Zur Haftungsverteilung, wenn Geschädigter ihm unbekannten schlafenden Hund anfässt

AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.11.2012 – 17a C 94/10

1. Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum “Beschnüffeln” hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden.(Rn.44)

2. Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation “auf eigene Gefahr”.(Rn.52)

3. Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (hier: 50 %).(Rn.58)

4. Ein Tieraufseher handelt sorgfaltswidrig, wenn er in einem öffentlich zugänglichen räumlich eng begrenzten Raum (hier: ca. 6 m² große Wechselstube einer Autowaschanlage) einen schlafenden oder dösenden Hund mitführt, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die eine gewollte oder ungewollte Annäherungen an den Hund verhindern.(Rn.57)

5. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden wegen einer unfallbedingten Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit (sog. Haushaltsführungsschaden) entsteht nicht, wenn der Geschädigte verbleibende Kräfte einsetzen und seine Haushaltsführung umdisponieren kann.(Rn.80)

6. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die sog. Ausgleichsfunktion es rechtfertigen, aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen (hier: dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Hand eines Rechtshänders) den Mitverschuldensanteil des Geschädigten anders zu gewichten als bezogen auf die materiellen Schäden (hier: 1/3 statt 1/2).(Rn.97)

7. Der Wert eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist – jedenfalls die von dem Kläger angegebene Mindesthöhe (vergleiche BGH, 30. April 1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, juris Rn. 38; OLG München, 15. Juni 2007, 1 W 1734/07, juris Rn. 3; OLG München, 8. Januar 2008, 1 W 604/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, 26. November 2009, 4 W 343/09, juris Rn. 10-15; KG Berlin, 15. März 2010, 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 8 und OLG Karlsruhe, 27. Juli 2011, 1 Ws 80/11, NStZ-RR 2011, 390, juris Rn. 5; entgegen OLG Koblenz, 20. Januar 2004, 12 W 35/04, juris Rn. 5).(Rn.107)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.251,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.192,05 € seit dem 26.02.2010 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 59,50 € seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind, diese hat der Kläger alleine zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird bis zum 30.01.2011 auf 4.402,80 € und danach auf 4.521,80 € festgesetzt.

Tatbestand
1

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aufgrund eines Hundebisses geltend.
2

Am 19.10.2009 suchte der zu diesem Zeitpunkt 64-jährige Kläger gegen 12.30 Uhr die Waschanlage A… in der E… in B… auf. Nachdem er sein Fahrzeug in einer der Waschboxen abgestellt hatte, begab er sich in die Wechselstube der Waschanlage, um dort Geld zu wechseln. In der ca. 6 m² großen Wechselstube befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben dem Kläger ein Mitarbeiter der Waschanlage, der Zeuge … S…, sowie der Beklagte zu 3), der auf einem links neben der Eingangstür befindlichen Schreibtisch saß. An der zur Eingangstür der Wechselstube gegenüberliegenden Wand lag der von den Beklagten zu 1) und 2) gehaltene Hund „P…“, ein Cockerspaniel-Golden Retriever-Mischling, auf dem Boden. Der Beklagte zu 3) hatte die Betreuung des Hundes übernommen. Der Hund trug zu diesem Zeitpunkt weder einen Maulkorb noch eine Leine. Nachdem der Kläger an dem Schreibtisch Geld gewechselt hatte, ging er auf den Hund zu und hielt diesem seine flache rechte Hand hin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, mit welcher Absicht der Kläger dies tat. Der Hund biss den rechtshändigen Kläger daraufhin in die rechte Hand. Der Kläger erlitt hierdurch eine Bissverletzung mit Bissspuren an Daumenballen und der Daumenfalte der rechten Hand. Die Erstversorgung der Verletzungen erfolgte am 19.10.2009 durch Herrn Dr. T….
3

Am 20.10.2009 erfolgte eine Wundkontrolle durch Herrn Dr. R…. Dieser stellte eine geringgradige Schwellung, jedoch keine Entzündungsanzeichen fest. Bei einer erneuten Wundkontrolle am 21.10.2009 wurde durch Herrn Dr. R… ein dick angeschwollener Daumenballen und Handrücken mit eitrigem Sekret an den Bissstellen im Bereich des Daumenballens und der Daumenfalte der rechten Hand festgestellt. Es erfolgte eine Einweisung in die Chirurgische Abteilung des Krankenhauses … Kliniken zum Zwecke der Wundrevision.
4

Am 22.10.2009 wurde die Wundrevision durch Herrn Dr. S… operativ durchgeführt. Intraoperativ trat bei dem Kläger ein intermittierendes Vorhofflimmern auf. Wegen der Einzelheiten über die dabei von dem Operateur vorgenommenen Arbeitsschritte wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Operationsbericht vom 26.10.2009 Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 16 d.A.). Der Kläger befand sich vom 22. bis 24.10.2009 in stationärer Behandlung.
5

Infolge des Hundebisses war der Kläger vom 19.10. bis 19.11.2009 erwerbsunfähig. Vom 20.11. bis 09.12.2009 betrug die Arbeitsfähigkeit des Klägers unfallbedingt 50 %.
6

Mit Schreiben vom 27.10.2009 forderte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) auf, ihm die Haftpflichtversicherung für den Hund mitzuteilen. Die Beklagte zu 1) lehnte dies schriftlich ab. Im Folgenden machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2), der A…, geltend. In dem Schreiben des Klägervertreters an die A… vom 23.12.2009 heißt es auszugsweise: „… Als unser Mandant die Eingangstür zum Büro passiert hatte und in die Nähe des Hundes kam, sprang dieser ohne erkennbaren Grund auf, sprang auf unseren Mandanten zu und biss ihm ihn die rechte Hand…“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 23.12.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 19-20 d.A.). Mit Schreiben vom 27.01.2010 teilte die A… mit, ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 750,00 € zu zahlen, was diese anschließend auch tat. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens der A… vom 27.01.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 23.02.2010 machte der Kläger weitergehende Ansprüche gegenüber der A… geltend, die diese mit Schreiben vom 24.02.2010, bei den Klägervertretern eingegangen am 25.02.2010, zurückwies.
7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Erstattung seines materiellen Schadens. Insoweit macht der Kläger zunächst eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Ferner macht er einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend, den er mit 877,80 € beziffert. Dabei legt der Kläger den Gesamtarbeitszeitbedarf in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Haushalt mit 30,8 Stunden pro Woche zugrunde sowie einen fiktiven Stundensatz von 10,00 € für eine qualifizierte Haushaltshilfe. Für den Zeitraum vom 19.10. bis 19.11.2009 errechnet der Kläger auf dieser Grundlage einen Ersatzanspruch in Höhe von 693,00 € (4 Wochen x 15,4 Stunden x 10,00 € x 1,0). Für den Zeitraum vom 20.11. bis 09.12.2009 errechnet der Kläger auf dieser Grundlage einen Ersatzanspruch in Höhe von 184,80 € (3,5 Wochen x 1,5 Stunden x 10,00 € x 0,5). Weiter begehrt er von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei er meint, dass dieses 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte. Unter Berücksichtigung der von der A… gezahlten 750,00 € hält der Kläger die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.750,00 € für angemessen. Weiter begehrt der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.902,80 € (25,00 € + 877,80 € + 3.500,00 € + 1.500,00 €) auf 546,69 € berechnet.
8

Der Kläger hat seine Klage bei dem Landgericht Kiel eingereicht, wobei er den Feststellungsantrag mit 1.500,00 € bewertet hat. Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 16.04.2010 den Wert des Streitgegenstandes auf 4.402,80 € festgesetzt und hierbei den Wert des Feststellungsantrages mit 750,00 € beziffert. Nach Zustellung der Klagschrift hat das Landgericht Kiel auf den Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Segeberg verwiesen.
9

Der Kläger behauptet, er habe durch den Hundebiss am 19.10.2009 eine dauerhafte Schädigung (u. a. Narbenbildung, Schmerzen bei komplettem Faustschluss, Behinderung der Greiffunktion) erlitten. Bei dem Hund handele es sich um einen „gefährlichen Hund“ im Sinne des Gefahrhundegesetzes Schleswig-Holstein. Weiter behauptet er, infolge des Hundebisses vom 19.10. bis 19.11.2009 umfassend in seiner Haushaltsführung eingeschränkt gewesen zu sein, vom 20.11. bis 09.12.2009 habe er die Haushaltsführung nur zur Hälfte erbringen können (Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R…; Sachverständigengutachten). Er habe stark unter seiner Hilflosigkeit und Bedürftigkeit in den ersten vier Wochen nach dem Hundebiss gelitten. Seine Ehefrau habe ihm das Essen zubereiten und dieses in mundgerechte Stücke schneiden müssen. Er behauptet, mit seiner Ehefrau einen 2-Personenhaushalt zu führen. Die Eheleute teilten sich die Haushaltsführung. Er behauptet, sie nähmen drei Mahlzeiten am Tag zu sich, wobei sie abends überwiegend kalt äßen. Die Art der Gerichte wechsle zwischen einfachen und aufwendigen Gerichten. Zum Mittagessen werde in der Regel Haupt- und Nachgericht gegessen. Der Tisch sei zu den Mahlzeiten stets mit einer Tischdecke bedeckt. Er habe, während seine Ehefrau das Essen zubereitet habe, den Tisch aufgedeckt und nach dem Essen gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder abgedeckt und das Geschirr gespült. Er habe seiner Ehefrau alle schweren Arbeiten im Haushalt abgenommen, wie etwa das Tragen von Kisten, das Auf- und Abhängen der Gardinen, das Hereintragen der Einkäufe, das Reinigen des Fahrzeuges und das Pflegen der Schuhe (Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers). Er behauptet weiter, er habe aktiv am Leben teilgenommen und die Aufgaben des Alltags stets ohne Hilfe bewältigt, er sei regelmäßig für sich und seine Ehefrau Einkaufen gegangen, er habe den Müll raus gebracht und sich leidenschaftlich um die anfallenden handwerklichen Arbeiten im Haushalt gekümmert (Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers). Weiter behauptet er, die Folgen des Hundebisses wirkten sich noch heute negativ auf seine Erwerbstätigkeit aus, er habe – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – auf 340,00 €-Basis als Hausmeister gearbeitet. Dieser Tätigkeit könne er nur noch unter erheblichen Einschränkungen nachkommen, da er Werkzeuge, die den rechten Handballen bzw. die rechte Daumenfalte belasteten, nicht mehr greifen könne, auch das Greifen von Lasten sei ihm nur noch eingeschränkt möglich. Ferner habe sich an der rechten Hand eine Kalt-Warm-Schwäche eingestellt. Weiter behauptet er, dass das intraoperativ aufgetretene intermittierende Vorhofflimmern auf die infolge des Hundebisses notwendige Operation zurückzuführen sei.
10

