ebenfalls von dem Beklagten vorgelegter Studien die Kernspinresonanztherapie ohne Weiteres zu den PEMF. Dass der Aufsatz von Prof. G… bereits im Jahr 2004 erschienen ist, steht seiner Relevanz für die Frage, ob die Methode der Kernspinresonanztherapie in der Wissenschaft heute (noch) umstritten ist, nicht entgegen. Denn nachdem jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aufsatzes die Wirksamkeit der M…-Methode wissenschaftlich umstritten war, hat der Beklagte nunmehr darzulegen und zu beweisen, dass eine therapeutische Wirksamkeit seither tatsächlich nachgewiesen worden ist, anderenfalls die entsprechende Werbung unzulässig ist.
88
(3) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Er bezieht sich zum Nachweis der wissenschaftlichen Unumstrittenheit der Behandlungsmethode auf wissenschaftliche Veröffentlichungen, die allerdings die Wirksamkeit der Behandlung nicht belegen:
89
Das vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. P. J… vom 04.05.2005 (Bl. 125 ff d. A.), und die Eidesstattliche Versicherung des Dr. E… B… vom 09.12.2010 (Bl. 135ff. d. A.) befassen sich mit Untersuchungen zur Funktionsweise bzw. der Funktionstüchtigkeit des bei der Kernspinresonanztherapie eingesetzten Gerätes. Sie treffen keine Aussagen zur therapeutischen Wirksamkeit der dabei erzeugten Magnetfelder auf den menschlichen Körper und lassen Rückschlüsse auf die wissenschaftliche Unumstrittenheit der Methode als Behandlungsform bei Arthrose nicht zu.
90
Die Schreiben der Dres. med H. W… (ohne Datum, Bl. 143ff. d. A.), J… O… vom 09.12.2010 (Bl. 145 f. d. A.) und S… Be… (Bl. 147 d.A.) stellen ärztliche Erfahrungsberichte aus dem Praxisalltag dar. Sie beschreiben die als Arzt bzw. teilweise auch als Patient getroffenen Wahrnehmungen, ohne die Ergebnisse in wissenschaftlich gebotener Form zu verifizieren. Auch diese Berichte sind deshalb zur Beurteilung der Anerkennung der streitgegenständlichen Methode in der Wissenschaft nicht geeignet.
91
Die unter Anlage B 8 (Bl. 149ff. d.A.) vorgelegte Studie von F…/E…/ et. al.: „Evaluation der Effektivität dreidimensionaler pulsierender elektromagnetischer Felder der MultiBioSignalTherapie auf die Regeneration von Knorpelstrukturen“ befasst sich mit den Ergebnissen einer Behandlung von 14 Patienten mit M…. Das Ergebnis der Studie wird dahin zusammengefasst, dass unter der Behandlung Zuwachsraten an den Knorpelstrukturen im MRT festgestellt werden konnten. Gleichwohl kommt der Studie bereits nach Einschätzung der Autoren nur eingeschränkte Aussagekraft zu, weil bis zu ihrer Erstellung nur unzureichende methodische Verfahren existierten, die überhaupt Knorpelstrukturen quantifizieren ließen. Die Unumstrittenheit der Methode vermag die Studie zudem auch aufgrund der mit 14 Personen geringen Zahl der beteiligten Probanden nicht zu begründen, die noch keinen Nachweis, allenfalls einen Hinweis auf eine mögliche Wirksamkeit gibt (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 – ARTOSTAR – bei 40 Patienten). Ob der Aussagekraft der Studie zudem entgegensteht, dass es an einer Kontrollgruppe fehlt oder ob dieses Erfordernis, wie der Beklagte vertritt, dem wissenschaftlichen Standard nicht entgegensteht, wenn die Ergebnisse der Behandlung nicht aufgrund subjektiver Befragungen, sondern aufgrund objektivierbarer Untersuchungen festgestellt werden, kann dahinstehen.
