OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2018 – 9 U 161/15
1. Der Fahrer eines mobilen Baukrans muss sich zuverlässig vergewissern, dass der Untergrund, den er auf einem Baugrundstück befahren will, ausreichend tragfähig ist. Bricht beim Befahren die Abdeckung eines Kabelkanals ein, ist der Fahrer im Zweifel für den Schaden des Grundstückseigentümers (hier: durch den Kurzschluss in einer Starkstromleitung) verantwortlich.
2. Werden in unmittelbarer Nähe eines Umspannwerks Baumaßnahmen durchgeführt, muss die Grundstückseigentümerin für geeignete Sicherheitsmaßnahmen sorgen, um Unfälle durch eine Beschädigung von Stromleitungen bei den Arbeiten zu verhindern. Die Grundstückseigentümerin kann ihre Sicherungspflichten grundsätzlich auf einen Generalunternehmer delegieren.
3. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB (Zurechnung des Mitverschuldens eines Erfüllungsgehilfen) setzt eine Sonderverbindung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten voraus.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11.08.2015 – M 4 O 121/14 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.678,18 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2014.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach der Beschädigung einer 20000-Volt-Starkstromleitung.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Umspannwerks in M.. Im Jahr 2012 ließ die Klägerin auf dem Betriebsgrundstück ein weiteres Betriebsgebäude errichten. Die Streithelferin wurde von der Klägerin als Generalunternehmerin mit der Errichtung des Gebäudes beauftragt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin sollte die Streithelferin während der Arbeiten für die Sicherheit und für die Unfallverhütung auf der Baustelle verantwortlich sein (vgl. Ziffer 2.14, 2.15, 2.16 und 2.17 des Rahmenvertrages, Anlage K 19, und die Baustellenordnung der Klägerin, Anlage K 21). Die Streithelferin sollte insbesondere dafür verantwortlich sein, dass sämtliche erforderlichen Sicherheitsanforderungen auf der Baustelle von den Subunternehmern und dem eingesetzten Personal beachtet wurden. Die Streithelferin beauftragte den Zeugen F., der eine Elektrofachausbildung besaß, mit der Bauleitung auf dem Grundstück der Klägerin (vgl. die Anlage ST 1) auf der Grundlage der Baustellenordnung der Klägerin.
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Zur Errichtung des Betriebsgebäudes war der Einsatz eines mobilen Krans erforderlich. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit den entsprechenden Kranarbeiten. Am 02.10.2012 erschienen zwei Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen A. S. und J. S., mit einem schweren mobilen Baukran auf dem Grundstück der Klägerin, um die mit der Streithelferin vereinbarten Arbeiten durchzuführen. Beim Zurücksetzen des Fahrzeugs auf dem Grundstück brach die Abdeckung eines Kabelkanals, der vom Fahrzeug überfahren wurde, ein. Die im Kabelkanal verlegte 20000-Volt-Starkstromleitung wurde beschädigt; es entstand ein Kurzschluss, der für eine gewisse Zeit in den umliegenden Gemeinden zu einem Stromausfall führte.
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Die Klägerin ließ in der Folgezeit die Starkstromleitung und den Kabelkanal instand setzen. Für die Kosten der Reparatur verlangte sie von der Beklagten Schadensersatz, wobei sie ihren Schaden auf insgesamt 8.447,85 € bezifferte. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte lediglich einen Teilbetrag von 451,81 €.
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Im Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin ihren restlichen Schaden in Höhe von 7.996,04 € geltend gemacht. Die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Mitarbeiter der Beklagten beim Zurücksetzen des schweren Fahrzeugs auf dem Grundstück der Klägerin fahrlässig den entstandenen Schaden verursacht hätten.
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Die Beklagte hat eine Haftungsquote von 50 % akzeptiert. Eine weitergehende Haftung komme nicht in Betracht, da sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin ein Mitverschulden treffe. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin betrage lediglich 8.104,99 €. Der maximal zu erstattende Schaden belaufe sich bei einer Haftungsquote von 50 % auf höchstens 4.065,00 €. Die Beklagte hat mit einer Gegenforderung in Höhe von 3.613,19 € die Aufrechnung erklärt; sämtliche Ansprüche der Klägerin seien nach dieser Aufrechnung mit der Zahlung der Haftpflichtversicherung in Höhe von 451,81 € abgegolten. Die Gegenforderung ergebe sich daraus, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten Schadensersatzansprüche von Dritten reguliert habe. Den Stromabnehmern in der Nähe des Umspannwerks seien während des Stromausfalls Schäden in Höhe von insgesamt 7.226,39 € entstanden. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe eine Einstandspflicht gegenüber diesen Stromabnehmern akzeptiert. Da die Klägerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück verletzt habe, sei jedoch auch die Klägerin für den Schaden der Stromabnehmer verantwortlich. Im Rahmen des durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleichs könne die Beklagte eine Erstattung der Hälfte der an die Stromabnehmer geleisteten Zahlungen, also 3.613,19 €, verlangen.