Er hat zunächst beantragt,
11

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 902,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Hundebiss vom 19. Oktober 2009 gegen 12.30 Uhr auf dem Gelände der Waschanlage A… in B… noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2009 zu bezahlen.
12

Am 13.01.2011 begab sich der Kläger zu dem Herrn Dr. E…, um die Handverletzung begutachten zu lassen. Das Gutachten wurde aufgrund einer Anforderung der G… Versicherung erstattet. In seinem Gutachten vom 19.01.2011 kam der Herr Dr. E… zu dem Ergebnis, dass zurzeit und auf Dauer von einer unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes von 3/20 Hand auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens vom 19.01.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Gutachtens Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 92-101 d.A.). Für die Erstellung des Gutachtens wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von 119,00 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag macht der Kläger klagerweiternd mit seinem am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.01.2012 geltend. Der Schriftsatz ist den Beklagten am 08.02.2011 zugestellt worden.
13

Er beantragt nunmehr,
14

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 902,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen sowie weiterer 119,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Hundebiss vom 19. Oktober 2009 gegen 12.30 Uhr auf dem Gelände der Waschanlage A… in B… noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2009 zu bezahlen.
15

Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
17

Sie behaupten, der Kläger habe dem schlafenden Hund nicht nur, wie von dem Kläger vorgetragen, die Hand zum Beschnüffeln hingehalten, vielmehr sei er zielgerichtet auf den Hund zugegangen, habe sich zu diesem gebeugt und die Hand zu ihm ausgestreckt, um ihn entweder zu streicheln oder anzufassen. Sie behaupten weiter, der Beklagte zu 3) habe den Kläger bei zurückliegenden Besuchen stets darauf hingewiesen, dass er den Hund in Ruhe lassen und ignorieren, vor allem nicht streicheln solle. Sie meinen, der Kläger habe bewusst und im eigenen Interesse ein ungewöhnlich hohes Risiko übernommen und dabei auf eigene Gefahr gehandelt. Sie behaupten weiter, dass das Hinhalten der geöffneten Hand von dem Hund als Gefahr betrachtet wird, da die Hand für ihn eine Raubtierkralle sei, weshalb der Kläger alles falsch gemacht habe, was man in der gegeben Situation habe falsch machen können, er habe den Hund nicht nur nicht ignoriert, sondern diesen auch noch – nach dem Verständnis eines Hundes – provoziert (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.
18

Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Hinhalten der ausgestreckten flachen Hand im Umgang mit fremden Hunden geboten und üblich sei, es stelle keine Provokation oder Herausforderung des Hundes dar (Beweis: Sachverständigengutachten).
19

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, der Beklagte zu 3) habe ihm einmal gesagt, er solle den Hund nicht anfassen, weil dieser es nicht möge, angefasst zu werden, er habe das dann auch nicht getan. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird im Übrigen Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2010 (Bl. 58-60 d.A.). Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S… und durch Inaugenscheinnahme der Wechselstube der Waschanlage. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2012 (Bl. 68-71 d.A.). Weiter hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.06.2011 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe durch den Hundebiss am 19.10.2009 dauerhafte Schädigung (u. a. Narbenbildung, Schmerzen bei komplettem Faustschluss, Behinderung der Greiffunktion) erlitten und dem Sachverständigen aufgegeben, dabei auch, soweit möglich, sachverständige Feststellungen zu etwaigen Vorstellungen, Vorschäden und unfallunabhängigen Schäden zu treffen. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K… vom 24.05.2012 (Bl. 149-157 d.A.).
20

Im November 2011 ist es zu einem Wechsel im Vorsitz des Gerichts gekommen. Im Einverständnis mit den Parteien, zuletzt erklärt von dem Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2012, hat das Gericht mit Beschluss vom 04.10.2012 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Parteien haben ihre Sachanträge sodann im schriftlichen Verfahren gestellt.

Entscheidungsgründe

I.
21

Die Klage ist überwiegend zulässig (unten 1.) und – soweit sie zulässig ist – in dem tenorierten Umfang begründet (unten 2.).
22

1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger von den Beklagten Zahlung begehrt, insbesondere ist das Gericht sachlich zuständig. Dies folgt schon daraus, dass das Gericht an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 16.04.2010 gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Durch den klagerweiternden Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2012 wird die amtsgerichtliche Zuständigkeit nicht in Frage gestellt.
23

Darüber hinaus ist die Klage zulässig, soweit der Kläger bezogen auf das begehrte Schmerzensgeld einen unbezifferten Klagantrag gestellt hat. Auf die Streitfrage, ob für die Zulässigkeit eines solchen Sachantrages erforderlich ist, dass der Kläger eine Betragsvorstellung angibt (s. hierzu Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 41. Kap. Rn. 14 m.w.Nachw.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 67), kommt es vorliegend nicht an, weil der Kläger eine solche Angabe gemacht hat.
24

Dagegen ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Vorfalls vom 19.10.2009 entstehen wird. Der Kläger hat auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 04.11.2010 hin nicht dargetan, dass das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Hierfür reicht es zwar aus, wenn sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzung auftreten können, nicht treffen lassen. Dies ist der Fall, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 f.).
25

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Klage auch die Zahlung eines (weitergehenden) Schmerzensgeldes begehrt. Mit diesem Schmerzensgeldbetrag werden, da der Kläger eine zeitliche Einschränkung nicht gemacht hat, alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung des immateriellen Schadens hat eine Prognose über die künftige Entwicklung zu erfolgen, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 f. m.w.N. – juris Rn. 9, 12). Vorliegend sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes vor diesem Hintergrund insbesondere die im Rahmen des Unfalls aufgetretenen Beschwerden und Schmerzen sowie bereits jetzt feststellbare dauerhafte physische Beeinträchtigungen wie insbesondere die druckempfindlichen Narben, die Einschränkung der Beweglichkeit der Hand einschließlich der Abduktion des Daumens mit verminderter Handspanne und der Bewegungseinschränkung in allen Gelenken des rechten Zeigefingers, dem leichten Mindergefühl am streckseitigen Grundglied des Zeigefinders sowie der vorübergehenden Kälteempfindlichkeit der rechten Hand mit Verfärbung und deutlich kühlerer Hauttemperatur der rechten Hand zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden lediglich solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger nicht dargetan. Der Sachverständige Dr. K… hat in seinem Gutachten vom 24.05.2012 vielmehr ausgeführt, dass es im Vergleich zu den Vorbefunden im Rahmen der Nachuntersuchung des Herrn Dr. E… zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik gekommen sei, mittlerweile hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerdesymptomatik von einem Endzustand auszugehen sei. Unter Zugrundelegung dessen ist nicht ersichtlich, welche derzeit objektiv nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen noch gegeben sein könnten. Auch wenn sich die Beklagten die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich diese für sie günstige Feststellung zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht haben (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495, juris Rn. 5 m.w.Nachw.). Soweit der Sachverständige Dr. K… in seinem Gutachten vom 24.05.2012 angemerkt hat, dass er dem Kläger geraten habe, sich nach Abschluss des Verfahrens in einer handchirurgischen Praxis/Klinik vorzustellen und die Frage der Indikation einer Entlastung der eingeengten Nerven zu klären, beziehen sich diese Ausführungen auf das in dem Gutachten festgestellte Nervenengpasssyndrom des Ellennervs bzw. des Verdachts auf eine Einengung des ramus palmaris am beugeseitigen Handgelenk. Diese Beschwerden sind jedoch auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf den streitgegenständlichen Hundebiss, sondern auf die unfallunabhängig entstandenen Narben aufgrund einer vorausgegangenen Karpaltunnel-Operation zurückzuführen.
26

Auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. E… ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr zukünftiger, objektiv nicht vorhersehbarer unfallbedingter Verletzungsfolgen. Vielmehr führt auch dieser in seinem Gutachten vom 19.01.2011 aus, dass „zurzeit und auf Dauer“ von einer unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand auszugehen sei. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Hundebiss zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung geführt hat, ist nach dem oben Gesagten bereits jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
27

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe infolge der Verletzungen eine Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit erlitten, begründet dies ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Einen etwaigen Verdienstausfall könnte der Kläger beziffern und auch einen etwaigen Anspruch gemäß § 843 BGB im Wege der Leistungsklage gemäß §§ 257, 258 ZPO geltend machen. Ein Feststellungsinteresse folgt hieraus indes nicht.
28

2. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des unstreitig gebliebenen Hundebisses vom 19.10.2009 und der hierdurch bedingten Verletzung seiner Gesundheit dem Grunde nach gemäß §§ 833 Satz 1, 834 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.
29

a. Die Beklagten zu 1) und 2) sind als Halter des Hundes „P…“ dem Kläger gemäß § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) und 2) ist unstreitig.
30

