Zur Haftung wegen Zusammenprall zweier Kinder auf einer Wasserrutsche in einem Freibad

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2007 – 14 U 8/06

1. Die Verpflichtung aufsichtspflichtiger Eltern geht in der Regel nicht dahin, ihr eine Kinderrutsche hinunterrutschendes Kind vor dem Zusammenprall mit einem anderen Kind aufzufangen, das auf das untere Ende der Rutschfläche geklettert war, um in sinnwidriger Weise auf dieser nach oben zu klettern.(Rn.20)

2. Die Aufsichtspflicht der Eltern bezieht sich allein auf das Verhalten ihres eigenen Kindes.(Rn.20)

3. Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den Regeln des § 254 BGB in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen.(Rn.22)

4. Die Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers richtet sich nach dem konkreten Benutzerkreis. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die Benutzer eines Schwimmbades sich nicht besonders leichtsinnig verhalten.(Rn.24)

5. Der Betreiber eines Schwimmbades genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Bademeister bereitstellt, der sein Augenmerk auch – wenn auch nicht ununterbrochen – auf die besonderen Schwimmbadeinrichtungen (hier: ins Nichtschwimmerbecken führende Kinderrutsche) richtet.(Rn.27)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 24.11.2005 – 2 O 117/05 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der damals 8-jährige Kläger hielt sich am 16.08.2003 zusammen mit seiner Mutter und seinem um zwei Jahre älteren Bruder S. D. im Freibad der Stadt H. auf. Unmittelbar nachdem er unter den Augen seiner nur wenige Meter entfernt im Nichtschwimmerbecken stehenden Mutter die in dieses Becken führende ca. 3 m hohe und 5,5 m lange Kinderrutsche hinuntergerutscht war, kletterte der Kläger vom Eintauchbereich her wieder auf das untere Ende der Rutschbahn, um von hier aus auf der Rutschfläche – und nicht etwa vom Beckenrand aus auf den dafür vorgesehenen Stufen – in aufrechter Körperhaltung wieder zum höchsten Punkt der Rutsche zu gelangen. Als er sich noch im unteren Bereich der Rutschbahn befand, rutschte ihm der auf der Rutschfläche von oben mit den Beinen voraus heruntergleitende damals knapp 5 Jahre alte Sohn J. der Beklagten Nr. 1 und Nr. 2, dessen Mutter zum Unfallzeitpunkt ebenfalls unweit des unteren Endes der Rutsche stand, in die Beine. Der Kläger verlor dadurch das Gleichgewicht und schlug mit dem Gesicht auf der Rutschfläche auf, wobei er erhebliche Verletzungen im Mundbereich erlitt.

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Anspruch und begehrt Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich seines künftigen Schadens. Er ist der Auffassung, die Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 hätten ihren Sohn nicht hinreichend beaufsichtigt gehabt. Der Beklagten Nr. 3 – Stadt K. – als der Betreiberin des Freibades wirft er eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor. – Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie stellen in Abrede, ihrer Aufsichts- bzw. Verkehrssicherungspflicht nicht genügt zu haben. Weiter meinen sie, daß eine etwaige Haftung der Beklagten jedenfalls auf Grund des eigenen Verhaltens des Klägers sowie der Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern zurücktreten müsse.

3

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche, des zugrundeliegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 sei eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht vorzuwerfen. Der Sohn der Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 sei ordnungsgemäß beaufsichtigt gewesen, da sich die Eltern in der Nähe der Wasserrutsche aufgehalten hätten und so ihren Sohn unter Beobachtung gehabt hätten. Für sie sei zu erkennen gewesen, daß ihr Sohn die Rutsche ordnungsgemäß bestiegen habe, um sodann vorschriftsgemäß auf ihr hinunter ins Wasser zu rutschen. Damit, daß der Kläger sich entschließen werde, die Rutsche bestimmungswidrig auf der Rutschfläche zu besteigen, hätten weder die Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 noch ihr Sohn zu rechnen brauchen. Sie hätten davon ausgehen können, daß der Kläger die Bahn freigeben werde, wenn ihr Sohn den Rutschvorgang beginne. – Der Beklagten Nr. 3 sei keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen. Eine ständige Anwesenheit des Bademeisters am Beckenrand und im Bereich der Rutsche sei nicht erforderlich gewesen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Dabei wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

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Der Kläger beantragt,

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das landgerichtliche Urteil abzuändern und

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a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2003 zu bezahlen, sowie

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b) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden aus dem Badeunfall vom 16.08.2003 gegen 12:00 Uhr auf der Nichtschwimmerrutsche des Freibades H. zu erstatten.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wurde zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. D.