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Die unter dem Titel „Funktionsverbesserung bei Fingergelenkarthrosen durch therapeutischen Einsatz der Kernspinresonanz“ von W. K… und M. A… vorgelegte Studie aus dem Jahr 2008 (Bl. 160ff d.A.) weist die Unumstrittenheit der Kernspinresonanztherapie aus den gleichen Gründen nicht nach. In dieser Studie war eine Gruppe von 35 Patienten einer gleichstarken Placebogruppe gegenübergestellt worden. Zudem befasst sich die Studie ausschließlich mit dem Krankheitsbild Fingergelenksarthrose, sie verhält sich nicht dazu, ob Rückschlüsse auf die Behandlung von Gelenken allgemein gezogen werden können, auf die sich die angegriffenen Aussagen beziehen. Schließlich bietet die Studie keinen Nachweis für die Regeneration verschlissenen Knorpels, die durch die angegriffene Werbung suggeriert wird. Als Ergebnis wird beschrieben, im Verlauf der Behandlung habe sich eine Reduzierung des Schmerzes bei größerer Handbeweglichkeit ergeben, Ursachen hierfür werden nicht benannt.
93
Die dem Bericht „Behandlung der Osteoporose mit M…®Kernspin“ (Bl. 165ff. d.A.) zugrundeliegende Studie“ von Dr. med Th. H… et al. aus dem Jahr 2008 vermag den geforderten Nachweis wissenschaftlicher Unbestrittenheit der Methode ebenfalls nicht führen, weil bei den beteiligten Patienten zusätzlich zur Kernspinresonanztherapie eine Basistherapie mit Calcium und Vitamin D 3 sowie eine Hydrierung vor Behandlung mit etwa 2 Litern Flüssigkeit durchgeführt wurde ohne dass bei der Feststellung der Ergebnisses der therapeutische Effekts nach seiner Ursache entsprechend abgegrenzt wird. Zudem fehlt es – soweit neben der Zunahme des Mineralisationsgehaltes der Knochen – noch eine Reduktion der Schmerzen festgestellt wurde, an der Einhaltung des erforderlichen wissenschaftlichen Standards. Dieser erfordert jedenfalls bei Präparaten, deren Wirksamkeit sich vor allem am Befinden der Patienten erkennen lassen (wie z.B. die auch hier in Rede stehende Schmerzlinderung) eine randomisierten placebo-kontrollierte Doppelblindstudie (vgl. BGH Urt. v. 15.03.2012 – I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 – ARTROSTAR, zit. nach juris Rdnr. 20). Eine Kontrollgruppe war an der Studie aber nicht beteiligt.
94
Gleiches gilt für die Publikationen von Auerbach et al. (Bl. 193ff, 203, d.A.) über die Behandlung von arthrosebedingten Beschwerden des Kniegelenkes aus dem Jahr 2002 und 2005, der zudem die hier beworbene Therapie in der Veröffentlichung aus 2005 nur als ergänzende Therapieverfahren als sinnvoll ansieht, für die Studie von Levers et. al. (Bl. 204ff) mit dem Titel „Analyse der Langzeitwirkung der M…-Kernspinresonanztherapie bei Gonarthrose“ und für die Metastudie von K… et al. (Bl. 212ff) über die Ergebnisse anderer Studien an insgesamt 4.500 Patienten mit degenerativen Erkrankungen, die mit Kernspinresonanztherapie behandelt wurden.
95
Die unter Bl. 190ff d.A. mit dem Titel „Kernspinresonanztherapie verbessert den Rehabilitationserfolg bei chronischem Kreuzschmerz“ vorgelegte Studie von W. K… u.a. weist die Unumstrittenheit der Behandlungsmethode ebenfalls nicht nach. Als Ergebnis wird angeführt, die Therapie führe zu einem länger anhaltenden Rehabilitationseffekt durch die Reduktion des Bewegungsschmerzes unter Belastung, dies lässt keine Rückschlüsse auf die Regeneration von Knorpel zu. Zudem hatte begleitend ein standardisiertes Physiotherapie-Programm stattgebunden, so dass keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Therapie bei isolierter Anwendung zu ziehen sind, wie sie in der Anzeige unterstellt wird.