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Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
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Das Landgericht hat im Termin vom 10.03.2015 mehrere Zeugen zu dem Unfallgeschehen vom 02.10.2012 vernommen. Mit Urteil vom 11.08.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen des Unfalls vom 02.10.2012 zu. Die Haftung der Beklagten beruhe sowohl auf § 7 Abs. 1 StVG, als auch auf §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge J. S. als Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten vor der Einfahrt auf das Grundstück versäumt habe, konkrete Anweisungen des für die Streithelferin auf der Baustelle tätigen Zeugen F. abzuwarten. Gleichzeitig müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie gegen eigene Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Außerdem müsse sie sich ein Mitverschulden des für die Streithelferin tätigen Zeugen F. zurechnen lassen. Den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 8.129,99 € habe die Beklagte daher nur zur Hälfte zu ersetzen. Gegenüber diesem Anspruch habe die Beklagte erfolgreich mit einem Gegenanspruch in Höhe von 3.613,20 € aufgerechnet, da die Klägerin die Hälfte des Schadens zu ersetzen habe, welchen die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Stromabnehmern für Schäden während des Stromausfalls erstattet habe. Nach der Zahlung der Haftpflichtversicherung in Höhe von 451,81 € verbleibe mithin kein restlicher Anspruch der Klägerin.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Klageziel fest. Weder die Klägerin selbst noch die Streithelferin treffe bei dem Unfall vom 02.10.2012 ein Mitverschulden. Die Klägerin habe ihre eigene Verantwortlichkeit für die Sicherheit auf der Baustelle wirksam auf die Streithelferin delegiert. Eine mögliche Mitverantwortlichkeit des für die Streithelferin tätigen Zeugen F. sei der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zuzurechnen. Trotz der Verantwortlichkeit der Streithelferin für die Sicherheit auf der Baustelle habe die Klägerin selbst zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um einen möglichen Schadensfall während des Einsatzes des mobilen Baukrans der Beklagten zu vermeiden. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte die erforderlichen Arbeiten am 04.10.2012 durchführen sollte. Der für die Klägerin tätige Zeuge Sa. habe vorsorglich dafür gesorgt, dass die maßgeblichen Leitungen auf dem Grundstück der Klägerin an diesem Tag stromlos geschaltet werden sollten. Außerdem habe der Zeuge Sa. mit dem Zeugen F. vereinbart, dass der Zeuge Sa. am 04.10.2012 – im Sinne einer zusätzlichen Sicherheitsmaßnahme – für die Einweisung und Beaufsichtigung der Arbeiten der Beklagten sorgen sollte. Die Arbeiten seien jedoch ohne Kenntnis des Zeugen Sa. um zwei Tage vorgezogen worden; der Zeuge F. habe weder den Zeugen Sa. noch einen anderen Verantwortlichen der Klägerin vor dem 02.10.2012 über diese zeitliche Veränderung informiert.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 11.08.2015 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.996,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.08.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Mitarbeiter der Beklagten treffe bei dem Schadensfall vom 02.10.2012 – wenn überhaupt – nur ein geringes Verschulden. Die Verantwortung liege in erster Linie bei dem für die Streithelferin tätigen Zeugen F., der die Mitarbeiter der Beklagten nicht auf die Gefahren durch den Kabelkanal hingewiesen habe. Außerdem treffe die Klägerin, bzw. deren Mitarbeiter, ein eigenes Verschulden. Die Klägerin habe die Streithelferin offenbar nicht ausreichend über die Gefahren auf dem Grundstück informiert. Spätestens nach einem Vorfall vom 01.10.2012, bei dem ein Fahrzeug eines anderen Subunternehmers an anderer Stelle den Kabelkanal beschädigt habe, hätte die Klägerin die Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr allein der Streithelferin überlassen dürfen, sondern hätte sich selbst um die Sicherheit kümmern müssen. Die Beklagte bestreitet, dass der für die Klägerin tätige Zeuge Sa. von der Streithelferin nicht über die Vorverlegung der Arbeiten der Beklagten vom 04.10.2012 auf den 02.10.2012 informiert worden sei.