Der Beklagte zu 3) schuldet dem Kläger als Tieraufseher gemäß § 834 Satz 1 BGB Schadensersatz. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig geblieben, dass der Beklagte zu 3) die „Betreuung“ des Hundes und damit die Aufsicht über den Hund durch Vertrag übernommen hat. Ob die Führung der Aufsicht über den Hund Teil einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten zu 3) gewesen ist oder dieser die Führung der Aufsicht lediglich als vertragliche Nebenpflicht übernommen hat, ist für die Haftung des Beklagten zu 3) aus § 834 Satz 1 BGB unerheblich (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.09.1986 – VI ZR 161/85, NJW 1987, 949, juris Rn. 15).
31

b. Darüber hinaus ist der Kläger „durch ein Tier“ verletzt worden. Dass eine Kausalität unter Zugrundelegung der sog. Äquivalenztheorie gegeben ist, steht außer Zweifel. Von einer Kausalität ist aber auch nach der sog. Adäquanztheorie auszugehen. Wird der Schadenseintritt durch ein Verhalten oder eine Veranlagung des Geschädigten mit verursacht, fehlt es an der Kausalität nur, wenn das Verhalten oder die Reaktion des Geschädigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsgruppe als gänzlich ungewöhnlich angesehen werden muss (vgl. hierzu Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 26, 29). Das ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der Kläger sich unvorsichtig dem Hund genähert hat, stellt das Verhalten des Klägers, nämlich das Zugehen auf ein Tier und das Hinhalten der Hand zur „Kontaktaufnahme“ kein außergewöhnliches, außerhalb der Adäquanz liegendes Verhalten dar.
32

Weiter ist davon auszugehen, dass sich vorliegend die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Es entspricht herrschender Meinung, dass das Tatbestandsmerkmal „durch ein Tier“ mehr als bloße Kausalität voraussetzt, nämlich die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr (s. hierzu MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 9 m.w.Nachw. zum Streitstand). Allerdings ist im Einzelnen umstritten, unter welchen Voraussetzungen von einer Realisierung einer spezifischen Tiergefahr ausgegangen werden kann.
33

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn die Rechtsgutverletzung infolge eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens des Tieres eingetreten ist (eingehend hierzu BGH, Urt. v. 06.07.1976 – VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130 = NJW 1976, 2130, 2131; BGH, Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 7; ebenso OLG Celle, Urt. v. 11.06.2012 – 20 U 38/11, MDR 2012, 1162 f., juris Rn. 25; OLG Koblenz, Urt. v. 21.04.1998 – 3 U 899/97, NJW-RR 1998, 1482 f.; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18. Kap. Rn. 8; s. ferner die Nachweise bei MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 9).
34

Im Schrifttum wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass eine tierspezifische Fehlhandlung nicht erforderlich sei, es vielmehr ausreiche, wenn das Tier zu einem selbstständigen Verhalten fähig sei. Nach dieser Auffassung sollen lediglich Fälle ausscheiden, in denen das Tier als mechanisches Werkzeug benutzt wird (Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 40 f., 54 m.w.Nachw.; jurisPK-BGB/Moritz, 6. Aufl. 2012, § 833 BGB Rn. 20; Pfab, VersR 2006, 894, 896; Erman/Schiemann, 13. Aufl. 2011, § 833 Rn. 4; BeckOK-BGB-Spindler, 2012, § 833 Rn. 5 ff.; Terbille VersR 1994, 1151 ff.).
35

Unter Zugrundelegung beider Auffassungen kann vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass sich in dem Hundebiss eine „spezifische Tiergefahr“ realisiert hat. Auch die Beklagten ziehen dies nicht in Zweifel. Gleichwohl ist im Schrifttum von Vertretern der Versicherungswirtschaft in jüngerer Zeit der Versuch unternommen worden, das Merkmal der „spezifischen Tiergefahr“ im Wege einer negativen Typenkorrektur einschränkend auszulegen. So vertreten Lehmann und Auer die Auffassung, dass neben die Fälle, in denen der Schaden auf eine willkürliche und von keinem vernünftigen Wollen geleitete tierische Reaktion zurückzuführen und die Realisierung der Tiergefahr zu bejahen sei, sowie die Fälle, in denen in Ermangelung einer solchen Reaktion („Tier als Hürde“) die Realisierung der Tiergefahr zu verneinen sei, Konstellationen träten, in denen außenstehende Dritte den zur Realisierung der Tiergefahr maßgeblichen Impuls gesetzt hätten (sog. extrinsische Anreize). Danach soll die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr zu verneinen sein, wenn ein extrinsisch gesetzter Reiz vorliegt. Der Außenreiz soll dabei dann „gesetzt“ worden sein, wenn er von dem Dritten bewusst veranlasst worden ist. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB soll nach dieser Auffassung ausscheiden, wenn das Tier (durch den Geschädigten oder einen Dritten) bewusst einer Situation ausgesetzt wird, bei der die Reaktion des Tieres von einem objektiven Dritten zumindest erwartet werden kann (s. zum Ganzen Lehmann/Auer, VersR 2011, 846, 848 f.). Legt man diese Auffassung zugrunde, hätte der Kläger vorliegend einen extrinsischen Außenreiz gesetzt, weil er bewusst seine Hand zu dem Hund ausgestreckt hat und das Zubeißen des Hundes von einem objektiven Dritten zumindest erwartet werden konnte (vgl. Lehmann/Auer, VersR 2011, 846, 849, die als Beispiel für eine fehlende Realisierung der Tiergefahr das Spielen des Hausfreundes mit Frauchens Katze und das urplötzliche Einkrallen in Hand oder Kopf des Hausfreundes anführen). Eine Haftung der Beklagten käme nach dieser Auffassung nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, also bei Vorliegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens, in Betracht.
36

Dieser zuletzt genannten Auffassung vermag das Gericht indes nicht zu folgen. Die Gefährdungshaftung findet ihre innere Rechtfertigung gerade darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der „tierischen Eigenwilligkeit“ nicht in vollem Umfang kontrollieren kann (MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 10; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 40 f.; s. a. BeckOK-BGB-Spindler, 2012, § 833 Rn. 1). Gerade diese „tierische Eigenwilligkeit“ verwirklicht sich auch in den Fällen, in denen ein Dritter bewusst einen extrinsischen Reiz setzt und damit ein nicht voll kontrollierbares Verhalten des Tieres auslöst, das wiederum als intrinsischer Motivationsakt anzusehen ist. Denn auch wenn der Dritte einen Außenreiz bewusst setzt, beruht doch das Zuschnappen oder Einkrallen des Tieres als Reaktion auf diesen Außenreiz maßgeblich auf einer von außen nicht fassbaren – intrinsischen – Motivation des Tieres (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 06.07.1999 – VI ZR 170/98, NJW 1999, 3119 f., juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 7; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 53 zur Verwirklichung der Tiergefahr bei einem unter „physiologischem Zwang“ handelnden Tier). Dass dieses Verhalten des Tieres von dem Geschädigten mitverursacht oder gar „provoziert“ worden ist bzw. der Geschädigte sich bewusst in eine Gefahrensituation begeben hat, ist für die Realisierung der Tiergefahr nicht von Bedeutung, sondern erst bei der Frage des Zurechnungszusammenhangs (Handeln auf eigene Gefahr, Schutzzweck der Norm) oder des Mitverschuldens.
37

c. Der Ersatzanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen, insbesondere ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und dem eingetreten Schaden zu bejahen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zurechnungszusammenhang bei § 833 Satz 1 BGB unterbrochen sein kann, wenn sich der Geschädigte selbst der Tiergefahr aussetzt.
38

(1) Nach einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere früher verbreitet vertretenen Auffassung soll aufgrund des Schutzzwecks der Norm eine Haftung des Tierhalters ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte ohne „sozialen Zwang“ oder „soziale Notwendigkeit“ der Tiergefahr ausgesetzt war (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.03.1976 – 8 U 167/75, VersR 1976, 1138; OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.10.1970 – 2 U 33/70, VersR 1971, 724; LG Wuppertal, Urt. v. 02.08.1973 – 2 O 207/73, VersR 1974, 435; LG Landau, Urt. v. 12.12.1974 – 3 O 310/74, VersR 1976, 103, 104). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre vorliegend anzunehmen, dass der Kläger sich durch sein nicht erzwungenes Annähern an den Hand „ohne sozialen Zwang“ und ohne „soziale Notwendigkeit“ der Tiergefahr ausgesetzt hat und eine Haftung ausgeschlossen wäre. Dass für den Kläger keine Notwendigkeit bestand, sich dem Hund zu nähern, ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien.
39

Von einigen Instanzgerichten wurde als weitergehende Voraussetzung für einen Ausschluss der Tierhalterhaftung gefordert, dass der Geschädigte in voller Kenntnis der Unberechenbarkeit der tierischen Natur die damit verbundene Gefahr auf sich gelenkt und die tatsächliche Herrschaft über das Tier unter Ausschluss jeglicher Einwirkungsmöglichkeit des Halters ausgeübt hat (OLG Köln, Urt. v. 05.06.1975 – 1 U 179/74, VersR 1976, 197, 198; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1981 – 20 U 246/80, VersR 1982, 559; OLG Celle, Urt. v. 12.04.1990 – 5 U 291/88, VersR 1990, 794; LG Duisburg, Urt. v. 26.11.1971 – 9 O 55/71, VersR 1972, 475; dagegen den Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit lediglich als zusätzliches Argument anführend OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.10.1970 – 2 U 33/70, VersR 1971, 724). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre vorliegend die Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen, weil der Kläger jedenfalls nicht die tatsächliche Herrschaft über den Hund unter Ausschluss jeglicher Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten ausgeübt hätte. Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, auf dem Schreibtisch gesessen und das Geschehen „seitlich“ beobachtet zu haben. Jedenfalls für den Beklagten zu 3) bestand damit durchgehend eine Einwirkungsmöglichkeit.
40

