Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Kfz und elfjährigem Kind

OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2005 – 13 U 133/04

1. Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden.

2. Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17.05.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 192,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 23.11.2001 unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Klägers von 60 % zu ersetzen.

Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 23.11.2001 unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Klägers von 60 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 53 % selbst, im Übrigen tragen alle Beklagten als Gesamtschuldner 6 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten, die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus 41 % Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese zu 68 % selbst, im Übrigen trägt sie der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst zu 6 %, im Übrigen trägt sie der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe
1
I. 1. Der am 23.07.1990 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.11.2001 gegen 15:45 Uhr auf der M-Straße in T ereignete. An dem Unfall beteiligt war das von der Beklagten zu 3) gelenkte Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte zu 2) war und das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Der Kläger ging auf dem linken Gehweg der M-Straße in nordöstlicher Richtung. Die Beklagte zu 3) befuhr die M-Straße in Richtung N-Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Der Kläger wurde von dem Fahrzeug erfaßt, als er die Fahrbahn ca. 30 m vor der Einmündung in die N-Straße betrat, um die Straße zu überqueren.

2
Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt unter anderem eine Schädelbasis- und Kalottenfraktur beidseits, eine Nasengerüstfraktur und geschlossene Frakturen von Tibia und Fibula links. Er mußte sich mehrere Wochen stationär behandeln lassen.

3
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) hätte vor dem Unfall erkennen können, dass der Kläger auf die Fahrbahn laufen werde. Durch rechtzeitiges Bremsen hätte sie den Unfall verhindern können. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) gegenüber ihm, einem damals 11-jährigen Kind, besondere Vorsicht aufwenden mußte; dies umso mehr, als wegen des gerade begonnen Weihnachtsmarktes besonders viele Fußgänger im Bereich der Unfallstelle unterwegs gewesen seien. Unter Berücksichtigung einer 50%-igen Mithaftung hält der Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,– EUR für angemessen. Weiter begehrt er Ersatz des materiellen Schadens, den er im einzelnen berechnet.

4
Er hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, zu verzinsen mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle bisherigen und zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 23.11.2001 zu einer Mithaftungsquote von 50 % haften, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 644,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8
Der Kläger habe vor dem Betreten der Fahrbahn nicht am Bordstein gestanden. Vielmehr sei er mit zügigem Schritt und, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Fahrbahn gelaufen. Dabei habe die Beklagte zu 3) den Kläger erst gesehen, als er von der Mitte des Gehwegs auf die Bordsteinkante zugegangen sei. Trotz einer Vollbremsung habe sie den Unfall nicht mehr verhindern können. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs vor der Kollision habe 30-35 km/h betragen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Verschulden der Beklagten zu 3) nicht feststellbar sei. Vielmehr sei der Unfall für die Beklagte zu 3) unvermeidbar gewesen.

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2. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Anträge erster Instanz weiter.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Im übrigen wird auf die Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 17.05.2004, die zu Beweiszwecken beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster – 632 Js 57/02 – und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

13
II. Die Berufung hat im Umfang des zusprechenden Urteils Erfolg.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,– Euro aus §§ 823 I, 847 BGB a.F. ; gegen die Beklagte zu 1) besteht dieser Anspruch aus den vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit §§ 1, 3 Nr. 1 PflichtVersG.