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Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Verantwortlich für das Unfallgeschehen seien allein die Mitarbeiter der Beklagten, die sich nicht an die Anweisungen des Zeugen F. gehalten hätten. Die Streithelferin weist im Übrigen darauf hin, dass der Zeuge F. den Zeugen Sa. telefonisch darüber informiert habe, dass die Mitarbeiter der Beklagten unerwartet bereits am 02.10.2012 – statt am 04.10.2012 – auf der Baustelle erschienen seien. Der Zeuge Sa. habe telefonisch sein Einverständnis erklärt, dass die Arbeiten der Beklagten bereits am 02.10.2012, ohne seine Anwesenheit, durchgeführt wurden, weil er an diesem Tag keine Zeit gehabt habe, zur Baustelle zu kommen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.678,18 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet.
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1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach beruht sowohl auf § 7 Abs. 1 StVG, als auch auf unerlaubter Handlung.
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a) Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Der Klägerin ist ein Schaden entstanden beim Betrieb eines Fahrzeugs, für welches die Beklagte als Halterin verantwortlich war. § 7 Abs. 1 StVG ist nicht nur im öffentlichen Straßenverkehr anwendbar, sondern auch dann, wenn der Betrieb eines Fahrzeugs einen Schaden auf einem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstück verursacht.
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b) Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Mitarbeiter der Beklagten haben das Eigentum der Klägerin beschädigt. Die Beklagte ist für das Handeln ihrer Mitarbeiter, der Zeugen J. S. und A. S., verantwortlich; diese sind Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB. Für eine mögliche Entlastung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen.
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Die Mitarbeiter der Beklagten haben den Schaden der Klägerin fahrlässig verursacht; das Verschulden der Mitarbeiter ist erheblich. Auf die Frage, ob auch den Mitarbeiter der Streithelferin, den Zeugen F., ein Mitverschulden trifft, kommt es dabei nicht an. Die Zeugen J. S. und A. S. haben nach ihren eigenen Angaben den Untergrund, den sie befahren wollten, nicht geprüft. Damit liegt ein Verstoß gegen die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift vor (§ 40 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Krane, BGV D 6 in der Fassung vom 01.12.1974). Dass ein schweres Fahrzeug wie der von der Beklagten eingesetzte mobile Kran besondere Anforderungen an den Untergrund stellt, liegt auf der Hand. Das muss in besonderem Maße dann gelten, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs bewegt wird, also auf einem Gelände, bei dem eine ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes nicht von vornherein sichergestellt ist. Die Zeugen J. S. und A. S. haben nach ihren Angaben weder den zu befahrenden Untergrund selbst geprüft, noch sich durch eine für sie zuverlässige Feststellung eines Dritten (beispielsweise des Zeugen F.) über den Untergrund vergewissert.
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Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Mitarbeiter der Beklagten haben nach Angaben des Zeugen A. S. die Betondeckel der von ihnen überfahrenen Kabelkanäle gesehen. Die Zeugen hatten Erfahrung mit Arbeiten auf dem Gelände eines Umspannwerks und wussten, dass unter den Betondeckeln elektrische Kabel verliefen. Sie kannten die mit Starkstromleitungen verbundenen Gefahren. Der Vorwurf, dass die Zeugen sich nicht um den Untergrund gekümmert haben, erhält daher zusätzliches Gewicht.
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2. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 7.678,18 € zu. Die Schadensabrechnung der Klägerin in der Klageschrift vom 03.04.2014 (I 7) ist mit Ausnahme der Wertminderung unstreitig. Die Klägerin hat in der Klageschrift eine Wertminderung in Höhe von 476,78 € angegeben, während die Beklagte eine Wertminderung in Höhe von lediglich 158,92 € zugestanden hat. Die Klägerin wäre für eine über diesen Betrag hinausgehende Wertminderung beweispflichtig. Im Termin vom 10.10.2017 hat die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage verzichtet. Daher kann lediglich der von der Beklagten zugestandene Betrag berücksichtigt werden. Nach dieser Korrektur ergibt sich ein Schaden in Höhe von 8.129,99 €. Nach Abzug der Teilzahlung in Höhe von 451,81 € verbleibt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 7.678,18 €.