(2) Der Bundesgerichtshof vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Schutzzweck der Tierhalterhaftung nicht betroffen sei, wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen habe. In einem solchen Fall sei der Geschädigte nicht nur selbst in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die seinen bestmöglichen Schutz gewährleisteten, sondern sein eigenes Interesse wiege im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt auf, dass dieser den Nutzen des Tieres habe (BGH, Urt. v. 13.11.1973 – VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf LG Duisburg, Urt. v. 26.11.1971 – 9 O 55/71, VersR 1972, 475; ebenso BGH, Urt. v. 12.01.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, juris Rn. 9: verneinend für die Überlassung eines Pferdes durch den Reitlehrer an den Reitschüler; OLG Celle, Urt. v. 12.04.1990 – 5 U 291/88, VersR 1990, 794; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1981 – 20 U 246/80, VersR 1982, 559). In späteren Urteilen hat der Bundesgerichtshof allerdings betont, dass diese Grundsätze nicht verallgemeinerungsfähig seien und die Begrenzung der Tierhalterhaftung nach ihrem Normzweck nicht zu einer Aufweichung der Gefährdungshaftung führen dürfe, weshalb der Schutzzweck nur dann nicht erfüllt sei, wenn sich ausnahmsweise geradezu aufdränge, dass der Geschädigte die Herrschaft über das Tier vorwiegend im eigenen Interesse übernommen habe (BGH, Urt. v. 14.07.1977 – VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 17). Darüber hinaus lehnt der Bundesgerichtshof eine Orientierung an den Begriffen des „sozialen Zwangs“ oder der „sozialen Notwendigkeit“ ausdrücklich ab (BGH, Urt. v. 13.11.1973 – VI 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 16 a.E.; BGH, Urt. v. 14.07.1977 – VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Schutzbereich des § 833 BGB vorliegend eröffnet und eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu bejahen, weil der Kläger weder die Herrschaft über den Hund übernommen hat noch ein eigenes Interesse hieran bestand (zweifelhaft daher auch LG Paderborn, Urt. v. 17.12.2008 – 4 O 239/08, juris Rn. 32). Ferner ist nach dieser Ansicht für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen unerheblich, dass sich der Kläger ohne „sozialen Zwang“ und ohne „soziale Notwendigkeit“ dem Hund genähert hat.
41

Im Übrigen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einem haftungsausschließenden „Handeln auf eigene Gefahr“ dann aus, wenn der Geschädigte sich im Bewusstsein der Gefährdung einer besonderen, erhöhten Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (BGH, Urt. v. 24.11.1954 – VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; BGH, Urt. v. 13.11.1973 – VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 14.07.1977 – VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1991 – VI ZR 69/91, NJW 1992, 907, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 03.05.2005 – VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 12; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2000 – 22 U 170/98, NJW-RR 2001, 390 f., juris Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2000 – 13 U 78/98, NJW-RR 2001, 390; LG Itzehoe, Urt. v. 28.05.1991 – 1 S 28/91, NJW-RR 1991, 1500; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18. Kap. Rn. 15; Looschelders, die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, Habil. Mannheim 1998, S. 450 ff.). In den übrigen Fällen soll der Umstand, dass sich der Geschädigte einer einfachen Tiergefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden, wobei es im Einzelfall sein könne, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters vollständig zurücktrete. Weiter hält der Bundesgerichtshof Sachverhalte für denkbar, in denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße, was nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden könne (so insbesondere BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 14, 16 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.07.1977 – VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f.; BGH, Urt. v. 17.03.2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 9; s. ferner BGH, Urt. v. 01.04.2003 – VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018). Ferner stellt der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit wieder stärker darauf ab, dass bei einem Handeln auf eigene Gefahr der Schutzzweck der Norm nicht eröffnet und daher von einem Ausschluss der Haftung auszugehen sei (BGH, Urt. v. 17.03.2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 10).
42

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre ein haftungsausschließendes „Handeln auf eigene Gefahr“ schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger sich keiner besonderen, erhöhten, sondern lediglich der gewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat, von dem Hund gebissen zu werden. Soweit der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Hund um einen „besonders gefährlichen Hund“ handele (vgl. zur „erhöhten Tiergefahr“ bei einem „Tier erkennbar böser Natur“ BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 12; s. zu einem erkennbar aggressiven Hund LG Paderborn, Urt. v. 17.12.2008 – 4 O 239/08, juris Rn. 33, 36), haben die Beklagten bis zuletzt in Abrede gestellt, dass es sich um einen solchen „besonders gefährlichen Hund“ handelt. Sie haben sich damit den Sachvortrag des Klägers gerade nicht zu eigen gemacht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.01.1956 – V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 – V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 – V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 – VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21).
43

Aber auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens kann vorliegend nicht von einem haftungsausschließenden Handeln des Klägers ausgegangen werden. Denn zum einen hat der Klägerin seine Behauptung, es handele sich bei dem Hund um einen „besonders gefährlichen Hund“, nicht mit einem konkreten Sachvortrag untermauert, weshalb es sich letztlich um eine bloße Rechtsbehauptung handelt. Zum anderen hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen, dass ihm die von ihm behauptete „besondere Gefährlichkeit“ des Hundes in dem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als er dem Hund die Hand hingestreckt hat. Das Bewusstsein der Gefährdung ist aber stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2005 – VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 21 a.E.; BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 16 a.E.). Ohne das Vorliegen eines solchen Bewusstseins kann das Verhalten des Klägers auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden und eine Haftung der Beklagten wegen eines Handelns auf eigene Gefahr auch nicht von vorneherein entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 16).
44

Soweit nach der Anhörung der Parteien unstreitig geblieben ist, dass der Beklagte zu 3) den Kläger vor dem streitgegenständlichen Ereignis gesagt hat, dass er den Hund nicht streicheln solle, weil dieser das nicht mag, folgt hieraus ebenfalls nichts Abweichendes, weil sich aus einem solchen Hinweis keine – von den Beklagten im Übrigen in Abrede gestellte – „besondere Gefährlichkeit“ des Hundes ergibt. Insbesondere steht weder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 3) gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 3) den Kläger vor dem streitgegenständlichen Vorfall auf eine besondere Bissigkeit hingewiesen hat. Vielmehr gehen auch die Beklagten davon aus, dass der Hund gerade keine besondere Gefährlichkeit in Form einer Bissigkeit bei einem Annähern aufweist. Dass der Kläger sich letztlich selbst in die Gefahr begeben hat, von dem Hund gebissen zu werden, könnte unter Zugrundelegung dieser Auffassung daher lediglich zu einer anteiligen Mithaftung des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen (vgl. Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18. Kap. Rn. 14).
45

Soweit schließlich der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, der Kläger habe vor dem streitgegenständlichen Geschehen geäußert, er werde dem Hund den Hals umdrehen, wenn er von diesem gebissen werde, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass dem Kläger eine etwaige besondere Gefährlichkeit des Hundes bekannt gewesen ist und er sich bewusst in eine besondere Gefahrensituation begeben hat.
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(3) Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden ist in der Rechtsprechung ferner verneint worden, wenn die Einwirkung des Tieres für den Eintritt des Schadens zwar ursächlich gewesen ist, jedoch bei wertender Betrachtung eine andere Ursache zum Schadenseintritt geführt hat (OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2001 – 9 U 127/00, NZV 2002, 462, 463 für die Verletzungen eines vor einem Hund geflüchteten vorerkrankten Pferdes; LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.05.2012 – 2 O 617/11, juris Rn. 18 f. für den Fall, dass der Verletzungserfolg durch eine eigenverantwortliche Handlung des Geschädigten eingetreten ist, mit der gerade die von seinem eigenen Tier ausgehende spezifische Tiergefahr eingedämmt werden sollte, die sich als eine Reaktion auf die bloße Anwesenheit eines anderen Tieres darstellt; s. ferner MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 8).
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Unter Zugrundelegung dessen wäre vorliegend eine Haftung der Beklagten ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Handlung des Klägers beruhte nicht auf dem Umstand, eine von einem eigenen Tier ausgehende Tiergefahr einzudämmen. Das Verhalten des Klägers kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch bei wertender Betrachtung nicht als die allein dominierende Ursache für den Schadenseintritt angesehen werden. Vielmehr ist die Gefahrenlage letztlich maßgeblich dadurch mit verursacht worden, dass der Hund sich mit Billigung des Beklagten zu 3) in der öffentlich zugänglichen Wechselstube aufgehalten hat. Bei dieser Sachlage ist das Verhalten des Klägers zwar als mitursächlich, auch bei wertender Betrachtung aber nicht also so überwiegend ursächlich anzusehen, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten als vernachlässigenswert angesehen werden kann und demnach der Zurechnungszusammenhang entfiele.
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(4) Von Teilen des Schrifttums wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass eine Haftung des Tierhalters bereits dann ausgeschlossen sei, wenn sich der Geschädigte bewusst in eine Situation begeben hat, in der sich die gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht hat. In diesem Fall soll der persönliche Schutzbereich des § 833 BGB nicht eröffnet und ein Handeln auf eigene Gefahr gegeben sein (so Deutsch, NJW 1978, 1998, 2002; Dunz, JZ 1987, 63, 67; Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.; ähnlich Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl. 1986, § 84 II 1 e: freiwillige Selbstgefährdung). In eine ähnliche Richtung weist die Auffassung, die darauf abstellt, ob die Tiergefahr von dem Geschädigten ex ante erkannt werden konnte (so MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 20 f.).
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Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre vorliegend davon auszugehen, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben ist, weil sich die gewöhnlich von dem Hund ausgehende Tiergefahr verwirklicht und der Kläger sich dieser Gefahr bewusst ausgesetzt hat bzw. diese für ihn erkennbar gewesen ist. Der Kläger ist auch nach seinen Angaben nach dem Wechseln des Geldes einen Schritt auf den Hund zugegangen und hat diesem seine ausgestreckte flache Hand hingehalten. Ob der Hund geschlafen bzw. gedöst und der Kläger dies erkannt hat, wäre hier unerheblich, weil der Kläger auch nach seinen eigenen Angaben jedenfalls nicht darauf geachtet hat, ob der Hund sein Annähern wahrnehmen konnte.
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(5) Demgegenüber lehnen andere Teile des Schrifttums Versuche einer schutzzweckorientierten Einschränkung der Tierhalterhaftung wegen der Unklarheit und Konturlosigkeit der Begriffe des sozialen Zwangs sowie der sozialen Notwendigkeit ab und suchen stattdessen eine Lösung über § 254 BGB (Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 190, 197; BeckOK-BGB-Spindler, 2012, § 833 Rn. 21; Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Aufl. 2011, § 833 Rn. 5). Dies soll auch in den Fällen gelten, in denen sich der Geschädigte bewusst einer erhöhten Tiergefahr aussetzt (Bornhövd, JR 1978, 50 ff.; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 192).
51

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre die Haftung der Beklagten ohne weiteres zu bejahen. Dass der Kläger sich selbst durch das Herantreten an den Hund in die Gefahr begeben hat, von diesem gebissen zu werden, wäre erst im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
52