96
Die vorgelegten Veröffentlichungen zu Zellstudien „NFAT PATHWAY“ von Steinecker-Frohnwieser et al. (Bl. 169 d.A.), „NFAT-Modulation in Knochen- und Knorpelzellen“ von K…, Weigel et al. (Bl. 172 d.A.), „Zellstudie, influence of NMR therapy on metabolism of Osteosarcoma and Chondosarcoma cell lines“ von Steinecker-Frohnwiese, Weigel et al. (Bl. 173 d.A.), „Zellstudie über Einfluss von NMR-Therapie auf CA2+ Signale“ von Weigel, Steinecker-Frohnwieser et al (Bl. 174 d.A.), „Zellstudie zur Wirkung von Kernspinresonanz auf die Zellwachstumsrate“ von Artmann et al. (Bl. 175 d.A.) betreffen sämtlichst in-vitro-Studien und sind deshalb für den Nachweis einer therapeutischen Wirkung am lebenden Organismus nicht geeignet (so auch OLG Braunschweig, Urt. v. 07.03.2012 – 2 U 90/11, GRUR 2012, 431, zit. nach juris Rdnr. 32). Auch die ebenfalls vom Beklagten vorgelegte Studie von Levers et al. „zur Langzeitwirkung der Kernspinresonanztherapie bei Gonarthrose“ aus dem Jahr 2011 (Bl. 205 d.A.) weist darauf hin, dass die in vitro festgestellten Wirkmechanismen im Tiermodell nicht verifizierbar waren.
97
Schließlich belegt auch die vorgelegte Arztinformation Stand 2.5.2012 (Bl. 154ff. d. A.) entgegen der Auffassung des Beklagten die Unumstrittenheit der beworbenen Therapie nicht. Diese Information enthält eine Auflistung von 47 Fachveröffentlichungen, Studien, Artikeln in Fachmedien, veröffentlichten wissenschaftlichen Vorträgen und Poster sowie Fachbuchveröffentlichungen im Zeitraum 2000 bis 2011 über die M… Kernspinresonanztherapie. Es werden allerdings lediglich Titel genannt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Veröffentlichungen zulassen, insbesondere nicht darauf, ob die Veröffentlichungen einen Zusammenhang zwischen M… und Knorpelschäden positiv feststellen.
98
(4) Insgesamt ist dem Beklagten mit den vorgelegten Unterlagen damit nicht der Nachweis gelungen, dass die von ihm beworbene Methode tatsächlich Wirksamkeit entfaltet.
99
Auch das von ihm angebotene Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Werbeaussagen war nicht einzuholen. Denn die Irreführung beruht in diesem Fall nicht auf der Unrichtigkeit der Werbeaussage, sondern darauf, dass sie der wissenschaftlichen Grundlage entbehrt (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2015 – 13 U 108/14, MD 2015, 335, zit. nach juris Rdnr. 35; Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdnr. § 5 Rdnr. 4.183). Wird als Beleg für die Werbeaussage eine wissenschaftliche Studie zitiert, muss sie diese Aussage tragen. Die vorgelegten Unterlagen können aber bereits aufgrund ihrer Zielsetzung und Aufgabenstellung sowie aufgrund der selbst gezogenen Folgerungen nicht als wissenschaftliche Bestätigung der streitigen Werbeaussagen herangezogen werden. Dies erschließt sich aufgrund einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung, die keiner sachverständigen Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – I ZR 44/11, GRUR 2012, 21264 – ARTROSTAR, zit. nach juris, Rdnr. 29; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.5.2010 – 6 U 254/07, zit. nach juris). Im Übrigen genügt der bloße Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, um die Richtigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben ordnungsgemäß darzutun und nachzuweisen. Vielmehr ist es die Sache des Werbenden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse substanziiert vorzutragen, auf die er seine Behauptung stützt (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.02.2003 – 6 U 18/02, GRUR-RR 2003, 295 – Roter Ginseng).
