OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014 – 1 U 2572/13
1. Es bleibt offen, ob bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der unterlassenen Maßnahmen auch dann gilt, wenn sich das liegengebliebene Fahrzeug vollständig auf dem Standstreifen befindet. Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 – 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.(Rn.22)
2. Der Verursachungsanteil des anderen unfallbeteiligten Fahrers kann in diesem Fall so sehr überwiegen, dass die Haftung des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.(Rn.23)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.
Gründe
I.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … 2012 gegen 00.15 Uhr auf der BAB … bei … ereignet hat. Der von dem Arbeitnehmer K. gesteuerte Lkw der Klägerin fuhr auf den auf dem Standstreifen stehenden, wegen technischer Probleme liegen gebliebenen Pkw auf, der von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. An dem Pkw war die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet; ein Warndreieck war nicht aufgestellt.
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1. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 34.684,01 EUR gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Zu Lasten der Beklagten sei lediglich die einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die gegenüber einem schweren unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten zurücktrete.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt vollständig auf dem Seitenstreifen befunden habe und es zur Kollision gekommen sei, weil der Drittwiderbeklagte aus unbekanntem Grund 0,95 m nach rechts auf die Standspur gekommen sei. Unstreitig habe die Beklagte zu 1) gegen § 15 StVO verstoßen, weil weder an ihrem Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet noch ein Warndreieck aufgestellt gewesen sei. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die linke Rückleuchte gebrannt habe; ob die rechte Rückleuchte gebrannt habe, sei nicht feststellbar gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht beweisen können, dass diese Verstöße unfallursächlich gewesen seien, insbesondere weil ungeklärt sei, weshalb der Drittwiderbeklagte nach rechts abgekommen sei.
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2. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Zahlung von 8.716 EUR.
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Sie ist der Auffassung, die Betriebsgefahr des Pkw sei mit 25% anzusetzen.
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Die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich der Pkw vollständig auf der Standspur befunden habe, werde nicht angegriffen. Die Betriebsgefahr des Pkw sei aber ebenfalls erhöht gewesen. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 15 StVO verstoßen; zwischen ihrem Anruf beim Zeugen R. und dem Unfall habe sie 10 Minuten Zeit gehabt, die Warnblinkanlage einzuschalten und ein Warndreieck aufzustellen. Der Pkw sei nur schwer zu erkennen gewesen, da sich der Unfall nachts ereignet habe und der Pkw schwarz lackiert sei.
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Die Klägerin müsse nicht den Beweis führen, dass gerade das Unterlassen der Absicherung zum Auffahren des Zeugen K. geführt habe. Es reiche aus, dass sich das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) gefahrerhöhend ausgewirkt habe.
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3. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.
II.
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Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Klage als insgesamt unbegründet abgewiesen.
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Die nach § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Schaden selbst tragen muss, weil ihr Fahrer den Unfall weit überwiegend verursacht hat.
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1. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass der Fahrer der Klägerin gegen § 2 Abs. 1, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Zeichen 295 verstoßen hat, indem er zum Kollisionszeitpunkt ca. 0,7 m bis 0,95 m rechts von der Fahrstreifenbegrenzung der rechten Fahrspur gefahren sein muss.
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2. Bei der Beklagtenseite ist nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
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a) Es ist unstreitig, dass sich der Pkw vollständig auf dem Seitenstreifen befand.
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b) Die Beklagte zu 1) hat zwar gegen § 15 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen; die Klägerin hat aber nicht den erforderlichen Beweis erbracht, dass dieser Verstoß (mit)unfallursächlich geworden ist.
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aa) Die Beklagte zu 1) hat gegen § 15 S. 1 und 2 StVO verstoßen, indem sie ihr liegen gebliebenes Fahrzeug weder durch Einschalten der Warnblinkanlage noch durch Aufstellen eines Warndreiecks gesichert hat. Beides ist unstreitig. Der Sachverständige hat dazu festgestellt, dass der Schalter an der Warnblinkanlage auf “Aus” stand. Ihr blieb zu einer Absicherung ihres Fahrzeugs auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite ausreichend Zeit: nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) schrieb sie zunächst eine SMS an den Zeugen R. und wartete auf dessen Rückruf, zwischen dem Zeitpunkt seines Rückrufs (00.06 Uhr) und dem Unfall (00.15 Uhr) lagen weitere fast 10 Minuten.
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Dagegen ist nicht erwiesen, dass der Pkw unbeleuchtet war. Die Beweiswürdigung des Landgerichts kann in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; ist das nicht der Fall, sind die Feststellungen bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte zu 1) hat angegeben, sie habe das Licht angelassen. Übereinstimmend damit haben die Zeugen W. und E., die als Polizeibeamte den Unfall aufnahmen, ausgesagt, der linke Scheinwerfer habe bei ihrem Eintreffen an der Unfallstelle gebrannt. Zur Beleuchtung des Pkw hat der Sachverständige festgestellt, dass zu beiden Schlussleuchten ein Stromfluss vorhanden war und jedenfalls die linke Schlussleuchte zum Unfallzeitpunkt gebrannt habe. Anhaltspunkte für eine verminderte Leuchtkraft gebe es nicht; die Batterie habe noch bei seinem Eintreffen einige Zeit nach dem Unfall trotz abgestellten Motors genügend Ladung aufgewiesen, so dass der vordere linke Scheinwerfer geleuchtet habe. Zu der rechten Schlussleuchte sei eine Aussage nicht möglich.