(6) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Haftung der Beklagten tatbestandlich gegeben ist. Nähert sich der Geschädigte in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum einem Tier, um es zu streicheln, wird hierdurch weder der Schutzzweck des § 833 BGB in Frage gestellt noch handelt der Geschädigte auf eigene Gefahr. Dem Umstand, dass der Verletzte sich „freiwillig“ in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben hat, ist erst im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.07.1977 – VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 14).
53

Der Auffassung, die eine Haftung verneint, wenn der Geschädigte sich ohne „sozialen Zwang“ oder „soziale Notwendigkeit“ der Tiergefahr ausgesetzt hat, ist – soweit sie heute überhaupt noch vertreten wird – abzulehnen. Unabhängig davon, dass diese Begriffe zu unbestimmt sind, würde eine solche Beschränkung der Tierhalterhaftung zu einer weitgehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs führen, was mit dem Schutzzweck des § 833 BGB nicht zu vereinbaren wäre. Wie bereits dargelegt, findet die Gefährdungshaftung ihre innere Rechtfertigung gerade darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der „tierischen Eigenwilligkeit“ nicht in vollem Umfang kontrollieren kann. Dann aber kann der Umstand, dass der Geschädigte sich selbst der Tiergefahr aussetzt, allenfalls dann zu einem Haftungsausschluss führen, wenn sich sein Verhalten als treuwidrig herausstellt, nämlich als Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium. Selbstwidersprüchlich handelt ein Geschädigter aber nur dann, wenn er sich bewusst einer erhöhten Tiergefahr aussetzt und sich im Nachhinein auf die Verwirklichung eines gesteigerten Risikos beruft, obwohl ihm dieses bekannt gewesen ist. Setzt sich der Geschädigte demgegenüber lediglich bewusst einer allgemeinen Tiergefahr aus, kann das Verhalten des Geschädigten noch nicht als treuwidrig angesehen werden, weil sich in diesem Fall ein allgemeines Risiko verwirklicht, dessen Übernahme das Gesetz in § 833 Satz 1 BGB gerade dem Tierhalter aufbürdet. Darüber hinaus führt die Auffassung, die ein Handeln auf eigene Gefahr bereits dann annimmt, wenn sich der Geschädigte bewusst in eine Situation begeben hat, in der sich die gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht bzw. die Tiergefahr von dem Geschädigten ex ante erkannt werden konnte, ebenfalls zu einer mit dem Schutzzweck nicht zu vereinbarenden Einschränkung der Tierhalterhaftung. Demgegenüber bietet § 254 Abs. 1 BGB Raum, die unterschiedlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten zu berücksichtigen und einer angemessenen Haftungsverteilung zuzuführen, wobei in Einzelfällen eine Haftung des Tierhalters auch ganz entfallen kann.
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d. Der Beklagte zu 3) kann sich nicht erfolgreich gemäß § 834 Satz 2 BGB entlasten. Das Maß der von dem Tierhüter zu beobachtenden Sorgfalt hängt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muss, sowie den sonstigen Umständen ab (s. zur Tierhalterhaftung im Rahmen des § 833 Satz 2 BGB entsprechend BGH, Urt. v. 03.05.2005 – VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 19 m.w.Nachw.; Erman/Schiemann, 13. Aufl. 2011, § 833 Rn. 13).
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Soweit der Hund unstreitig nicht angeleint gewesen ist, hat der Beklagte zu 3) gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG S-H) verstoßen. Die Wechselstube stellt ein öffentliches Gebäude im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar, weil sie der Öffentlichkeit zugänglich ist. Allerdings ist insoweit davon auszugehen, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt, nämlich bei einem Anleinen des Hundes entstanden sein würde. Denn es ist auch nach dem Vorbringen des Klägers so gewesen, dass der Hund an der zur Eingangstür gegenüberliegenden Seite der Wechselstube auf dem Boden gelegen hat. Weiter hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, sich nach dem Wechseln des Geldes zu dem Hund begeben und diesem die Hand hingehalten zu haben, als dieser dann zugebissen hat. Bei dieser Sachlage ergibt sich schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass der Hundebiss auch bei einem Anleinen des Hundes nicht vermieden worden wäre.
56

Der Beklagte zu 3) hat darüber hinaus nicht deshalb gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, weil der Hund unstreitig keinen Maulkorb getragen hat. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Kläger zwar nicht gebissen worden. Jedoch besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 GefHG S-H nur für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3 GefHG S-H. Dass es sich bei dem Hund „P…“ um einen solchen gefährlichen Hund handelt, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht durch Darlegung von Tatsachen schlüssig vorgetragen. Gemäß § 3 Abs. 2 GefHG S-H gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde als gefährlich, also Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Um einen solchen Hund handelt es sich vorliegend unstreitig nicht. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Hund „P…“ eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung“ besitzt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 GefHG S-H). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagte zu 3) sei bekannt gewesen, dass der Hund zu Aggressionen neige, ergibt sich dies aus den Ausführungen des Beklagten zu 3) nicht. Dieser hat lediglich angegeben, dem Kläger vor dem streitgegenständlichen Vorfall gesagt zu haben, dass der Hund es nicht möge, wenn er gestreichelt werde. Hieraus folgt indes keine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft“ des Hundes. Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Hund vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis einen Menschen gebissen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHG S-H), wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GefHG S-H).
57

Der Beklagte zu 3) hat jedoch deshalb gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, weil er in der konkreten Situation nicht hinreichend darauf geachtet hat, dass sich dritte Personen – hier der Kläger – dem schlafenden oder dösenden Hund nicht nähern. Wie der Beklagte zu 3) selbst im Rahmen seiner Anhörung in dem Termin am 13.10.2010 angegeben hat, hat er am Unfalltag an der Kante des Schreibtisches gesessen mit Blick zum Schreibtisch hin. Weiter hat der Beklagte zu 3) angegeben, eine Zeitung vor sich gehabt zu haben. Wie die Inaugenscheinnahme der Wechselstube ergeben hat, lag der Hund in einer Entfernung von ca. 1,55 m zu dem Schreibtisch auf dem Boden. In seiner Anhörung in dem Termin am 16.09.2010 hat der Beklagte zu 3) angegeben, der Kläger habe in seinem Rücken gestanden und sei dann auf den Hund zugegangen, wobei er den Hund „seitlich“ im Auge gehabt habe. Weiter hat er angegeben, dass er gesehen habe, wie der Kläger zu dem Hund „hingelangt“ habe, wobei der Hund da geschlafen habe. Insbesondere da dem Beklagten zu 3) bekannt gewesen ist, dass der Hund es nicht mag, gestreichelt zu werden, hätte er vorliegend verhindern müssen, dass der Kläger sich dem schlafenden oder dösenden Hund nähert. Stattdessen hat der Beklagte zu 3) dem Geschehen auch nach seinen eigenen Angaben keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Insbesondere hat es der Beklagte zu 3) unterlassen, dem Kläger die Annäherung an den Hund zu untersagen oder diesen nochmals darauf hinzuweisen, dass er sich dem Hund nicht nähern solle. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Hund in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Wechselstube befand, also an einem Ort, an dem der Beklagte zu 3) insbesondere aufgrund der räumlichen Enge mit einer gewollten oder auch ungewollten Annäherung an den schlafenden oder dösenden Hund rechnen musste. In diesem Fall hätte der Beklagte zu 3) entweder den Hund nicht in der Wechselstube belassen dürfen oder eben hinreichende Maßnahmen treffen müssen, eine Annäherung Dritter zu verhindern. Beides hat der Beklagte zu 3) nicht getan. Insoweit hat der Beklagte zu 3) auch nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden sein würde.
58

e. Entgegen der Auffassung des Klägers ist zu seinen Lasten ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
59

(1) Ein Mitverschulden des Klägers kann allerdings noch nicht alleine darin gesehen werden, dass es vorliegend unstreitig der Kläger gewesen ist, der sich – letztlich ohne erkennbaren Anlass – dem Hund genähert hat (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 31.01.2002 – 5 U 465/01, VersR 2003, 1317; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 204).
60

Ob und in wie weit das bloße Annähern an ein Tier als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, lässt sich nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. So kann ein Mitverschulden zu verneinen sein, wenn der Hundehalter seinen Hund auf einer Freiluftparty unangeleint herumlaufen und von seinen Gästen begrüßen lässt, weil er damit die (vermeintliche) Ungefährlichkeit des Hundes deutlich macht. Bei einer solchen Sachlage darf ein Geschädigter, der sich einem Hund zuwendet, darauf vertrauen, dass der Hund tatsächlich ungefährlich und zutraulich ist (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.10.2010 – 10 U 25/09, MDR 2011, 293 f., juris Rn. 19). Ebenso kann es an einem Mitverschulden fehlen, wenn dem Geschädigten das Trier vertraut ist, er es in der Vergangenheit bereits mehrfach gestreichelt hat und der Hund hierbei freundlich gewesen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.1990 – 27 U 194/89, juris Rn. 25).
61

Etwas anderes gilt, wenn sich der Geschädigte einem ihm unbekannten Tier nähert (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1954 – IV ZR 70/54, JZ 1955, 87; OLG Köln, Urt. v. 17.01.2001 – 5 U 137/00, RuS 2002, 238 f.; OLG Schleswig, Urt. v. 20.11.2003 – 7 U 72/01, NJW-RR 2004, 382 f.; BeckOK-BGB-Spindler, 2012, § 833 Rn. 39; jurisPK-BGB/Moritz, 6. Aufl. 2012, § 833 BGB Rn. 39; Erman/Schiemann, 13. Aufl. 2011, § 833 Rn. 15). In einem solchen Fall muss der Geschädigte damit rechnen, dass das Tier auf das Annähern mit einer Abwehrreaktion reagiert. Verhält sich der Geschädigte bei der Annäherung unvorsichtig, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (OLG Koblenz, Urt. v. 31.01.2002 – 5 U 465/01, VersR 2003, 1317; jurisPK-BGB/Moritz, 6. Aufl. 2012, § 833 BGB Rn. 39). Auch muss sich der Geschädigte entgegenhalten lassen, dass er sich einem Tier nähert, obwohl er vor einer Annäherung zuvor gewarnt worden ist (Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 200, 201).
62