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a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 3) den Unfall bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Zwar steht aufgrund der Bekundungen der Zeugin I, geb. W, fest, dass der Kläger, ohne an der Gehwegkante stehen zu bleiben, vom Gehweg auf die Straße trat. Die Zeugin konnte gegenüber dem Senat erklären, sie habe keine Erinnerung daran, dass der Kläger vor dem Unfall an der Gehwegkante gestanden habe. Schon zuvor hatte die Zeugin im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger nicht vor dem Betreten der Fahrbahn an der Straße gestanden habe. Für die Richtigkeit dieser Beobachtung spricht, dass die Zeugin die Geschwindigkeit des Pkw als langsam beschrieb. Für die Richtigkeit der Aussage insgesamt spricht, dass auch der Sachverständige eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit feststellte. Der Sachverständige konnte die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs mit 35 km/h rekonstruieren. Weiter konnte er die Gehgeschwindigkeit des Klägers auf höchstens 4 km/h festlegen. Aus der Endstellung des Fahrzeugs und der Lage des Klägers nach dem Zusammenstoß hat der Sachverständige unter Berücksichtigung einer Reaktionsdauer von 0,8 Sekunden ermittelt, dass die Klägerin 0,3 Sekunden vor der Kollision mit einer Bremsung auf die Gefahrensituation reagiert hat. Jedoch wäre eine Reaktion 1,5 Sekunden vor dem Erreichen des Kollisionsortes erforderlich und möglich gewesen, um durch eine Vollbremsung die Kollision räumlich zu vermeiden. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass zu dieser Zeit der Kläger bereits in einer erkennbaren Bewegung zur Fahrbahn war. Von der Gehwegmitte mußte der Kläger bis zum Erreichen der Unfallstelle am Rand der Fahrbahn knapp 2 m zurücklegen. Sollte dies auf dem kürzesten Weg in einem Winkel von 90° zur Fahrbahn geschehen sein, würde die Gefahrensituation bereits mit Beginn der Bewegung erkennbar. Einen so abrupten Richtungswechsel hält der Sachverständige für unmöglich. Er geht davon aus, dass der Kläger in einem Bogen die Gehrichtung zur Fahrbahn geändert hat. Die vom Sachverständigen vorgelegten Fotografien von Versuchen zeigen, dass die Richtungsänderung der Vergleichsperson zur Fahrbahn spätestens 2 Sekunden vor der Kollision deutlich erkennbar wird. Weiter wird ersichtlich, dass die Bewegungsrichtung des Fußgängers 1,5 Sekunden vor der Kollision fast ausschließlich in Richtung der Fahrbahn gewandt ist. Hätte die Beklagte zu 3) zu dieser Zeit eine Vollbremsung begonnen, wäre der Unfall vermieden worden. Die Vergleichsperson von der Größe des Klägers war nach Feststellung des Sachverständigen aus Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs 75 m vor der Unfallstelle zu erkennen.

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b) Die Beklagte zu 3) hat durch ihre verspätete Reaktion den Unfall verschuldet. Sie hätte den Kläger genau beobachten müssen und bereits bei ersten sicheren Anzeichen dafür, dass der Kläger die Fahrbahn betritt, eine Bremsung beginnen müssen. Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO müssen sich Fahrzeugführer unter anderem gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluß im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR, 1992, 204; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a). Geschützt sind nicht nur Kleinkinder, sondern Kinder bis zu etwa 14 Jahren. Es ist nicht erforderlich, dass sie verkehrsunsicher wirken, jedoch müssen sie als Angehörige der geschützten Gruppe erkennbar sein (Senat in NZV 96, 70; Geigel-Zieres, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 27 Rdn. 120, Hentschel, a.a.O.). Die erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt nach § 3 Abs. 2 a StVO setzten voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (OLG Hamm, VersR 1992, 204; Geigel-Zieres, a.a.O., Rdn. 119 m.w.N.). Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden (OLG Hamm VersR, 1992, 204). Der 11-jährige, ca. 1,45 m große Kläger war deutlich sichtbar auf dem Gehweg in der Nähe des gerade beginnenden Weihnachtsmarktes. Er nahm einen Richtungswechsel zur Fahrbahn vor, ohne dabei in die Richtung der Beklagten zu 3) zu schauen. Damit wurde erkennbar, dass der Kläger dem Verkehr nicht die erforderliche Beachtung schenkte. Seine offensichtliche Unkonzentriertheit läßt ihn genauso gefährdet erscheinen wie ein rennendes oder spielendes Kind. In dieser Situation mußte die Beklagte zu 3) besonders auf den Kläger achten. Bereits bei dem spätestens 2 Sekunden vor der Kollision sich abzeichnenden Richtungswechsel hätte die Beklagte zu 3) damit rechnen müssen, dass der Kläger die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt. Zu dieser Zeit war er als besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer zu erkennen. Ein „Idealfahrer“ hätte bereits jetzt mit der Bremsung begonnen. Spätestens als der Kläger einen weiteren Schritt auf die Fahrbahn zu machte, ohne den Blick in die Richtung des von links kommenden Verkehrs zu lenken, war die Gefahrensituation so zwingend erkennbar, dass jeder Fahrer eine Bremsung hätte einleiten müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Bewegungsrichtung des Klägers nahezu vollständig zur Fahrbahn gedreht. Die dann begonnene Vollbremsung hätte den Unfall verhindert.