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bb) Im Rahmen der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für den Unfall erwiesenermaßen zumindest mitursächlich gewesen sind (Heß, in: Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 17 StVG Rn. 16; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 5; BGH v. 21.11.2006 VI ZR 115/05 = NJW 2007, 506 Tz. 15, 18 – fehlende Fahrerlaubnis – ; v. 1.12.2009 VI ZR 221/08 = NZV 2010, 293 Tz. 13; v. 10.1.1995 VI ZR 247/94 = NJW 1995, 1029 – Fahruntüchtigkeit – Tz. 9 f.). Die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage reicht nicht aus (BGH NJW 2007, 506 Tz. 18; v. 13.2.1996 VI 126/95 = NJW 1996, 1405). Die Beweislast dafür trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 1996, 1405), im vorliegenden Fall also die Klägerin.
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Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Im Berufungsverfahren ist unstreitig, dass sich der Pkw vollständig auf dem Standstreifen befand, so dass der Lkw zum Kollisionszeitpunkt rechts von der Fahrstreifenbegrenzung der rechten Fahrspur gefahren sein muss. Der Sachverständige H. ist in seinem Gutachten vom 21.12.2012 aufgrund der an der Unfallstelle vorhandenen Spuren – Kratz- und Reifenspuren, eine Flüssigkeitsspur und ein Splitterfeld im Bereich der ersten Spurzeichnungen – zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pkw ganz auf der Standspur stand, als der Lkw auffuhr; der Lkw habe sich deutlich – ca. 0,7 bis 0.95 m – rechts auf dem Seitenstreifen befunden.
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Dass der Unfall bei Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen des Warndreiecks vermieden worden wäre, ist möglich, steht unter diesen Umständen nicht fest.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes spricht bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO allerdings ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (BGH v. 15.12.1970 VI ZR 116/69 = NJW 1971, 431; v. 17.10.2000 VI ZR 313/99 = NJW 2001, 149; ebenso OLG Stuttgart v. 14.2.1990 4 U 204/89 = VersR 1992, 69; OLG Düsseldorf v. 25.5.1976 12 U 123/75 = DAR 1977, 186; Brandenburg. OLG v. 6.9.2007 12 U 70/07). Es kann dahinstehen, ob dies auch gilt, wenn sich das liegen gebliebene Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall – vollständig auf der Standspur befunden hat. Jedenfalls ist der Anscheinsbeweis erschüttert, weil die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht. Der Pkw befand sich nicht auf der Fahrbahn, sondern stand vollständig auf der Standspur und damit außerhalb der eigentlichen Fahrbahn. Er war nicht vollständig unbeleuchtet. Jedenfalls die linke – also zur Fahrbahn hin gelegene – Schlussleuchte brannte. Wie der Sachverständige festgestellt hat, verfügt das Fahrzeug außerdem über Rückstrahler, die bei Annäherung eines Fahrzeugs einen Teil des Lichtes, mit dem sie angestrahlt werden, zurückwerfen. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeuge K. durch den links von ihm fahrenden Lkw des Zeugen C. abgelenkt war und deshalb auf den Standstreifen geriet. Ein Anhaltspunkt dafür ist auch das erhebliche Ausmaß, in dem er die Standspur befuhr. Es gibt ferner keine objektiven Anhaltspunkte, die belegen, dass der Zeuge K. vor der Kollision tatsächlich einen Abbremsvorgang eingeleitet hatte. Aufgrund dieser Umstände besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Zeuge abgelenkt war und den Pkw vor dem Zusammenstoß gar nicht bemerkt hat, so dass er auch auf das abgesicherte Fahrzeug aufgefahren wäre.
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cc) Dass das Landgericht die reine Betriebsgefahr des Pkw gegenüber dem Fahrfehler des Zeugen K. hat zurücktreten lassen, ist nicht zu beanstanden. Zu der Kollision konnte es nur kommen, weil der Zeuge mit dem Lkw teilweise die Standspur benutzte; der Pkw hat dazu lediglich beigetragen, weil er an der betreffenden Stelle stand. Der Zeuge hat den Zusammenstoß deshalb in so überwiegender Weise verursacht, dass es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen.
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Grundsätzlich wird beim Auffahren auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug zwar eine Schadensteilung vorzunehmen sein, wobei den Halter des defekten Fahrzeuges die überwiegende Haftung treffen wird, wenn das Fahrzeug noch in die Fahrbahn ragt und ungesichert oder unbeleuchtet ist (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. Rn. 94, 95). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass sich der Pkw nicht mehr auf der Fahrspur befand und auch nicht in sie hineinragte; vielmehr hätte der Zeuge K. die Standspur nicht befahren dürfen, so dass von ihm die eigentliche Gefahr ausging.
III.
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Der Senat regt daher an, die Berufung zurückzunehmen. Der Klägerseite wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dem vorstehenden Hinweis des Senats Stellung zu nehmen.