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3. Der Anspruch der Klägerin mindert sich nicht durch die Berücksichtigung eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB).
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a) Die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor dem Senat erörterte Frage eines möglichen Mitverschuldens des für die Streithelferin tätigen Zeugen F. ist für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin ohne Bedeutung. Es bedarf daher keiner Entscheidung, mit welcher Quote ein solches Mitverschulden im Verhältnis der Beklagten zur Streithelferin zu berücksichtigen wäre.
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Es fehlt eine Zurechnungsnorm für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Streithelferin. § 278 BGB (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB) würde nur im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung Anwendung finden (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 254 BGB Rn. 48 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand jedoch keine solche Sonderverbindung; denn die Beklagte war nicht Vertragspartnerin der Klägerin, sondern Vertragspartnerin der Streithelferin. Eine andere Sonderverbindung kommt nicht in Betracht. Mithin käme die Zurechnung eines Mitverschuldens der Streithelferin, bzw. eines Mitarbeiters der Streithelferin, nur unter den Voraussetzungen gemäß § 831 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O.). Diese Zurechnungsnorm scheidet jedoch aus, weil weder die Streithelferin noch der Zeuge F. „Verrichtungsgehilfen“ der Klägerin waren (vgl. zum Begriff des Verrichtungsgehilfen Palandt/Sprau, a. a. O., § 831 BGB Rn. 5, 6).
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b) Ein eigenes im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden liegt nicht vor.
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aa) Verkehrssicherungspflichten der Klägerin können nur im Verhältnis zu Dritten eine Rolle spielen, da sich Verkehrssicherungspflichten nur auf den Schutz fremder Rechte und nicht auf den Schutz eigener Rechtsgüter beziehen können. Im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB ist ein sogenanntes „Verschulden gegen sich selbst“ zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob der Klägerin ein vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses zur Last fällt. Ein Mitverschulden wäre zu berücksichtigen, wenn die Klägerin die Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 254 BGB Rn. 1).
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Es liegt nahe, dass von einem Kabelkanal, durch den eine Starkstromleitung führt, erhebliche Gefahren – sowohl für Dritte als auch für die Rechtsgüter der Klägerin selbst – ausgehen können. Für den Schutz der eigenen Interessen kann man im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB ähnliche Anforderungen stellen, wie bei einer Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Rechtsgütern Dritter. Daraus ist zu folgern, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet war, Vorsorge zu treffen gegen Gefahren, die durch diese Kabelkanäle verursacht werden konnten. Das betrifft insbesondere auch mögliche Beschädigungen eines Kabelkanals durch Unternehmer, die auf dem Grundstück im Auftrag der Streithelferin tätig wurden.
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bb) Im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten ist anerkannt, dass diese von einem Grundstückseigentümer grundsätzlich delegiert werden können. Eine Delegation bedarf einer klaren Absprache; außerdem muss sich der Übertragende vergewissern, dass die Übertragung eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantiert (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 BGB, Rn. 50 mit Nachweisen). Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Bauunternehmer ist insbesondere bei der Durchführung von Arbeiten auf einem Grundstück üblich, weil der Bauunternehmer, der die Arbeiten durchführt – oder an Subunternehmer überträgt – die Gefahren in der Regel besser beherrschen kann, als der Grundstückseigentümer, der nur begrenzt auf den Bauablauf Einfluss nimmt. (Vgl. zur Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den Grundstückseigentümer auf einen Bauunternehmer Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2355).
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Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klägerin durch die vertraglichen Vereinbarungen mit der Streithelferin alles getan, um nicht nur Dritte, sondern auch ihre eigenen Rechtsgüter, vor möglichen Gefahren durch die Kabelkanäle zu schützen. Die Klägerin hat der Streithelferin sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen auf dem Grundstück übertragen. Die Streithelferin war aufgrund ihrer Erfahrung mit elektrischen Anlagen und ihrer Erfahrung bei anderen Projekten der Klägerin in der Lage, die Gefahren zu beherrschen. Insbesondere hatte die Beklagte einen fachkundigen Bauleiter, den Zeugen F., vor Ort eingesetzt, um mögliche Gefahren durch die elektrischen Anlagen auszuschließen. Aufgrund der Erfahrung und der Fachkompetenz der Streithelferin kommt es nicht darauf an, welche Informationen und welche Unterlagen die Klägerin der Streithelferin vor Beginn der Arbeiten übergeben hat. Wenn bei der Streithelferin Unklarheiten über den Verlauf von Kabelkanälen oder die Tragfähigkeit von Abdeckungen bestanden haben sollten – was zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig ist – wäre es ihre Sache gewesen, sich gegebenenfalls zusätzliche Informationen bei der Klägerin zu beschaffen.