Unter Zugrundelegung dessen trifft den Kläger vorliegend ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat sich dem Hund „P…“ angenähert, obwohl dieser entweder geschlafen oder gedöst hat. Dass der Hund geschlafen oder gedöst hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben des Zeugen S…, gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, er könne nicht sagen, was der Hund gemacht habe, folgt hieraus nichts Abweichendes, weil der Kläger sich auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens jedenfalls dem Hund genähert hat, ohne darauf zu achten, ob der Hund wach ist seine Annäherung also wahrnehmen und entsprechend signalisieren kann, ob er eine Annäherung wünscht oder eben nicht. Der Kläger hat darüber hinaus selbst nicht behauptet, dass der Hund sich ihm angenähert hat und er deshalb davon ausgehen durfte, der Hund sei zutraulich. Weiter hat der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, der Beklagte zu 3) habe ihm vor dem streitgegenständlichen Vorfall gesagt, dass der Hund es nicht möge, gestreichelt zu werden. Auch wenn der Kläger den Hund nicht hat streicheln wollen, musste dem Kläger doch bewusst sein, dass ihm letztlich unbekannt gewesen ist, wie der Hund auf seine Annäherung reagieren würde, auch wenn der Hund dem Kläger nicht gänzlich unbekannt gewesen sein mag. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Kläger durch das Annähern an den Hund unvorsichtig verhalten hat und sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss.
63

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten wiegt das Mitverschulden des Klägers vorliegend nicht derart schwer, dass eine Haftung der Beklagten vollständig ausgeschlossen ist. Wann eine Haftungsfreistellung eingreifen muss, wenn sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, und wann eine bloße Haftungsminderung angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls neben der Berücksichtigung der freiwilligen Selbstgefährdung des Geschädigten zu berücksichtigen, wie die Gefahrenlage entstanden ist, welches Maß von Verschulden den Schädiger an der Entstehung der Gefahrenlage und der Verwirklichung der Gefahr trifft, durch welche Beziehungen die Beteiligten verbunden waren und wie naheliegend sich die Aussicht auf die Verwirklichung der Gefahr darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.1961 – VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355 = NJW 1961, 655, 658).
64

Von einer Haftungsfreistellung ist regelmäßig auszugehen, wenn ein grobes Eigenverschulden gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 15). Dies ist in der Rechtsprechung etwa in den Fällen angenommen worden, in denen der Geschädigte durch entsprechende Hinweisschilder („Vorsicht bissiger Hund“) gewarnt worden ist und sich gleichwohl auf ein Grundstück begeben hat (so OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.02.1983 – 17 U 121/82, VersR 1983, 1040; aA OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.1980 – 4 U 98/79, VersR 1981, 1035; LG Stuttgart, Urt. v. 05.03.2010 – 27 O 329/09, juris Rn. 22 f.), für den Geschädigten eine erkennbare Aggressivität des Hundes wegen des Eindringens in sein Revier (so OLG München, Urt. v. 05.10.2000 – 14 U 1010/99, VersR 2002, 1165 f.) oder eine vorher bekannte oder erkennbare Gefahr für den Geschädigten vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2005 – 5 U 21/05, NJW-RR 2006, 93 f.; OLG Hamm, Urt. v. 16.04.2002 – 9 U 185/01, NZV 2003, 422).
65

Unter Zugrundelegung dessen ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine Haftungsfreistellung. Soweit der Kläger selbst angegeben hat, der Beklagte zu 3) habe ihm gesagt, der Hund möge es nicht, wenn man ihn anfasse, hat der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in dem Termin am 16.09.2010 angegeben, dass der Hund weggehe, wenn er angefasst werde. Auch aus den Angaben des Beklagten zu 3) folgt nicht, dass dieser den Kläger darauf hingewiesen hat, dass der Hund beißt, wenn man sich ihm annähert. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch einen hinreichend deutlichen Hinweis vor einem Hundebiss infolge einer Annäherung an den Hund gewarnt worden ist. Auch hat weder die Parteianhörung noch die Beweisaufnahme ergeben, dass der Hund für den Kläger erkennbar aggressiv gewesen ist. Soweit die Beklagten behauptet haben, der Kläger habe dem Hund die Hand nicht zum Beschnüffeln hingehalten, sondern weil er diesen entweder habe streicheln oder anfassen wollen, sind die Beklagten zum einen beweisfällig für diese Behauptung geblieben, zum anderen wäre selbst dann, wenn der Kläger den Hund hat streicheln wollen, nach dem oben Gesagten nicht von einer Haftungsfreistellung auszugehen.
66

Darüber hinaus kann vorliegend von einer Haftungsfreistellung nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Hund in einer öffentlich zugänglichen Wechselstube befand, sich dem Kläger also nicht aufdrängen musste, dass der Hund auf die Annäherung mit einem Beißen reagieren würde. Der Beklagte zu 3) selbst hat im Übrigen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, der Hund habe niemandem etwas getan und auch noch niemanden gebissen, weshalb ebenfalls nicht erkennbar ist, aus welchem Grund den Kläger ein grobes Eigenverschulden treffen sollte.
67

Schließlich steht einer Haftungsfreistellung entgegen, dass der Beklagte zu 3) durch sein bereits oben dargelegtes sorgfaltswidriges Verhalten die Entstehung der Gefahrenlage und die Verwirklichung der Gefahr mitverursacht hat.
68

(3) Unter Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist vorliegend von einem Mitverschuldensanteil von 50 % zu Lasten des Klägers auszugehen. Sowohl der Kläger, der sich dem Hund angenähert hat, als auch der Beklagte zu 3) haben einen wesentlichen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 3) haben eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt. Für ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers wäre allenfalls dann Raum, wenn der Beklagte zu 3) den Kläger vor dem streitgegenständlichen Geschehen ausdrücklich gewarnt hätte, dass der Hund bei einer Annäherung beißt oder mit einer anderen Abwehrreaktion reagiert. Gerade dies hat der Beklagte zu 3) aber nach dem oben Gesagten nicht getan.
69

Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass ein Mitverschulden des Klägers ausschließlich darin gesehen werden kann, dass er sich einem ihm unbekannten Hund genähert und sich damit selbst in das Risiko begeben hat, dass sich die allgemeine Tiergefahr verwirklicht. In der Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen worden, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden in Höhe von höchstens 50 % entgegenhalten lassen muss, wenn er sich freiwillig der einfachen Tiergefahr aussetzt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2000 – 7 U 91/99, OLGR Frankfurt 2001, 5 f., juris Rn. 5: Streicheln eines großen und stämmigen Wachhundes bereits bei einem ersten Besuch; LG Rottweil, Urt. v. 25.05.1987 – 1 O 166/87, NJW-RR 1998, 539: Mitverschulden in Höhe von 40 % bei nicht veranlasstem Streicheln einer unbekannten Katze).
70

Soweit in der Rechtsprechung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB darauf abgestellt wird, ob der Geschädigte sich ohne „sozialen Zwang“ oder „soziale Notwendigkeit“ einer Tiergefahr ausgesetzt hat (so OLG München, Urt. v. 02.10.1997 – 27 U 11/97, VersR 1999, 595), kann dem nicht gefolgt werden, weil auch im Rahmen des Mitverschuldens mit Hilfe derart konturloser Begriffe eine Haftung nicht begrenzt werden kann.
71

Über § 254 Abs. 1 BGB können im Übrigen nur vorwerfbare Fehler im Umgang mit dem Tier berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 21). Aus diesem Grund ist vorliegend unerheblich und bedarf ebenfalls keiner weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ob der Kläger durch das Hinhalten der ausgestreckten Hand den Hund „provoziert“ hat. Selbst wenn dem so sein sollte, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dies im Umgang mit Tieren allgemein bekannt ist und sich dem Kläger daher aufdrängen musste. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Annäherung an den Hund insoweit einen ihm vorwerfbaren Fehler begangen hat.
72

Soweit die Beklagten behauptet haben, der Kläger habe dem Hund die Hand nicht nur zum Beschnüffeln hingehalten, sondern den Hund streicheln oder anfassen wollen, kann dahinstehen, ob sich hieraus im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten zu 3), dass der Hund dies nicht möge, ein höheres Mitverschulden des Klägers ergibt. Denn die Beklagten sind beweisfällig für diese Behauptung geblieben.
73

Dass vorliegend ein Verschulden der Beklagten zu 1) und 2) nicht erkennbar ist, sondern diese vielmehr aufgrund einer Gefährdungshaftung dem Kläger Schadensersatz schulden, ist für die Bemessung der Mitverschuldensanteile vorliegend unerheblich. Die Beklagten haften vielmehr gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Sind mehrere für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern gegenüber dem Geschädigten eine sog. Zurechnungseinheit, die ebenso zu behandeln ist wie die sog. Haftungseinheit. Dies gilt auch, wenn sich – wie vorliegend – die Haftung einzelner Schädiger lediglich aus einer Gefährdungshaftung ergibt. Bei einer sog. Zurechnungseinheit werden unterschiedliche selbstständige Verursachungsbeiträge mehrerer Personen wie eine einheitliche Verursachung behandelt, wenn – wie vorliegend – durch die unterschiedlichen Beiträge eine Gefahrenlage geschaffen worden ist, die durch das Hinzutreten des Schadensbeitrages eines weiteren Beteiligten – wie vorliegend des Beklagten zu 3) – zum Eintritt eines Schadens führt (s. zum Ganzen OLG Hamm, Urt. v. 25.04.2006 – 9 U 7/05, RuS 2006, 374, juris Rn. 23 f.; s. ferner BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 ff.). Welche Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bei den einzelnen Gesamtschuldnern bestehen, ist gemäß § 840 Abs. 3 BGB ausschließlich für den Gesamtschuldnerinnenausgleich von Bedeutung (vgl. Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 213, 216).
74

f. Demnach kann der Kläger von den Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens seinen materiellen sowie seinen immateriellen Schaden teilweise erstattet verlangen. Bezogen auf die im Einzelnen von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen ergeben sich folgende Ansprüche:
75