c)
100
Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und damit auch gegen § 3 Abs. 1 UWG dar. Es ist regelmäßig unlauter, wenn in der Werbung Vorschriften verletzt werden, die, wie das HWG, zum Schutz der Bevölkerung erlassen worden sind (BGH, Urt. v. 26.06.1997 – I ZR 53/95, GRUR 2998, 498 – Fachliche Empfehlung III).
d)
101
Die beanstandeten Werbeaussagen sind auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Bei der Prüfung der Spürbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor, ist die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG aber regelmäßig überschritten (BGH, Urt. v. 26.03.2009 – I ZR 213/06, GRUR 2009, 984 – Festbetragsfestsetzung). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.
2.
102
Der Beklagte ist entgegen der Ansicht des Landgerichts passivlegitimiert.
103
Nach § 8 Abs. 1 UWG ist derjenige auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der eine nach §§ 3, 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, mithin Täter oder Teilnehmer ist. Dies ist hier der Beklagte.
104
Jedenfalls haftet der Beklagte für die angegriffenen Aussagen wegen Verletzung seiner wettbewerblichen Verkehrspflicht.
a)
105
Die inkriminierte Werbung ist dem Beklagten bereits als Täter zuzurechnen.
106
(aa) Täter im Sinne des § 8 UWG ist, wer den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 3 oder des § 7 selbst adäquat kausal verwirklicht oder wer als mittelbarer Täter die Zuwiderhandlung im eigenen Interesse veranlasst und die Kontrolle über das Handeln des anderen hat. Nachdem unstreitig ist, dass der Beklagte den inkriminierten Text weder selbst verfasst noch Ideen zu den einzelnen Werbeaussagen beigesteuert hat, ist er nicht unmittelbar Täter im deliktsrechtlichen Sinne. Er trägt jedoch Verantwortung für die Werbung als mittelbarer Täter, weil die Werbung in seinem Interesse erfolgt ist und er durch seine Finanzierung einen Beitrag geleistet hat.
107
(bb) Die Werbung lag im Interesse des Beklagten.
108
Die angegriffene Werbung entfaltet Wirkungen unmittelbar und in erster Linie für die in der Liste angegebenen Ärzte. Diese wenden die beschrieben Methode am Patienten an und rechnen ihre Leistungen ihnen gegenüber ab. Als Anwender therapeutischen Kernspins ist dem Beklagten deshalb daran gelegen, dass die betroffenen Patientenkreise Kenntnis von der Existenz und der Verfügbarkeit der Methode erhalten.
109
Dass in dem Text S. 70 auch die Marke des Herstellers des Gerätes genannt und seine Kontaktdaten aufgeführt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass die Werbung als überwiegend in seinem Interesse erfolgt anzusehen wäre. Dazu fehlt es in dem Artikel bereits an der Namhaftmachung der Firma. Außerdem ist der wirtschaftliche Vorteil, den der Hersteller aus dem Werbetext zieht, lediglich ein mittelbarer, weil Patienten das Gerät nicht unmittelbar erwerben und anwenden können. Der Hersteller ist mithin darauf angewiesen, dass weitere Ärzte sich für die Behandlungsmethode interessieren und sich zur Zusammenarbeit entschließen.
110
(cc) Der Beklagte hat die Werbung auch veranlasst. Er hat dies zwar bestritten, ohne dass der Kläger, der für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt, für seine entsprechende Behauptung Beweis angetreten hätte. Der Beklagte als Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich aber nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei, wie hier der Kläger, außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinreichende Indizien für die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Behauptungen bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12. 2014 – IV ZR 90/13, MDR 2015, 279, zit. nach juris, Rdnr. 20 ff.; Urt. v. 24.10.2014 – V ZR 45/13, MDR 2015, 204, zit. nach juris Rdnr. 19ff). Diese Grundsätze kommen vorliegend zur Anwendung, nachdem bei Würdigung aller Umstände des zur Entscheidung gestellten Falles hinreichende Indizien für eine Zurechnung des Werbetextes zum Beklagten bestehen. Diesen ist der Beklagte, auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, nicht ausreichend entgegengetreten.