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c) Der Kläger muß sich ein eigenes Verschulden nach §§ 828 Abs. 2 a.F., 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Der Kläger hat den Vorrang des Fahrzeugverkehrs gemäß § 25 Abs. 3 StVO nicht beachtet. Der normal entwickelte Kläger war in der Lage, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Der Kläger mußte wissen, dass die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient und von Fußgängern nur besonders sorgfältig überquert werden darf. Wenn er dennoch die Fahrbahn betreten hat, ohne in Richtung des von links kommenden Verkehrs zu schauen, trifft ihn ein Verschulden. Dieses hat sich neben der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und dem Verschulden der Beklagten zu 3) ausgewirkt. Während die sich schnell entwickelnde Gefahrensituation unvermittelt auf die Beklagte zu 3) zukam, hat der Kläger eine Grundregel des Straßenverkehrs nicht beachtet. Dieses Verschulden des Klägers wiegt so schwer, dass er einen überwiegenden Mitverantwortungsanteil von 60 % zu tragen hat.

18
d) Daher ist ausgehend von dem von den Parteien unstreitig angenommenen Grundbetrag von 50.000,– Euro ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,– Euro an den Kläger zu leisten.

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2. Die Beklagten zu 1) und 3) sind aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1, 3 Nr.1 PflichtVersG auch verpflichtet, als Gesamtschuldner den künftigen immateriellen Schaden des Klägers im Umfang dieser Quote zu tragen. Der Kläger hat erhebliche Kopfverletzungen mit einem schweren Schädelhirntrauma erlitten. Er erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels und mußte sich einer Operation des Fußhebenervs unterziehen sowie mehrwöchige Krankenhausaufenthalte hinnehmen. Ein posttraumatisches Psychosyndrom trat bei ihm auf. Wegen Fehlzeiten in der Schule in der Folgezeit des Unfalls mußte der Kläger ein Schuljahr wiederholen. Eine deutliche Narbe am Kopf ist nach dem Unfall zurückgeblieben. Bei schweren Unfallschäden ist in der Regel von einem Feststellungsinteresse des Geschädigten auszugehen (BGH NJW-RR 1989, 432). Wegen der schweren Kopfverletzungen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft weitere noch nicht erkennbare Schäden und Leiden auftreten.

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3. Die Beklagten sind dem Kläger aus §§ 7, 18 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflichtVersG, 823 BGB als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB führt auch hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen Mitverantwortungsanteil von 60 % zu tragen hat. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf 482,41 Euro. Neben den Apothekenkosten von 3,85 Euro sind dem Kläger Fahrtkosten für eine Gesamtstrecke von 1994 km entstanden. Der Kläger beansprucht einen Kilometersatz von 0,24 Euro. Der Senat schätzt gem. § 287 ZPO den zu ersetzenden Kilometersatz auf jedenfalls mindestens 0,24 Euro. Grundlage der Schätzung ist der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG einem Zeugen zu zahlende Ersatzbetrag von 0,25 Euro. Danach kann der Kläger von seinem materiellen Schaden Ersatz in Höhe von 192,46 Euro verlangen. Der weiter behauptete Schaden wegen der Taxikosten wurde vom Kläger auf das zulässige Bestreiten der Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

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4. Unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Klägers von 60 % sind die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens des Klägers verpflichtet. Diese Feststellung ist auszusprechen, da wegen der schweren Verletzungen des Klägers die nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass eine jetzt noch nicht erkennbare Verschlechterung des Gesundheitszustands zu künftigen materiellen Schäden führt.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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