(1) Soweit der Kläger die Zahlung einer sog. Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € begehrt, steht dem Kläger eine solche dem Grunde nach zu. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis entsteht. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Pauschale auf 25,00 € (§ 287 ZPO). Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 50 % ergibt sich demnach ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 12,50 €. Die weitergehende Klage ist abzuweisen einschließlich der hierauf geltend gemachten Zinsen.
76

Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 26.02.2010, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) eine weitergehende Zahlung abgelehnt hat und das vorangegangene Schreiben der Beklagten zu 1) noch keine „ernsthafte und endgültige“ Verweigerung der Leistung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellt. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 19.10.2009 begehrt, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich, insbesondere betrifft § 849 BGB lediglich Wertminderungsansprüche und nicht die vorliegend von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Die weitergehende Klage bezogen auf die Verzugszinsen ist unbegründet und daher abzuweisen.
77

(2) Soweit der Kläger die Zahlung eines sog. Haushaltsführungsschadens in Höhe von 877,80 € begehrt, ist die Klage unbegründet.
78

Allerdings ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB zustehen kann (vgl. BGH, 03.02.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060 f., juris Rn. 4 m.w.Nachw.; Heß, NJW-Spezial 2011, 457 f.). Der Geschädigte ist dabei gehalten konkret darzulegen, welche Aufgaben von ihm erledigt worden sind (vgl. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 146). Ob mit der Arbeit im Haushalt eine Unterhaltspflicht gemäß §§ 1356, 1360 Satz 2 BGB erfüllt worden ist oder werden soll, ist für den Grund des Anspruchs und für den Umfang des Anspruchs der verletzten Person dagegen nicht entscheidend (Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 140).
79

Vorliegend hat der Kläger zwar im Einzelnen dargetan und auch unter Beweis gestellt, wie die Haushaltsführung zwischen ihm und seiner Ehefrau aufgeteilt gewesen ist und welche Tätigkeiten er vor dem streitgegenständlichen Ereignis verrichtet hat. Gleichwohl war das Gericht nicht gehalten, Beweis hierüber zu erheben. Denn auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers ergibt sich der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden des Klägers nicht.
80

Soweit der Kläger zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf seine Erwerbsunfähigkeit abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Grad der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) haben völlig verschiedene Bezugspunkte (OLG München, Urt. v. 21.05.2010 – 10 U 1748/07, juris Rn. 100; LG Dortmund, Urt. v. 29.06.2011 – 21 O 562/09, SP 2012, 73 f., juris Rn. 32; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 144). Für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist allein maßgeblich, welche Verrichtungen der Kläger vor dem schädigenden Ereignis durchgeführt hat und infolge der durch das schädigende Ereignis erlittenen Verletzungen nicht mehr auszuführen vermag (vgl. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 144). In diesem Zusammenhang weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger die von ihm dargelegten Arbeiten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ganz überwiegend auch mit der linken Hand bewältigen kann. Allenfalls teilweise ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Ausführung der Hausarbeit nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen ist, etwa das Geschirrspülen oder das Tragen von Kisten. Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die der unfallbedingte Mehraufwand für die einzelnen Tätigkeiten gesondert festzustellen ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 14.06.2002 – 8 U 79/00, ZfS 2003, 233 ff.; OLG München, Urt. v. 18.02.1992 – 5 U 6007/90, DAR 1993, 353 f.), kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die MdH so weitgehend beeinträchtigt gewesen ist, dass von einer schadensrechtlich wesentlichen Belastung ausgegangen werden kann. Ist die Beeinträchtigung so gering, dass der Geschädigte sie durch angemessene, unschwer mögliche und die Lebensführung kaum beeinträchtigende Dispositionen auffangen kann, bleibt sie außer Ansatz (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.1992 – 5 U 32/92, VersR 1993, 1491 f.; OLG München, Urt. v. 18.02.1992 – 5 U 6007/90, DAR 1993, 353 f.; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 144). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Soweit der Kläger für den geltend gemachten Zeitraum außer Stande gewesen ist, das Geschirr zu spülen, Gardinen abzuhängen oder Kisten zu tragen, ist davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen durch eine Umorganisation der Haushaltsführung von seiner Ehefrau mit hätten verrichtet werden können und der Kläger hierfür vermehrt die von ihm auch mit der linken Hand ausführbaren Tätigkeiten hätte übernehmen können. Der Verletzte ist nämlich gehalten, verbleibende Kräfte einzusetzen und seine Haushaltsführung umzudisponieren und umzuorganisieren (KG, Urt. v. 26.02.2004 – 12 U 276/02, VersR 2005, 237 f.; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 143). Auch muss der Kläger die zumutbare Unterstützung des Ehepartners unter dem Aspekt der Wahrung der Schadensminderungspflicht in Anspruch nehmen (Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kap Rn. 143). Soweit der Kläger dargetan hat, dass er während der Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit unter seiner Hilflosigkeit und Hilfebedürftigkeit gelitten habe, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
81

Soweit der Kläger dargelegt hat, dass er die handwerklichen Arbeiten im Haushalt ausführt, kann dies ebenfalls zu seinen Gunsten als richtig unterstellt werden, ohne dass hieraus ein Haushaltsführungsschaden hergeleitet werden kann. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass solche Arbeiten in dem hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu verrichten waren und später auch nicht hätten nachgeholt werden können.
82

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe eine Minderung seiner Erwerbstätigkeit erlitten, könnte sich hieraus allenfalls ein Verdienstausfall ergeben, den der Kläger aber weder konkret dargelegt noch geltend gemacht hat. Ein Haushaltsführungsschaden lässt sich hieraus ebenfalls nicht herleiten.
83

Auch im Hinblick darauf, dass für den Kläger die trotz der Verletzung an der rechten Hand noch ausführbaren Arbeiten aufgrund der Schmerzen sowie der Einschränkungen der Nutzbarkeit der rechten Hand beschwerlicher gewesen sind als ohne das schädigende Ereignis, ist dem Kläger kein Haushaltsführungsschaden zuzubilligen. Vielmehr sind diese Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
84

Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens ist die Klage einschließlich des auf diesen geltend gemachten Zinsanspruchs unbegründet und abzuweisen.
85

(3) Soweit der Kläger die Zahlung der Kosten für das Gutachten des Herrn Dr. E… in Höhe von 119,00 € begehrt, kann der Kläger diese von den Beklagten erstattet verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass das Gutachten infolge der Verletzungen aufgrund des Hundebisses erstellt und dem Kläger hierfür ein Betrag in Höhe von 119,00 € in Rechnung gestellt worden ist.
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Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 50 % ergibt sich demnach ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 59,50 €. Die weitergehende Klage ist abzuweisen einschließlich der hierauf geltend gemachten Zinsen.
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Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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(4) Soweit der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt, hält das Gericht ein solches in Höhe von 1.700,00 € für angemessen (§ 287 ZPO).
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Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (zur sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs s. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 10-13 m.w.Nachw.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht alle zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutverletzung (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 36).
90

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge des Hundebisses druckempfindliche Narben, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Hand einschließlich der Abduktion des Daumens mit verminderter Handspanne und der Bewegungseinschränkung in allen Gelenken des rechten Zeigefingers, ein leichtes Mindergefühl am streckseitigen Grundglied des Zeigefinders sowie eine vorübergehende Kälteempfindlichkeit der rechten Hand mit Verfärbung und deutlich kühlerer Hauttemperatur der rechten Hand erlitten hat. Dies folgt aus den auch für einen Laien nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. K… in seinem Gutachten vom 24.05.2012. Der Sachverständige ist zu diesem Ergebnis auf der Grundlage einer körperlichen Untersuchung des Klägers sowie einer Familien-, Eigen- und Sozialanamnese gelangt. In diesem Zusammenhang wirkt sich insbesondere schmerzensgelderhöhend aus, dass der Kläger infolge des Unfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung erlitten hat. Wie der Sachverständige Dr. K… in seinem Gutachten dargelegt hat, ist bezogen auf die unfallbedingte Beschwerdesymptomatik von einem Endzustand auszugehen. Andererseits ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die erlittene dauerhafte Schädigung das Alter des Klägers zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 43; Erman/Ebert, 13. Aufl. 2011, § 253 Rn. 25).
91

Soweit der Sachverständige weiter festgestellt hat, dass es zu einer Einschränkung des Grob- und Kraftgriffes wie auch des Spitzgriffs sowie einer Einschränkung der grobmotorischen Kraft gekommen ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass bei den Schmerzen beim Faustschluss sowie der Behinderung der Greiffunktion ein Mischbild aus Beschwerden vorliegt, die aus der unfallbedingten Narbenbildung im Bereich der Fingerzwischenfalte und des Daumenballens sowie aus dem unfallunabhängigen Krankheitsbildern der Engpasssyndrome des Ellennerven sowie möglicherweise erneut des Mittelnerven resultieren. Da das streitgegenständliche Unfallereignis insoweit lediglich mitursächlich ist, kann die Einschränkung des Grob- und Kraftgriffes wie auch des Spitzgriffs sowie einer Einschränkung der grobmotorischen Kraft bei der Bemessung des Schmerzensgeldes lediglich in einem geringeren Umfang berücksichtigt werden. Insoweit ist von einer gesteigerten Schadensanfälligkeit des Klägers auszugehen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd zu berücksichtigen ist (s. hierzu MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 39 m.w.Nachw.).
92

Weiter ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge der unfallbedingt erlittenen Verletzungen in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt ist. Auch wenn der Kläger insoweit einen konkreten Verdienstausfall nicht dargetan hat, sind die Auswirkungen der schädigenden Handlung für eine Berufstätigkeit des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Der über § 252 BGB zu ersetzende Erwerbsschaden erfasst nämlich nicht den Umstand, dass die Ausübung eines Berufs auch Persönlichkeitsentfaltung ist (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 41). Soweit die Beklagten eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestritten haben, ergibt sich bereits aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. K…, dass der Kläger eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand sowie eine Einschränkung der Greiffunktion infolge des streitgegenständlichen Ereignisses erlitten hat. Es steht damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an der Ausübung der Hausmeistertätigkeit teilweise eingeschränkt ist. Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Geschehen für die Einschränkung der Greiffunktion lediglich mitursächlich und auch insoweit eine gesteigerte Schadensanfälligkeit des Klägers gegeben ist. Ferner ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tätigkeit – wenn auch eingeschränkt – weiterhin ausüben kann und zudem nicht voll erwerbstätig gewesen ist, sondern die Hausmeistertätigkeit lediglich auf 340,00 €-Basis ausgeübt hat.
93