111
Es bestehen hinreichende Indizien, den Beklagten als Veranlasser der auf der Doppelseite geschalteten Werbung und damit auch des auf der S. 70 abgedruckten Teils der Werbung anzusehen. Bereits die Tatsache als solche, dass gleichzeitig mit einer Werbung von Anwendern therapeutischen Kernspins ein seinem ersten Anschein nach redaktioneller Beitrag zu der beworbenen Methode erscheint, lässt erste Rückschlüsse auf einen entsprechenden Zusammenhang zu. Denn das gleichzeitige Erscheinen eines vorgeblich redaktionellen Beitrags in sachlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Anzeige stellt für den Werbenden einen besonderen Werbeeffekt dar. Dies gilt umso mehr als im redaktionellen Teil nur ein Produkt, nämlich die M…-Kernspinresonanztherapie genannt wird, für dessen Anwender in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang geworben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2011 – I-20 U 121/10, WRP 2011, 1085, zit. nach juris, Rdnr. 30; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Anh zu § 3 III Rdnr. 11.4). Weitere Indizien ergeben sich aus der Art und Weise der Rechnungsstellung. Wie den anderen an der Gemeinschaftsanzeige beteiligten Ärzten ist dem Beklagten eine Rechnung für die Veröffentlichung seiner Praxisanschrift in der streitgegenständlichen Ausgabe gestellt worden. Zwar hat er eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Fließtextes bestritten. Allerdings ergibt sich ein solcher Zusammenhang aus der von dem Kläger mit der Berufung vorgelegten, an einen Mitinserenten adressierten Rechnung. Sie bezeichnet als Anzeigenart „Gemeinschaftsanzeige M… in O… Ausgabe 4/2012“ Dass diese Rechnung gleichlautend an den Beklagten gerichtet worden ist, ist unstrittig. Der Begriff M… erscheint aber in der Liste der Anwender therapeutischen Kernspins weder in der Überschrift noch sonst im Zusammenhang mit dem Beklagten, aber mehrfach im Werbetext S. 70. Die Erwähnung der Abkürzung „M…“ in der Rechnung ist nur nachvollziehbar, wenn ein Zusammenhang zwischen Rechnung und Text besteht, der über die von dem Beklagten eingeräumte lediglich räumliche Zuordnung beider Publikationen durch die Redaktion hinausgeht.
112
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Beitrag und Anzeige nicht nur einmal, sondern mehrfach und zwar stets in der hier vorliegenden Kombination erschienen sind. So hat der Kläger vergleichbare Veröffentlichungen aus der Zeitschrift O… Nr. 3/20112 (Bl. 462 d.A.) Nr. 1/2013 (Bl. 463 d.A.), Nr. 2/2013 (Bl. 464 d.A.), vorgelegt, an denen der Beklagte beteiligt ist. Auch wenn sich die Texte im Wortlaut unterscheiden, ist der Inhalt seinen werbenden Aussagen nach vergleichbar. Die für redaktionelle Beiträge untypische wiederholte Veröffentlichung von Texten vergleichbaren Inhalts in Zusammenhang mit Anzeigen für das dort beschriebene Produkt in aufeinanderfolgenden Ausgaben kann sogar ein Indiz für einen unternehmerfinanzierten Beitrag darstellen (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 31f.). Jedenfalls ist der Abdruck mehrerer redaktioneller Beiträge zu dem gleichen Thema, ohne dass ein sachlicher Grund offengelegt wird (z.B. Artikelserie), ungewöhnlich und spricht für ein gezieltes und geplantes Zusammenwirken zu Werbezwecken.