II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, wonach die Beklagten Nr. 1 und 2 für den dem Kläger anlässlich des außerordentlich bedauerlichen Unfalls vom 16.08.2003 entstandenen Schaden nicht haften, ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme gibt keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise.

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a) Allerdings hat der damals knapp 5-jährige J. der hierfür freilich gem. § 828 Abs. 1 BGB haftungsrechtlich nicht selbst verantwortlich ist, dem Kläger widerrechtlich Schaden zugefügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger bereits wieder zurück auf den Auslauf der Wasserrutsche geklettert war, als J. mit dem Rutschen begann. Die Widerrechtlichkeit der Schädigung wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß J. die Rutsche bestimmungsgemäß zum Herunterrutschen benutzt hat, während der Kläger sie in unzulässiger Weise auf der Rutschfläche von unten nach oben besteigen wollte.

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b) Als Eltern und Inhaber der Personensorge (§ 1626 BGB) haften die Beklagten Nr. 1 und 2 nach § 823 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich für den durch das Verschulden ihres Kindes J. dem Kläger entstandenen Schaden. Gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB tritt ihre Ersatzpflicht aber dann nicht ein, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

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aa) Im vorliegenden Fall deutet manches auf die Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind:

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Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern nach vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann. Entscheidend ist dabei, was verständige Eltern nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, S. 1430 ff., 1431).

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Hier hat sich zumindest die Beklagte Nr. 2 – sei es mit dem Beklagten Nr. 1 (so der Vortrag des Klägers; vgl. I, 7), sei es mit dem Vater eines anderen Kindes (so der Vortrag der Beklagten Nr. 1 und 2; vgl. I, 87) – im unmittelbaren Bereich der Rutsche aufgehalten, um das Verhalten ihres Sohnes zu beobachten. Da J. sich vernünftig verhalten hat, insbesondere zum Aufstieg die hierfür bestimmten Stufen benutzt und sich angeschickt hat, die Rutsche deren Bestimmung gemäß herunterzurutschen, bestand jedenfalls zunächst kein Anlass zum Einschreiten.

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Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten Nr. 2 – ggf. auch des Beklagten Nr. 1 – kann allenfalls darin gesehen werden, daß sie J. nicht durch Zuruf aufgefordert hat, noch nicht loszurutschen, nachdem der Kläger auf das untere Ende der Rutschfläche geklettert war und Anstalten machte, in sinnwidriger Weise auf dieser nach oben zu steigen. Ihnen ist nämlich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vorzuwerfen, daß sie J. nicht vor dem Zusammenprall mit dem Kläger auffingen. Ein derartiger Versuch wäre wegen der damit verbundenen Sturzgefahren für J., seine Mutter bzw. seinen Vater und auch den Kläger selbst nicht zu verantworten gewesen und war deshalb auch nicht zumutbar. Ebenfalls zu Unrecht sieht der Kläger darin eine Verletzung der Aufsichtspflicht, daß die Beklagte Nr. 2 ihn – den Kläger – nicht daran gehindert hat, auf das Ende der Rutsche zu klettern. Die Aufsichtspflicht der Beklagten Nr. 1 (und 2) bezieht sich nämlich allein auf das Verhalten ihres eigenen Kindes. Den Kläger zu beaufsichtigen war dagegen Sache von dessen Eltern.

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Ob J. überhaupt hätte aufgefordert werden müssen, mit dem Losrutschen noch zu warten, erscheint als zweifelhaft: Zum einen war eine akustische Kontaktaufnahme zwischen der am unteren Bereich der 5,5 m und 3 m hohen Rutsche stehenden Mutter und dem sich am höchsten Punkt der Rutsche befindlichen Kind J. schwierig, weil – wie der Zeuge S. D. bekundet hat – im Schwimmbad starker Lärm herrschte. Und zum anderen war das Verhalten des Beklagten nicht ganz ungewöhnlich. So gut wie immer wird in derartigen Fällen die Rutschfläche dann aber wieder freigegeben, wenn sich Benutzer der Bahn von oben nähern; dafür, daß Anhaltspunkte erkennbar waren, die auf eine andere Reaktionsweise des Klägers deuteten, ist nichts vorgetragen.