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind weiter zu berücksichtigen die Dauer der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit des Klägers, der Verlauf der Wundheilung sowie die operative Durchführung einer Wundrevision mit Krankenhausaufenthalt vom 22. bis 24.10.2009 sowie die Belastungen, die der Kläger infolge der unfallbedingten Bewegungseinschränkung bei der Ausführung seiner Haushaltstätigkeiten 19.10. bis 09.12.2009 erlitten hat. Soweit der Kläger dargetan hat, dass er während der Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit unter seiner Hilflosigkeit und Hilfebedürftigkeit gelitten habe, rechtfertigt dies über die bereits berücksichtigten Schmerzen und Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit jedoch keine Erhöhung des Schmerzensgeldes, weil es sich bei diesem „Leiden“ des Klägers um eine schadensrechtlich unbeachtliche affektive Empfindung handelt.
94

Soweit die Parteien darüber streiten, ob das intraoperativ bei dem Kläger aufgetretene intermittierende Vorhofflimmern auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen ist, geht das Gericht zwar davon aus, dass eine Ursächlichkeit schon deshalb gegeben ist, weil ein solches Vorhofflimmern ohne die unfallbedingte Operation nicht aufgetreten wäre. Indes ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hierdurch besondere Schmerzen oder sonst weitergehende Beeinträchtigungen erlitten hätte, die eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen würden.
95

Ferner wirkt sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus, dass der Beklagte zu 3) sorgfaltswidrig gehandelt hat (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 48 f.). Insbesondere ist nach dem oben Gesagten nicht lediglich davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) den Entlastungsbeweis gemäß § 834 Satz 2 BGB nicht zu führen vermocht hat, vielmehr steht fest, dass der Beklagte zu 3) in einem nicht unerheblichem Maße sorgfaltswidrig gehandelt und hierdurch den Schaden mit herbeigeführt hat.
96

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2011 – 6 U 72/11, juris Rn. 9; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2000 – 7 U 91/99, OLGR Frankfurt 2001, 5 f., juris Rn. 7).
97

Allerdings wirkt sich auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das bereits oben festgestellte Mitverschulden des Klägers anspruchsmindernd aus. Im Unterschied zu Vermögensschäden, bei denen § 254 Abs. 1 BGB zur Bildung einer Haftungsquote führt, ist das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings integrales Element für die Bestimmung der Angemessenheit (allg.M., s. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 46 m.w.Nachw.). Die für den Vermögensschaden gebildete Haftungsquote (vorliegend: 50:50) kann dabei nicht automatisch übertragen werden, da für die Bemessung der Entschädigung andere Umstände maßgeblich sein können, die im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen sind (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 46). Dies ist hier nach Auffassung des Gerichts der Fall. Denn vorliegend wirkt sich insbesondere bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhöhend aus, dass der Kläger durch den Vorfall eine dauerhafte Bewegungseinschränkung seiner rechten Hand erlitten hat. Auch insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger durch sein ebenfalls sorgfaltswidriges Verhalten diese Folgen mitverursacht hat. Gleichwohl wiegen insbesondere die erlittenen Dauerschäden schwer und rechtfertigen im Hinblick auf die im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nicht maßgebliche Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes eine stärkere Gewichtung als den bezogen auf den Vermögensschaden ermittelten Mitverschuldensanteil von 50 %. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hält es das Gericht vielmehr für angemessen (§ 287 ZPO), den oben dargelegten Schmerzensgeldbetrag um 1/3 zu kürzen und die Entschädigung aufgerundet auf 1.700,00 € festzusetzen. Unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) bereits erbrachten Zahlung in Höhe von 750,00 € ergibt sich demnach ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 950,00 €. Die weitergehende Klage ist abzuweisen einschließlich der hierauf geltend gemachten Zinsen.
98

Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen wiederum aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
99

(5) Soweit der Kläger schließlich die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € begehrt, ist die Klage in Höhe von 229,55 € begründet.
100

Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben, dass der Kläger diesen Betrag bereits an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt und der Kläger hierzu weder weiter vorgetragen noch Beweis angeboten hat, lässt dies den Zahlungsanspruch unberührt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, steht dem Kläger in der oben genannten Höhe ein Zahlungs- und nicht lediglich ein Freihalteanspruch zu. Lehnt der Schädiger, wie vorliegend die Beklagten, die Leistung ernsthaft und endgültig ab und bestreitet darüber hinaus der Geschädigte – vorliegend der Kläger – die Verbindlichkeit – vorliegend die Vergütungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten – selbst nicht bzw. geht er gegen diese auch nicht vor, geht der Anspruch auf Befreiung gemäß § 250 Satz 2 Hs. 1 BGB in einen Anspruch auf Zahlung über (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 10.12.1992 – IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 11.06.1986 – VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, juris Rn. 28).
101

Nach dem oben Gesagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.772,00 € (12,50 € + 1.700,00 € + 59,50 €) zu. Unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 172,90 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 36,65 € ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 229,55 €. Die weitergehende Klage ist abzuweisen einschließlich der hierauf geltend gemachten Zinsen.
102

Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 26.02.2010, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) eine weitergehende Zahlung abgelehnt hat. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 27.10.2009 begehrt, ist eine Rechtsgrundlage hierfür wiederum nicht ersichtlich. Die weitergehende Klage bezogen auf die Verzugszinsen ist unbegründet und daher abzuweisen.
103

g. Das Gericht war nicht gehalten, die in seiner damaligen Besetzung durchgeführte Parteianhörung sowie die Beweisaufnahme nach dem Wechsel im Vorsitz gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO zu wiederholen. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung (BGH, Urt. v. 27.04.1960 – IV ZR 100/59, BGHZ 32, 233, 235 = NJW 1960, 1252; BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 257 = NJW 1970, 946).
104

Die im Rahmen der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen sind ausführlich protokolliert worden. Das Gericht hat auch keinerlei Umstände berücksichtigt, die nicht aktenkundig gemacht worden sind. Auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. Zeugen kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich auf einen Eindruck ankommt, den sich das Gericht nur persönlich in seiner jetzigen Besetzung verschaffen kann. Dies gilt im Hinblick auf die erfolgte Protokollierung auch für das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Wechselstube. Soweit die Beklagten angeführt haben, dass der Kläger insbesondere in der vorgerichtlichen Korrespondenz eine abweichende Sachverhaltsschilderung mitgeteilt habe, hat sich jedenfalls nach der Anhörung der Parteien eine weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsschilderung ergeben, weshalb auch insoweit eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht angezeigt ist.

II.
105

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 4, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 709 ZPO liegt nicht vor, da bezogen auf die Beklagten Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache i.S. des § 708 Nr. 11 ZPO lediglich ein Betrag in Höhe von 1.022,00 € (12,50 € + 950,00 € + 59,50 €) ist.
106

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40 GKG, 3 ZPO.
107

Hinsichtlich des unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht der Streitwert – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist (s. hierzu KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 9: Zeitpunkt der Antragstellung; aA Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 41. Aufl. 2011, 18. Kap. Rn. 16: Höhe des vom Gericht zugesprochenen Betrages) – jedenfalls die von dem Kläger angegebene Mindesthöhe (s. hierzu BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, juris Rn. 38; OLG München, Beschl. v. 15.06.2007 – 1 W 1734/07, juris Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 08.01.2008 – 1 W 604/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2009 – 4 W 343/09, juris Rn. 10-15; KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2011 – 1 Ws 80/11, NStZ-RR 2011, 390, juris Rn. 5; Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 41. Kap. Rn. 16; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 69; aA OLG Koblenz, Beschl. v. 20.01.2004 – 12 W 35/04, juris Rn. 5), vorliegend also 2.750,00 € (3.500,00 € – 750,00 €).
108

Den Feststellungsantrag bewertet das Gericht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes – wie auch bereits das Landgericht Kiel in seinem Beschluss vom 16.04.2010 – mit 750,00 €, da der Kläger weder zu einem konkret drohenden weitergehenden Schaden noch dazu etwas vorgetragen hat, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts und einer Inanspruchnahme durch ihn ist (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 05.01.2009 – 1 W 2818/08, juris Rn. 8).
109

Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich für den Gebührenstreitwert bis zum Eingang des klagerweiternden Schriftsatzes des Klägers vom 31.01.2011 ein Streitwert in Höhe von 4.402,80 € (902,80 € + 2.750,00 € + 750,00 €) und danach in Höhe von 4.521,80 € (902,80 € + 2.750,00 € + 750,00 € + 119,00 €).
110

Die von dem Kläger ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wirken gemäß § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend. Der Kläger hat seine Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.902,80 € berechnet, wobei er den Feststellungsantrag mit 1.500,00 € bewertet hat (25,00 € + 877,80 € + 3.500,00 € + 1.500,00 €). Nachdem auf den Schmerzensgeldanspruch ein Betrag in Höhe von 750,00 € gezahlt worden ist, sind die weitergehenden Forderungen sowie der Feststellungsantrag in der Hauptsache zum Streitgegenstand geworden, wobei der Kläger diesen mit 5.152,80 € bewertet hat (25,00 € + 877,80 € + 2.750,00 € + 1.500,00 €). Soweit sich die ebenfalls noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf die streitgegenständlichen Hauptsacheanträge beziehen, stellen sie eine streitwertneutrale Nebenforderung dar. Nur soweit sich die Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 750,00 € auf den nicht rechtshängig gemachten Schmerzensgeldanspruch beziehen, handelt es sich nicht um eine Nebenforderung i.S. des § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 f.). Gleichwohl führt dies in Ermangelung eines Gebührensprungs zwischen einem Gegenstandswert von 5.152,80 € und von 5.902,80 € nicht zu einer Streitwerterhöhung.

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