113
(dd) Der Beklagte ist diesen Indizien auch nach Hinweis des Senats nicht ausreichend entgegengetreten. Soweit er auf das übliche Vorgehen von Presseorganen verweist, die in Zusammenhang mit geplanten redaktionellen Berichterstattung thematisch einschlägige Anzeigen einwerben und eigenen Einfluss auf bzw. Kenntnis von dem Inhalt der Berichterstattung vor ihrem Erscheinen abstreitet, entkräftet dies nicht die aufgezeigten Indizien, insbesondere nicht den Umstand, dass in zeitlich direkter Folge in sieben Ausgaben der Zeitschrift „O…“ (davon in vier unter Beteiligung des Beklagten) eine Kombination aus einem scheinbar redaktionellen Beitrag und einer Anzeige zu der streitgegenständlichen Behandlungsmethode erschienen ist.
b)
114
Die Täterschaft des Beklagten ist zudem aber auch nach den Grundsätzen der wettbewerblichen Verkehrspflichtverletzung begründet. Danach ist der, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen von Marktteilnehmer verletzen, auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (BGHZ 173, 188). Zu den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zählen insbesondere Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten, die bei der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien zu einer Haftung nicht nur des Urhebers, sondern jedes an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligten führen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.13).
115
(aa) Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte für die in der Ausgabe 4/2012 der Zeitschrift „O…“ enthaltenen streitgegenständlichen Werbeaussagen. Er hat durch Teilnahme an den fortgesetzten Werbemaßnahmen ab der Ausgabe 3/2012 einen Beitrag dazu gesetzt, dass der Verfasser des in redaktionelle Form gekleideten Teils der einheitlichen Anzeige durch wissenschaftlich nicht belegte Aussagen im Gesundheitsbereich Verbraucherinteressen gefährdet.
116
In der Ausgabe 3/2012 ist bereits eine der streitgegenständlichen vergleichbare Werbung aus einer Kombination von Artikel über therapeutischen Kernspin und Liste der Anwender therapeutischen Kernspins unter Nennung des Beklagten enthalten. Der Text ist zwar nicht wortgleich zu dem in der Ausgabe 4/20123, ihre Inhalte sind aber vergleichbar. Beide Texte enthalten die gleichen Grundaussagen. Wie in der streitgegenständlichen Ausgabe führt der in der Ausgabe 3/2012 enthaltene Text aus, dass der Kernspinresonanztherapie eine unmittelbare, regenerative Wirkung auf geschädigte Knorpelzellen zukomme, die zur Schmerzreduktion führe und die Beweglichkeit wiederherstelle. Dazu beruft er sich ausdrücklich auf eine wissenschaftliche Studie. Zwar wird in der Ausgabe 3/2012 die Marke M…® nicht im Text erwähnt, allerdings ist das Logo auf der Abbildung eines Behandlungsgeräts gut erkennbar dargestellt und die Kontaktangaben des Herstellers werden in gleicher Form wie in der streitgegenständlichen Ausgabe hervorgehobenen.
117
Es ist davon auszugehen, dass die Nennung der ärztlichen Praxis des Beklagten als Anwender besagter Therapie auch in der Ausgabe 3/2012 auf seinen Auftrag hin erfolgt ist. Hinsichtlich der Ausgabe 4/2012 ist dies unstreitig. Für die Ausgabe 3/2012 hat der Beklagte nichts Gegenteiliges vorgetragen. Zwar mag sein, dass der Beklagten, wie er geltend macht, keinen Einfluss auf den Inhalt des Artikels in der Ausgabe 3/2012 nehmen konnte. Er hatte sich allerdings aufgrund seiner Teilnahme an der gemeinschaftlichen Werbeaktion jedenfalls nach Erscheinen der Ausgabe 3/2012 der dort vermittelten Inhalte zu versichern.