22

bb) Letztlich kann die Frage, ob im Unterlassen eines Zurufs an J. eine Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen ist, aber dahingestellt bleiben. Denn der Verursachungs- und Verschuldungsbeitrag der gegenüber J. aufsichtspflichtigen Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 am Zustandekommen des Unfalls wäre jedenfalls sehr gering. Der nach den Regeln des § 254 BGB damit in Beziehung zu setzende Anteil des Klägers und der ihm gegenüber aufsichtspflichtigen Personen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Auflage 2004, Rdn. 38 f. zu § 832; Belling/Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, 2002, Rdn. 173 f. zu § 832) würde derart überwiegen, daß der Beitrag der Beklagten Nr. 1 und 2 dahinter zurückträte. Daß die Verhaltensweise des Klägers nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wasserrutsche entsprach und für ihn selbst wie für Dritte gefährlich war, liegt auf der Hand. Für sein Handeln aber sind seine Eltern als Inhaber der Personensorge verantwortlich. Deren Aufsichtspflicht gegenüber dem Kläger wurde dadurch verletzt, daß dessen sich nur wenige Meter von der Rutsche im Nichtschwimmerbecken aufhaltende Mutter ihn nicht davon abgehalten hat, nach Benutzung der Rutsche wieder auf das untere Ende der Rutschfläche zu klettern. Hierzu wäre sie in der Lage gewesen, wenn sie – wozu sie verpflichtet war – ihren Sohn so lange im Auge behalten hätte, bis er nach ordnungsgemäßer Benutzung der Rutsche den Gefahrenbereich bei der Eintauchstelle verlassen hatte. Der Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich „nur eine kurze Zeitspanne lang abgewendet, nachdem der Kläger die Rutsche hinabgerutscht war“ (I, 155) steht im Widerspruch zu dem vom Kläger selbst dargestellten Zeitablauf (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 06.08.2007, I, 143/145) und zudem auch zur Aussage des Zeugen S. D., wonach seine Mutter im Nichtschwimmerbecken mit ihm gespielt hat.

23

2. Zu Recht hat das Landgericht auch die Klage gegen die Beklagte Nr. 3 abgewiesen. Dieser ist eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.

24

a) Als Betreiberin des Schwimmbades war die Beklagte Nr. 3 zwar verpflichtet, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und insbesondere bei der Benutzung der hier in Rede stehenden Rutsche ausgesetzt waren. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen – d.h. die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zur Gefahrenabwehr geeigneten – Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005 S. 251 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 1997, S. 1413 f.; Palandt-Sprau, 66. Auflage 2007, Rdn. 51 zu § 823 m.w.N.). Dabei hat er die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Maß hinausgehen und für den Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind. Hinsichtlich der Sicherungspflicht ist auf den konkreten Benutzerkreis abzustellen, wobei davon ausgegangen werden kann, daß sich die Benutzer nicht besonders leichtsinnig verhalten (OLG Karlsruhe a.a.O.).

25

b) Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich, daß die Beklagte Nr. 3 – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ihre Sicherungspflicht nicht verletzt hat.

26

aa) Bei der ins Nichtschwimmerbecken führenden Kinderrutsche handelt es sich um ein einfaches Spielgerät, dessen Funktionsweise und dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch jedermann – auch jedem Kind – bekannt sind. Spezifische und nicht ohne weiteres ins Auge springende Gefahren birgt ein derartiges Gerät nicht. Deshalb bedurfte es auch keines besonderen Benutzungshinweises der Schwimmbadbetreiberin. Insbesondere brauchte nicht auf Selbstverständliches – etwa darauf, daß die Rutsche nicht auf der Rutschfläche von unten nach oben bestiegen werden darf und daß andere Personen nicht bei der ordnungsgemäßen Benutzung des Geräts behindert werden dürfen – hingewiesen zu werden.

27

bb) Zu Unrecht meint der Kläger, eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht sei der Beklagten Nr. 3 deshalb vorzuwerfen, weil sich der Bademeister zum Unfallzeitpunkt nicht im Bereich der Rutsche aufgehalten habe. Durch eine lückenlose Beaufsichtigung der Badesgäste im Rutschenbereich könnten zwar Unfälle der durch das Verhalten des Klägers verursachten Art weitgehend verhindert werden. Indessen war es der Beklagten Nr. 3 nicht zumutbar, im Bereich der Rutsche – dann aber auch im Bereich von anderen Schwimmbadeinrichtungen wie Sprungbrettern usw. – ständig einen Bademeister zu postieren. Es ist allgemein anerkannt, daß eine lückenlose Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Schwimmbades weder üblich noch möglich noch erforderlich ist (st. Rspr.: vgl. nur BGH, NJW 2004, S. 1449 ff., 1451; BGH, NJW-RR 2005, S. 251 ff., 253; auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007 S. 462 ff.). Die Schwimmbadbetreiberin hat ihrer Verkehrssicherungspflicht sonach dadurch genügt, daß sie einen Bademeister bereitgestellt hat, der sein Augenmerk auch – wenn auch nicht ununterbrochen – auf den Rutschenbetrieb gerichtet hat. Angesichts der oben zu aa aufgeführten Umstände brauchte die Rutsche bei zeitweiser Abwesenheit des Bademeisters auch nicht gesperrt zu werden.

III.

28

Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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