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cc) Eigene Sicherungspflichten, die im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB eine Rolle spielen könnten, wären allerdings dann anzunehmen, wenn für die Klägerin Anlass für Zweifel an den Sicherungsmaßnahmen der Streithelferin bestanden. Insofern ist zwar zu erwägen, dass nach dem Unfall vom 01.10.2012 (Beschädigung des Kabelkanals an einer anderen Stelle durch ein anderes Fahrzeug, ein Tag vor dem streitgegenständlichen Unfall) für die Klägerin Anlass bestanden hat, die Sicherungsmaßnahmen der Streithelferin zu überprüfen und selbst tätig zu werden. Auch wenn man von einer solchen Pflicht ausgeht, lässt sich ein Verschulden des Zeugen Sa., welches der Klägerin möglicherweise gemäß § 831 BGB zuzurechnen wäre, jedoch nicht feststellen. Denn nach dem Sachvortrag der Klägerin hatte der Zeuge Sa. zum einen dafür gesorgt, dass zu dem für die Arbeiten der Beklagten vereinbarten Zeitpunkt (04.10.2012) die Leitungen stromlos geschaltet wurden. Zum anderen war vereinbart, dass der Zeuge Sa. während der Arbeiten der Beklagten vor Ort sein würde, um – zusätzlich – während des Einsatzes des schweren Baukrans für die Sicherheit zu sorgen. Mit diesen Maßnahmen hatte die Klägerin vor Beginn der Arbeiten der Beklagten alles aus ihrer Sicht mögliche getan, um drohende Gefahren für die Rechtsgüter Dritter und für eigene Rechtsgüter abzuwenden. Mit der Möglichkeit, dass der Einsatz des Baukrans – entgegen der Absprache zwischen dem Zeugen Sa. und dem Zeugen F. und ohne Kenntnis des Zeugen Sa. – nicht am 04.10.2012, sondern schon zwei Tage vorher stattfinden würde, konnte und brauchte die Klägerin nicht zu rechnen.
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dd) Das Vorbringen der Streithelferin, das sich auch die Beklagte schriftsätzlich zu eigen gemacht hat, wonach der Zeuge F. den Zeugen Sa. telefonisch über das Eintreffen des Baukrans auf der Baustelle am 02.10.2012 informiert habe, ist rechtlich nicht erheblich. Soweit die Streithelferin dies geltend macht, ist ihr Vorbringen gemäß § 67 ZPO unzulässig; denn ihr Vorbringen steht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, welche die Streithelferin im Prozess unterstützt. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten wäre nur dann erheblich, wenn eine telefonische Absprache zwischen dem Zeugen Sa. und dem Zeugen F. über den vorgezogenen Einsatz des Baukrans am 02.10.2012 bewiesen wäre. Denn die Beweislast für Umstände, aus denen sich ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergeben kann, obliegt der Beklagten. Die Beklagte hat für eine solche Absprache jedoch keinen Beweis angetreten und ist in diesem Punkt auch den informatorischen Angaben des Zeugen Sa., der im Termin vom 10.10.2017 für die Klägerin aufgetreten ist, nicht entgegengetreten.
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4. Der Beklagten steht entgegen der Auffassung des Landgericht eine aufrechenbare Gegenforderung nicht zu. Denn die Beklagte ist im Hinblick auf mögliche Ausgleichsansprüche nach den Leistungen ihrer Haftpflichtversicherung an geschädigte Stromabnehmer nicht aktiv legitimiert. Eventuelle Ersatzansprüche sind gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Haftpflichtversicherer übergegangen. Eine Rückabtretung liegt nicht vor.
35
5. Der Klägerin stehen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Voraussetzungen eines Verzugseintritts vor Rechtshängigkeit sind von der Klägerin nicht dargetan.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
38
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.