118
Denn die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten hinsichtlich unlauterer Werbung konkretisiert sich, wie ausgeführt, auch als Überwachungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden, insbesondere dürfen dem in Anspruch Genommenen keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH Z 173, 188, zit. nach juris Rdnr. 38).Vielmehr kommt es darauf an inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Überwachung zuzumuten ist. Dies war hier ohne weiteres der Fall. Für die Beurteilung ist die durch die Überwachung auf Seiten des Beklagten entstehende Belastung mit den im konkreten Fall bestehenden Interessen der Allgemeinheit an lauterer Werbung abzuwägen. Diese Abwägung führt vorliegend zur Annahme einer Überwachungspflicht. Denn diese belastet den Beklagten nur unwesentlich, nachdem sie sich vorliegend auf die Lektüre von zwei Seiten einer im Vierteljahresrhythmus erscheinenden Zeitschrift beschränkt, sofern ihm nicht ohnehin, wie üblich, seitens des Verlegers ein Belegexemplar der Werbung zum Nachweis der Veröffentlichung übersandt worden ist. Auf Seiten der Verbraucherinteressen ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Schutz der Gesundheit ein Rechtsgut von hoher Bedeutung ist, das ein Zurücktreten von Partikularinteressen im vorliegenden Fall rechtfertigt.
119
(bb) Die Verpflichtung des Beklagten zur Überwachung der für ihn vorgenommenen Werbung ist auch nicht infolge fehlender Schutzwürdigkeit des Klägers ausgeschlossen. Ansprüche aus Verkehrspflichtverletzung sind auf die Fälle beschränkt, in denen dem Verletzten ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer nicht möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2011, 152 Rdnr. 42f., Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rdnr. 2.11). Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann weder den Hersteller des zur Behandlung eingesetzten Gerätes, noch den für den Text verantwortlichen Redakteur noch den Verleger mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
120
Der Kläger hat vor Inanspruchnahme des Beklagten den Inhaber der Marke „M…“ bzw. den Gerätehersteller ohne Erfolg gerichtlich in Anspruch genommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen worden (2-06 O 585/12). Eine Inanspruchnahme des Verfassers des Artikels scheitert daran, dass dessen Namen in der Veröffentlichung nicht genannt ist. Erst mit der Klageerwiderung und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 11 UWG hat der Beklagte dessen Namen offengelegt. Eine Haftung des Verlegers der Zeitschrift „O…“ für Anzeigen bestünde nur bei groben, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennenden Verstößen (BGH, Urt. v. 10.02.1994 – I ZR 316/91, GRUR 1994, 454 – Schlankheitswerbung, zit. nach juris Rdnr. 45; Urt. v. 26.01.2006 – I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 – Schlankkapseln, zit. nach juris, Rdnr. 15; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 1.61b; § 9 Rdnr. 2.3). Solche liegen hier nicht vor, nachdem die Beurteilung der wissenschaftlichen Unumstrittenheit der beworbenen Therapie eine umfassende Prüfung wissenschaftlicher Studien verlangt.
3.
121
Die für den Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung (einschließlich der aufgezeigten weiteren Veröffentlichungen) indiziert. Der Beklagte hat diese nicht durch die insoweit erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Sie entfällt auch nicht dadurch, dass der Beklagte an den nachfolgenden Veröffentlichungen der Anzeige, soweit ersichtlich, ab dem Heft 3/13 (Bl. 465 d.A. ) nicht mehr partizipiert hat.
4.
122
Der Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt, § 11 Abs. 1 UWG. Der – klagebefugte – Kläger hat seine auf Unterlassung von Werbeaussagen in der im vierten Quartal 2012 erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „O…“ gerichtete Klage mit Zustellung an den Beklagten am 06.03.2013 und damit innerhalb der sechs-Monats-Frist des § 11 Abs. 1 UWG erhoben.
5.
123
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,66 € ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die Abmahnung mit Schreiben vom 21.01.2013 war berechtigt. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden.
III.
124
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
125
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.